Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 18 KR 4656/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 88/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde gegen den am 21. Januar 2019 zugestellten genannten Beschluss, die dem hiesigen Gericht erst am 18. März 2019 vorgelegen hat, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Eilantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einer Anordnung aufschiebender Wirkung liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Soweit der Antragsteller der Sache nach (unter anderem) eine vorläufige Stundung seiner Beiträge begehrt hat, hat das SG zu Recht einen Anordnungsgrund verneint, weil nicht dargelegt wurde, dass die Situation für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, seine Ansprüche gegen den Landkreis auf Auszahlung von Direktleistungen aus EU-Agrarsubventionen seien jedenfalls nicht durch die Antragsgegnerin pfändbar, ist dies (nur) im Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären, ebenso wie die Klärung etwaiger Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850ff Zivilprozessordnung (ZPO). Denn die Antragsgegnerin betreibt hier das Vollstreckungsverfahren nach § 67 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in entsprechender Anwendung der ZPO. Schuldnerschutz wird bei der Vollstreckung nach der ZPO zur Abwehr von Vollstreckungs-Maßnahmen oder gegen bereits erfolgte Maßnahmen durch die Rechtsbehelfe gewährleistet, die das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO vorsieht (KassKomm/Mutschler, 102. EL Dezember 2018, SGB X § 66 Rdnr. Rdnr. 33 mit Bezugnahme auf Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X § 66 Rdnr. 18). Der Antragsteller betreibt hier auch entsprechende Gerichtsverfahren.
Soweit der Antragsteller möglicherweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches mit Faxschreiben vom 18. Dezember 2018 "gegen den Bewilligungsbescheid v. 11.12.2018 Auszahlung Seite 9" nach § 86b Abs. 1 SGG begehrt, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei Beitragsbescheiden und der Anforderung von Beiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich von Nebenkosten. Auch Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungakte darstellen, – wie möglicherweise hier – sind ein Anfordern im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. A. 2017 § 86a Rdnr. 13a). Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei, ob das Hauptsacherechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen wird, weil dieser sich als rechtswidrig darstellt und auch ein Klägerrecht verletzt. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt sich das bereits durch Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse am Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier ist ein Erfolg des Widerspruches wenig wahrscheinlich. Nach Aktenlage ist der Widerspruch unzulässig, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin richtet, sondern gegen einen Verwaltungsakt des Landkreises Spree-Neiße (Landwirtschaftsamt). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin ohne neuen entsprechenden Vollstreckungsantrag und neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Landkreis als Drittschuldner Zahlungen überweisen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die am 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde gegen den am 21. Januar 2019 zugestellten genannten Beschluss, die dem hiesigen Gericht erst am 18. März 2019 vorgelegen hat, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Eilantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einer Anordnung aufschiebender Wirkung liegen nicht vor.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Soweit der Antragsteller der Sache nach (unter anderem) eine vorläufige Stundung seiner Beiträge begehrt hat, hat das SG zu Recht einen Anordnungsgrund verneint, weil nicht dargelegt wurde, dass die Situation für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, seine Ansprüche gegen den Landkreis auf Auszahlung von Direktleistungen aus EU-Agrarsubventionen seien jedenfalls nicht durch die Antragsgegnerin pfändbar, ist dies (nur) im Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären, ebenso wie die Klärung etwaiger Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850ff Zivilprozessordnung (ZPO). Denn die Antragsgegnerin betreibt hier das Vollstreckungsverfahren nach § 67 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in entsprechender Anwendung der ZPO. Schuldnerschutz wird bei der Vollstreckung nach der ZPO zur Abwehr von Vollstreckungs-Maßnahmen oder gegen bereits erfolgte Maßnahmen durch die Rechtsbehelfe gewährleistet, die das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO vorsieht (KassKomm/Mutschler, 102. EL Dezember 2018, SGB X § 66 Rdnr. Rdnr. 33 mit Bezugnahme auf Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X § 66 Rdnr. 18). Der Antragsteller betreibt hier auch entsprechende Gerichtsverfahren.
Soweit der Antragsteller möglicherweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches mit Faxschreiben vom 18. Dezember 2018 "gegen den Bewilligungsbescheid v. 11.12.2018 Auszahlung Seite 9" nach § 86b Abs. 1 SGG begehrt, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei Beitragsbescheiden und der Anforderung von Beiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich von Nebenkosten. Auch Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungakte darstellen, – wie möglicherweise hier – sind ein Anfordern im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. A. 2017 § 86a Rdnr. 13a). Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei, ob das Hauptsacherechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen wird, weil dieser sich als rechtswidrig darstellt und auch ein Klägerrecht verletzt. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt sich das bereits durch Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse am Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier ist ein Erfolg des Widerspruches wenig wahrscheinlich. Nach Aktenlage ist der Widerspruch unzulässig, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin richtet, sondern gegen einen Verwaltungsakt des Landkreises Spree-Neiße (Landwirtschaftsamt). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin ohne neuen entsprechenden Vollstreckungsantrag und neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Landkreis als Drittschuldner Zahlungen überweisen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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