L 1 KR 85/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 KR 372/19 PKH ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 85/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2019 beim Sozialgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin auf Verpflichtung zur Zahlung von Mutterschaftsgeld beantragt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. März 2019, förmlich zugestellt am 16. März 2019, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, das Begehren der Antragstellerin aufgrund der von dieser vorgetragenen Eilbedürftigkeit auch als Antrag in der Sache selbst und nicht nur isoliert auf Prozesskostenhilfe-Bewilligung angesehen zu haben.

Die Antragstellerin hat am 15. März 2019 beantragt, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M K beizuordnen. Sollte das hiesige Gericht Bedenken gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe haben, so werde vor der Entscheidung um einen Hinweis gebeten. Mit Verfügung vom 22. März 2019 hat der Berichterstatter die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass weder für den vor dem Sozialgericht noch für den vor dem hiesigen Gericht gestellten Prozesskostenhilfeantrag ein anzuerkennendes Interesse an der Notwendigkeit einer isolierten Entscheidung nur über diesen Prozesskostenhilfeantrag für einen noch nicht gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bzw. eine entsprechende Beschwerde bestehen dürfte. Antrag wie Beschwerde könnten ohne Kostenrisiko und ohne dass ein Bevollmächtigter benötigt werde, erhoben werden. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wende, dass das Sozialgericht bereits in der Sache entschieden habe, dürfte auch im Falle einer rechtzeitigen Beschwerde die Beiordnung eines Bevollmächtigten unnötig sein, weil die Antragstellerin bereits selbst klargestellt habe, in erster Instanz nur einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt zu haben. Es ist eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme gewährt worden.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts muss Erfolg versagt bleiben. Es fehlt an der nach den §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung erforderlichen zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht:

Eine Beschwerde wäre mittlerweile unzulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung nach § 173 S. 1 SGG ist verstrichen.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wäre auch bei Nachholung dieser zwingenden Verfahrenshandlung nicht mehr möglich: Durch das Senatsschreiben vom 22. März 2019 (zugestellt am 23. März 2019) ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass keine Notwendigkeit für eine isolierte Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vorab besteht. Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 Abs. 2 SGG von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses, das hier nur in der irrtümlichen Annahme bestehen könnte, die Beschwerde selbst müsse bei einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag vorab nicht rechtzeitig erhoben werden, wäre damit am 23. April 2019 ebenfalls bereits abgelaufen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved