L 14 AL 14/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 1485/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 14/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18.01.2019, mit welchem der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, an die Antragstellerin die Kosten für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu gewähren zurückgewiesen wurde, wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie der Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2018 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend und vertiefend sei darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Förderung nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) davon abhängt, dass die berufliche Weiterbildung notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, oder eine ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Dieses Erfordernis beinhaltet die von der Antragstellerin (Ast) in Abrede gestellte Notwendigkeit, dass durch die Teilnahme an dem Kurs "Für den Film" eine berufliche Eingliederung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss. Für eine so verstandene Notwendigkeit ist hier, abgesehen davon, dass die Kursinhalte, insbesondere das immerhin 2/3 des Kurses in zeitlicher Hinsicht ausmachende "Online-lernen", nicht im Einzelnen bekannt sind, und sich der Besuch der Berlinale nicht als förderungswürdig darstellt, nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die große Anzahl nur sporadisch beschäftigter Schauspieler ist nicht davon auszugehen, dass die Absolvierung des Kurses zu einem Engagement führen würde, das über die bisherigen Beschäftigungen der Ast als Schauspielerin wesentlich hinausginge, selbst wenn nach Absolvierung der Maßnahme - wie sie vorträgt - vielleicht einzelne "kurzfristige, jedoch hoch vergütete" Arbeitsverhältnisse im Bereich Film und Fernsehen folgen sollten. Auch handelt es sich bei der begehrten Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß § 81 SGB III - selbst bei Vorliegen aller materiellrechtlichen Voraussetzungen - um eine Ermessensentscheidung (§§ 81 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 7 SGB III). Eine positive Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt bei Ermessen der Behörde grundsätzlich nicht in Betracht. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null - und nur dann wäre eine positive Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung überhaupt möglich - ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich die Ermessensreduzierung auf Null nicht daraus herleiten, dass die Teilnahme am Kurs "Für den Film" für die Ast als Schauspielerin mit abgeschlossener Ausbildung an der F Hochschule E und mit immerhin zeitweisen Engagements überwiegend am Schauspielhaus B, aber auch mit Erfahrung in Film/Fernsehen möglicherweise neue, aktuellere Kenntnisse über die Gegebenheiten der Filmbranche, Erlernen/Verbesserung des Spiels vor der Kamera, Drehen von Bewerbungs-/Casting-Präsentationen, Erwerb neuer Kontakte und Tipps für die eigene Vermarktung erwarten lässt. Schließlich hat die Ag im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. In diesem Zusammenhang erscheinen die Kosten i.H.v. 4.800 EUR für einen 12-wöchigen Kurs, der 8 Wochen nicht näher beschriebenes "Online-Lernen von zu Hause aus" beinhaltet, recht hoch.

Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Es spricht gegen ein (eiliges) Regelungsbedürfnis, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht erst am 19.12.2018 gestellt wird, wogegen der die begehrte Förderung ablehnende Bescheid bereits vom 12.11.2018 datiert und der begehrte Bildungsgutschein für die am 07.01.2009 beginnende Weiterbildung spätestens zum 26.11.2018 hätte vorliegen müssen (vgl. Schreiben der T H Filmproduktion GmbH vom 12.11.2018). Offensichtlich hatte die Antragstellerin den mit Schriftsatz vom 03.01.2019 vorgelegten und per Fax übermittelten Unterrichtsvertrag mit dem Vermerk "Dokument vom 10.08.2018" bereits zuvor abgeschlossen, denn darin ist vermerkt, dass sie als Teilnehmerin zu dem Lehrgang "Für den Film" vom 07.01. - 29.03.2019 zugelassen und angemeldet sei. Unverständlich erscheint daher, weshalb die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung rügt, dass Gericht sei bei seiner Prüfung eines Anordnungsgrundes zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Maßnahme ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung angetreten hätte. Sollte die Antragstellerin von dem Vertrag zurückgetreten sein oder ihn gar nicht verbindlich abgeschlossen haben, ließe dies die Eilbedürftigkeit für die Zulassung zu der am 07.01.2009 beginnenden Weiterbildung ohnehin entfallen. War sie demgegenüber schon verbindlich angemeldet, bedurfte es nicht der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und es ist der Ast zuzumuten, die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved