L 1 KR 228/16 KL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 228/16 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem das Verfahren durch die Rücknahme der Klage beendet worden ist, ist noch über die Kosten und den Streitwert durch den Berichterstatter zu entscheiden (§ 155 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspr.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat zwingend der Zurücknehmende die Kosten zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, zu den Kosten auch die der Beigeladenen zu zählen, da sie sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Maßgeblich ist das klägerische Begehren ausweislich des Antrages, nicht der damit indirekt verbundene Wunsch nach Klärung von Rechtsfragen. Vor der beklagten Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V hatte der Kläger einen Erstattungsbetrag von 3,1244 EUR pro Bezugsgröße beantragt, also 16,2156 EUR weniger als der in dem angefochtenen Schiedsspruch festgesetzte Betrag von 19,34 EUR. Mit dem Klageverfahren sollten damit Ausgaben in zumindest zweistelliger Millionenhöhe vermieden werden. Auf die Verfügung vom 14. Februar 2018 wird hierzu ergänzend verwiesen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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