L 18 AL 15/19 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 763/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 15/19 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Januar 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der – bedürftigen - Klägerin ist begründet. Ihr ist für das erstinstanzliche Verfahren bei der insoweit (nur) gebotenen summarischen Prüfung Prozesskostenhilfe (PKH) schon deshalb zu gewähren, weil Rechtsnatur und Bindungswirkung der Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit iSv § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)) bislang weder in der Rspr der Obergerichte noch der des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt sind. Der erhobenen Klage, die bei verständiger Würdigung – sollte es an einer Verwaltungsaktqualität des Schreibens der Beklagten vom 13. Juni 2018 fehlen (vgl in diesem Sinne unter Qualifizierung als unselbständige Verfahrenshandlung gemäß § 56a Sozialgerichtsgesetz (SGG) etwa Sozialgericht (SG) Berlin, Urteil vom 3. August 2018 – S 58 AL 243/18 – juris) – auch als allgemeine Leistungs- bzw ggf Feststellungsklage angesehen werden könnte, kann daher eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)) derzeit nicht abgesprochen werden.

Ob die Klägerin für die erhobene Klage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hat, lässt sich derzeit ebenso wenig abschließend einschätzen. Vorhandene Rspr geht hier einerseits davon aus, dass eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die BA gar nicht erforderlich sei, sondern die Tatsachengerichte im Rahmen der Anwendung § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw Satz 2 FreizügG/EU bei Streitigkeiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld II insoweit eigene Feststellungen zu treffen hätten bzw diese sogar entbehrlich seien, wenn die für die Leistungsgewährung zuständigen Behörden keine Grundlage für eine Sanktion oder Sperrzeit hätten (vgl Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 LB 22/13 – juris; SG Landshut, Beschluss vom 31. Januar 2018 – S 11 AS 624/16 – juris). Andererseits hat das Bundessozialgericht (BSG) aber in seinem Urteil vom 13. Juli 2017 (- B 4 AAS 17/16 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 54) ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Bestätigung der BA über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw Satz 2 FreizügG/EU "jedoch Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer konstitutiven Bedingung" sei (aaO Rn 34 mwN aus dem Schrifttum; vgl in diesem Sinne bereits Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2017 – L 13 AS 113/17 B ER – juris - mwN), und dass die Tatsachengerichte dieses Tatbestandsmerkmal festzustellen hätten. Damit mag zwar nicht ohne weiteres von einer (ausnahmslosen) Bindungswirkung der Jobcenter im Leistungsverfahren an diese Bescheinigung auszugehen sein, von deren Fehlen das SG ausgeht; ob indes auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die BA auf Erteilung einer solchen Bescheinigung fehlt, ist weder damit noch in der Rspr im Übrigen abschließend beantwortet.

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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