L 22 R 578/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 640/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 578/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 5/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Für den 1950 geborenen Kläger sind als rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet für die Zeiträume vom 1. September 1965 bis 31. August 1968 Pflichtbeitragszeiten bei beruflicher Ausbildung, vom 1. September bis 31. Oktober 1968 zwei Monate Pflichtbeitragszeit, vom 4. November 1968 bis 30. April 1970 Pflichtbeitragszeiten wegen Wehrdienstes und vom 7. Mai bis 29. August 1970 eine Pflichtbeitragszeit wegen Beschäftigung aufgrund entsprechender Eintragungen im Sozialversicherungsausweis gespeichert. Vom 1. September 1970 bis 29. Juni 1973 absolvierte der Kläger eine Fachschulausbildung. Vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1991 sind für ihn sämtliche Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet wegen Beschäftigung, ab Juni 1982 auch im Rahmen der FZR im Versicherungsverlauf (SVA bzw FZR) belegt. Für die Zeiten vom 23. Dezember bis 31. Dezember 1985 und vom 20. Dezember bis 31. Dezember 1989 wurden Arbeitsausfalltage gespeichert. Für die Zeiträume vom 1. Januar 1992 bis 28. März 2005 sind Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung im Beitrittsgebiet gespeichert (SVN, DÜVO, DEÜV). Für die Zeit vom 29. März bis 13. Mai 2005 wurden zwei Pflichtbeitragsmonate wegen Bezugs einer Sozialleistung gespeichert (Sozl), für die Zeiträume vom 14. Mai 2005 bis 31. August 2012 Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet aus Beschäftigung (DEÜV). Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 wurde dem Kläger von seinem bisherigen Arbeitgeber betriebsbedingt fristgerecht nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrates zum 31. August 2012 gekündigt. Ab 1. September 2012 bis 30. August 2014 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 29.08.2012). Für diese Zeit sind Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld (AFG) im Versicherungsverlauf gespeichert.

Der Kläger beantragte am 23. Mai 2014 Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Vollrente für den Zeitraum ab 1. September 2014. Den Antrag reichte der Kläger mit folgender Bemerkung ein: "Sollte die Regelung des § 236b SGB VI nicht wie geplant zum 01.07.2014 in Kraft treten und/oder ich die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht erfüllen, so wird um Feststellung der beantragten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Rentenbeginn 01.09.2014 gebeten."

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 17. Juni 2014 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. September 2014 in einer monatlichen Höhe von 1.411,93 EUR (netto) auf der Grundlage von 59,6129 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wobei die Beklagte auf 61,8391 Entgeltpunkte (Ost) einen Zugangsfaktor von 0,964 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente anwandte. Die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe der Kläger nicht erfüllt und somit sei die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden.

Mit seinem Widerspruch vom 30. Juni 2014 wandte sich der Kläger gegen die Feststellung im Rentenbescheid, dass er die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfülle. Es werde im Rentenbescheid nicht darauf eingegangen, worauf sich diese Feststellung begründe, obwohl sein Rentenantrag vordergründig auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gestellt worden sei. Nach den eigenen Berechnungen und denen der Beklagten ergäben sich 554 Monate (46,2 Beitragsjahre). Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum 31. August 2012, also mit Vollendung des 62. Lebensjahres, seien die letzten 24 Monate bis zum Rentenbeginn 1.9.2014 Arbeitslosenzeit. Sein Rentenantrag basiere darauf, dass er bereits das 64. Lebensjahr erreicht habe. Diese Tatsache müsse doch der sogenannte rollierende bzw. individuelle Stichtag berücksichtigen. Er sei ja nur ein Jahr vor seinem 63. Lebensjahr arbeitslos gewesen. Das Thema einer Frühverrentung könne er in seinem Fall nicht erkennen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Anrechnung der Arbeitslosenzeit sei nicht gegeben. Wer früher im Arbeitsleben arbeitslos gewesen sei, bekomme die Arbeitslosigkeit angerechnet. Kurz vor Rentenantritt werde sie nicht angerechnet.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 zurück und begründete dies damit, dass der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren bzw. 540 Monaten mit 528 Monaten nicht erfüllt habe. Nicht anrechenbar seien u a Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn der Leistungsbezug sei durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Sofern sich der Kläger auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufe, sei die Beklagte als Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden sei und habe die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht zu prüfen.

Mit seiner am 25. November 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die betriebsbedingte Kündigung stehe einer Kündigung wegen Insolvenz oder Betriebsaufgabe des Arbeitgebers gleich. Die Regelung des sogenannten rollierenden Stichtages sei daher auf den Kläger nicht anwendbar. Ferner schienen die Zeiten der Berufsausbildung sowie der Fachschulausbildung nicht zutreffend erfasst zu sein. Bis zu 36 Monate einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung könnten doppelt bewertet werden, woraus sich ein Zuschlag ergeben könne. Eine weitere Ursache für eine zu niedrige Rente durch falsche Bewertung von Berufsausbildungszeiten bestehe deshalb darin, dass Zeiten von Fachschulausbildung falsch erfasst worden seien.

Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage durch Urteil vom 28. Mai 2015 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Hinzuzufügen sei lediglich, dass die Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung über §§ 74 und 263 Abs 6 SGB VI bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes berücksichtigt würden. Dies bedeute, dass zwar die Höherbewertungen der Zeiten der beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit begrenzt sei, aber nicht der zeitliche Umfang dieser Zeiten, welche für die Erfüllung der Wartezeiten entscheidend sei. Danach habe die Beklagte die Zeiten entsprechend in vollem Umfang als Beitragszeiten anerkannt und voll für die Erfüllung der Wartezeit mit berücksichtigt. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs 3a SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Kläger zum 31. August 2012 aus betriebsbedingten Gründen seitens seiner Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Dies stehe einer Kündigung wegen Insolvenz oder Betriebsaufgabe nicht gleich, weil der Betrieb weiter existiert habe. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege darin nicht, weil unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich geregelt werden dürften. Der Gesetzgeber habe diesbezüglich einen weiten Gestaltungsspielraum.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Juli 2015 eingelegte Berufung. Der Kläger erfülle insgesamt eine Wartezeit von 552 Monaten. Dies sei aus dem Versicherungsverlauf der Beklagten ersichtlich. Vor der Vollendung seines 63. Lebensjahres sei er nur ein Jahr arbeitslos gewesen. Zudem habe er auch während der Arbeitslosigkeit Versicherungsbeiträge eingezahlt. Die neu eingeführte Regelung des individuellen Stichtages treffe daher auf ihn nicht zu. Der Kläger sei mit Schreiben vom 27. Januar 2012 zum 31. August 2012 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Dies stehe einer Kündigung wegen Insolvenz oder Betriebsaufgabe des Arbeitgebers gleich. Jedenfalls würden sich für den Kläger hieraus keine Unterschiede ergeben. In beiden Fällen würde es sich um eine Aufgabe von Teilen des Betriebes aus finanziellen Gründen handeln. Zutreffend werde durch den DGB-Vorstand immer wieder hervorgehoben, dass jegliche Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien und gerade Mitarbeiter kleinerer Betriebe durch die Regelung benachteiligt würden. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätte der Kläger nach der geltenden Rechtslage die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten. Die nachträgliche Änderung der Rechtslage verletze zudem den verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatz. Ferner würden die Zeiten der Berufsausbildung sowie der Fachschulausbildung nicht zutreffend erfasst erscheinen. Hier komme ein Zuschlag in Betracht. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2017 erklärt, dass der nachfolgende Antrag vollumfänglich das klägerische Begehren trifft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 zu ändern, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger neben der bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit auch Altersrente für besonders langjährig Versicherte seit dem 1. September 2014 zu gewähren und die höhere Rente zu zahlen.

die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153 Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben und angesichts der Klarstellung des Klagebegehrens und ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Schriftsätze der Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 ist rechtmäßig.

Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreites ist ausschließlich das Begehren auf Erlangung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Rahmen einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsgrundklage nach §§ 54 Abs 4, 130 Abs 1 SGG. Diese Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sofern die Ausführungen der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klage- und auch im Berufungsverfahren zu einem Zuschlag bei günstigerer Bewertung der Ausbildungszeiten den Eindruck erwecken könnten, es ginge auch um eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, folgt nunmehr aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Januar 2017 , dass das Klagebegehren einen solchen Inhalt nicht hat.

Der Kläger hat gemäß §§ 38, 236b SGB VI keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Versicherte haben gemäß § 38 SGB VI in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art 1 Nr 9 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S.554) Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Nach § 236 b Abs 1 SGB VI – eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch Art 1 Nr 8 RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl I S 787) – haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Weil § 236 b SGB VI erst mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch Art 1 Nr 8 RV-Leistungsverbesserungs-gesetz vom 23. Juni 2014 eingeführt wurde, bestand für den Kläger bis zum 1. Juli 2014 kein Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil er bis zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Mit dem 1. Juli 2014 erfüllte er die persönliche Voraussetzung der Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 236 b Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 SGB VI, weil er vor dem 1. Januar 1953 geboren war, nämlich bereits 1950. Unzutreffend ist daher sein Vortrag, durch Einführung des § 236b Abs 2 SGB VI sei bereits erworbenes Vertrauen verletzt worden, das bis zur Einführung der Vorschrift bestanden habe.

Der Kläger erfüllt jedoch nicht die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Wartezeit von 45 Jahren nach § 236 b Abs 1 Nr 2 SGB VI. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs 3 a SGB VI in der ebenfalls ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung (SGB VI nF) von Art 1 Nr 2 RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Nach der vorherigen Fassung der Vorschrift nach Art 1 Nr 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 waren nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden war, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, und Berücksichtigungszeiten wartezeitbegründend. Damit waren vor dem 1. Juli 2014 Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Wartezeit von 45 Jahre überhaupt nicht zu berücksichtigen.

Die vom Kläger vom 1. September 1965 bis zum 31. August 2012 (47 Jahre) unter Ausklammerung der Zeiten vom 1. September 1970 bis 31. August 1973 (drei Jahre) zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten umfassen mithin 44 Jahre (= 528 Monate). Sie erfüllen nicht die Wartezeit von 45 Jahren. Die Zeiten der nachgewiesenen Fachschulausbildung vom 1. September 1970 bis 29. Juni 1973 und die nicht belegte Zeit vom 30. Juni bis 31. August 1973 erfüllen keine Tatbestandsalternative nach § 51 Abs 3a SGB VI nF, weil es weder Pflichtbeitragszeiten (Nr 1 und 3), mangels anerkannter/zugeordneter Kindererziehung keine Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), noch Anrechnungszeiten wegen Bezug von Arbeitsförderungsleistungen, Übergangsgeld oder Leistungen bei Krankheit (Nr 3) oder Zeiten freiwilliger Beitragszahlung (Nr 4) sind. Anderes gilt auch nicht für das frühere Recht. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Fachschulzeiten als Anrechnungszeiten allenfalls Bedeutung für die Berechnung des Rentenwertes, nicht aber für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren nach § 51 SGB VI haben kann.

Die Pflichtbeitragszeiten ab 1. September 2012 können nach § 51 Abs 3a Nr 3a) SGB VI nF nicht für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, weshalb die Wartezeit von 45 Jahren bis zum Rentenbeginn vom Kläger insgesamt nicht erfüllt wird. Bis zum 30. Juni 2014 hatte der Kläger nach früherem Recht, weil danach Pflichtbeitragszeiten wegen Bezuges von Arbeitslosengeld überhaupt nicht wartezeitbegründend waren, die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt. Daran hat sich für den Kläger zum 1. Juli 2014 nichts geändert. Nach § 51 Abs 3a Nr 3 Hs 2 SGB VI nF werden Zeiten nach Buchstabe a, also Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Arbeitslosengeld nach §§ 136, 137 SGB III zählt wegen § 3 Abs 4 Nr 1 SGB III zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung. Damit erfasst die Ausschlussregelung nach § 51 Abs 3a Nr 3 Hs 2 SGB VI nF die Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld des Klägers seit September 2012, weil diese auch innerhalb von zwei Jahren vor Rentenbeginn lagen.

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist im Falle des Klägers nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt gewesen, weshalb die Rückausnahme nach § 51 Abs 3a Nr 3 letzter HS SGB VI nicht erfüllt war. Die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses Klägers zum 31. August 2012 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Rückausnahme nach § 51 Abs 3a Nr 3 letzter HS SGB VI verlangt eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe und, dass dieses Ereignis Bedingung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist. Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, ob die vom Gesetz verlangte Bedingung wesentlich im Sinne der im Sozialrecht herrschenden Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung sein muss, was etwa bei späteren Ereignissen, die für die Weitergewährung der Entgeltersatzleistung (z B eine Arbeitsablehnung) ursächlich werden können, Bedeutung erlangen kann, oder ob die Eigenschaft als Ursache im Sinne einer naturwissenschaftlichen Kausalität (als conditio sine qua non) ausreichend ist. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls bereits an einem Insolvenzereignis oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe. Eine Insolvenz im Sinne der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit noch eine vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers des Klägers lag nicht vor. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Insolvenzereignisses können § 165 SGB III entnommen werden (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, 91. EL September 2016, § 51 RdNr 14). Dieser Rückgriff auf § 165 im Rahmen der Regelung des § 51 SGB VI nF bietet sich wegen des Wortlauts und aus systematischem Zusammenhang an, weil auch das von § 165 SGB III normierte Insolvenzgeld zu den von § 51 Abs 3a Nr 3a) SGB VI nF erfassten Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 Nr 5 SGB III) zählt und über diesen Zusammenhang Gründe für eine andere Auslegung der von § 51 Abs 3a Nr 3 SGB VI nF geforderten Insolvenz nicht ersichtlich sind. Die bloße Stellung des Insolvenzantrages dürfte bei den Insolvenzereignissen nach § 165 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB III für die Beurteilung der zeitlichen Aspekte der Kausalität von Bedeutung sein, als maßgebliches Insolvenzereignis reicht sie nicht aus (a.A. Dünn/Stosberg in RVaktuell 7/2014, S 161; Mittendorf in JURIS-PK § 51 SGB VI RdNr 10.7; Kreikebohm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 51 RdNr 9), weil die bloße Stellung eines Insolvenzantrages (irgendeines Gläubigers, etwa auch des Arbeitnehmers) nicht das tatsächliche Vorliegen einer Insolvenz belegt. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Wortlautes der Tatbestandsvoraussetzung der vollständigen Geschäftsaufgabe von der Definition des Insolvenzereignisses nach § 165 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III (vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit) abweicht und das Merkmal alternativ neben das Insolvenzereignis stellt, sprechen Wortlaut und systematischer Zusammenhang dafür, dieses Tatbestandsmerkmal unabhängig von einer Insolvenzsituation und einer offensichtlichen Masselosigkeit zu bestimmen. Dann reicht auch die willkürliche Beendigung der Geschäftstätigkeit ohne Bezug zu Markt- oder Finanzentwicklungen, sofern sie nur vollständig ist. Eine vollständige Geschäftsaufgabe liegt demnach vor, wenn der Arbeitgeber seine gesamte Geschäftstätigkeit auf Dauer einstellt. Die Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts sowie die Zusammenlegung von Betrieben oder eine Teilstillegung genügt nicht (Kreikebohm aaO).

Weitere Rückausnahmegründe sieht § 51 Abs 3a SGB VI nF nicht vor. Die Regelung bietet nach ihrer Formulierung mit der abschließenden Aufzählung der Rückausnahmetatbestände keinen Spielraum für die Annahme vergleichbarer Rückausnahmen oder einer erweiternden Auslegung der normierten Rückausnahmegründe. Beide Rückausnahmegründe sind weitgehend klar umrissene Fälle des Ausscheidens aus einem Versicherungspflichtverhältnis der Beschäftigung, die typischerweise keiner Verständigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine vorgezogene Verrentung zu Lasten der Sozialversicherung zugänglich sind (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, 91. EL September 2016, § 51 RdNr 14).

Der Wortlaut, die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, die gesetzlichen Zwecke und die Regelungssystematik lassen eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation der Rückausnahmetatbestände nicht zu. Der Wortlaut der Regelung lässt es insbesondere nicht naheliegend erscheinen, dass auch betriebsbedingte Kündigungen, die nicht durch eine Insolvenz oder Geschäftsvollaufgabe bedingt sind, die Rückausnahme begründen könnten, denn der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich eine "vollständige" Einstellung der Geschäftstätigkeit und lässt deren betriebsbedingte Reduzierung nicht genügen.

Die Regelungsgeschichte macht deutlich, dass einerseits eine für die Versicherten günstigere Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit gewollt war, allerdings Fehlanreize für ein vorzeitiges Ausscheiden besonders rentennaher Versicherter und damit sog. Frühverrentungen (bei vorlaufendem Bezug von Arbeitslosengeld) vermieden werden sollen. Die Neufassung von § 51 Abs 3a SGB VI im Gesetzgebungsverfahren durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) wurde wie folgt begründet: "Aufgrund der verschiedenen Änderungen wird Absatz 3a neu gefasst. Die Ergänzung in § 51 Absatz 3a Nummer 3 soll Fehlanreize vermeiden, die sich aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten. Durch die Regelung werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung dann nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, werden diese Zeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind." (BT-Drs. 18/1489, 26)

Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens und die Regelungstechnik machen daher deutlich, dass der Gesetzgeber typisierend insbesondere Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit gezielt für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn für die Erfüllung der Wartezeit ausschließen will, um ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu vermeiden. Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum Beginn des Zweijahreszeitraums können zur Wartezeiterfüllung herangezogen werden. Damit muss die Wartezeit von 45 Jahren zu Beginn des Zweijahreszeitraums bereits erfüllt sein, wenn danach nur noch Zeiten der Arbeitslosigkeit folgen. Lediglich zur Vermeidung von Härten wurden die ebenfalls typisierenden Rückausnahmen vorgesehen. Dieses Vorgehen entspricht den Regelungszwecken der Rechtsklarheit und –sicherheit sowie der Verwaltungspraktikabilität.

Nicht erkennbar wird auch aus den Materialen des Gesetzgebungsverfahrens, dass der Gesetzgeber generell beabsichtigt haben würde, dass jegliche Zeiten unfreiwilliger bzw unverschuldeter Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien. Es finden sich keine Tatbestandsmerkmale, die eine (Mit-) Verursachungs- oder Verschuldensprüfung erlauben könnten, und die Anknüpfung an die Merkmale der Insolvenz und vollen Geschäftsaufgabe erscheinen auch in ihrer Ausschließlichkeit für den Rechtsanwender klarer, als eine umfängliche Prüfung, ob die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses vom Versicherten verschuldet oder zumindest mitbedingt wurde. Die erkennbar gewünschte Klarheit trifft auf betriebsbedingte Kündigungen nicht zu, da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unausgesprochen mit Hinblick auf eine mögliche Frühverrentung verständigen oder Arbeitnehmer rechtswidrige Kündigungen, ggf entgegen erheblichem Kündigungsschutz, mit Hinblick auf die Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung vor dem Rentenbeginn und den abschlagsfreien Rentenbezug im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld oder mögliche Abfindungen hinnehmen könnten (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, 91. EL September 2016, § 51 RdNr 14). So lässt sich weder der Formulierung der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialen entnehmen, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Rechtsklarheit und die Verwaltungspraktikabilität etwa eine Prüfung dahingehend verlangt haben könnte, ob die Voraussetzungen einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung vorgelegen haben.

Die Beschränkung auf die zwei typischerweise einfacher festzustellenden Ausnahmetatbestände spricht dafür, dass dem Gesetzgeber nicht an einer ausgefeilten oder durch unbestimmte Rechtsbegriffe ausdifferenzierenden Härteregelung gelegen sein könnte. Die Formulierung einer "vollständigen" Geschäftsaufgabe macht deutlich, dass teilweise – wie auch immer ausgestaltete – Reduzierungen der Betriebstätigkeit nicht maßgeblich werden sollen, insbesondere nicht Reduzierungen der Betriebstätigkeit durch betriebsbedingte Kündigungen bei Fortsetzung der Betriebstätigkeit. Die beiden alternativen Tatbestände der Rückausnahme sind daher eng auszulegen. Die im vorliegenden Fall erfolgte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann im Sinn des § 51 Abs 3a Nr 3 SGB VI nicht als durch (teilweise) Geschäftsaufgabe bedingt angesehen werden, zumal eine volle Einstellung der Betriebstätigkeit nicht vorgelegen hat.

Nach allem erfolgte im Falle des Klägers lediglich eine betriebsbedingte Kündigung; Anhaltspunkte für ein Insolvenzereignis gemäß § 165 Abs 1 SGB III oder eine vollständige Geschäftsaufgabe wurden nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Bereits das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers noch weiter existiert hat. Der Rückausnahmetatbestand mit seinen Alternativen ist beim Kläger mithin nicht erfüllt.

Die Regelung in § 51 Abs 3a SGB VI nF begründet aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG noch gegen die Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) oder sonst gegen höheres Recht.

Die Regelung der §§ 38, 51, 236b SGB VI nF verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der allgemeinen Gleichheitssatz ist lediglich dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, st Rspr., vgl z B Beschluss vom 30.09.2015, 2 BvR 1066/10, RdNr 26 mwN.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvL 9/14, RdNr 19 mwN). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG ebd unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 84, 348 (359); 113, 167 (236); 126, 268 (278 f.)). Von Verfassungs wegen gefordert ist daher nicht die bestmögliche und gerechteste Lösung. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht entscheidend, ob eine Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BVerfG, Urteil vom 07.10.2014, 2 BvR 1641/11, RdNr 108). Der Gesetzgeber ist zur Gestaltung des Sozialstaats berufen; ihm ist eine ausreichende Flexibilität zu belassen, um insbesondere das Rentenversicherungssystem und namentlich dessen Finanzierung zu gewährleisten. Selbst die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008, 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07, RdNr 22, mwN)

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu Lasten des Klägers durch die Regelung der §§ 38, 51, 236b SGB VI nF ist nach diesen Maßstäben, insbesondere mit Blick auf den im Sozialrecht grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, vor allem was die Ausgestaltung der Sozialleistungen, die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff; 111, 160, 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 ff; 112, 164, 175 f; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 KG 2/07 R) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt, nicht anzunehmen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 49, 62; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 31)

