L 22 R 371/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 3273/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 371/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird gemäß ihres Teilanerkenntnisses verurteilt, dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wesentlichen höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung und Bewertung weiterer rentenrechtlicher Zeiten und ohne Anrechnung von Einkommen sowie Beseitigung eines bei ihm eingetretenen Schadens.

Der im November 1958 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der seit 1995 in den N lebt.

Der Kläger absolvierte vom 1. August 1974 bis 28. Januar 1977 beim Fernmeldeamt W der D eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker. Vom 29. Januar 1977 bis 21. August 1977 war er dort als Fernmeldehandwerker beschäftigt; für die Zeit vom 22. August 1977 bis 31. Juli 1978 war er unter Verzicht auf die Lohnbezüge beurlaubt. Vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 besuchte er die Fachoberschule für Technik der gewerblichen Schulen I der Stadt W mit dem Erwerb der Fachhochschulreife (Zeugnis vom 22. Juni 1978). Zum 1. August 1978 nahm er seine Beschäftigung beim Fernmeldeamt W der D wieder auf, wobei von seinem Arbeitgeber Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung vom 1. August 1978 bis 31. Dezember 1979 gemeldet wurden. Nach der am 25. September 1980 erfolgten Immatrikulation studierte er vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1983 an der Gesamthochschule bzw. Universität W im Studiengang Sicherheitstechnik, ohne diesen Studiengang dort abzuschließen. Vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 war er erneut unter Verzicht auf die Lohnbezüge beurlaubt, bevor er mit Ablauf des 15. Oktober 1981 aus dem Dienst der D ausschied.

Nach Verbüßung einer Haft übte der Kläger vom 1. Februar 1985 bis 31. Januar 1986 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1986 war er als Student an der BUniversität - Gesamthochschule W immatrikuliert. Vom 12. Mai 1986 bis 30. September 1986 bezog er Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), war vom 1. Oktober 1986 bis 4. November 1987 bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, vom 5. November 1987 bis 30. August 1988 arbeitsunfähig erkrankt bzw. absolvierte eine Gesundheitsmaßnahme und war vom 31. August 1988 bis 30. November 1988 und vom 5. Dezember 1988 bis 29. September 1990 erneut bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Nach der am 14. September 1990 erfolgten Immatrikulation studierte er vom 1. Oktober 1990 bis 9. März 1995 an der Universität D - Gesamthochschule im Studienfach Wirtschaftswissenschaften, ohne dieses Studienfach dort abzuschließen. Vom 10. März 1995 bis 13. April 1995 war er versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt wurden.

Nach Verlegung seines Wohnsitzes in die Niederlande besuchte der Kläger vom 14. April 1995 bis 29. August 1995 eine weiterbildende Schule zum erfolgreichen Erwerb des Staatsexamens "Niederländisch als Zweitsprache". Beim niederländischen Versicherungsträger legte er vom 16. Juni 1995 bis 30. November 2000 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zurück. Er besuchte außerdem als Teilzeitstudent die Universität von Avom 1. September 1995 bis 28. Februar 1998 und vom 1. September 1998 bis 31. August 1999, wobei er im Fach Wirtschaft eingeschrieben war, und vom 1. September 2001 bis 31. August 2004, wobei er im Fach Finanzwirtschaft eingeschrieben war, bzw. bis September 2004, wobei er zuletzt in den Studiengängen Staatswirtschaft und niederländisches Recht eingeschrieben war. Am 15. März 2010 bestand er an der Universität von A das Bachelorexamen Steuerwirtschaft mit der Berechtigung, den Titel Bachelor of Science zu führen.

Einen im November 2001 beim niederländischen Versicherungsträger wegen eines Ileostoma bei Crohn-Krankheit gestellten Antrages auf Invalidenrente leitete dieser im März 2003 an die Landesversicherungsanstalt Westfalen weiter, die ihn mit Schreiben vom 12. März 2004 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit dem Hinweis, dass zuletzt Beiträge dorthin entrichtet worden seien, abgab. Im Rahmen eines im April 2004 gestellten Antrages auf Kontenklärung gab er u. a. an, Pflichtbeitragszeiten durchgehend von Januar 1977 bis Oktober 1981, auch von Juni 1984 bis Dezember 1984 mit Häftlingsarbeit, von Juli 1986 bis September 1987 als Teilzeitbeschäftigung während Arbeitslosigkeit und von März 1993 bis Februar 1995 in der vorlesungsfreien Zeit zurückgelegt zu haben.

Die Beklagte holte die Auskunft der T CV vom 24. November 2005 ein.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2006, der dem Kläger mit Schreiben des niederländischen Versicherungsträgers vom 25. Juli 2006 bekannt gegeben wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem am 28. November 2000 eingetretenen Leistungsfall ab 1. November 2001 bei 4,2023 persönlichen Entgeltpunkten (für die zwischenstaatliche Rente) wegen eines Hinzuverdienstes in Höhe der Hälfte. Sie teilte als ergänzende Begründung mit, die Zeit vom 1. April 1982 bis 13. Januar 1983 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen worden sei, die Zeiten vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 und vom 1. September 2003 bis 31. Mai 2004 könnten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie deutsche und ausländische Zeiten und für beitragsgeminderte Zeiten zog sie 3,0374 Entgeltpunkte der 69 Monaten deutscher Beitragszeiten heran. Den ausländischen Beitrags- und Wohnzeiten legte sie den Durchschnittswert dieser Entgeltpunkte von 0,0440 (3,0374 Entgeltpunkte geteilt durch 69 Monate) zugrunde und errechnete für 66 ausländische Monate damit 2,9040 Entgeltpunkte, woraus sie 5,9414 Entgeltpunkte für 135 Monate deutsche und ausländische Beitragszeiten als Ausgangswert für die Grund- und Vergleichsbewertung ermittelte. Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ergaben sich nicht, da die bereits berücksichtigten Entgeltpunkte für die zusammentreffenden Beitragszeiten höher waren. Von der Summe von insgesamt 13,7133 Entgeltpunkten, resultierend aus den Entgeltpunkten von 5,9414 für Beitragszeiten und den Entgeltpunkten für alle beitragsfreien Zeiten von 7,7719, entfielen dabei 5,0259 Punkte auf deutsche Zeiten (ohne die Zurechnungszeit) und 2,9040 Punkte auf ausländische Zeiten. Das Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und ausländischen Zeiten (jeweils ohne Zurechnungszeit) errechnete sie mit 0,633791 (5,0259 Punkte geteilt durch 7,9299 Punkte). Die ermittelten Entgeltpunkte berücksichtigte sie in diesem Verhältnis mit 8,6914 Punkten (13,7133 Punkte x 0,633791), woraus sich eine Rente in Höhe der Hälfte aus 4,3457 Entgeltpunkten (8,6914 Punkten geteilt durch 2) vor einem Zugangsfaktor von 0,967 ergab.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Als Pflichtversicherungszeiten seien in den Versicherungsverlauf aufzunehmen und zu bewerten die Zeiten vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 und vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981, während denen er unter Verzicht auf Lohnbezüge beurlaubt gewesen sei, die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 25. September 1980, während der er wieder bei der Dbeschäftigt gewesen sei, die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 11. Januar 1985, während der er in seiner Haft Arbeiten habe verrichten müssen, und die Zeit vom 12. Mai 1986 bis 29. September 1990, da er in den Bewilligungsbescheiden auf Arbeitslosenhilfe die Bestätigung der bei ihm geweckten Auffassung ersehen habe, dass die Bundesanstalt für Arbeit für ihn an die Rentenversicherung Pflichtbeiträge entrichtet habe. Die Zeiten seiner Schul- und Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1985 bis 31. Januar 1986, vom 1. April 1986 bis 12. Mai 1986, vom 1. Oktober 1990 bis 28. Februar 1995 und vom 1. März 1995 bis 9. März 1995 seien als Zeiten einer nachgewiesenen Berufsausbildung, soweit diese nicht bereits bewertet seien, zu bewerten. Die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 (Unterbrechung seiner Hochschulausbildung wegen Krankheit mit sich anschließender ambulanter Rehabilitation) sei als Anrechnungszeit, die Zeit vom 1. April 1982 bis 13. Januar 1983, während der er bis zu seiner plötzlichen Inhaftierung mit Vorbereitungen für mehrsemestrige Klausuren beschäftigt gewesen sei, wofür er jedoch zurzeit keine Beweismittel beibringen könne, sei als Berufsausbildungszeit und die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Mai 2004 sei als Ausbildungszeit einer nachgewiesenen Berufsausbildung als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen. Ihm sei auch die Möglichkeit einer Nachversicherung mit daran verbundenen nachzuzahlenden Beiträgen anzubieten. Der Kläger legte u. a. das Zeugnis des Fernmeldeamtes W der Dvom 21. Oktober 1981, die Jahreseinkommensbescheinigung der Besoldungskasse der Dvom 25. Januar 1981, einen Kontoausdruck der Justizvollzugsanstalt R vom 11. Januar 1985, die Bewilligungsbescheide des Arbeitsamtes D vom 2. Mai 1989 und vom 7. Februar 1990 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 7. April 1989 bzw. ab 1. Februar 1990, die Jahresarbeitsverdienstbescheinigungen der S für 1997, für 1998 und für 1999 und der C für 1997 vor.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2000, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind, verbindlich fest. Außerdem lehnte sie die Vormerkung folgender Zeiten ab: vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978, vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 und vom 1. Juni 1984 bis 11. Januar 1985 als Beitragszeiten, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe, vom 12. Mai 1986 bis 29. September 1990 als Beitragszeit, weil nur die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung nachgewiesen worden sei, und vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 als Anrechnungszeit, weil die angegebene Krankheit vor dem vollendeten 17. bzw. nach dem vollendeten 25. Lebensjahr bestanden habe.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 verfügte die Beklagte, dass weder eine Nachversicherung noch eine Nachentrichtung in Betracht kommt, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs des Klägers und erläuterte u. a. die von ihr ermittelten 1,5 Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre.

Die Beklagte holte die Auskunft der D AG vom 8. März 2007 ein.

Der Kläger teilte mit, dass seine niederländische Rente mit Bescheid vom 7. August 2007 zum 8. Oktober 2007 eingestellt worden sei. Auf seinen dagegen eingelegten Widerspruch sei dieser Bescheid zurückgenommen worden. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 sei seine Arbeitsunfähigkeit mit rückwirkender Kraft auf 80 bis 100 v. H. festgestellt worden, wodurch er gegen seinen Willen endgültig aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheide. Aufgrund dessen habe sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2009 gekündigt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sich aufgrund der durchgeführten Nachprüfung davon überzeugt, dass bei ihm die Voraussetzungen für den Bezug der Rente weiterhin vorlägen. Die Rente werde daher in bisheriger Höhe weitergezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Es seien alle nachgewiesenen und rechtlich erheblichen Zeiten berücksichtigt worden. Zu den sonstigen Sachverhalten sei mit Schreiben vom 14. Februar 2007 Stellung genommen worden.

Dagegen hat der Kläger am 7. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat gemeint, das Vorverfahren sei nachzuholen, da die Beklagte seine rentenrechtlichen Anträge nicht oder nicht richtig behandelt habe. Sie sei auch nicht dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen. Sowohl der Bescheid vom 25. Januar 2006 als auch der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 seien formell rechtswidrig, da keine Anhörung zu den nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten und keine Begründung nach § 35 SGB X erfolgt seien. Der Widerspruchsbescheid sei auch nicht von den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses unterschrieben. Die Geschäftsordnung der Widerspruchsausschüsse bezüglich deren sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sei nicht gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV wie eine Satzung veröffentlicht, so dass die Befugtheit des 28. Widerspruchsausschusses zur Entscheidung bestritten werde. Die Beklagte sei auch nicht nach § 128 SGB VI zuständig. Vielmehr seien die LVA Westfalen bzw. die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig. Auch deswegen sei der Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Vorverfahren durchzuführen. Wegen der dargestellten Versäumnisse mache er Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geltend. Der Bescheid vom 13. Februar 2007 sei Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Erstfeststellung des Versicherungsverlaufes im Bescheid vom 25. Januar 2006 werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Bescheid vom 13. Februar 2007 geändert. Der Nachprüfungsbescheid vom 14. Dezember 2007 sei hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2007 sei Verwaltungsakt und ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens, da zu den maßgebenden Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre Stellung genommen werde. Der Kläger vermisse die Feststellung und Bewertung aller (auch) ausländischen rentenrechtlichen Zeiten nach deutschem Recht. Die Beklagte stelle keine ausländischen Versicherungszeiten fest und bewerte diese auch nicht. Dies verletze Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a EWG 1408/71. Die Nichtfeststellung von Unionsgebiet-Beitragszeiten und die Teilbewertung dieser Zeiten mit einem Durchschnittswert der Bundesgebiets-Beitragszeiten im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB VI führe auch nicht zu einer Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EWG 1408/71. Zwischenzeitlich habe er nach dem beigefügten Zeugnis der Universität von Amsterdam vom 15. März 2010 seinen Bachelor-Abschluss in der fiskalen Ökonomie erworben, so dass deswegen seine Ausbildungszeiten als abgeschlossene (Berufs-) Hochschulausbildungszeiten zu berücksichtigen seien. Der Kläger hat die Bescheinigung der B Universität – Gesamthochschule W vom 7. März 1988, die Bescheinigung des Fernmeldeamtes W der D vom 10. März 1988, die Bescheinigung der Fachoberschule der Gewerblichen Schulen I der Stadt Wvom 7. März 1988 und das Zeugnis der Universität von A vom 15. März 2010 vorgelegt.

Die Beklagte hat gemeint, sie sei zuständiger Rentenversicherungsträger, da der letzte Beitrag zur Angestelltenversicherung entrichtet worden sei.

