Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 40/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 148/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 356,15 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen 3 Beitragsbescheide der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Bauherren des ab 01. Juli 2013 in F, J, errichteten 1 ½ geschossigen, voll unterkellerten Einfamilienhauses mit Satteldach. Der umbaute Raum beläuft sich auf 775,17 m³. Der Rohbau war am 30. September 2014 fertiggestellt, die Bauabnahme erfolgte am 24. März 2017.
Aufgrund der Mitteilung des Landkreises Märkisch-Oderland an die Antragsgegnerin über die den Antragstellern (seinerzeit noch wohnhaft A W in A) am 24. April 2013 erteilte Baugenehmigung, unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragsteller mit 2 Schreiben vom 02. Juli 2013 über den Umfang des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für die am Bau nicht gewerbsmäßig erbrachten Leistungen durch Helfer, über die Auskunftspflichten der Antragsteller als private Bauherren, in welchem Umfang am Bau nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten und durch wen erbracht wurden, und übersandte zugleich eine Bauherrenauskunft (zur Vervollständigung und Rücksendung) sowie zur Dokumentation der Helferleistungen den Vordruck eines Bautagebuches (zur Vervollständigung und Aufbewahrung für 5 Jahre zu Zwecken der Prüfung). Sollten die Antragsteller die Angaben nicht, unvollständig, falsch oder nicht rechtzeitig machen, sei die Antragsgegnerin berechtigt, gemäß § 165 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die zur Beitragserhebung erforderlichen Angaben zu schätzen.
Die Antragsteller übermittelten der Antragsgegnerin daraufhin unter dem 17. Juli 2013, 08. Januar und 08. September 2014, 16. März und 25. August 2015 sowie 25. Februar und 30. August 2016 jeweils eine "Bauherrenauskunft". In dieser gaben sie an, dass die Erstellung des Bauwerkes in Eigenleistung ohne Helferleistungen erfolge. In ihrer Bauherrenauskunft vom 17. Juli 2013 gaben die Antragsteller auf dem Formularbogen der Antragsgegnerin insbesondere an, Betonarbeiten (incl. Stahlarmierung), Bodenlegerarbeiten, Bodenplatte, Erdarbeiten/Aushub, Estrichbau, Heizungsinstallationsarbeiten, Innenausbau, Installation, Maurerarbeiten, Pflasterarbeiten, Sanitärinstallation, Schlosserarbeiten sowie Tischler-/Schreinerarbeiten in Eigenleistung verrichtet zu haben. Hingegen seien Dacharbeiten, Dachspengler-, -blechnerarbeiten und Zimmererarbeiten von der Firma H A R (der Firma des Bruders des Antragstellers) und der Firma R S sowie im Übrigen Fassadenbau, Fliesenlegerarbeiten, Gerüstbau, Malerarbeiten und Putz-/Gipsarbeiten von der Firma Hausmeister- und Trockenbauservice G R erbracht worden.
Mit Schreiben vom 04. bzw. 07. Oktober 2016 kündigte die Antragsgegnerin den Antragstellern zur Klärung der Bauausführung bzw. des Bauablaufes eine Vor-Ort-Prüfung des Bauvorhabens durch ihren "Betriebsberater Eigenbau" an, der sich zwecks Terminabsprache persönlich an sie wenden werde; sämtliche Bau- und Rechnungsunterlagen sollten die Antragssteller zu dem Termin bereithalten. Der Betriebsberater hatte sich daraufhin für den 19. Oktober 2016 bei den Antragstellern angemeldet. Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mit, dass sie bereit seien, die Unterlagen zum Bauablauf gern an einem neutralen Ort zur Einsicht bereitzustellen, anderenfalls müsse die Antragsgegnerin den Verdienstausfall an den Arbeitgeber erstatten. Eine Hausdurchsuchung würden sie ablehnen. Den Termin zur Vor-Ort-Besichtigung am 19. Oktober 2016 sagten sie ab.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller nochmals auf deren Mitwirkungspflicht hin und legte dar, dass eine Hausdurchsuchung nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Antragsgegnerin gehöre. Sofern die Antragsteller die beabsichtigte Prüfung (Termin 19. Oktober 2016) nicht akzeptierten, sei die Antragsgegnerin berechtigt, Helferstunden nach § 165 Abs. 3 SGB VII auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtwertetabelle der Bauindustrie zu schätzen. Die Antragsteller wurden darum gebeten, einen Termin zur Einsichtnahme in die Unterlagen mit dem Bauprüfer telefonisch zu vereinbaren.
Daraufhin fand der Besichtigungstermin mit den Antragstellern am 19. Oktober 2016 nicht statt.
Ohne weitere Ankündigung und in Abwesenheit anderer Personen nahm der Eigenbau-Betriebsberater der Antragsgegnerin am 11. Oktober 2016 das Bauvorhaben aus dem Verkehrsraum heraus in Augenschein und schätzte in seinem Ermittlungsbericht vom 04. November 2016 die Helferstunden auf 1276 (für das Jahr 2013: 500 Helfersstunden; für das Jahr 2014: 776 Helferstunden). Mit Schreiben vom 21. November 2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Übersendung des Bautagebuches sowie von Rechnungskopien über ausgeführte Bauleistungen gewerblicher Unternehmen auf. Mit Antwortschreiben vom 20. Dezember 2016 übersandten die Antragsteller eine Rechnung der Firma H R vom 20. Dezember 2013 über Zimmerer- und Holzbauarbeiten am Dach und der Firma R S vom 22. Juli 2014 über Klempnerarbeiten. Das Bautagebuch wurde unausgefüllt übersandt.