Die ab 01.07.2014 in Kraft getretene Bestimmung des § 236b Abs 1 und 2 SGB VI eröffnet für einen als "besonders langjährig Versicherte" bezeichneten Kreis von Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente in einer nicht aufgrund eines verminderten Zugangsfaktors nach § 77 Abs 2 Nr 2 Buchstabe a SGB VI gekürzten Höhe zu beziehen. Hierin liegt eine Privilegierung gegenüber anderen Versicherten desselben Alters, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, obwohl sie – wie der Kläger – 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen erreicht haben, und eine ungekürzte Altersrente erst mit Erreichung einer späteren Altersgrenze, typischerweise der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 iVm § 235 SGB VI) erreichen können bzw. bei vorzeitiger Berentung entsprechende Abschläge in Kauf nehmen müssen. Außerhalb der besonderen Bestimmungen der Altersrente für "besonders langjährig" Versicherte sind bei ihnen daher nach den gesetzlichen Vorgaben die im Laufe des Versicherungslebens jeweils erworbenen Entgeltpunkte nach den Bestimmungen der §§ 64 ff. SGB VI (d h nach der sog. Rentenformel) nur gekürzt um einen verminderten Zugangsfaktor in die Rentenberechnung einzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI oder die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 SGB VI und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236a SGB VI, deren vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist. Entsprechendes gilt auch für den Kläger, der zwar über die Bestimmung des § 237 SGB VI eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen konnte, die aber wegen seiner individuellen Altersgrenze von 65 Jahren (§ 237 Abs 3 SGB iVm Anlage 19) auf Dauer um den Zugangsfaktor 0,964 vermindert wird (s. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a.; BVerfG (Kammer), Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 77/08 R).

Eine weitere den Kläger treffende Ungleichbehandlung mit anderen Versicherten folgt aus der Regelung des § 51 Abs 3a SGB VI, wonach Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter engen, in seinem Falle nicht vorliegenden Voraussetzungen auf die Wartezeit Anrechnung finden, während etwa frühere Unterbrechungen der Erwerbsbiographie mit Bezug von Arbeitslosengeld unbeachtlich sind bei der Wartezeitberechnung.

Schließlich besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten in der Ausgestaltung der Rückausnahme nach § 51 Abs 3a Nr 3 letzter Hs SGB VI nF, wodurch rentenrechtliche Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auch für solche Versicherte wartezeitsteigernd sind, für die dieser Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind, während anderen Leistungsempfängern, die ebenfalls im Zweijahreszeitraum vor Rentenbeginn diese Entgeltersatzleistungen ohne eigenes Verschulden oder Mitbewirkung der Arbeitslosigkeit beziehen, etwa weil wegen einer betriebsbedingten Kündigung das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, diese Rückausnahme nicht zugute kommt.

Diese Ungleichbehandlungen sind aus Sicht des Senats verfassungsrechtlich zulässig. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass der Kläger die Begünstigung durch eine Privilegierung begehrt, für deren damit notwendig verbundene Ungleichbehandlung zwingende gesetzgeberische Zwecke kaum zu erkennen sind. Es handelt sich um die zum 1. Juli 2014 neu eingeführten Begünstigungen bei der Rentengewährung ohne reduzierenden Zugangsfaktor und durch Berücksichtigung weiterer Zeiten, insbesondere des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (vgl dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 47 f). Als gesetzgeberische Motivation finden sich in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lediglich die folgenden Hinweise: "Jedoch können auch für den besonders langjährig versicherten Personenkreis die demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der Regelaltersgrenze waren, nicht unbeachtet bleiben. Daher ist auch bei der Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte ein stufenweiser Anstieg des Eintrittsalters in diese Rentenart auf die derzeit geltende Altersgrenze von 65 Jahren vorgesehen. Diese Anhebung des Eintrittsalters von 63 Jahren auf 65 Jahre beginnt für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1953. Mit dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre abgeschlossen. Der abschlagsfreie Renteneintritt mit 45 Beitragsjahren bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist für diese Jahrgänge geboten, da sie von der fortschreitenden Verbesserung der Arbeitsbedingungen weniger oder gar nicht profitiert haben." (BT-Drs 18/909 S 13) Was dies mit den Zwecken, insbesondere der Risikoabsicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung zu tun haben soll und weshalb diese Regelung daher "geboten" sein soll, wird nicht nachvollziehbar. Allerdings bewegt sich auch diese Regelung im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Sozialgesetzgebers bei der Ausdehnung des sozialrechtlichen Leistungsspektrums. Auf derartige Regelungen besteht kein Anspruch. Gleichheitsbewertungen müssen Vertrauensschutzaspekte bei Erweiterung des Leistungsumfanges nicht berücksichtigen.