Mit Schreiben vom 16. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich aufgrund der durchgeführten Nachprüfung davon überzeugt habe, dass bei ihm die Voraussetzungen für den Bezug der Rente weiterhin vorlägen. Die Rente werde daher in bisheriger Höhe weitergezahlt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 16. September 2010 auf Rücknahme des Bescheides vom 25. Januar 2006 ab: Aufgrund der eingesandten Unterlagen werde die Hochschulausbildung zwar als abgeschlossen angesehen, was auch in die Daten aufgenommen worden sei. Für die erfolgte Rentenberechnung ergebe sich daraus jedoch keine Änderung, denn es sei (dafür) unerheblich, ob eine Hochschulausbildung abgeschlossen sei oder nicht.

Der Kläger hat außerdem sein Schreiben vom 28. März 2011 an die Beklagte nebst in der Anlage dazu befindlichen Erklärungen zu seiner Erwerbsminderung und seinen Hinzuverdienst vorgelegt.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die durchgeführte Nachprüfung der Rentenberechtigung keinen Anlass für eine Änderung des im Rentenbewilligungsbescheid anerkannten Rentenanspruchs gegeben habe.

Nach umfassenden Hinweisen des Sozialgerichts an die Beklagte und den Kläger erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. August 2013 die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1. Januar 1980 bis 25. September 1980 mit einem Entgelt in Höhe von 21.624,91 DM sowie die Zeit der Hochschulausbildung vom 1. April 1982 bis 13. Januar 1983 an.

Der Kläger hat gemeint, er begehre Schadenersatz nicht nur hilfsweise, sondern als Hauptantrag. Dieser Anspruch resultiere aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 13 EGV i. V. m. Art. 5 EG 2000/78, jetzt geregelt durch Art. 6 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 21, 26 Handfest-Greu. Darüber hinaus begehre er gerichtliche Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers. Die Notwendigkeit der Nachholung des Widerspruchsverfahrens ergebe sich daraus, dass die gesamte deutsche Rentenzahlung mit der niederländischen Rente verrechnet werde, wodurch es zu einer doppelten Kürzung seiner Rente komme. Das Widerspruchsverfahren sei auch deshalb nachzuholen, da der Kläger den Bescheid über die Verrechnung des niederländischen Versicherungsträgers vergeblich angefochten habe. Die Beklagte habe nach Art. 46 EG 1408/71 zwei Berechnungen durchzuführen. Sie habe auch die Bewertungsgrundlagen für seine ausländischen Zeiten beim niederländischen Versicherungsträger zu ermitteln und der Rentenberechnung zugrunde zulegen. Grundsätzlich dürfe kein Versicherungsträger seine Rentenleistung kürzen ohne zu prüfen, ob durch die Anwendung nationaler Antikumulationsvorschriften Art. 51 EGV (später Art. 42 EGV, nunmehr Art. 48 AEUV) verstoßen werde.

Mit Bescheid vom 18. September 2013 stellte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. November 2001 bei 5,2594 persönlichen Entgeltpunkten unter Leistung dieser Rente vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 in Höhe der Hälfte und ab 1. Januar 2002 in voller Höhe fest. Sie berücksichtigte als weitere Beitragszeit die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 25. September 1980 mit einem Arbeitsentgelt von 21.624,91 DM und als Anrechnungszeit die Zeit vom 1. April 1982 bis 13. Januar 1983; eine Bewertung letztgenannter Zeit erfolgte wegen Überschreitens der berücksichtigungsfähigen Höchstdauer nicht.

Die Beklagte hat wegen des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzes die Zuständigkeit des Landgerichts für gegeben erachtet.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 hat sich das Sozialgericht Berlin für örtlich zuständig erklärt.

Der Kläger hat das Anerkenntnis betreffend die Pflichtbeitragszeit vom 1. Januar 1980 bis 25. September 1980 angenommen. Im Übrigen ist er der Ansicht gewesen, die Zeiten der Hochschulausbildung seien nicht auf 36 Kalendermonate zu begrenzen; es sei vielmehr von einer Höchstdauer von 8 Jahren auszugehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ¼ zu erstatten hat: Die Bescheide vom 16. März 2010 und vom 26. Januar 2012 seien nur insofern gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, der Bescheid vom 14. Dezember 2007 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, als dort eine Regelung hinsichtlich der Rentenhöhe (unter Berücksichtigung auch des Hinzuverdienstes) getroffen worden sei. Durch den Bescheid vom 18. September 2013 seien diese Bescheide und der Bescheid vom 25. Januar 2006 bezüglich dieser Regelung ersetzt worden. Ferner sei der Bescheid vom 8. Oktober 2010 im Hinblick darauf, dass im Bescheid vom 18. September 2013 nunmehr im höchstzulässigen Umfang Zeiten der (abgeschlossenen) Hochschulausbildung berücksichtigt worden seien, gegenstandslos. Im Hinblick auf die im Bescheid vom 25. Januar 2006 getroffenen Regelungen zur Ablehnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten bleibe dieser hingegen zulässiger Klagegegenstand. Dasselbe gelte bezüglich der ausdrücklichen Ablehnung der dort genannten Zeiten für den Bescheid vom 13. Februar 2007. Insofern sei auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 habe aus der maßgeblichen Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts über die angefochtenen Regelungen abschließend entschieden. Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 40 SGB X seien insbesondere bezüglich dieses Widerspruchsbescheides nicht ersichtlich. Dieser sei schriftlich abgefasst worden und enthalte die Namenswiedergabe von allen Mitgliedern des Widerspruchsausschusses; überdies sei auch die Entscheidung von allen Mitgliedern des Widerspruchsausschusses unterschrieben worden. Die geltend gemachten Anhörungsmängel könnten keine Nichtigkeit begründen. Überdies habe der Kläger im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Auffassung kundzutun, und habe dies auch in umfangreichen Schriftsätzen getan. Des Weiteren führe auch der geltend gemachte Begründungsmangel, der allerdings nicht ersichtlich sei, nicht zu einer Nichtigkeit (Hinweis auf § 40, § 41 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die Klage sei insofern gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGG zulässig, als der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte nicht für ihn zuständig sei, und die Feststellung des für ihn zuständigen Regionalträgers begehre. Im Übrigen sei die Klage unzulässig: Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch liege eine gemäß § 99 SGG unzulässige Klageänderung vor, da, insofern der Kläger Schadenersatz aus unerlaubter Handlung begehre, eine sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Berlin nicht gegeben sei. Soweit er die Gewährung von Zinsen begehre, ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, dass die diesbezüglich im Bescheid vom 18. September 2013 getroffene ablehnende Regelung nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sei. Der Klageantrag zur Verweisung des Verfahrens an ein grenznahes Sozialgericht sei unzulässig, da das Sozialgericht die örtliche Zuständigkeit mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 bejaht habe. Bezüglich des Begehrens nach gerichtlicher Beurteilung der Effektivität des Rechtsmittels Widerspruch und der Fairness des Vorverfahrens sei eine statthafte Klageart nicht gegeben. Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens und die Nachholung des Vorverfahrens seien nicht geboten. Bezüglich der begehrten Akteneinsicht sei eine statthafte Klageart, unabhängig davon, dass der Kläger bereits im März 2010 und im August 2012 die Möglichkeit gehabt habe, Einsicht in die jeweils vorliegenden Aktenbestandteile zu nehmen, nicht gegeben. Ferner könne auch nicht in zulässiger Weise von der Beklagten der Erlass eines isolierten Bescheides unter Ausweisung der deutschen und niederländischen Zeiten begehrt werden. Des Weiteren könne der Kläger mit der Klage auch nicht in zulässiger Weise Ansprüche im Zusammenhang mit seiner niederländischen Rente und/oder im Zusammenhang mit vom niederländischen Rentenversicherungsträger begehrten Reintegrationsmaßnahmen geltend machen. Es könne auch sonst nicht in zulässiger Weise eine gerichtliche Feststellung begehrt werden. Ebenfalls seien die mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 gestellten Hilfsanträge unzulässig. Des Weiteren stelle auch das Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2007 mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt dar und sei damit kein zulässiger Klagegegenstand. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei vor dem Hintergrund der zuletzt im Jahr 1995 erfolgten Beitragszahlung gemäß § 274c Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 126 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zuständig geblieben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Versicherungszeiten und auf Gewährung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Maßgeblich sei insofern das bei Beginn der Rente am 1. November 2001 geltende Recht. Die Zeit vom 1. September 1980 bis 25. September 1980 sei im Bescheid vom 18. September 2013 bereits als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt worden. Im Zeitraum vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 und vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 seien keine weiteren Pflichtbeitragszeiten berücksichtigungsfähig. Der Kläger sei in den genannten Zeiten ab 22. August 1977 unter Verzicht auf die Lohnbezüge beurlaubt gewesen, so dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt nicht ausgeübt habe und Beiträge zur Rentenversicherung nicht gezahlt worden seien. Auch im Zeitraum vom 1. Juni 1984 bis 11. Januar 1985 seien keine Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass die während der Haftzeit verrichteten Arbeiten in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden seien. Des Weiteren seien im Zeitraum vom 12. Mai 1986 bis 29. September 1990 keine (Pflicht-)Beitragszeiten zu berücksichtigen. Zwar habe die Bundesagentur für Arbeit in diesem Zeitraum Beiträge für Ausfallzeiten zu zahlen gehabt, wobei es sich jedoch nicht um Pflichtbeiträge gehandelt habe, die zur Begründung einer Pflichtbeitragszeit führten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten. Die im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 geltend gemachte Anrechnungszeit wegen Krankheit und anschließender ambulanter Rehabilitation sei nicht nachgewiesen; überdies sei diese Zeit bereits als (ausländische) Pflichtbeitragszeit berücksichtigt worden. Die Zeit vom 1. April 1982 bis 13. Januar 1983 sei im Bescheid vom 18. September 2013 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt. Ferner seien in diesem Bescheid auch sonst insgesamt 36 Monate an Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung, nämlich 12 Monate an Anrechnungszeiten bei Schulausbildung und weitere 24 Monate an Anrechnungszeiten bei (abgeschlossener) Hochschulausbildung berücksichtigt worden. Hierbei handele es sich um den höchstens berücksichtigungsfähigen Umfang, denn eine Änderung der höchst zulässigen Grenze sei erst zum 1. Januar 2002 und damit nach Rentenbeginn erfolgt. Diese Zeiten seien im Umfang von 34 Monaten auch zutreffend als beitragsfreie Zeiten und im Umfang von 2 Monaten als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt worden. Die Zeiten einer Hochschulausbildung könnten auch nicht anders berücksichtigt und bewertet werden. Die Beklagte habe ferner die niederländischen Zeiten zutreffend berücksichtigt und bewertet. Dies gelte bezüglich ihrer Bewertung mit dem Durchschnittswert der deutschen Beitragszeiten, bezüglich der Nichtberücksichtigung von Entgeltpunkten für die Zurechnungszeit, weil es sich nicht um eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegte Zeit handele, der erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte pro rata vorgenommene Multiplikation mit dem Zugangsfaktor, die zwischenstaatliche Berechnung ohne Vornahme einer Vergleichsberechnung, denn die Voraussetzungen für die Rentengewährung, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von 36 Monaten innerhalb von 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung am 28. November 2000, hätten nur unter Berücksichtigung der niederländischen Zeiten vorgelegen. Des Weiteren sei nicht zu beanstanden, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung teilweise wegen des Hinzuverdienstes nicht geleistet worden sei. Darüber hinaus sei auch die Ablehnung der Zeiten vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 und vom 1. September 2003 bis 31. Mai 2004 als Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung zutreffend erfolgt, denn es sei nicht nachgewiesen, dass in diesen Zeiträumen die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hätte. Bezüglich der erstgenannten Zeit habe der Kläger selbst angegeben, die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen zu haben. Bezüglich der zweitgenannten Zeit habe der Kläger Anwesenheitszeiten an der Ausbildungsstätte (bei zum 1. Juni 2004 erfolgter Exmatrikulation) nicht angegeben. Die Ablehnung der Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten im Bescheid vom 13. Februar 2007 sei auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten ebenfalls zutreffend. Dieser Bescheid sei auch nicht durch die Widerspruchsbehörde, sondern vielmehr von der Ausgangsbehörde erlassen worden. Insoweit komme auch keine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 in Betracht. Europa- und/oder Verfassungswidrigkeiten könnten nicht erkannt werden.

Gegen den ihm am 15. bzw. 16. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der am 2. Mai 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Schriftsatz, mit dem der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, hilfsweise Berufung einlegt.

Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats zur Auslegung des Antrags auf mündliche Verhandlung und zur Einlegung der Berufung hat der Kläger klargestellt, dass seine Berufung als unbedingte (also nicht nur hilfsweise) zu verstehen sei.

Er trägt vor, mit der Klage begehre er einerseits eine Erhöhung der Anspruchsgrundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und andererseits das Treffen geeigneter Maßnahmen durch die Beklagte, so dass die Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegfallen könnten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei Teil seines Vermögens im Sinne des Art. 1 EP-EMRK, in das nicht unbefugt und unverhältnismäßig eingegriffen werden dürfe. Das höchste niederländische Fachgericht und der vom Kläger angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hätten ihm keinen Rechtsschutz gewährt. Deswegen sei vorliegend auch die Rechtmäßigkeit der vom niederländischen Versicherungsträger gemachten rechtswidrigen Angaben zu untersuchen. Der geltend gemachte Regress in Form eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und eines Schadenersatzes stehe nicht in ausschließlichem Zusammenhang mit der niederländischen Rente und/oder mit dem vom niederländischen Versicherungsträger begehrten Reintegrationsmaßnahmen. Neben dem Rechtsverhältnis aus Pflichtversicherung sei ein Herstellungsanspruch entstanden, der sich in erster Linie auf das tatsächliche Herstellen der Verhältnisse richte, die sich bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten ergeben hätten. Der Kläger bleibe auch bei der Auffassung, dass er ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide habe. Entsprechend Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a EEG aus 1408/71 sei die gesamte Versicherungslaufbahn des Klägers so unter das deutsche Recht zu subsumieren, als wären auch die niederländischen Zeiten der Versicherung als deutsche Zeiten anzusehen. Höchste theoretische Beträge aller betroffenen Versicherungsträger seien nicht ermittelt worden. Dadurch werde dem Grundsatz des freien Personenverkehrs zuwider gehandelt. Der Kläger erachte auch Beweiserleichterungen zum Nachweis der geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten für geboten. Die Durchschnittsbewertung der niederländischen Zeiten mit gemittelten Entgeltpunkten deutscher rentenrechtlicher Zeiten sei unzulässig. Die Rente sei auch in den Monaten November und Dezember 2001 ungekürzt zu zahlen.

