L 18 AS 1512/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 30310/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1512/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen höheren Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013.

Der 1990 geborene Kläger besuchte im Streitzeitraum ein Oberstufenzentrum mit dem Ziel der Fachhochschulreife und lebte – dies schon seit 2010 – allein in der im Rubrum bezeichneten Wohnung, für die eine Bruttowarmmiete iHv mtl 525,20 EUR (Nettokaltmiete = 390,20 EUR; Betriebskosten = 75,- EUR; Heizkosten = 60,- EUR) zu zahlen war. Er bezog bis 30. September 2012 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom Beklagten. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt der Kläger wegen zu berücksichtigenden Einkommens bzw Vermögens nicht (Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. September 2012). Aufgrund eines mit seiner Mutter M S geschlossenen "Darlehnsvertrages" vom 30. Juli 2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, flossen dem Kläger im Streitzeitraum mtl mindestens 535,- EUR zu. Der Kläger erhielt zudem das an seine Mutter ausgezahlte Kindergeld iHv mtl 184,- EUR in der Form, dass diese entsprechende Einkäufe für ihn tätigte. Ferner zahlte der Vater an den Kläger Unterhalt iHv mtl 350,- EUR.

Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Oktober 2012 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 23. Oktober 2012). Einen hierauf bezogenen Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2014 ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte der Beklagte einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen des Klägers für KdUH iHv mtl 32,20 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 und iHv 41,21 EUR für Januar 2013 (Bescheid vom 1. Dezember 2014). Dabei berücksichtigte der Beklagte ua die von der Mutter gezahlten Darlehensbeträge als Einkommen. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat nach Vernehmung der Mutter als Zeugin die auf Gewährung eines höheren Zuschusses zu den KdUH ohne Berücksichtigung von Einkommen aus dem Darlehen der Mutter und unter Berücksichtigung eines Unterhalts des Vaters lediglich iHv mtl 150,- EUR gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2. Juli 2018). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stehe in dem streitigen Zeitraum kein Anspruch auf einen (höheren) Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die KdUH zu. Der entsprechende Bedarf sei – ausgehend von einem angemessenen KdUH-Bedarf iHv mtl 382,50 EUR, einem Regelbedarf iHv mtl 374,- EUR bzw – ab 1. Januar 2013 – 382,- EUR und einem fiktiven Mehrbedarf für Warmwasser iHv mtl 8,60 EUR bzw 8,79 EUR durch das Einkommen des Klägers aus den Zahlungen der Mutter, dem Unterhalt des Vaters und dem Kindergeld gedeckt. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter wahre nicht die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten eines Darlehensvertrags. Auch die Rückzahlungsmodalitäten seien nicht hinreichend konkretisiert worden. Es liege daher insoweit anrechenbares Einkommen und kein zurückzuzahlendes Darlehen vor.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Bei den Zahlungen der Mutter habe es sich um ein zweckgebundenes Darlehen gehandelt, weil er wegen nicht ausreichenden Einkommens auf die Hilfe der Mutter angewiesen gewesen sei. Demgemäß habe in einem gleichgelagerten Verfahren für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013 das SG einen entsprechenden Anspruch des Klägers bejaht (- S 27 AS 7229/14 – Berufung anhängig - L 31 AS 1807/18 -).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2018 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 8. August 2014 und des Bescheides vom 1. Dezember 2014 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 einen höheren Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von 535,- monatlich aus der Darlehensvereinbarung und unter Berücksichtigung von Unterhalt in Höhe von nur 150,- EUR monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seinen angemessenen KdUH im Streitzeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 als von dem Beklagten bewilligt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ergangene negative Zugunstenbescheid vom 8. August 2014, der Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2014 über einen Zuschuss zu den angemessenen KdUH und der den weitergehenden Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2012 hat sich durch die zwischenzeitliche Bewilligung von KdUH-Leistungen erledigt. Zeitlich beschränkt sich das Begehren auf die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013, inhaltlich auf die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den angemessenen KdUH. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für KdUH ist zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rspr des Bundessozialgerichts (BSG) als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen (vgl etwa BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - juris). Diese Rspr ist auf den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II aF übertragbar, denn dieser ist als eine dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R – juris - Rn 12).

Der Kläger hat gegen den Beklagten für den genannten Zeitraum keinen gesetzlichen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (alte Fassung (aF); BGBl I 2854). Nach § 27 Abs. 3 SGB II aF erhielten Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II, die – wie der Kläger - Leistungen nach dem BAföG nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhielten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemaß, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 3 SGB II ungedeckt war. Die Berücksichtigung des Bedarfs für KdUH war bei dem Kläger auch nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen (vgl § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II aF), weil er bereits vor Beginn des Leistungsbezugs bei dem Beklagten im Jahr 2012 die im Rubrum bezeichnete Unterkunft bewohnt hatte.