Auch in Bezug auf den Kläger wurde durch die genannten Neuregelungen nicht in vertrauensgeschützte Rechtspositionen eingegriffen, sondern es wurde ihm - wie anderen Versicherten - lediglich die Teilhabe an einer neu geschaffenen gesetzlichen Vergünstigung verwehrt, was aus den dargestellten Gründen vom weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum umfasst ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 33). Hinzu kommt, dass die in 2012 bis 2014 allein von der Bundesagentur gezahlten Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit nach den allgemeinen rentenrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Diese sehen ohnehin einen Vorteil für den Versicherten in der Form vor, dass die erfolgten (in Entgeltpunkte umzurechnenden) Beitragszahlungen - ebenso wie alle vorausgegangenen Beiträge - in die Rentenberechnung nach Maßgabe der §§ 64 ff. SGB VI einzustellen sind, so dass diese zu einer entsprechenden Erhöhung der Rentenanwartschaften und -ansprüche führen (LSG Baden-Württemberg ebd). Da diese Beitragszahlungen dem Kläger somit rentenrechtlich wirksam und insbesondere leistungssteigernd berücksichtigt werden, ist nicht zu erkennen, aus welchem verfassungsrechtlichen oder sonstigen Grund ein Anspruch darauf bestehen sollte, dass der Kläger wegen dieser Sozialleistungen zusätzlich als "besonders langjährig" Versicherter Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente erwirbt, wie sie ansonsten für ihn angesichts seines Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zugänglich wäre (LSG Baden-Württemberg ebd unter Verweis auch auf LSG Niedersachsen aaO). Die Aufhebung der aus Sicht des Klägers gleichheitswidrigen Regelung der Rückausnahme würde einen Rentenanspruch des Klägers nicht begründen. Die Beseitigung der Neuregelung des § 51 Abs 3a SGB VI nF würde ebenfalls einen Rentenanspruch des Klägers nicht begründen. Ein Anspruch auf Einführung eines Anspruchs auf abschlagsfreie Rente vor 65 für den Kläger lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen.

Die Statuierung der (in Abhängigkeit vom Rentenbeginn, daher "rollierenden") Zweijahresfrist erscheint hinreichend gerechtfertigt, auch wenn demgegenüber Zeiten der Arbeitslosigkeit vor Beginn der Zweijahresfrist wartezeitbegründend wirken. Mit der Neuregelung des § 51 Abs 3a SGB VI nF sollen nach der gesetzgeberischen Begründung - wie ausgeführt - "Fehlanreize" vermieden werden. Zwar ist, worauf das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 02.03.2016, a.a.O., JURIS-RdNr 45; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 32) hingewiesen hat, keine tragfähige Grundlage – und erst Recht kein empirischer Beleg – für die Annahme erkennbar, solche "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal angesprochen werden, prägten das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten. Auf der anderen Seite entbehrt die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung vermeiden zu wollen, auch nicht eines nachvollziehbaren und vertretbaren Ansatzes (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 32). Mit der Einschränkung, Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit (nur) dann nicht für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem beabsichtigten Rentenbeginn liegen, soll verhindert werden, den Eintritt in den Ruhestand mit vorgeschaltetem Bezug von Arbeitslosengeld im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber weiter nach vorne zu verlagern. Die Erfahrung mit den Frühverrentungsvorhaben der 1990er Jahre hatte gezeigt, dass es regelmäßig zu einem dem Rentenbeginn vorgelagerten Bezug von Arbeitslosengeld gekommen war (LSG Baden-Württemberg ebd). Soweit diese Regelung daher vor dem Hintergrund der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung als Solidargemeinschaft und der Gestaltung des Arbeitsmarktes durch Anreize zur Beschäftigung erfahrenen, wenn auch älteren Personals erfolgt ist, ist sie aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, RdNr 62 zum Aspekt der Finanzierung). Eines empirischen Nachweises für die befürchteten Fehlanreize und einer dadurch eintretenden konkreten Gefahr von Liquiditätsproblemen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung oder von demografischen Verwerfungen des Arbeitsmarktes bedarf es mit Blick auf die insoweit bestehende gesetzgeberische Einschätzungsprärogative nicht, solange er sich dabei nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, RdNr 144), was sich hier nicht feststellen lässt. Damit ist eine Ungleichbehandlung mit Versicherten, deren Zeiten der Arbeitslosigkeit vor Beginn der Zweijahresfrist zur Begründung der Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden, hinreichend gerechtfertigt.