Der Kläger trägt ergänzend vor: Das Sozialgericht habe aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden müssen, da ansonsten sein rechtliches Gehör verletzt sei. Seine Klage auf Schadenersatz sei nicht unzulässig. Das Sozialgericht unterscheide nicht zwischen deliktischen Schadenersatzansprüchen, woraus ein Folgenbeseitigungsanspruch resultiere, und der fachgerichtlichen Verpflichtung, den Rechtsschutz effektiv auszugestalten, woraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultiere. Das Handeln bzw. Unterlassen des niederländischen Arbeitgebers und des niederländischen Versicherungsträgers seien der Beklagten zuzurechnen. Dieser Beseitigungsanspruch bestehe in der Forderung des Klägers an die Beklagte zum Vorgehen gegen den niederländischen Versicherungsträger, um diesen zu veranlassen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten seien zu berücksichtigen. In den Zeiten vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 und vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 sei der Kläger vollbeschäftigt bei der Deutschen Bundespost und ohne Bezüge zur Weiterbildung beurlaubt gewesen. Die Beibringung von Beweisen zur Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung wäre nicht problematisch, wenn die Beklagte den Versicherungsverlauf zeitnah festgestellt hätte. Dieses Versäumnis könne nicht zu einer erschwerten Beweislast für den Kläger führen. In der Zeit vom 1. Juni 1984 bis 11. Januar 1985 habe er in Vollzeitbeschäftigung unter Haftbedingungen gearbeitet. Dass diese Vollzeitbeschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen sein solle, habe die Beklagte nicht begründet. Hätte die Beklagte nach Vorlage der ihm von der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellten Lohnabrechnung zeitnah darauf hingewiesen, dass diese Bescheinigung nicht ausreichend sei, wäre es einfach gewesen, nähere Bescheinigungen beizubringen. Dieses Versäumnis könne 25 Jahre später nicht dazu führen, dass diese Zeiten nicht als Beitragszeiten nachgewiesen seien. Bezüglich der Zeit vom 12. Mai 1986 bis 29. September 1990 habe der Kläger seinerzeit die Mitteilung vom Arbeitsamt erhalten, dass Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt würden. Entsprechend dieser Mitteilung wiesen die Unterlagen der Beklagten für diese Periode auch eine Beitragszahlung durch die Vermeldung "Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug mit Beitragsentrichtung (ab 1. Januar 1983)", wie sich aus der Kontoübersicht – Datenerfassung vom 13. Dezember 2005 ergäbe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass es sich bei den ausgewiesenen Beitragszahlungen um Beiträge zu Ausfallzeiten gehandelt habe. In der Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 sei der Kläger in verschiedenen Krankenhäusern in Amsterdam gewesen. Ob dies als Maßnahme zur Rehabilitation gerechnet werden könne, sei aufgrund einer vom niederländischen Versicherungsträger einzuholenden Auskunft zu beurteilen. Die Berücksichtigung von lediglich 36 Monaten Anrechnungszeiten für Ausbildung sei vom Rentenbeginn abhängig. Der tatsächliche Rentenbeginn am 1. November 2001 sei jedoch rechtshängige Rechtsfrage. Durch sein im März 2010 erworbenes Bachelordiplom sei bewiesen, dass auch zu Zeiten seines Selbststudiums vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 und vom 1. September 2003 bis 30. September 2004 diese Ausbildung seine Zeit und Arbeitskraft in überwiegendem Maße in Anspruch genommen habe. Die Anwendung der EG-Verordnung 1408/71 habe er beanstandet, da seine niederländischen Zeiten mit Durchschnittswerten, ermittelt aus deutschen Beitragszeiten, bewertet worden seien, die Entgeltpunkte der Hinzurechnungszeiten bei der Pro-rata-Berechnung nicht bezogen worden seien, keine Vergleichsbewertung stattgefunden habe und auf die Pro-rata-Berechnung der Zugangsfaktor angewendet worden sei. Die Anwendung der nationalrechtlichen Bestimmungen unter Verdrängung des Gemeinschaftsrechts stünde einer Gleichbehandlung nach europäischem Recht im Wege. Das Vorverfahren zu den Renten- und Nachprüfungsbescheiden sei bis heute nicht abgeschlossen. Dass die Rehabilitation Gegenstand des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei, ergäbe sich aus den Anträgen des Klägers. Im Hinblick auf Anspruchskopplung von Rentenrechten mit den Reha-Rechten hätte die Beklagte sich bei Verminderung von eigenen Verpflichtungen zur Zahlung von Rente fragen müssen, ob eine Erhöhung des anderen (gekoppelten) Anspruchs nicht geboten sei. Der Kläger habe nach seiner Erinnerung für die Zeiten vom 12. Mai 1986 bis 30. September 1986, vom 1. Oktober 1986 bis 4. November 1987, vom 31. August 1988 bis 30. November 1988 und vom 5. Dezember 1988 bis 29. September 1990 Beiträge gezahlt, ohne jedoch Belege dazu vorlegen zu können. Er erachte seine Beitragszahlungen als glaubhaft dargelegt. Der Vermerk auf dem Kontospiegel "Leistungsbezug mit Beitragsentrichtung" weise aus, dass die Leistung bezogen worden sei und aus der bezogenen Leistung Beiträge entrichtet worden seien. Demnach habe er die Beiträge teilweise mitgetragen. Der deutsche Gesetzestext schließe Reha-Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund aus (vgl. § 111 Abs. 1 SGB VI), wodurch er sich aus verbotenen Gründen diskriminiert erachte. Der (internationale) Versicherungsverlauf enthalte alle durch den Kläger auf dem Unionsgebiet zurückgelegten Zeiten, als wären diese Zeiten unter deutschem Recht zurückgelegt worden, um die Grenze der "ungerechtfertigten Kumulierung" der Ansprüche zu bestimmen, ab welcher die nationalrechtlichen Antikumulationsregelungen angewendet werden dürften. Für den Kläger sei diese Berechnung von Belang, da die Beklagte die Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI für die Monate November und Dezember 2001 ohne Beachtung des Unionsrechts weiterhin anwende.

Der Kläger beantragt,

1.1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 aufzuheben, 1.2. den Gerichtsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2013 aufzuheben, 1.3. den Rentenbescheid vom 25. Januar 2006 in der Form der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2007, 8. April 2009 und 18. September 2013, bis auf die von der Beklagten erkannten und in den Versicherungsverläufen festgestellten rentenrechtlichen Zeiten, aufzuheben, 1.4. den auf die Bescheidung und die Gerichtsentscheidung von Einfluss nehmenden Sachverhalt integral zu ermitteln, 1.5. den Berufungskläger dazu anzuhören, 1.6. die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung (zurück)zu verweisen an das zuständige Sozialgericht und 1.7. die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers DRV Bund und des Sozialgerichts Berlin zu überprüfen und darüber nach Anhörung des Berufungsklägers (erneut) zu entscheiden. 1.8. Zudem beantragt der Kläger, die Beklagte zur Herstellung des Schadens zu verurteilen und in diesem Zusammenhang 1.8.1. nach Aufhebung (der angefochtenen Teile) des Rentenbescheides die Folgen der Vollziehung des Rentenbescheides in der Form wiederherzustellen, als wäre 1.8.1.1. primär nach Erhalt des Rentenantrags im März 2003 durch die Beklagte rechtmäßig gehandelt, durch Berücksichtigung der niederländischen Rehabilitationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Rentenansprüche und dem Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechtsposition des Klägers und 1.8.1.2. hilfsweise der rechtswidrige Rentenbescheid nicht vollzogen worden und infolge dessen durch die Beklagte der ursprünglich bestehende rechtmäßige Zustand wiederhergestellt worden, 1.8.2. die Tatsachen des rechtswidrigen Handelns bzw. Unterlassens, der dadurch direkt und/oder indirekt verursachten tatsächlichen und rechtlichen Folgen, wodurch die Rechtsposition des Klägers zeitweise oder dauerhaft beeinträchtigt wurde, festzustellen, soweit dies durch die Sachkenntnis des Fachgerichtes unter Berücksichtigung der (beweisrechtlichen Stellung) des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber der im zivilrechtlichen Verfahren für die Gewährleistung eines effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Der Kläger beantragt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber rechtswidrig gehandelt bzw. nachgelassen hat, wo Handeln geboten war, durch offensichtliche Verletzungen des Unionsrechts, mehr im besonderen durch a. des Rechts des Klägers auf Anwendung des Unionsrechts von Rechts bzw. Amts wegen aufgrund des unionsrechtlichen Vorrangprinzips und/oder des Äquivalenz- bzw. Effektivitätsgrundsatzes, b. des Rechts des Klägers auf eine gute Verwaltung, welches Recht Art. 41 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Lit. a bis c GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch ihn, vorab dem Treffen der angefochtenen Bescheide, seiende im Hinblick auf dessen Rehabilitations- und Rentenansprüche nachteilige, individuelle Maßnahmen, nicht anzuhören und/oder ihm keinen adäquaten Zugang zu den ihn betreffenden Akten zu gewähren und die ergangenen Entscheidungen, einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009, nicht hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, c. des Rechts des Klägers auf Beibehaltung der gegenüber der Deutschen Rentenversicherung aufgebauten Rechte und Vorteile, einschließlich der Leistungen zur Erhaltung und Besserung seiner Erwerbsfähigkeit bei Invalidität, dies ungeachtet des Umstandes einer möglichen Mitwirkung des niederländischen Versicherungsträgers UWV, mit als Folge eines Rechtsverlustes (vgl. Art. 2, 51 EGV, nunmehr Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 9, 10, 18, 19, 48 AEUV i. V.m. Art. 4 Abs. 1 Lit.b VO 1408/71 EEG, d. des Rechts des Klägers auf Gleichbehandlung als Behinderter, welches Recht Art. 21 Abs. 1 GRC i. V. m. Art. 19 Lit. 1 AEUV und Art. 5 RL 2000/78/EG durch Gewährung eines Anspruches auf angemessene Vorkehrungen einstellt, welcher Anspruch durch Bewilligungsbescheid des niederländischen Rentenversicherungsträgers (UWV) und durch Rehabilitation des Klägers aus eigener Kraft hinreichend konkretisiert, aber nicht realisiert wurde, mit als Folge einer Verminderung - hilfsweise eine ausbleibende Verbesserung – seiner Erwerbsfähigkeit und der daran gebundenen Unmöglichkeit der weiteren Ausübung seines Rechts zu arbeiten, welches Recht Art 15 GRC zugunsten des Klägers einstellt und seine universitäre Berufsausbildung/Umschulung erfolgreich abzuschließen, welches Recht Art. 14 GRC zugunsten des KIägers einstellt, e. des Rechts des Klägers auf Ausübung des Rechts auf Berufsfreiheit und dem Recht zu arbeiten, in all seinen Dimensionen, welches Recht Art. 15 GRC zugunsten des Klägers einstellt, mit als Folge, dass der Kläger in seinem Beruf nach Wahl, wofür er lange Jahre studiert hat, nicht mehr arbeiten kann, f. des Rechts des Klägers auf Ausübung des Rechts auf Berufsausbildung und/oder Umschulung, welches Recht Art. 14 GRC zugunsten des Klägers einstellt, mit als Folge, dass der Kläger eine Klausur vor dem Erreichen seines Masterdiploms in der fiskalen Ökonomie seine Umschulung nicht erfolgreich abschließen konnte, g. der Grundfreiheit des Klägers, nämlich der Freizügigkeit des "freien Verkehrs der Arbeitnehmer", welche Grundfreiheit Art. 21 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 18 AEUV und Art. 45 AEUV zugunsten des Klägers einstellt, durch ihm als deutschen Staatsbürger, in den Niederlanden, nicht (mittelbar) in den Genuss von Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen, wie diese Versicherten mit niederländischer Staatsbürgerschaft zukommen, h. des Rechts des Klägers auf Achtung des Privatlebens, welches Recht Art. 7 GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch die Prüfung der hinreichenden Befugtheit und der Verhältnismäßigkeit der mit den angefochtenen Bescheiden eingestellten, nationalrechtlichen Maßnahmen nachzulassen, obwohl diese Prüfung positive Rechtspflicht des Grundrechts ist und die Bescheide unbefugt ergingen und/oder unverhältnismäßige Maßnahmen zu Lasten des Klägers einstellen, wodurch die Sphäre der privaten Betätigung signifikant beeinträchtigt wurde, i. des Rechts des Klägers auf Eigentum, welches Recht Art. 17 GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch dem Kläger mittels ausbleibender Rehabilitation seine Einkommensquelle zu entnehmen und ihn mit Arbeiten zur Rechtsverteidigung zu belasten, mit als Folge eine signifikante Vermögensverminderung, j. des Rechts des Klägers auf Rechtsschutz, welches Recht Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV i. V. m. Art. 41 und Art. 47 GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch nicht die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist, 1.9. Zudem beantragt der Kläger unabhängig von der Beurteilung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (Punkt 1.8.1.1) oder des Folgenbeseitigungsanspruches (Punkt 1.8.1.2) die Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. 1.10. Zur Wahrung seiner Belange in Berufung beantragt der Kläger Akteneinsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich der medizinischen Unterlagen der Nachprüfung zur Rentenberechtigung. 1.11. mit Gelegenheit zur ergänzenden Einlassung und 1.12. Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. 1.13. In Berufung beantragt der Kläger auch weiterhin die Feststellung der nachfolgenden rentenrechtlichen Zeiten: 1.13.1.als Beitragszeiten: die Zeit vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978, die Zeit vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981, die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 11. Januar 1985, die Zeit vom 12. Mai 1986 bis 29. September 1990. 1.13.2. als Zeiten einer nachgewiesenen Berufs-Hochschulausbildung: die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. Januar 1986, die Zeit vom 1. April 1986 bis 12. Mai 1986, die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 28. Februar 1995, die Zeit vom 1. März 1995 bis 9. März 1995. 1.13.3. als weitere rentenrechtliche Zeiten: die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001, die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Mai 2004, 1.14. Zulassung zu weiterem Beweis, im Falle die Beweislast auf dem Kläger ruht, 1.15. Aufhebung und Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid bei Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt außerdem,

zur Anwendung des § 111 Abs. 1 SGB VI unter Einbeziehung der Vorschriften der EG-Richtlinie 2000/78 durch die Beklagte nebst vorgesehener Sanktionen Urkundenbeweis und ergänzend Zeugenbeweis durch einen sachkundigen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und/oder der Beklagten sowie zur Übertragung der Erfüllung von tatsächlichen oder rechtlichen Pflichten der Beklagten auf niederländische Behörden, insbesondere zur Frage, welche Vereinbarung die Beklagte oder ein anderer Vertreter der Bundesrepublik mit dem Königreich der Niederlande, mehr im Besonderen, dem niederländischen Rentenversicherungsträger dazu getroffen hat, Beweis zu erheben.

