Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 KR 714/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 13/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es liegt nahe, die Übergangsversorgung für Flugbegleiter bei Flugdienstuntauglichkeit nicht als zur Altersversorgung gezahlte betriebliche Rente anzusehen, sondern als eine Rente, die wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geleitet wird und sie deshalb als beitragspflichtige Einnahme anzusehen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 9. Januar 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31. Januar 2018, 24. April 2018 und 18. Dezember 2018 anzuordnen, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Da sich die Antragstellerin sowohl gegen die Festsetzung von Kranken- wie Pflegeversicherungsbeiträgen aus einer ihr von ihrem vormaligen Arbeitgeber gewährten Übergangsversorgung für Flugbegleiter wendet, richtet sich sowohl der Widerspruch als auch das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur gegen die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch gegen die bei dieser errichteten Pflegekasse, so dass das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Die Beschwerde war gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2018 begehrt, da mit diesem fristgerecht Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2018 erhoben wurde. Die weiterhin ergangenen Bescheide vom 31. Januar 2018, 24. April 2018 und 18. Dezember 2018 ändern den Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2018 ab, so dass sie gemäß § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gesonderter Widersprüche gegen die Änderungsbescheide bedarf es daher nicht. Der weiterhin vorsorglich erhobene Widerspruch vom 14. Februar 2018 hat keinerlei Rechtwirkung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das SG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet ist. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in den Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der am 13. Januar 2018 erhobene Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da er sich gegen eine Beitragsfestsetzung richtet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Zu dieser Abwägung ist der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG enthaltene Maßstab für eine Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltung entsprechend heranzuziehen. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2010, L 7 KA 154/09 B ER – juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86a Rz. 27a). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2018 keinen Erfolg, denn nach summarischer Prüfung erscheint der Erfolg des Widerspruchs nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung sind die §§ 220 ff. des Sozialgesetzbuches/ Fünftes Buch (SGB V) und zur Pflegeversicherung die §§ 54 ff. Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch (SGB XI). Die Antragstellerin war von November 2016 bis November 2017 als Bezieherin von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, von Dezember 2017 bis Dezember 2018 als Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und ist seit Januar 2019 erneut als Bezieherin von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert. Bei der Beitragsbemessung ist daher neben dem Einkommen aus Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) bzw. Arbeitslosengeld nach (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 232a Abs. 3 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde zu legen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei der von dem ehemaligen Arbeitgeber der Antragstellerin gezahlten "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" um einen solchen zu berücksichtigenden Versorgungsbezug handelt. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen auch Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dabei ist nicht von Relevanz auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung beruht oder ob sie institutionell der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist. Sofern der Bezug einer Leistung – wie vorliegend – nicht schon institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion (BSG, Urteil vom 20. Juli 2017, B 12 KR 12/ 15 R, Rn. 13). Dies ist vorliegend gegeben, denn die der Antragstellerin gewährte Leistung beruht auf dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter und wurde ihr anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als Flugbegleiterin wegen festgestellter Flugdienstuntauglichkeit gewährt. Aufgrund der Höhe der gewährten Leistung von brutto 2.854,58 Euro monatlich ist davon auszugehen, dass diese eine Einkommensersatzfunktion erfüllt. Hiervon geht auch der Arbeitgeber in seiner Bescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit aus. Abzugrenzen sind die Renten der bAV jedoch von sog. Überbrückungsleistungen, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.; sowie Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R, Rn. 19 ff. - juris) unterscheiden sich diese Leistungen maßgeblich durch ihre Zwecksetzung voneinander. So sind Leistungen dann der bAV zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitsnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (BSG, Urteil vom 13. September 2006, B 12 KR 5/06 R, Rn. 11 - juris). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das BSG die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Überbrückungsgeldern für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, hat das BSG ein Alter von 50 bzw. 55 Jahren angesehen (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14, a.a.O.). Allerdings hat es auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, weil die Wahl einer niedrigen Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann. Hiervon ausgehend ist nach Ansicht des Senates derzeit nicht eindeutig geklärt, ob es sich bei der von der Antragstellerin bezogenen Leistung um ein nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legendes Überbrückungsgeld oder um einen Versorgungsbezug handelt. Für das Vorliegen lediglich eines Überbrückungsgeldes spricht, dass die Leistung bei Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter eine vorzeitige Inanspruchnahme der generell ab dem 55. Lebensjahr nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages gewährten Firmenrente ist, die im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet und damit womöglich nur dazu dient, die Einkommenseinbußen aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes bis zum Eintritt der gesetzlichen Rente zu überbrücken. Hierfür spricht auch die Bezeichnung der Leistung als "betriebliche Übergangsversorgung". Dagegen spricht jedoch, dass die Leistung nicht allgemein an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft, sondern als Leistungsvoraussetzung für den vorzeitigen Bezug das Bestehen einer Flugdienstuntauglichkeit voraussetzt. Angesichts dessen liegt es nahe, die Leistung nicht als zur Altersversorgung gezahlte betriebliche Rente anzusehen, sondern als eine Rente, die wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird. Über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, hat das BSG bislang noch nicht entschieden. Für die Einordnung als Rente wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit spricht, dass die Flugdienstuntauglichkeit dazu führt, dass die Antragstellerin nicht mehr als Flugbegleiterin und damit nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung der vorzeitigen Rente wegen Flugdienstuntauglichkeit bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nicht zum Wegfall der Rentenleistung führt, sondern dieses Einkommen lediglich zum Teil angerechnet wird. Dies entspricht auch den gesetzlichen Regelungen bei Renten wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 96a Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI). Überdies ist unter diesem Gesichtspunkt nicht entscheidend, dass die Leistungen mit der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet, denn dies ist auch den gesetzlichen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit eigen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das BSG sich bislang nicht mit den Regeln des Tarifvertrages für Flugbegleiter zu befassen hatte und unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) in seinen Entscheidungen bislang ausdrücklich offen gelassen hat, ab wann eine niedrige Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auf sachlichen Gründen beruhen kann, so dass von der Vergleichbarkeit mit einer Altersrente auszugehen ist. In der benannten Entscheidung hatte der Senat bereits dargelegt, dass die gewährte Firmenrente eines Flugbegleiters so stark durch die Besonderheiten der Luftfahrt geprägt ist, dass diese trotz des Bezugsbeginns mit 55 Jahren als Altersversorgung anzusehen ist, da in der Luftfahrt ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst üblich ist. Daher kann allein aus dem Anknüpfen der Rente wegen Flugdienstuntauglichkeit an die Firmenrente nicht geschlussfolgert werden, dass diese nach der Rechtsprechung des BSG kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V ist. Vergleicht man zudem die Struktur der Leistungen des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter mit den Leistungen des SGB VI, so ähneln diese der Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI. Nach dieser Norm haben Bergleute aufgrund der besonderen Anforderung der Tätigkeit unter Tage zum Einen nach Absatz 3 der Vorschrift einen Anspruch auf Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersrente (wenn sie im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit nicht mehr ausüben) und nach Absatz 1 bereits zuvor einen Anspruch auf diese Rente, wenn sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind. Dies spricht für das Vorliegen einer der Rente vergleichbaren Einnahme im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Fehler in der Berechnung der Höhe des Beitragssatzes zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht ersichtlich. Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Antragstellerin erhält derzeit neben der streitigen Übergangsversorgung in Höhe von 2.854,58 Euro brutto (= 2.424,12 Euro netto) ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.101,00 Euro. Abzüglich der zu zahlenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 523,81 Euro verfügt sie über ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.001,31 Euro. Dem stehen nach Angaben der Antragstellerin monatliche Fixkosten in Höhe von 1.247,47 Euro gegenüber. Von dem Restbetrag in Höhe von 1.753,84 Euro ist es der Antragstellerin zumutbar, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten, zumal zu berücksichtigen ist, dass sie verheiratet ist und keine Angaben zum Einkommen des Ehepartners gemacht hat. Eine unbillige Härte des Beitragseinzuges ist angesichts der Höhe der zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 9. Januar 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 31. Januar 2018, 24. April 2018 und 18. Dezember 2018 anzuordnen, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Da sich die Antragstellerin sowohl gegen die Festsetzung von Kranken- wie Pflegeversicherungsbeiträgen aus einer ihr von ihrem vormaligen Arbeitgeber gewährten Übergangsversorgung für Flugbegleiter wendet, richtet sich sowohl der Widerspruch als auch das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur gegen die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch gegen die bei dieser errichteten Pflegekasse, so dass das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Die Beschwerde war gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2018 begehrt, da mit diesem fristgerecht Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2018 erhoben wurde. Die weiterhin ergangenen Bescheide vom 31. Januar 2018, 24. April 2018 und 18. Dezember 2018 ändern den Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2018 ab, so dass sie gemäß § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gesonderter Widersprüche gegen die Änderungsbescheide bedarf es daher nicht. Der weiterhin vorsorglich erhobene Widerspruch vom 14. Februar 2018 hat keinerlei Rechtwirkung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das SG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet ist. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in den Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der am 13. Januar 2018 erhobene Widerspruch hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da er sich gegen eine Beitragsfestsetzung richtet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Zu dieser Abwägung ist der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG enthaltene Maßstab für eine Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltung entsprechend heranzuziehen. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2010, L 7 KA 154/09 B ER – juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86a Rz. 27a). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Januar 2018 keinen Erfolg, denn nach summarischer Prüfung erscheint der Erfolg des Widerspruchs nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung sind die §§ 220 ff. des Sozialgesetzbuches/ Fünftes Buch (SGB V) und zur Pflegeversicherung die §§ 54 ff. Sozialgesetzbuch/ Elftes Buch (SGB XI). Die Antragstellerin war von November 2016 bis November 2017 als Bezieherin von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, von Dezember 2017 bis Dezember 2018 als Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und ist seit Januar 2019 erneut als Bezieherin von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert. Bei der Beitragsbemessung ist daher neben dem Einkommen aus Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) bzw. Arbeitslosengeld nach (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 232a Abs. 3 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde zu legen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei der von dem ehemaligen Arbeitgeber der Antragstellerin gezahlten "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" um einen solchen zu berücksichtigenden Versorgungsbezug handelt. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen auch Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dabei ist nicht von Relevanz auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung beruht oder ob sie institutionell der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist. Sofern der Bezug einer Leistung – wie vorliegend – nicht schon institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion (BSG, Urteil vom 20. Juli 2017, B 12 KR 12/ 15 R, Rn. 13). Dies ist vorliegend gegeben, denn die der Antragstellerin gewährte Leistung beruht auf dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter und wurde ihr anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als Flugbegleiterin wegen festgestellter Flugdienstuntauglichkeit gewährt. Aufgrund der Höhe der gewährten Leistung von brutto 2.854,58 Euro monatlich ist davon auszugehen, dass diese eine Einkommensersatzfunktion erfüllt. Hiervon geht auch der Arbeitgeber in seiner Bescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit aus. Abzugrenzen sind die Renten der bAV jedoch von sog. Überbrückungsleistungen, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.; sowie Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R, Rn. 19 ff. - juris) unterscheiden sich diese Leistungen maßgeblich durch ihre Zwecksetzung voneinander. So sind Leistungen dann der bAV zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitsnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (BSG, Urteil vom 13. September 2006, B 12 KR 5/06 R, Rn. 11 - juris). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das BSG die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Überbrückungsgeldern für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, hat das BSG ein Alter von 50 bzw. 55 Jahren angesehen (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14, a.a.O.). Allerdings hat es auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, weil die Wahl einer niedrigen Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann. Hiervon ausgehend ist nach Ansicht des Senates derzeit nicht eindeutig geklärt, ob es sich bei der von der Antragstellerin bezogenen Leistung um ein nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legendes Überbrückungsgeld oder um einen Versorgungsbezug handelt. Für das Vorliegen lediglich eines Überbrückungsgeldes spricht, dass die Leistung bei Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter eine vorzeitige Inanspruchnahme der generell ab dem 55. Lebensjahr nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages gewährten Firmenrente ist, die im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet und damit womöglich nur dazu dient, die Einkommenseinbußen aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes bis zum Eintritt der gesetzlichen Rente zu überbrücken. Hierfür spricht auch die Bezeichnung der Leistung als "betriebliche Übergangsversorgung". Dagegen spricht jedoch, dass die Leistung nicht allgemein an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft, sondern als Leistungsvoraussetzung für den vorzeitigen Bezug das Bestehen einer Flugdienstuntauglichkeit voraussetzt. Angesichts dessen liegt es nahe, die Leistung nicht als zur Altersversorgung gezahlte betriebliche Rente anzusehen, sondern als eine Rente, die wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird. Über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, hat das BSG bislang noch nicht entschieden. Für die Einordnung als Rente wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit spricht, dass die Flugdienstuntauglichkeit dazu führt, dass die Antragstellerin nicht mehr als Flugbegleiterin und damit nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung der vorzeitigen Rente wegen Flugdienstuntauglichkeit bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nicht zum Wegfall der Rentenleistung führt, sondern dieses Einkommen lediglich zum Teil angerechnet wird. Dies entspricht auch den gesetzlichen Regelungen bei Renten wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 96a Sozialgesetzbuch/ Sechstes Buch (SGB VI). Überdies ist unter diesem Gesichtspunkt nicht entscheidend, dass die Leistungen mit der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet, denn dies ist auch den gesetzlichen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit eigen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das BSG sich bislang nicht mit den Regeln des Tarifvertrages für Flugbegleiter zu befassen hatte und unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 (L 9 KR 410/01) in seinen Entscheidungen bislang ausdrücklich offen gelassen hat, ab wann eine niedrige Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auf sachlichen Gründen beruhen kann, so dass von der Vergleichbarkeit mit einer Altersrente auszugehen ist. In der benannten Entscheidung hatte der Senat bereits dargelegt, dass die gewährte Firmenrente eines Flugbegleiters so stark durch die Besonderheiten der Luftfahrt geprägt ist, dass diese trotz des Bezugsbeginns mit 55 Jahren als Altersversorgung anzusehen ist, da in der Luftfahrt ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst üblich ist. Daher kann allein aus dem Anknüpfen der Rente wegen Flugdienstuntauglichkeit an die Firmenrente nicht geschlussfolgert werden, dass diese nach der Rechtsprechung des BSG kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V ist. Vergleicht man zudem die Struktur der Leistungen des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter mit den Leistungen des SGB VI, so ähneln diese der Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI. Nach dieser Norm haben Bergleute aufgrund der besonderen Anforderung der Tätigkeit unter Tage zum Einen nach Absatz 3 der Vorschrift einen Anspruch auf Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersrente (wenn sie im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit nicht mehr ausüben) und nach Absatz 1 bereits zuvor einen Anspruch auf diese Rente, wenn sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind. Dies spricht für das Vorliegen einer der Rente vergleichbaren Einnahme im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Fehler in der Berechnung der Höhe des Beitragssatzes zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht ersichtlich. Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Antragstellerin erhält derzeit neben der streitigen Übergangsversorgung in Höhe von 2.854,58 Euro brutto (= 2.424,12 Euro netto) ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.101,00 Euro. Abzüglich der zu zahlenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 523,81 Euro verfügt sie über ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.001,31 Euro. Dem stehen nach Angaben der Antragstellerin monatliche Fixkosten in Höhe von 1.247,47 Euro gegenüber. Von dem Restbetrag in Höhe von 1.753,84 Euro ist es der Antragstellerin zumutbar, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten, zumal zu berücksichtigen ist, dass sie verheiratet ist und keine Angaben zum Einkommen des Ehepartners gemacht hat. Eine unbillige Härte des Beitragseinzuges ist angesichts der Höhe der zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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