Die Differenzierung bei der Ausgestaltung der Härtefälle durch die Rückausnahmegründe der Insolvenz und Geschäftsvollaufgabe gegenüber anderen Ursachen der Arbeitslosigkeit folgt mit den Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Verwaltungspraktikabilität sachgerechten Kriterien, die sich auch hinsichtlich ihrer tatsächlichen Anknüpfung hinreichend voneinander unterscheiden. Beide geregelten Rückausnahmegründe sind weitgehend klar umrissene Fälle des Ausscheidens aus einem Versicherungspflichtverhältnis der Beschäftigung, die typischerweise keiner Verständigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine vorgezogene Verrentung (inkl des Bezuges von Arbeitslosengeld) zu Lasten der Sozialversicherung zugänglich sind. Sie zeichnen sich vielmehr auch dadurch aus, dass selbst dem Arbeitgeber keinerlei Spielraum für eine Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer verbleibt, während er im Rahmen einer "einfachen" betriebsbedingten Kündigung Spielräume im Rahmen der Sozialauswahl hat. Die Berücksichtigung auch eines für den Arbeitgeber bestehenden Spielraumes bei der Beendigung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer war immer wieder ein Aspekt, der vom Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung behandelt wurde, so etwa mit der Regelung des bis März 2012 geltenden § 147a SGB III, wonach Arbeitgeber zu Erstattungszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit bei Entlassung älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet waren. Auch wenn diese Regelung nicht mehr gilt, kann dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes nicht abgesprochen werden, durch bestimmte rentenrechtliche Gestaltungen weniger strikte Vorgaben für die Handlungsorientierung den Beteiligten des Arbeitsmarktes an die Hand zu geben, die auch Regelungsziele für die Arbeitslosenversicherung verfolgen. Der Gesetzgeber verfolgte mithin nicht das Ziel alle unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zu privilegieren, sondern einen Härtefall für diejenigen einzuführen, bei denen die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit objektiv feststeht, ohne dass subjektive Sachverhaltsmomente ermittelt werden müssen (vgl SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 50). Dies lässt sich für andere Sachverhalte, die die Arbeitslosigkeit begründen, insbesondere sonstige betriebsbedingte Kündigungen, verhaltensbedingte Kündigungen, Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen nicht feststellen. Selbst die betriebsbedingten Kündigungen bei dringenden betrieblichen Erfordernissen sind über deren Ausgestaltung im KSchG Einwirkungen des gekündigten Arbeitnehmers zugänglich (siehe nur §§ 1a und 4 KSchG - Abfindung und Verzicht auf Klage). Es ist daher – bei Inkaufnahme von Härten im Einzelfall (etwa wenn die betriebsbedingte Kündigung zur Abwendung der Insolvenz erfolgt - siehe Fall des LSG Celle) – gerechtfertigt, diese Gruppe nicht als typische Gruppe der unfreiwillig arbeitslos Gewordenen im Rahmen der Rückausnahme zu berücksichtigen (SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 52), zumal auch Fallkonstellationen der Mitwirkung des Beschäftigten an seiner Entlassung als sozialrechtlich förderungswürdige Verhaltensweisen gedacht werden können (etwa bei einvernehmlicher Beendigung im Rahmen eines sinnvollen Sozialplans zur Rettung des Betriebes und daher wenigstens einiger Arbeitsplätze), die wiederum als Härte bei normativer Vorgabe der unfreiwilligen Beendigung der Beschäftigung gelten dürften. Eine Anknüpfung schon an das Merkmal der Unfreiwilligkeit oder eines Verschuldens der Arbeitslosigkeit beim Betroffenen würde demgegenüber in jedem Fall intensive tatsächliche Ermittlungen erfordern, die auf die Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und die subjektiven Hintergründe des Agierens des Versicherten zielen müssten (vgl auch SG Altenburg, Urteil vom 10.12.2015, S 14 R 3960/14, JURIS-RdNr 39 f). Die Anknüpfung an typisierende Merkmale, die ausschließlich beim Arbeitgeber vorliegen müssen, ist ein geeignetes Mittel, das verfolgte Ziel zu erreichen und nicht willkürlich. Der Gesetzgeber war demnach von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, alle unfreiwillig oder unverschuldet beschäftigungslos gewordenen Bezieher von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zu erfassen.

Die gesetzliche Regelung ist auch im Lichte des Art 14 GG nicht zu beanstanden. Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art 14 Abs 1 GG geschützt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, RdNr 50 mwN). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG für Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfG ebd RdNr 53 mwN). Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (BVerfG ebd mwN). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG ebd mwN). Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (BVerfG ebd RdNr 54).

Hiervon ausgehend stellen die Vorschriften der §§ 51, 236b SGB VI schon keinen Eingriff in die bestehende Anwartschaft dar, weil sie lediglich rechtliche Begünstigungen bewirkt haben, auch wenn davon nicht alle Versicherten gleichermaßen davon betroffen waren.

Europarechtliche Bedenken werden – soweit ersichtlich – nur hinsichtlich der Geschlechtergleichbehandlung angesprochen (Kreikebohm in Knickrehm/Kreike-bohm/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 51 RdNr 4). Insoweit ist jedoch nicht zu erkennen, inwieweit der männlichen Kläger dadurch nachteilig betroffen sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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