Die Beklagte beantragt, nachdem sie den Anspruch des Klägers auf Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 anerkannt hat,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Zeiten vom 12. Mai 1986 bis 30. September 1986, vom 1. Oktober 1986 bis 4. November 1987, vom 31. August 1988 bis 30. November 1988 und vom 5. Dezember 1988 bis 29. September 1990 (Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) seien keine Zeiten mit Pflichtbeiträgen nach § 247 Abs. 1 SGB VI, weil der Versicherte die nach § 112a AVG seinerzeit für Anrechnungszeiten gezahlten Beiträge weder ganz noch teilweise getragen habe. Die Beitragstragung sei ausschließlich durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt. Der Vermerk auf dem Kontospiegel "mit Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1983" bedeute, dass allein die Bundesanstalt für Arbeit die entsprechenden Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt habe. Den Verwaltungsakten lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 25. Januar 2006 auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen nach § 207 SGB VI hingewiesen worden sei. Allerdings habe es in der Rückschau dafür auch keine Veranlassung gegeben, da eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit bezogen auf die festgestellte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliege. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI wäre eine Anrechnung entsprechender Zeiten/Beiträge für die festgestellte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeschlossen. Der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung (28. November 2000) sei bereits vor der Rentenantragstellung am 5. November 2001 eingetreten. Im Übrigen habe der Kläger eine Nachzahlung erstmalig am 11. Januar 2007 beantragt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch bereits das 45. Lebensjahr vollendet gehabt (§ 207 Abs. 2 SGB VI). Die Beklagte hat einen Auszug ihrer Satzung die Widerspruchsausschüsse betreffend sowie die Geschäftsordnung (Richtlinien) für die Widerspruchsausschüsse vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis III – ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen die Teilnahme am Termin oder eine Anreise zu diesem Termin mit hierzu in Betracht kommenden Verkehrsmitteln unzumutbar ist.

Der Senat entscheidet wegen der Erkrankung der Vorsitzenden des 22. Senats, der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht G, in der Besetzung mit dem sie vertretenden Richter am Landessozialgericht Hill als Vorsitzenden nach IV. Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (GVP) und in dessen Vertretung als weiterem Mitglied, da die in IV. GVP als Vertreterin vorgesehene Richterin am Landessozialgericht H infolge Urlaubs verhindert ist, mit dem Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Hintz nach VI. Ziffer 3.1 Sätze 1 und 2 i. V. m. Anlage 2 GVP als dem nach VI. Ziffer 3.2. Satz 2 GVP in der Vertreterliste der Anlage aufgeführten Richter, der dem zu vertretenen Richter am Landessozialgericht Hill folgt, sowie mit Richter am Landessozialgericht Rudnik als weiterem Mitglied.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

A. Der Senat ist zu einer Entscheidung befugt, denn es liegt eine wirksame Berufung vor.

Eine Berufungsschrift muss nicht die förmliche oder ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die in einem Schriftsatz enthaltene Prozesserklärung bedarf unter Umständen der sinnvollen Auslegung. Dabei ist von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugehen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und das Rechtsstaatsprinzip sind zu beachten. Die Äußerung einer allgemeinen Unzufriedenheit mit einem Urteil mag häufig genügen, auch wenn einzelne Sätze missverständlich sind, soweit der Beteiligte jedenfalls zum Ausdruck bringt, dass das erstinstanzliche Urteil überprüft werden soll (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 151 Rdnr. 11).

Ausgehend davon bringt der am 2. Mai 2014 eingegangene Schriftsatz des Klägers hinreichend dessen Begehren nach Überprüfung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts zum Ausdruck.

Mit diesem Schriftsatz wendet sich der Kläger an das Sozialgericht unter Bezeichnung des Gegenstandes "Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014"; Zugang 16. Februar 2014; Antrag auf mündliche Verhandlung" und führt dazu aus:" Leider muss der Kläger zum Ausdruck bringen, sich mit dieser, mittels Gerichtsbescheid ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nicht vereinigen zu können. Nach seiner Überzeugung war der Sachverhalt zum Zeitpunkt des gewiesenen Gerichtsbescheides noch nicht abschließend geklärt und deckt die Auslegung der Klage ihren Umfang nicht hinreichend ab, wodurch das Gericht dem Kläger kein (effektives) Remedium, also ein Rettungsmittel gegen die durch die Beklagte – auch mit Bescheid vom 18. September 2013 - instandgehaltenen Beschweren bietet." Dieses Vorbringen macht deutlich, dass der Kläger mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht einverstanden ist und er dessen Überprüfung beansprucht. Es liegt mithin eine Berufung vor.

Diese Berufung ist auch wirksam. Insbesondere steht sie nicht unter einer Bedingung.

Einer entsprechenden Auslegung widerspricht nicht, dass der Kläger in seinem am 2. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz wie folgt fortfährt: "Der Kläger beantragt darum mündliche Verhandlung und er legt hilfsweise, für den Fall der Abweisung dieses Antrages, hiermit gegen den hier vorbezeichneten Gerichtsbescheid Berufung ein." Zur weiteren Begründung dieses Antrages verweist er auf Lücken im Sachverhalt, die erstinstanzlich zu klären seien, da der Kläger durch Neubescheidung in der Berufung eine Rechtsmittelinstanz misse. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei daher der meist effektive. Weiter heißt es: "Im Falle der Stattgabe des Hilfsantrages ´Einlegung der Berufung´ beantragt der Kläger Gelegenheit zur näheren Begründung."

Es ist zwar ein allgemein anerkannter Grundsatz des Prozessrechts, dass die Einlegung von Rechtsmitteln nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Der Antrag auf mündliche Verhandlung und die Berufung stehen bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis. Wenn dieses Verhältnis in einer Rechtsmittelschrift eines Nichtjuristen, der auch nicht durch einen Juristen vertreten wird, in der Weise angesprochen wird, dass eine Berufung als "hilfsweise" eingelegt bezeichnet wird, so ist gleichwohl die Auslegung möglich, dass hierdurch der eindeutige und unbedingte Ausdruck des Willens des Rechtsmittelführers zur Einlegung einer Berufung, den das Gesetz erfordert, nicht in Frage gestellt werden soll (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvR 630/73, Rdnr. 11, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 40, 272 = NJW 1976, 141: zum Verhältnis Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision). Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es, das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Objektiv willkürlich ist es daher, einer prozessualen Erklärung entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig führen müsste, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre (Bundessozialgericht – BSG – Beschluss vom 8. November 2005 – B 1 KR 76/05 B, Rdnr. 6, m.w.N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 105 Rdnr. 16, vor § 60 Rdnr. 11 a und vor § 143 Rdnr. 15 b).

Ausgehend davon ergibt eine sachgerechte Auslegung der im am 2. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz enthaltenen Erklärung des Klägers, dass dieser nicht nur hilfsweise, sondern unbedingt Berufung eingelegt hat. Erkennbares Ziel des Klägers ist die Beseitigung des Gerichtsbescheides nach vorzunehmender Überprüfung. Dabei kommt es dem Kläger nicht entscheidend darauf an, welchen Weg er dazu beschreiten muss. Dies zeigen seine Überlegungen, mit denen er die hilfsweise Einlegung der Berufung begründet hat. Er hat den Antrag auf mündliche Verhandlung als den effektiveren angesehen und ist darüber hinaus wohl auch der Ansicht gewesen, der Hilfsantrag "Einlegung der Berufung" bedürfe der Stattgabe. Aus dieser Offenlegung seiner Überlegungen erschließt sich, dass der Kläger gemeint hat, zur Überprüfung des Gerichtsbescheides stehe ohnehin lediglich ein Rechtsmittel zur Verfügung, wobei es ausschließlich in der Hand des Sozialgerichts liege, ob dieses dazu den Weg der mündlichen Verhandlung oder den Weg der Berufung wähle. Maßgebend ist für den Kläger somit gewesen, dass es überhaupt zu der von ihm begehren Überprüfung des Gerichtsbescheides kommt. Im Hinblick darauf mag sich für den Kläger die mündliche Verhandlung auch deswegen als der von ihm zu bevorzugende Weg darstellen, weil ihm dadurch eine Rechtsmittelinstanz verbleibt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Kläger ausschließlich und unbedingt auf seinem Antrag auf mündliche Verhandlung beharrt hätte, wenn dieser Weg gerade zur Vereitelung einer Überprüfung des Gerichtsbescheides führen würde. Dementsprechend hat sich der Kläger in dem am 22. August 2014 eingegangenen Schriftsatz auch lediglich klarstellend entsprechend des seinerzeit vom Senat durch seinen Berichterstatter gegebenen Hinweises zur Auslegung angeschlossen.

Die somit wirksame Berufung stellt auch das statthafte Rechtsmittel dar.

Nach § 143 SGG gilt: Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Kläger macht insbesondere eine höhere Rente für mehr als ein Jahr geltend, so dass die Berufung uneingeschränkt das statthafte Rechtsmittel ist.

Ist somit die Berufung statthaft, kann mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zulässigerweise beantragt werden.

Nach § 105 Abs. 2 SGG gilt: Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG geht als die speziellere Regelung dem § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG vor, da letztgenannte Vorschrift allgemein auf Rechtsmittel abstellt. Rechtsmittel gegen ein Urteil (einen Gerichtsbescheid) des Sozialgerichts sind einerseits die Berufung und andererseits die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) und die Sprungrevision (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGG). Da die Berufung als eines dieser Rechtsmittel eine besondere Regelung in § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG erfahren hat, verbleiben für den Anwendungsbereich des § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG lediglich die anderen Rechtsmittel mit Ausnahme der Berufung; lediglich in diesen anderen Fällen geht ein Antrag auf mündliche Verhandlung den anderen Rechtsmittel (außer dem Rechtsmittel der Berufung) vor (vgl. auch Meyer-Ladewig, a. a. O., § 105, Rdnrn. 16 und 17).

B. Die Berufung ist allerdings nur teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat die Klagen im Wesentlichen zu Recht abgewiesen.

I. Das Sozialgericht Berlin ist örtlich zuständig. Dies folgt aus seinem Beschluss vom 7. Oktober 2013, mit dem es sich für örtlich zuständig erklärt hat.

Nach § 98 SGG gelten u. a. für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.

Der in Bezug genommene § 17a Abs. 3 GVG bestimmt: Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

Das Sozialgericht hat in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 3 GVG seine örtliche Zuständigkeit ausgesprochen. Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, ist diese Entscheidung im Berufungsverfahren nicht überprüfbar, so dass der Senat an den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Oktober 2013 gebunden ist. Er ist daher auch nicht aufzuheben.

II. Die Klagen sind allerdings nicht allesamt zulässig.

Die Klage gegen das Schreiben vom 14. Februar 2007, mit dem die Beklagte den Eingang des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Januar 2006 bestätigte, ist unzulässig, denn es trifft keine Regelung.

Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Mit diesem Schreiben erläutert die Beklagte lediglich einzelne vom Kläger aufgeworfene Rechtsfragen und bittet um Mitteilung, ob im Hinblick darauf sich der Widerspruch erledigt habe. Eine Regelung i. S. eines Verwaltungsaktes wird somit nicht getroffen.

III. Der Senat hat weder über den Bescheid vom 13. Februar 2007 über die Ablehnung einer Nachversicherung und einer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge noch über den Bescheid vom 8. Oktober 2010 über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 25. Januar 2006 zu entscheiden, denn diese Bescheide sind nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

§ 86 1. Halbsatz SGG lautet: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.

§ 96 Abs. 1 SGG bestimmt: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Ob ein neuer Verwaltungsakt den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen, also der Verfügungssätze, festzustellen (BSG, Urteil vom 24. November 1978 – 11 RA 9/78, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr. 13). Eine Änderung oder Ersetzung liegt demnach vor, wenn der Verfügungssatz des nachfolgenden Verwaltungsaktes in denjenigen des vorangegangen Verwaltungsaktes eingreift, also der ursprüngliche Verfügungssatz nicht mehr unverändert fortbesteht.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 lehnte die Beklagte eine Nachversicherung und eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab.