Der Kläger verfügte indes in dem in Rede stehenden Zeitraum über ausreichendes Einkommen, um seinen angemessenen Unterkunftsbedarf zu decken. Ausgehend von Regelbedarfen iHv mtl 374,- EUR bzw – ab 1. Januar 2013 – iHv mtl 382,- EUR, einem angemessenen KdUH- Bedarf iHv mtl insgesamt 382,50 EUR (abstrakt angemessene Bruttokaltmiete = mtl 322,50 EUR; Heizkosten = mtl 60,- EUR) und einem fiktiven Mehrbedarf für Warmwasser iHv mtl 8,60 EUR bzw 8,79 EUR ergeben sich mtl Gesamtbedarfe iHv 765,10 EUR bzw 773,29 EUR. Das SG hat hinsichtlich der maßgebenden angemessenen KdUH zutreffend das Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter ermittelt, zzgl der tatsächlich angefallenen Heizkosten. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung einschließlich der dort zitierten Rspr des BSG verweist der Senat, § 153 Abs. 2 SGG analog. Auf den Gesamtbedarf ist berücksichtigungsfähiges Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II iHv mtl 930,40 EUR anzurechnen, so dass kein ungedeckter Bedarf verbleibt. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffende Berechnung des SG in dem angefochtenen Urteil. Die Zahlungen der Mutter iHv mtl jedenfalls 535,- EUR sind nicht als Darlehen, sondern als Einkommen zu werten. Daneben ist Kindergeld iHv mtl 184,- EUR sowie der Unterhalt des Vaters, den der Kläger auf Befragen des SG im Verhandlungstermin eindeutig mit 350,- EUR und nicht mit 150,- EUR beziffert hat, zu berücksichtigen.

Das SG hat mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen die von der Mutter geleisteten Zahlungen zu recht als dem Kläger endgültig verbliebenes, anrechenbares Einkommen und nicht als zurückzuzahlendes Darlehen angesehen. Entscheidend für die Abgrenzung ist nach der Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung (vgl BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 – Rn 20 ff mwN aus der Rspr). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BSG aaO Rn 22).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen, dass der Kläger und seine Mutter einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten. Die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten sind nicht gewahrt, insbesondere was die Rückzahlung betrifft, die nicht konkret geregelt, sondern von einer – nicht annähernd absehbaren – Arbeitsaufnahme des Klägers abhängig gemacht worden war. Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung zum Kernbereich eines Darlehensvertrags. Die Rückzahlung wurde vielmehr von der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ansatzweise einschätzbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers zu einem nicht präzis bestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft abhängig gemacht, so dass beide Vertragsparteien davon ausgehen mussten, dass eine Rückzahlung möglicherweise nicht erfolgen würde. Das ergibt sich aus dem Vertrag selbst, aber auch aus den Angaben des Klägers und der als Zeugin gehörten Mutter gegenüber dem SG. Eine vollständige Rückzahlung der gezahlten Beträge ist im Übrigen weder dokumentiert noch durch die vorgelegten Kontoauszüge belegt, zumal auch weitere "Darlehen" zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestanden haben sollen. Die Mutter konnte sich anlässlich ihrer Vernehmung nicht einmal an den genauen Zeitpunkt der von ihr behaupteten Tilgung erinnern ("Die 535 EUR wurden über die Zeit gezahlt und sind seit – glaube ich – September 2017 getilgt. Wegen des Zeitpunkts bin ich mir allerdings nicht so sicher. Ich habe auch noch ein weiteres Darlehen mit Daniel"). Gerade wegen der persönlichen Situation des Klägers, der sich in der Schulausbildung befand, hätte es aber nahegelegen, konkrete Rückzahlungsmodalitäten festzulegen, was aber augenscheinlich nicht gewollt war. Letztlich war eine Rückzahlung gar nicht verbindlich vereinbart. Hinzu kommt, dass der Vertrag auch zu den Auszahlungsmodalitäten keine substanziierte Regelung enthält. Der Senat nimmt im Übrigen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (Ziffer 2 a. aa.).

Von einer weiteren Beweiserhebung hat der Senat abgesehen. Der Senat sieht sich auch zu einer erneuten Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin ungeachtet dessen, dass eine solche nicht beantragt worden ist, nicht verpflichtet. Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr 1). Die Mutter des Klägers ist bereits vom SG als Zeugin vernommen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Ermessen des Berufungsgerichts insoweit "auf Null geschrumpft wäre", die erneute Vernehmung der Mutter als Zeugin durchzuführen, zumal auch einer der weiteren anerkannten Gründe für eine Wiederholungspflicht wie die Fehlerhaftigkeit der früheren Vernehmung, eine andere Glaubwürdigkeitsbeurteilung bzw Sachwürdigung durch das Berufungsgericht oder neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse der Zeugin nicht vorliegen (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 8/02 R – juris – Rn 24-26).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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