Dieser Verfügungssatz ändert oder ersetzt den Verfügungssatz im Bescheid vom 25. Januar 2006 nicht, denn über die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde gerade nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 25. Januar 2006 gestützt auf § 44 Abs. 1 SGB X ab. Sie hat damit den Bescheid vom 25. Januar 2006 nicht geändert oder ersetzt, sondern eine Änderung oder Ersetzung gerade abgelehnt. Soweit bis zur Neufassung des § 96 Abs. 1 SGG zum 1. April 2008 durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) noch die Rechtsauffassung vertreten wurde, dass auch ein solcher ablehnender Bescheid nach § 44 SGB X in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden könnte (BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B, Rdnr. 8 m. w. N., zitiert nach juris), kommt dies seither nicht mehr in Betracht (BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B, Rdnr. 9), denn die Neufassung, im Gesetz verdeutlich durch "nur dann", bezweckt, dass die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes – entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung der Norm – nur noch möglich sein soll, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird. Damit wird nach der Gesetzesbegründung der in der Vergangenheit verschiedentlich vorgenommenen extensiven Auslegung der Vorschrift mit sogar der Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes schon dann, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem anhängigen Streitgegenstand in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stand, entgegen getreten (Bundestag-Drucksache 16/7716, S. 19). Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG für nicht ändernde oder ersetzende Bescheide scheidet somit aus (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 34, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5).

IV. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2006 und gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 nach § 149 Abs. 5 SGB VI in der Fassung der Mitteilung vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 in der Fassung der Mitteilungen vom 16. März 2010 und vom 26. Januar 2012 unter Berücksichtigung des angenommenen Anerkenntnisses in der Fassung des Bescheides vom 18. September 2013 ist unbegründet, nachdem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 anerkannt hat. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat bzw. nicht hat annehmen können, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnis-Urteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht.

1. Die Klage gegen die genannten Mitteilungen ist zulässig, denn diese Mitteilungen treffen eine erneute Regelung zur Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Wie bereits ausgeführt, ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).

Ob eine Regelung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsregeln von Willenserklärungen (§ 133 BGB), so dass auf den erklärten Willen der Behörde und hierbei auf den Empfängerhorizont abzustellen ist (Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 12/11, § 31 SGB X, Rdnr. 51, m. w. N.).

Die Mitteilungen vom 14. Dezember 2007, vom 16. März 2010 und vom 26. Januar 2012 stellen ausgehend davon Verwaltungsakte dar, denn die Beklagte erteilte sie nach neuer Sachprüfung, nämlich der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Dies bringen diese Mitteilungen auch zum Ausdruck, wenn es dort heißt: "Wir haben uns aufgrund der durchgeführten Nachprüfung davon überzeugt habe, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug der Rente weiterhin vorliegen. Die Rente wird Ihnen daher in bisheriger Höhe weitergezahlt." In der Mitteilung vom 26. Januar 2012 wird darauf hingewiesen, dass die Nachprüfung keinen Anlass für eine Änderung des im Rentenbewilligungsbescheid anerkannten Rentenanspruchs gegeben habe. Die genannten Mitteilungen machen mithin deutlich, dass die Beklagte nach erneuter Sachprüfung erneut verbindlich über die bereits bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entschieden hat.

2. Die Klage ist auch gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 zulässig. Es fehlt weder am Rechtsschutzbedürfnis noch an einem Vorverfahren.

a. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus, auch wenn das im SGG und in den anderen Verfahrensgesetzen nur vereinzelt zum Ausdruck gebracht worden ist. Beim Rechtsschutzinteresse ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung erforderlich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (ausnahmsweise), wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., vor § 51, Rdnr. 16a).

Der Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht.

Dieser Bescheid wurde, soweit er die Vormerkung von (weiteren) Zeiten als rentenrechtliche Zeiten ablehnt, in Anwendung des § 86 1. Halbsatz SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Januar 2006.

Nach der Rechtsprechung des BSG stellt sich das Verhältnis von Vormerkungsbescheid zum Rentenbescheid wie folgt daher: Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese im Rentenbescheid aufzuheben. Angesichts dessen ist nach Erlass eines Rentenbescheids ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren nur in Bezug auf einen Vormerkungsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Soweit der Rentenversicherungsträger über ein vom Versicherten in einem Widerspruch gegen den Rentenbescheid geltend gemachtes Begehren auf Berücksichtigung von (weiteren) rentenrechtlichen Zeiten mit gesondertem Bescheid entscheidet, mag dies gleichwohl nicht zu beanstanden sein. Allerdings ist ein eigenständiger Widerspruch gegen diese Entscheidung unzulässig. Vielmehr ist, sofern eine geltend gemachte weitere rentenrechtliche Zeit im Rentenbescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, dieses Begehren ausschließlich im Verfahren gegen den Rentenbescheid zu verfolgen. Der gesonderte Bescheid wird in diesem Fall allerdings kraft Gesetzes nach § 86 1. Halbsatz SGG zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R, zitiert nach juris, Rdnr. 17).

Der Sachverhalt der isolierten Anfechtung eines Vormerkungsbescheides während eines Verfahrens gegen einen Rentenbescheid liegt jedoch nicht vor, denn die Klage richtet sich sowohl gegen den (Vormerkungs)Bescheid vom 13. Februar 2007 als auch gegen den (Renten)Bescheid vom 8. April 2009.

b. Es fehlt weder zum (Vormerkungs)Bescheid vom 13. Februar 2007 noch ansonsten am erforderlichen Vorverfahren.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG gilt: Vor Erhebung der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 wurde auch zum Bescheid vom 13. Februar 2007 und im Übrigen umfassend eine Entscheidung getroffen.

Maßgebend für die Auslegung von Verwaltungsakten, wie vorliegend des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009, ist der objektive Empfängerhorizont. Verwaltungsakte sind in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihrer Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R, Rdnrn. 21 und 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 45 Nr. 19, m.w.N.).

Ausgehend davon wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 auch zum Bescheid vom 13. Februar 2007 entschieden. In diesem Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich dieser Bescheid als Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 25. Januar 2006 bezeichnet, so dass über ihn im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 25. Januar 2006 mitentschieden wurde.

Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Übrigen ausführt, es seien alle nachgewiesenen und rechtlich erheblichen Zeiten berücksichtigt, wurde damit zugleich insgesamt umfassend entschieden.

Ungeachtet dessen wäre dem Prozesserfordernis des § 78 Abs. 1 und. 3 SGG auch dann genügt, wenn die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 nicht über sämtliche Verwaltungsakte, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, rechtsfehlerhaft nicht entschieden hätte. Hat die Widerspruchsbehörde einen solchen Bescheid nicht bewusst ausgeklammert, um über ihn in einem späteren Widerspruchsbescheid zu befinden (Teil-Widerspruchsbescheid), so ist mit dem fehlerhaften Widerspruchsbescheid das Vorverfahren für den gesamten Verfahrensgegenstand durchgeführt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 73/89, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 68, 67 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1). Dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist damit auch dann genügt, wenn die Verwaltung nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und damit nur unvollständig über den Widerspruch entschieden hat (BSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – B 13 R 43/07 B, Rdnr. 7, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Oktober 1965 – 8 RV 721/62, Rdnr. 8, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR Nr. 10 zu § 78 SGG, wonach ausreichend ist, dass überhaupt ein Vorverfahren, wenn auch mangelhaft, durchgeführt wurde).

Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem Widerspruchsbescheid um einen Teil-Widerspruchsbescheid handeln könnte und die Beklagte über ein Begehren des Klägers in einem weiteren Widerspruchsbescheid entscheiden wollte. Das erforderliche Vorverfahren wurde somit mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 durchgeführt.

c. Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 ist auch nicht aus formellen Gründen rechtswidrig.

Der Widerspruchsbescheid genügt den Formvorschriften. Die Geschäftsordnung, die die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse regelt, genügt den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl I 2007, 1034) – SGB IV gilt: Durch Satzung können (unter anderem) der Erlass von Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend.

§ 35 Abs. 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1939) - SGB IV sieht vor: Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.

Die Satzung der Beklagten regelt in § 67 Abs. 1: Der Erlass von Widerspruchsbescheiden für laufende Verwaltungsgeschäfte wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) übertragen. Die erforderliche Anzahl von Widerspruchsausschüssen wird auf Vorschlag der Zentralen Widerspruchsstelle vom Vorstand beschlossen. Nach § 69 Abs. 3 dieser Satzung regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse sowie das nähere Verfahren die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse.

Diese Geschäftsordnung sieht u. a. vor: Der Zentralen Widerspruchsstelle obliegt die Vorbereitung der Sitzungen der Widerspruchsausschüsse (§ 3 Abs. 2). Die zentrale Widerspruchsstelle stellt für jedes Jahr einen Sitzungsplan auf, der die Tagungsorte und den Sitzungstag für jeden Widerspruchsausschuss enthält (§ 4 Abs. 1). Die Widerspruchsausschüsse tagen am Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin und in den im Einzelnen genannten A- und B-Stellen (§ 5 Abs. 1). Der für die Entscheidung zuständige Ausschuss wird von der Zentralen Widerspruchsstelle unabhängig vom Wohnsitz der/des Widerspruchsführenden bestimmt, es sei denn, die/der Widerspruchsführende oder die von ihr/ihm bevollmächtigte Person sollen gehört werden (§ 5 Abs. 2). Der Ausgang des Verfahrens ist in der Verhandlungsniederschrift von dem Mitglied des Direktoriums oder dessen Vertreter/in festzuhalten und von allen Mitgliedern des Ausschusses zu unterschreiben.

Im Übrigen bestimmt § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, dass der Widerspruch schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Darüber hinaus gilt nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I 2002, 3322): Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Ausgehend davon ist der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 auf einer dem Gesetz genügenden Rechtsgrundlage durch Satzung und Geschäftsordnung der Beklagten zustande gekommen. Die Geschäftsordnung als Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte bedarf keiner Veröffentlichung, denn dies ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur für die Satzung (und sonstiges autonomes Recht, also die vom Versicherungsträger gesetzten Rechtsnormen) vorgesehen. Der Widerspruchsbescheid enthält zudem die Namenswiedergabe der am Widerspruchsbescheid beteiligten Personen, die in der Verhandlungsniederschrift die im Widerspruchsbescheid verlautbarte Entscheidung unterschrieben haben. Damit ist das Schriftformerfordernis erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 1 RJ 54/78, Rdnrn. 15 und 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 47, 278 = SozR 1500 § 85 Nr. 7; BSG, Urteil vom 29. Juni 1978 – 5 RJ 58/77, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 47, 3 = SozR 1500 § 85 Nr. 5). Durch die Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift durch die am Widerspruchsbescheid beteiligten Personen ist zugleich sichergestellt, dass die wiedergegebene Entscheidung tatsächlich der Beschlussfassung entspricht und dafür im Wesentlichen die mitgeteilten, tragenden Gründe maßgebend gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1978 – 5 RJ 58/77, Rdnr. 13, zitiert nach juris).

Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 ist auch nicht wegen fehlender Begründung rechtswidrig.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Januar 2001 (FNA 860-10-1) ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen.

Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 enthält eine solche Begründung. Ob diese Begründung zutreffend oder vollständig ist, ist für die Frage, ob eine Begründung überhaupt gegeben wurde, unerheblich.

d. Dies schließt zugleich eine isolierte Anfechtung und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 aus.

Eine solche isolierte Anfechtung und Aufhebung eines Widerspruchsbescheides ist in Anwendung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar (ausnahmsweise) zulässig, soweit er gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche, selbständige Beschwer enthält, wobei diese zusätzliche Beschwer auch in der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bestehen kann, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (so § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO), was bei einer Verletzung des Anhörungsgebots wegen § 42 Satz 2 SGB X unwiderlegbar vermutet wird (BSG, Urteil vom 15. August 1996 – 9 RV 10/95, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1300 § 24 Nr. 13; BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1300 § 24 Nr. 14).

Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 beinhaltet auch in Bezug auf § 24 Abs. 1 SGB X, wonach, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, keinen Verfahrensmangel. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 wurde bereits nicht in (zuvor begründete) Rechte des Klägers eingegriffen. Es musste ihm daher auch nicht die Möglichkeit einer Anhörung im Widerspruchsverfahren zu einem bis dahin unbekannten Sachverhalt eingeräumt werden, auf den sich erstmalig der Widerspruchsbescheid stützte. Zu dem Sachverhalt, der dem Bescheid vom 25. Januar 2006 und dem Bescheid vom 13. Februar 2007 zugrunde lag, konnte sich der Kläger bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 ausführlich äußern, wovon er auch Gebrauch machte, so dass auch insoweit ein mögliches Recht auf Anhörung nicht verletzt ist.

3. Die Bescheide vom 25. Januar 2006 und vom 13. Februar 2007 in der Fassung der Mitteilung vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 in der Fassung der Mitteilungen vom 16. März 2010 und vom 26. Januar 2012 sind unter Berücksichtigung des angenommenen Anerkenntnisses in der Fassung des Bescheides vom 18. September 2013 nicht zu beanstanden, soweit sie bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitere Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nicht berücksichtigen. Die Rentenberechnung wurde den Rentenberechnungsvorschriften entsprechend durchgeführt.

a. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide (Verwaltungsakte) ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am 1. November 2001 maßgebend.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind (hingegen) auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (lediglich) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (§ 300 Abs. 2 SGB V).

Der Kläger beantragte am 5. November 2001 beim niederländischen Versicherungsträger Invaliditätsrente. Dieser Antrag gilt zugleich als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI.

Dies folgt aus Art 86 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl Nr. L 187 vom 10. Juli 2001 S. 0001) – EWG-VO.

Danach gilt: Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

Die EWG-VO findet auf den Kläger Anwendung Sie bestimmt in Art 2 Abs. 1: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Sie gilt nach Art 4 Abs. 1 Buchstabe b für alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, betreffen.

Dies trifft auf den Kläger zu, denn für ihn gelten oder galten die Rechtsvorschriften Deutschlands und der Niederlande. Er ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in den Niederlanden. Es geht um Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung und somit wegen Invalidität.

Bei einem am 28. November 2000 eingetretenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung beginnt die entsprechende Rente am 1. November 2001.

§ 99 Abs. 1 SGB VI regelt: Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

Der Antrag wurde am 5. November 2001, mithin nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem am 28. November 2000 eingetretenen Leistungsfall, gestellt, so dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (erst) am 1. November 2001 beginnt.

Die Beklagte hat die Höhe dieser Rente dem Gesetz gemäß festgesetzt.

b. Die Beklagte ist der zuständige Rentenversicherungsträger.

Dies folgt aus Art 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl Nr. L 187 vom 10. Juli 2001 S. 0001) – EWG-Durchführungs-VO.

Danach sind in Anhang 2 die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt. In diesem Anhang wird unter Buchstabe E. Nr. 2 a, ii u. a. bestimmt: Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für die Entscheidung über Leistungsanträge und für die Gewährung der Leistungen nach der Verordnung bei Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften oder die nach den deutschen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten versichert waren oder als versichert galten, wenn die betreffende Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist, falls kein Beitrag an die Seekasse Hamburg, oder zuletzt an die Bundesbahnversicherungsanstalt Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.

Der letzte Beitrag des Klägers wurde im April 1995 an die Rentenversicherung der Angestellten entrichtet, so dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die nach § 1 Satz 1 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3242, 3292) unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt wird, und somit die Beklagte zuständig ist.

Die EWG-Durchführungs-VO findet auf den Kläger ebenfalls Anwendung. Sie beruht auf Art 98 EWG-VO, wonach die Durchführung der EWG-VO in einer weiteren Verordnung geregelt wird.

Die EWG-VO und die EWG-Durchführungs-VO gehen als überstaatliches Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union den nationalen Regelungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 2005 – B 13 RJ 40/04 R, zitiert nach juris, Rdnr. 19, abgedruckt in BSGE 95, 293 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 6). Die vom Kläger genannten Regelungen zur Zuständigkeit finden mithin keine Anwendung.

c. Die EWG-VO ist auch bei der Rentenberechnung zu beachten. Sie enthält in Kapitel 2 mit ihren Art. 37 bis 43a Regelungen zur Ermittlung der Höhe der Leistungen wegen Invalidität.

Nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO gilt: Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Art. 37 Abs. 1 EWG-VO bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 4 EWG-VO.

In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Art. 37 Abs. 1 EWG-VO bezeichneten Art angegeben (Art 37 Abs. 2 EWG-VO). Dazu gehören bezogen auf Deutschland die Vorschriften des SGB VI nicht, sondern allein die Regelungen der Alterssicherung der Landwirte.

Art 40 Abs. 4 EWG-VO, wonach eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich ist, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind, ist nicht einschlägig, denn dieser Anhang benennt nur die Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg.

Maßgebend ist somit ausschließlich Kapitel 3 mit seinen Art. 44 bis 51a EWG-VO, der insoweit bei entsprechender Anwendung Folgendes vorsieht:

Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 EWG-VO erfüllt, so gilt folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art 46 Abs. 2 EWG-VO).

Diese Vorschrift ist maßgebend, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur nach Anwendung des Art. 45 Abs. 1 EWG-VO.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt: Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 28. November 2000, also im Zeitraum vom 28. November 1995 bis 27. November 2000, keine Pflichtbeiträge nach deutschem Recht. Er hätte somit keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Art. 45 Abs. 1 EWG-VO bestimmt jedoch: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats u. a. der Erwerb des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Art 45 Abs. 2 oder 3 EWG-VO ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.

Der Kläger hat in den Niederlanden von November 1995 bis November 2000 Versicherungszeiten, nämlich gemäß Art 1 Bst. r EWG-VO Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zurückgelegt, so dass deswegen drei Jahre anrechenbare Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erfüllen.

d. Die Berechnung der Rente erfolgt daher in zwei Schritten. Zunächst wird der theoretische Betrag ermittelt und sodann wird die Teilrente berechnet.

Der theoretische Betrag wird auf der Grundlage aller rentenrechtlich relevanten Zeiten ermittelt, die nach den Vorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten, vorliegend also Deutschlands und der Niederlande, zurückgelegt sind. Der theoretische Betrag stellt mithin den Betrag dar, der sich nach den innerstaatlichen (deutschen) Vorschriften ergeben würde, wenn alle rentenrechtlich relevanten Zeiten im Mitgliedstaat Deutschland zurückgelegt worden wären.

Die Rentenberechnung richtet sich somit nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Regelungen der EWG-VO, die in Bezug auf die rentenrechtlich relevanten Zeiten des anderen Mitgliedstaats, also der Niederlande, vorgesehen sind.

Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).

Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten sind rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 1997, 2998 – SGB VI).

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 1997, 2998 – SGB VI).

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).

e. Ausgehend davon hat die Beklagte alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt.

Die Zeiten vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 und vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 sind keine Pflichtbeitragszeiten. Der Kläger war während dieser Zeiten unter Verzicht auf die Lohnbezüge beurlaubt. Dies schließt bereits Versicherungspflicht aus.

In diesem Zeitraum war die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Nach § 1227 Abs. 1 Nr. RVO galt: In der Rentenversicherung der Arbeiter werden versichert alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt (§ 160 RVO) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Nach der Rechtsprechung des BSG bestand zwar ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fort, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein Studium absolvierte, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde und der Arbeitnehmer während der Ausbildung bzw. des Studiums weiterhin Entgelt erhielt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 20/07 R, Rdnr. 14, m. w. N., zitiert nach juris).

Letztgenannter Sachverhalt lag im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Er besuchte zwar vom 22. August 1977 bis 31. Juli 1978 die Fachoberschule für Technik der gewerblichen Schulen I der Stadt W (vgl. die Bescheinigung dieser Fachoberschule vom 7. März 1988) und vom 25. September 1980 bis 31. März 1983 die Gesamthochschule bzw. Universität W (vgl. die Bescheinigung der B Universität - Gesamthochschule W vom 7. März 1988). Er erhielt während dieser beiden Zeiten jedoch kein Entgelt, denn er wurde nach dem Zeugnis des Fernmeldeamtes der vom 21. Oktober 1981 unter Verzicht auf die Lohnbezüge vom 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 und vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 beurlaubt. Wie die DAG in ihrer Auskunft vom 8. März 2007 mitteilte, verfügt sie über keine Unterlagen mehr. Die vom Kläger vorgelegte Jahreseinkommensbescheinigung der Besoldungskasse der Dvom 25. Januar 1981 für (ausschließlich) 1980 bestätigt ein Entgelt mit Pflichtbeiträgen lediglich für die Zeit bis vom 1. Januar 1980 bis 25. September 1980. Letztgenannte Zeit hat die Beklagte unter dem 12. August 2013 als Pflichtbeitragszeit anerkannt.

War der Kläger in der Zeit 1. August 1977 bis 31. Juli 1978 und vom 26. September 1980 bis 15. Oktober 1981 jedoch schon nicht versicherungspflichtig, ist dementsprechend folgerichtig, dass für diese Zeiten keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, so dass eine Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung nicht entstanden ist.

Die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 11. Januar 1985 ist ebenfalls keine Pflichtbeitragszeit. Der Kläger befand sich während dieser Zeit in Haft. Die in der Haft verrichtete Häftlingsarbeit begründete keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, so dass mangels Beitragspflicht eine Pflichtbeitragszeit nicht vorhanden ist. Dem entspricht, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Kontoausdruck der Justizvollzugsanstalt R vom 11. Januar 1985 während seiner Haftzeit von dem ihm gezahlten Entgelt keine Pflichtbeiträge abgezogen wurden.

Eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der Haftanstalt ausgeübt wird, ist kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt. Ein freies Austauschverhältnis fehlt insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten muss; er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RE 2/16 R, Rdnrn. 22, 23, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 3 Nr. 7).

Die Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung ist und war auch nicht verfassungswidrig. Die Verfassung gebietet zwar, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird. Aus Resozialisierungsgründen kann der Gesetzgeber die Verrichtung von Pflichtarbeit auch in der Weise anerkennen, dass er die Gefangenen in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einbezieht. Eine solche Entscheidung kann für bestimmte Gefangene sinnvoll sein. Das Grundgesetz zwingt allerdings nicht zu einer Ausdehnung dieses Schutzes auf Pflichtarbeit im Strafvollzug. Zwangsarbeit ist bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG). Das Grundrecht der Berufs- und Erwerbsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erleidet insoweit eine Ausnahme. Verfassungsrechtlich lässt sich auch die Vorschrift des § 198 Abs. 3 StVollzG nicht beanstanden, die die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Altersrentenversicherung (§ 190 Nrn. 13 bis 18 sowie § 191 StVollzG) einem besonderen Bundesgesetz vorbehält. Durch diese Regelungen sollten alle Gefangenen, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 StVollzG) erhalten, in die sozialen Sicherungssysteme auf einer Bemessungsgrundlage von 90 v.H. der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße einbezogen werden. Eine derart weittragende Regelung stellt sich als Element eines vom Gesetzgeber frei gestalteten Resozialisierungskonzepts dar. Sie ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert, noch vom Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom 01. Juli 1998 – 2 BvR 441/90, u. a., Rdnrn 122, 134, 138, 159, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 98, 169).

Die Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vom 12. Mai 1986 bis 30. September 1986 nach dem AFG sowie der Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober 1986 bis 4. November 1987 und vom 31. August 1988 bis 29. September 1990 sind keine Pflichtbeitragszeiten, denn für diese Zeiten musste lediglich die Bundesanstalt für Arbeit Beiträge zahlen.

Nach § 247 Abs. 1 SGB VI gilt: Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

Diese Vorschrift knüpft an den zum 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Regelungen (Gesetz vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1982, 1857) des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. an der zum 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Regelung des § 1385b RVO (Gesetz vom 22. Dezember 1983 – BGBl I 1983, 1532) an, wonach für Ausfallzeiten (vom SGB VI als Anrechnungszeiten bezeichnet) mit Bezug von bestimmten Sozialleistungen Beiträge zu zahlen waren.

Zum einen war dies § 112a Satz 1 AVG, der bestimmte: Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.

Dem entsprach § 1385a Satz 1 RVO, der regelte: Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versichert waren.

Zum anderen war dies § 112b Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVG, der vorsah: Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen.

Dem entsprach § 1385b Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO, der anordnete: Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen.

Während § 112b Abs. 1 Satz 2 AVG bzw. § 1385b Abs. 1 Satz 2 RVO eine Tragung dieser Beiträge bei Bezug von Krankengeld und von Verletztengeld jeweils zur Hälfte durch die genannten Leistungsträger und den Bezieher dieser Leistungen anordnete, galt dies für die anderen in § 112b Abs. 1 Sätze 1 AVG bzw. § 1385b Abs. 1 Satz 1 RVO und die in § 112a Satz 1 AVG bzw. § 1385a Satz 1 RVO genannten Leistungen nicht; beitragspflichtig war insoweit allein der Leistungsträger.

Nach der Gesetzesbegründung zu diesen Vorschriften (Bundestag-Drucksache 10/335, S. 59, 62, 77, 75) war die Zahlung dieser Beiträge Voraussetzung (lediglich) für den Erwerb einer Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit); eine Pflichtbeitragszeit entstand hingegen nach damaligem Recht nicht, denn § 27 Abs. 1 Bst. a AVG bzw. § 1250 Abs. 1 Bst. a RVO schlossen das Entstehen einer Beitragszeit bei Zahlung von Beiträgen nach den §§ 112a und 112b AVG bzw. den §§ 1385a und 1385 b RVO ausdrücklich aus. Mit § 247 Abs. 1 SGB VI wird demgegenüber nunmehr eine Beitragszeit bei Zahlung der Beiträge allein durch den Versicherten und eine Pflichtbeitragszeit bei Zahlung der Beiträge durch den Versicherten und den Leistungsträger geschaffen.

Der Kläger bezog Unterhaltsgeld bzw. infolge seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, weswegen er aus diesen Leistungen nach § 112a Satz 1 AVG bzw. § 1385a Satz 1 RVO keinen hälftigen Beitragsanteil zu zahlen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies der Kläger entgegen der Vorschrift des § 112a Satz 1 AVG bzw. § 1385a Satz 1 RVO getan hätte. Die vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe vom 2. Mai 1989 und vom 7. Februar 1990 bezogen auf eine Zeit ab 7. April 1989 bzw. ab 1. Februar 1990 weisen einen solchen Abzug eines Beitragsanteils nicht aus. Sie benennen lediglich als zuständigen Rentenversicherungszweig den der Rentenversicherung der Arbeiter und geben den Hinweis, dass diese Bescheide als Nachweis dafür dienen, dass Leistungen bezogen werden. Dem Kontospiegel vom 25. November 2004 kann dies ebenfalls nicht entnommen werden, denn dort ist für die genannten Zeiten lediglich ausgewiesen: "Mit Leistungsbezug und mit Beitragsentrichtung (ab 1. Januar 1983)". Wie die Beklagte zutreffend und nachvollziehbar ausführt, bedeutet dies, dass allein die Bundesanstalt für Arbeit die entsprechenden Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. Dies korrespondiert mit der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Regelung des § 112a AVG bzw. 1385a RVO, so dass mit der Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt ersichtlich ein Zusammenhang mit dieser Vorschrift hergestellt wird. Dies schließt aus, dass damit zugleich ein von dieser Vorschrift nicht vorgesehener Beitragsanteil vom Kläger in diesem Kontospiegel ausgewiesen sein könnte.

Freiwillige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen, denn solche hat der Kläger nicht entrichtet. Für noch nachzuzahlende freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten scheidet dies ebenfalls aus.

§ 207 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 SGB VI gilt: Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Ungeachtet dessen, ob die Beklagte den Kläger, der im November 2003 sein 45. Lebensjahr vollendete, nach Eingang des am 5. November 2001 gestellten Antrags bei ihr am 16. März 2004 grundsätzlich auf eine solche Möglichkeit hätte hinweisen müssen, ist ein solches Unterlassen jedenfalls im Rahmen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unschädlich, denn Rechtsnachteile sind dem Kläger dadurch nicht entstanden.

Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gilt: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach dieser Vorschrift, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (§ 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).

Eine Bewertung freiwilliger Beiträge infolge einer Nachzahlung nach § 207 Abs. 1 SGB VI mit Entgeltpunkten scheidet danach aus, denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bereits am 28. November 2000 und somit vor dem mit dem am 5. November 2001 gestellten Antrag eingeleiteten Verfahren über einen Rentenanspruch eingetreten.

Beiträge infolge einer Nachversicherung sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, denn eine Nachversicherung wurde bisher nicht durchgeführt.

Nachversichert werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Personen, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder 4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers ersichtlich sind erfüllt.

Eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den bestandskräftigen Bescheid vom 13. Februar 2007, mit dem die Beklagte eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und eine Nachversicherung ablehnte, durch die Beklagte überprüfen zu lassen, kommt daher nicht in Betracht.

Die Zeiten der Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983, vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1986 und vom 1. Oktober 1990 bis 9. März 1995 sind keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 – BGBl I 2000, 1046 – SGB VI).

Ergänzend bestimmt § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1046): Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder (Nr. 1) vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate (Nr. 2), soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Die nach § 252 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden.

Die genannte Anlage 18 sieht bei einem Rentenbeginn 2001 und später keine Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor.

Die Höchstdauer der Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung ist mit der Berücksichtigung der Zeiten der Schulausbildung von August 1977 bis Juli 1978 (12 Kalendermonate) und der Hochschulausbildung von Oktober 1980 bis September 1982 (24 Kalendermonate) erreicht, so dass weitere Zeiten nicht berücksichtigt werden können.

Die Zeiten vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 und vom 1. September 2003 bis 31. Mai 2004 sind ebenfalls keine Anrechnungszeiten bzw. nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.

Die Zeit ab 1. September 2000 (bis 31. August 2001) ist keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung.

Wie der Kläger in seiner Erklärung zum Zeitaufwand der schulischen Ausbildung vom 27. Oktober 2004 angab, war er in dieser Zeit nicht als Student an der Universität von A eingeschrieben, was durch die vorgelegte Bescheinigung dieser Universität vom 26. Juli 2004 bestätigt wird. Er besuchte mithin schon keine Hochschule.

Die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 ist auch nicht als Anrechnungszeit wegen Krankheit zu berücksichtigen.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGB I 2001, 1046) - SGB VI – gilt: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.

Eine solche Zeit liegt bis zum 26. November 2000 (nach Angaben des Klägers im Fragebogen zum Antrag einer ausländischen Invaliditätsrente vom 20. März 2002 erster Krankheitstag und zugleich letzter Arbeitstag) schon deswegen nicht vor, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Beschäftigung ausübte und daraus Arbeitsentgelt erzielte. Es fehlt mithin an der Unterbrechung einer Beschäftigung.

Soweit die Zeit ab 27. November 2000 als Anrechnungszeit wegen Krankheit in Betracht käme, wäre deren Berücksichtigung auf die Zeit bis zum 28. November 2000 (Eintritt des Leistungsfalles) begrenzt, denn die Bewertung einer solchen Anrechnungszeit nach dem Eintritt des Leistungsfall ist ausgeschlossen.

Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt.

Durch die Nichtberücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit ab 29. November 2000 ist der Kläger somit nicht beschwert, denn eine höhere Rente resultierte auch bei Vorhandensein einer Anrechnungszeit wegen Krankheit über den 28. November 2000 hinaus nicht. Die Berücksichtigung einer somit allein verbleibenden Anrechnungszeit wegen Krankheit vom 27. November bis 28. November 2000 hätte eine geringere Rente zur Folge, so dass der Kläger durch deren Nichtberücksichtigung ebenfalls nicht beschwert ist (vgl. dazu unter f.)

Die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Mai 2004 ist ebenfalls nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen.

Der Kläger besuchte zwar vom 1. September 2001 bis 31. August 2004 die Universität von A. Ungeachtet dessen, dass die Höchstdauer der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung, wie ausgeführt, bereits mit solchen Zeiten bis September 1982 erreicht ist, liegt sie nach Eintritt des am 28. November 2000 eingetretenen Leistungsfalls, so dass daraus (rentenerhöhende) Entgeltpunkte nicht zu ermitteln sind.

f. Die Beklagte hat auch alle rentenrechtlichen Zeiten, insbesondere die in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) sowie die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, zutreffend bewertet.

Zur Ermittlung der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) bestimmt Art. 47 Abs. 1 Bst. d EWG-VO: Für die Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne von Art 46 Abs. 2 Buchstabe a) EWG-VO gilt folgendes: Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Dies bedeutet, dass die von der Beklagten berücksichtigten in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) vom 16. Juni 1995 bis 30. November 2000 (66 Kalendermonate) mit dem Durchschnittswert der deutschen Pflichtbeitragszeiten (78 Kalendermonate) zu bewerten sind, denn für die Rentenhöhe sind den Pflichtbeitragszeiten die Höhe der Arbeitsentgelte zugrunde zu legen. Dies folgt aus § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000,1983) - SGB VI -, wonach für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 1989 2261 und 1990, 1337).

Aus den 78 Kalendermonaten deutscher Pflichtbeitragszeiten resultieren insgesamt 3,7708 Entgeltpunkte. Daraus ermittelt sich ein Durchschnittswert von 0,0483 Entgeltpunkte/Kalendermonat (3,7708 Entgeltpunkte geteilt durch 78 Kalendermonate).

Für die 66 Kalendermonate niederländischer Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) ergeben sich mithin 3,1878 Entgeltpunkte (66 Kalendermonate vervielfältigt mit 0,0483 Entgeltpunkte/Kalendermonat).

Für 144 Kalendermonate mit deutschen und niederländischen Pflichtbeitragszeiten errechnen sich somit 6,9586 Entgeltpunkte.

Zur Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) sieht das SGB VI folgende Regelungen vor:

Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (§ 71 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 - BGBl I 1999, 388 – SGB VI).

Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 Abs. 2 SGB VI).

Beitragszeiten werden vom Gesetz als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und als beitragsgeminderte Zeiten unterschieden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b SGB VI). Dabei sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI).

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

§ 54 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI bestimmt daneben: Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Zur Grundbewertung bestimmt § 72 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 – BGBl I 2000, 1827 – SGB VI: Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 72 Abs. 1 SGB VI). Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI). Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit u. a. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Bei Renten mit Zurechnungszeit wird die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate zusätzlich um einen Lückenausgleich in vollen Monaten gemindert. Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalendermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten, der sich ergibt, wenn die Lücke mit dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erweiterten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird (§ 72 Abs. 4 SGB VI).

Zur Vergleichsbewertung bestimmt § 73 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I 1989, 2261 und 1990, 1337 – SGB VI: Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für u. a. 1. beitragsgeminderte Zeiten, 2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Die Gesamtleistungsbewertung wird allerdings begrenzt. Nach § 74 Sätze 1 bis 3, Satz 4 erste Alternative SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 – BGBl I 1997, 2998 – SGB VI gilt: Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen oder schulischen Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt. Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten einer beruflichen oder schulischen Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, 2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.

Als Sonderregelung ordnet § 263 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VI In der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2998) - SGB VI - an: Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte. Diese Anlage 18 sieht bei einem Rentenbeginn 2001 und später einen Vomhundertsatz von 75 und Entgeltpunkte 0,0625 vor.

Die Beklagte hat die genannten Vorschriften zutreffend angewandt.

Für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten maßgebend, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erfolgt eine Günstigkeitsprüfung. Der Durchschnittswert wird entweder aus allen Beitrags- (und Berücksichtigungs)zeiten nach der Grundbewertung oder, wenn dies günstiger ist, nur aus Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, also mit Kalendermonaten, die nur mit Beiträgen belegt sind, nach der Vergleichsbewertung ermittelt. Damit bleiben bei der Vergleichsbewertung solche Kalendermonate außer Betracht, die als beitragsgeminderte Zeiten auch insbesondere mit Anrechnungszeiten belegt sind. Das Gesetz greift damit die allgemeine Erfahrung auf, wonach in solchen Kalendermonaten eine niedrigere Beitragsleistung erbracht wird. Diese niedrigere Beitragsleistung soll außer Betracht bleiben, um den Durchschnitt aus den Kalendermonaten, die nur mit Beiträgen belegt sind, nicht ungünstig zu beeinflussen.

Zur Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums hat die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI die Zeit vom 21. November 1975 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 28. November 2000 (Eintritt der Erwerbsminderung), also 301 Kalendermonate herangezogen. Sie hat gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diesen Zeitraum um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, die 15 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten vom 1. August 1974 bis 31. Oktober 1975, auf damit 316 Kalendermonate verlängert. Der Monat November 1975 ist bereits vollständig im erstgenannten Zeitraum enthalten, denn in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat, so dass die Pflichtbeitragszeit vom 1. November bis 20. November 1975 nicht nochmals zu berücksichtigen ist. Von dem Gesamtzeitraum von 316 Kalendermonate hat sie gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die Kalendermonate mit u. a. beitragsfreien Zeiten (die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind), also die Zeiten der Schulausbildung von Oktober 1977 bis Juli 1978 (10 Kalendermonate) und der Hochschulausbildung von Oktober 1980 bis September 1982 (24 Kalendermonate) sowie die Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld von Mai 1986 bis September 1986 (5 Kalendermonate), der Arbeitslosigkeit und der Krankheit von Oktober 1986 bis September 1990 (48 Kalendermonate) in Abzug gebracht, also insgesamt 87 Kalendermonate, woraus 229 Kalendermonate als belegungsfähig verbleiben.

Da die Rente wegen Erwerbsminderung eine Zurechnungszeit (von Dezember 2010 bis August 2016) enthält, ist nach § 72 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ein Lückenausgleich vorzunehmen. Zum Lückenausgleich sind, um zunächst die (verbleibende) Lücke mit nicht belegten Zeiten zu ermitteln, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB VI von diesen 229 belegungsfähigen Kalendermonate die 144 (78 deutsche und 66 niederländische) Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten abzuziehen, woraus sich eine Lücke von 85 Kalendermonaten errechnet. Sodann ist die nicht ausgleichbaren Lücke gemäß § 72 Abs. 4 Satz 4 SGB VI durch Vervielfältigung dieser Lücke von 85 Kalendermonaten mit dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum von 316 Kalendermonate und durch Teilung mit dem erweiterten belegungsfähigen Gesamtzeitraum bis zum Kalendermonat des November 2018 (60. Lebensjahr des Klägers) von 532 Kalendermonaten zu ermitteln, woraus gerundet nach § 121 Abs. 3 SGB VI 51 Kalendermonate resultieren. Damit errechnet sich gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ein Lückenausgleich von 34 Kalendermonaten (85 Kalendermonaten abzüglich 51 Kalendermonate), der gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die belegungsfähigen Monate von 229 Kalendermonaten auf 195 Kalendermonate mindert.

Bei der Grundbewertung wird nunmehr nach § 72 Abs. 1 SGB VI die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (und Berücksichtigungszeiten) durch diese 195 belegungsfähigen Kalendermonate geteilt. Die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten beträgt insgesamt 6,9586, so dass sich ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0357 Entgeltpunkten ergibt.

Bei der Vergleichsbewertung ist von dieser Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung von 6,9586 Entgeltpunkten auszugehen, wobei jedoch die Entgeltpunkte für u. a. beitragsgeminderte Zeiten abzuziehen sind (§ 73 Satz 1 SGB VI). Dies betrifft die Zeit der beruflichen Ausbildung von August 1974 bis Juli 1977 (36 Kalendermonate) und die Zeit der Schulausbildung neben Pflichtbeiträgen von August 1977 bis September 1977 (2 Kalendermonate) mit insgesamt 1,1784 Entgeltpunkte. Es verbleiben mithin 5,7802 Entgeltpunkte und 157 Kalendermonate, woraus sich ein Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung von 0,0368 Entgeltpunkten ergibt.

Da sich aus der Vergleichsbewertung ein höherer Durchschnittswert als aus der Grundbewertung ergibt, ist bei der weiteren Berechnung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI von dem Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung auszugehen.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,0368 hat die Beklagte die beitragsfreien Zeiten zutreffend bewertet.

Für die Zurechnungszeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. August 2016 (189 Kalendermonate) hat sie 6,9552 Entgeltpunkte (189 Kalendermonate x 0,0368 Entgeltpunkte) ermittelt.

Für die Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme vom 1. Dezember 1987 bis 31. August 1988 (9 Kalendermonate) und für die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (u. a. mit Unterhaltsgeld) vom 12. Mai 1986 bis 4. November 1987 (19 Kalendermonate), vom 1. September 1988 bis 30. November 1988 (3 Kalendermonate), vom 5. Dezember 1988 bis 29. September 1990 (22 Kalendermonate), wobei sie den Monat der Krankheit/Gesundheitsmaßnahme vom 5. bis 30. November 1987 bei der Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt hat, hat sie 1,5582 Entgeltpunkte (53 Kalendermonate x 0,0368 Entgeltpunkte x 80 v. H) ermittelt. Wegen der Sonderregelung des § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI ist dabei die Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme insoweit abweichend gegenüber § 75 Satz 3 Nr. 2 SGB VI noch bewertet und dabei dem bisherigen Recht (§ 74 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 1989, 2261 und 1990,1337 – a. F.) entsprechend auf 80 v. H. begrenzt worden. Die Begrenzung der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit auf 80 v. H. beruht ebenfalls auf dieser Sonderregelung in Fortführung des bisherigen Rechts (§ 74 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI a. F.).

Für die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung von Oktober 1977 bis Juli 1978 (10 Kalendermonate) und von Oktober 1980 bis September 1982 (24 Kalendermonate) hat sie 0,9384 Entgeltpunkte (34 Kalendermonate x 0,0368 Entgeltpunkte x 75 v. H) ermittelt. Die Sonderregelung des § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sieht bei einem Rentenbeginn 2001 keine Begünstigung mehr vor.

Dies ergibt insgesamt 9,4518 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,0368 hat die Beklagte auch die beitragsgeminderten Zeiten zutreffend bewertet.

Für die beitragsgeminderten Zeiten von August bis September 1977 (belegt mit einer Pflichtbeitragszeit und einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung; 2 Kalendermonate) und von August 1974 bis Juli 1977 (Zeiten einer beruflichen Ausbildung; 36 Kalendermonate) hat sie 1,0488 Entgeltpunkte (38 Kalendermonate x 0,0368 Entgeltpunkte x 75 v. H) ermittelt. Die Sonderregelung des § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sieht bei einem Rentenbeginn 2001, wie ausgeführt, keine Begünstigung mehr vor.

Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten resultieren daraus jedoch nicht, denn für die genannten Zeiten sind bereits 1,1784 Entgeltpunkte als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.

Insgesamt sind somit 16,4104 Entgeltpunkte (6,9586 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zuzüglich 9,4518 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten) zu berücksichtigen. Bei diesen 16,4104 Entgeltpunkten handelt es sich um den theoretischen Betrag, der sich nach den innerstaatlichen (deutschen) Vorschriften ergeben würde, wenn alle rentenrechtlich relevanten Zeiten im Mitgliedstaat Deutschland zurückgelegt worden wären.

In einem zweiten Schritt ist sodann die Teilrente zu berechnen.

Dabei werden nach Art 46 Abs. 2 Bst b EWG-VO (nur) die vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten herangezogen, so dass zunächst die 6,9552 Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit von den 16,4104 Entgeltpunkten abzuziehen sind, so dass 9,4552 Entgeltpunkte verbleiben. Ausgehend davon ist das (sog. pro-rata-)Verhältnis der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten von 6,2674 Entgeltpunkten (9,4552 Entgeltpunkte abzüglich der Entgeltpunkte aus den niederländischen Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) von 3,1878 Entgeltpunkten) zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und niederländischen Zeiten von 9,4552 Entgeltpunkten (6,2674 Entgeltpunkte zuzüglich 3,1878 Entgeltpunkte) mit 0,662852 (6,2674 Entgeltpunkte geteilt durch 9,4552 Entgeltpunkte) zu bilden und sind die als theoretischer Betrag ermittelten 16,4104 Entgeltpunkte in diesem Verhältnis als Entgeltpunkte für die deutsche Teilrente mit 10,8777 Entgeltpunkten (16,4104 Entgeltpunkte vervielfältigt mit 0,662852) zugrunde zu legen.

Würde hingegen die Zeit vom 27. November bis 28. November 2000 als Anrechnungszeit wegen Krankheit berücksichtigt, läge im November 2000 eine beitragsgeminderte Zeit vor, denn dieser Kalendermonat ist bereits mit einer Pflichtbeitragszeit belegt. Dies hätte zur Folge, dass von den verbleibenden 5,7802 Entgeltpunkte die Entgeltpunkte für diese Pflichtbeitragszeit von 0,0483 und von den 157 Kalendermonate der Kalendermonat November 2000 und daher noch 1 Kalendermonat abzuziehen wären, so dass 1,2267 Entgeltpunkte und 156 Kalendermonate verblieben, woraus sich ein Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung von 0,0367 Entgeltpunkten ergäbe.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,0367 wären die beitragsfreien Zeiten wie folgt zu bewerten:

Für die Zurechnungszeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. August 2016 (189 Kalendermonate) ergäben sich 6,9363 Entgeltpunkte (189 Kalendermonate x 0,0367 Entgeltpunkte.

Für die Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme vom 1. Dezember 1987 bis 31. August 1988 und für die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 12. Mai 1986 bis 4. November 1987 (19 Kalendermonate), vom 1. September 1988 bis 30. November 1988 (3 Kalendermonate), vom 5. Dezember 1988 bis 29. September 1990 (22 Kalendermonate) ergäben sich 1,5561 Entgeltpunkte (53 Kalendermonate x 0,0367 Entgeltpunkte x 80 v. H).

Für die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung von Oktober 1977 bis Juli 1978 (10 Kalendermonate) und von Oktober 1980 bis September 1982 (24 Kalendermonate) ergäben sich 0,9359 Entgeltpunkte (34 Kalendermonate x 0,0367 Entgeltpunkte x 75 v. H).

Dies ergäbe nur 9,4283 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,0367 wären die beitragsgeminderten Zeiten wie folgt zu bewerten:

Für die beitragsgeminderten Zeiten von August bis September 1977 (belegt mit einer Pflichtbeitragszeit und einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung; 2 Kalendermonate) und von August 1974 bis Juli 1977 (Zeiten einer beruflichen Ausbildung; 36 Kalendermonate) ergäben sich 1,0460 Entgeltpunkte (38 Kalendermonate x 0,0367 Entgeltpunkte x 75 v. H).

Für die beitragsgeminderte Zeit vom 27. November bis 28. November 2000 (1 Kalendermonat) ergäben sich – unterstellt ohne Begrenzung auf 80 v. H. – 0,0367 Entgeltpunkte (1 Kalendermonate x 0,0367 Entgeltpunkte).

Dies ergäbe zwar 1,0827 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten.

Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten resultierten daraus jedoch nicht, denn für die genannten Zeiten sind bereits 1,1784 Entgeltpunkte und zusätzlich für November 2000 0,0483 Entgeltpunkte, insgesamt 1,2267 Entgeltpunkte als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.

Insgesamt wären somit 16,3869 Entgeltpunkte (6,9586 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zuzüglich 9,4283 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten) zu berücksichtigen. Bei diesen 16,3869 Entgeltpunkten handelt es sich um den theoretischen Betrag, der sich nach den innerstaatlichen (deutschen) Vorschriften ergeben würde, wenn alle rentenrechtlich relevanten Zeiten im Mitgliedstaat Deutschland zurückgelegt worden wären.

In einem zweiten Schritt wäre sodann die Teilrente zu berechnen.

Dabei werden nach Art 46 Abs. 2 Bst b EWG-VO (nur) die vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten herangezogen, so dass zunächst die 6,9363 Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit von den 16,3869 Entgeltpunkten abzuziehen wären, so dass 9,4506 Entgeltpunkte verblieben. Ausgehend davon wäre das (sog. pro-rata-)Verhältnis der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten von 6,2628 Entgeltpunkten (9,4506 Entgeltpunkte abzüglich der Entgeltpunkte aus den niederländischen Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) von 3,1878 Entgeltpunkten) zur Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und niederländischen Zeiten von 9,4506 Entgeltpunkten (6,2628 Entgeltpunkte zuzüglich 3,1878 Entgeltpunkte) mit 0,662688 (6,2628 Entgeltpunkte geteilt durch 9,4506 Entgeltpunkte) zu bilden und wären die als theoretischer Betrag ermittelten 16,3869 Entgeltpunkte in diesem Verhältnis als Entgeltpunkte für die deutsche Teilrente mit 10,8594 Entgeltpunkten (16,3869 Entgeltpunkte vervielfältigt mit 0,662688) zugrunde zu legen.

Diese 10,8594 Entgeltpunkte sind jedoch niedriger als die von der Beklagten berücksichtigten 10,8777 Entgeltpunkte.

g. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 in voller Höhe zu leisten. Dies folgt aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten.

C. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung (gemeint: Beseitigung) des Schadens durch Berücksichtigung der niederländischen Rehabilitationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Rentenansprüche unter Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten, wie er dies im Einzelnen in seinem Antrag 1.8. konkretisiert.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (bzw. Folgenbeseitigungsanspruch) besteht nicht.

Mit diesem von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1990 – 7 RAr 36/88, Rdnr. 44, abgedruckt in BSGE 66, 258 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 1) wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt. Er setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherungsträger eine gerade gegenüber dem Antragsteller bestehende Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und daraus ein sozialrechtlicher Nachteil dem Antragsteller ursächlich entstanden ist. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch schafft kein neues Recht. Er ermöglicht lediglich die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger vornehmlich seiner Beratungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung in Fortbildung des geschriebenen Rechts entwickelt worden und dient dazu, Lücken füllend Entscheidungen und Handlungen durch Verwaltungsfehler zu korrigieren, für das Gesetz keine ausdrücklichen Vorschriften vorhält (vgl. dazu umfassend Gagel in Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 2000, 517).

Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum (BSG, Urteil vom 11. März 2004 – B 13 RJ 16/03 R, Rdnr. 24, zitiert nach juris, m. w. N.; abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 = BSGE 92, 241).

Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs) sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bei der Beurteilung des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht rechtswidrig gehandelt.

Es gibt schon keine Vorschrift, weder nach dem SGB VI noch nach der EWG-VO, die eine Berücksichtigung der Rehabilitationsmaßnahme eines Mitgliedstaates, hier also eine niederländische Rehabilitationsmaßnahme, bei der Beurteilung der Rentenansprüche durch die Beklagte vorsieht.

Auch werden die Vorschriften der §§ 110 SGB VI bezogen auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht durch die EWG-VO eingeschränkt.

§ 110 SGB VI bestimmt: Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Abs. 1). Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen (Abs. 2). Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist (Abs. 3).

Nach § 111 Abs. 1 SGB VI gilt: Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, denn den letzten Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtete er im April 1995. Die Beklagte war daher weder im November 2001 (Stellung des Antrags auf Invalidenrente) noch im März 2003 (Eingang dieses Antrages bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen) noch im März 2004 (Eingang dieses Antrages bei der Beklagten) für solche Leistungen zuständig.

Nach Art 3 Abs. 1 EWG-VO haben zwar die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Eine solche besondere Bestimmung stellt jedoch Art 10 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO dar, denn danach dürfen (nur) Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Für Sachleistungen wie Leistungen zur Rehabilitation gibt es keine entsprechende Regelung. Die Regelungen des überstaatlichen Rechts sehen nämlich keine Gleichstellung der ausländischen Pflichtbeiträge für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, so dass Pflichtbeiträge in EU-/EWR-Mitgliedstaaten die Voraussetzung des § 111 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllen (Bourauel/Nagel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 111 SGB VI, Rdnr. 31).

War die Beklagte daher zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig, so hat sie auch insoweit durch die Nichterbringung solcher Leistungen nicht rechtswidrig gehandelt.

Für ein Handeln des niederländischen Versicherungsträgers hat die Beklagte nicht einzustehen, denn hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die solches vorsieht. Mithin sind dessen Entscheidungen nicht zu überprüfen. Die Beklagte hat daher auch nicht auf den niederländischen Versicherungsträgers einzuwirken.

Angesichts dessen kommt es auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht an.

Das Sozialgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es für einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (i. S. eines Amtshaftungsanspruchs) nicht zuständig ist. Es darf (und hat) daher über einen Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht entscheiden (entschieden). Es ist mithin auch im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob ein solcher Amtshaftungsanspruch besteht. Es ist insoweit lediglich über die Anspruchsgrundlage außerhalb der Amtshaftung zu befinden (vgl. auch BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 63/10 B, Rdnrn. 23 und 24, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 153 Nr. 11). Dies hat der Senat im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (bzw. Folgenbeseitigungsanspruch) getan.

D. 1. Weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist, sind nicht durchzuführen. Der für die Entscheidung des Senats maßgebende Sachverhalt ist ermittelt.

2. Der Kläger ist nicht nochmals anzuhören. Ihm ist bereits gemäß § 62 SGG Gelegenheit gegeben worden, sich zu allen Tatsachen zu äußern, die der Entscheidung des Senats zugrunde liegen.

3. Dem Kläger ist nicht nochmals Akteneinsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu gewähren.

Nach § 120 Abs. 1 SGG gilt: Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Zu diesen Akten gehören alle das gerichtliche Verfahren betreffenden Unterlagen, soweit sie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 120 Abs. 4 SGG (Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen) fallen (BSG, Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 41/03 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr. 1), auch beigezogene Akten (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 120 Rdnr. 3).

Dem Kläger sind bereits die Gerichtsakten und alle dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden. Er hat ebenfalls Gelegenheit zur ergänzenden Einlassung zum Inhalt dieser Akten gehabt.

Das Recht auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich hinsichtlich eines unveränderten Akteninhalts nur einmal (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 120 Rdnr. 3a).

4. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, zu allen Tatsachen, auf die er sich zur Begründung seiner Ansprüche stützt, Beweismittel zu benennen. Insoweit ist eine Zulassung, der es allerdings zur Erhebung dieses Beweises nicht bedarf, zu weiterem Beweis erfolgt.

E. Eine Zurückverweisung der Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das zuständige Sozialgericht scheidet aus.

§ 159 Abs. 1 SGG bestimmt: Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Weder die eine noch die andere Voraussetzung liegen vor. Soweit das Sozialgericht in der Sache nicht selbst entschieden hat, weil es die Klagen als unzulässig abgewiesen hat, kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Diese Abweisung ist, wie ausgeführt, zu Recht erfolgt, so dass eine Entscheidung in der Sache kraft Gesetzes ausscheidet. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, in dessen Folge eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre.

F. Die Berufung hat daher lediglich im Umfang des Teilanerkenntnisses Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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