Unter Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen schätzte der Betriebsberater die Helferstunden nunmehr auf 1194. Darüber informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. März 2017 die Antragsteller.
Auf dieser Grundlage setzte die Antragsgegnerin mit 3 Bescheiden vom 24. März 2017 gegenüber den Antragstellern Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 600,14 EUR (geschätzt 500 Helferstunden), für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2014 i.H.v. 412,22 EUR (geschätzt 347 Helferstunden) und für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2014 i.H.v. 412,22 EUR (geschätzt 347 Helferstunden), insgesamt i.H.v. 1424,58 EUR fest, zu zahlen bis zum 18. April 2017. In den "Erläuterungen zum Beitragsbescheid" führte die Antragsgegnerin zu der von ihr vorgenommenen Schätzung der Helferstunden nach § 165 Abs. 3 SGB VII, zur Höhe des fiktiven Stundenlohns nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 57 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin, zur Höhe des fiktiven Arbeitsentgeltes und zur Berechnung des Beitragssatzes und des Beitrags aus.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Es sei nicht eine Arbeitsstunde durch Helfer ausgeführt worden. Die Eigenleistungen sei zu je 50 % vom Bauherrn und von der Bauherrin erbracht worden. Sie würden jetzt bereits seit über 3 Jahren bauen und dies sei sehr wohl ausschließlich in Eigenleistung möglich. Zugleich beantragten die Antragsteller Ratenzahlung i.H.v. 20,- EUR monatlich beginnend zum 18. April 2017. Auf den Antrag der Antragsteller stundete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. April 2017 die Forderung und gewährte Ratenzahlung i.H.v. 20,- EUR monatlich beginnend ab dem 18. April 2017. Den Antrag auf Ratenzahlung nahmen die Antragsteller mit Schreiben vom 11. April 2017 zurück. Eine Zahlung erfolgte nicht. Nach Mahnung vom 08. Januar 2018 erhoben die Antragsteller am 16. Januar 2018 gegen die Antragsgegnerin Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 10 U 7/18) vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller gegen die 3 Bescheide vom 24. März 2017 als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 01. März 2018 zwei Klagen (Aktenzeichen S 10 U 20/18 und S 10 U 21/18) beim SG.
Am 26. Februar 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Hauptzollamt P den Zwangsvollstreckungsauftrag, nachdem sie diesen am 25. Januar 2018 bereits schon einmal erteilt und mit Schreiben vom 31. Januar 2018 zurückgezogen hatte.
Am 26. März 2018 erließ das Hauptzollamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Geltendmachung der Beitragsforderung.
Am 18. April 2018 haben die Antragsteller beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide vom 24. März 2017 sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Zwischenzeitlich hätte die Antragsgegnerin bereits das Hauptzollamt P mit Schreiben vom 13. April 2018 angewiesen, das Vollstreckungsverfahren aufzuheben.
Das SG hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 24. März 2017 für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2018 abgelehnt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 356,15 EUR festgesetzt.
Gegen diesen, den Antragstellern am 30. Juni 2018 zugestellten Beschluss, haben diese am 30. Juli 2018 Beschwerde eingelegt. Die vom Gericht genannten Arbeiten - Bodenlegearbeiten, Estrich, Heizungsinstallationsarbeiten, Innenausbau, Pflasterarbeiten, Sanitärinstallation, Schlosser, Tischler und Schreinerarbeiten - hätten in dem Beitragszeitraum nicht stattgefunden. H R habe nicht nur das Dach, sondern auch das Dachgeschoss errichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, einen Hausbesuch ohne Zustimmung der Antragsteller vorzunehmen. Einen Hausfriedensbruch hätten die Antragsteller vereiteln können. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei jedoch eine Straftat, da der Prüfdienst bereits von ihr beauftragt wurde, bevor den Antragstellern die Gelegenheit gegeben worden sei, dem zuzustimmen. Daraus ergebe sich eine Anstiftung zum Hausfriedensbruch. Es stelle eine sittenwidrige Täuschung dar, wenn die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 07. Oktober 2016 behaupte, dass die Überprüfung zur büroüblichen Zeiten stattfinden müsse. Dies führe zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Sie hätten generell nichts gegen einen Besuch, wollten jedoch gefragt werden. Die Antragsteller haben eine Fotodokumentation des Baufortschrittes, Zeugenaussagen sowie das Prüf- und Bauabnahmeprotokoll beigefügt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fotos und wortlautidentischen Zeugenaussagen seien nicht geeignet zu belegen, dass keine Bauhelfer eingesetzt worden seien. Die Foto-Kommentierungen der Antragsteller zur Montage und Demontage des Baugerüstes würden das Zugeständnis der Antragsteller beinhalten, diese Arbeiten unter Mithilfe des Herrn A R durchgeführt zu haben. Eine gewerbliche Ausführung dieser Arbeiten durch dessen Firma sei jedoch nicht belegt. Unklar bleibe, inwieweit die Firma R S an der Montage des Dachgeschosses im Dezember 2013 zusammen mit der Firma H R mitgewirkt habe. Eine Rechnungslegung der Firma Samos vom Juli 2014 enthalte keine Montageleistungen am Dachgeschoss. Damit hätten die Antragsteller eingeräumt, dass entgegen des Hinweises der Antragsgegnerin, alle Arbeitsstunden - auch die der Familienangehörigen - aufzuführen, in den Eigenbaunachweisen durch die Antragsteller unzutreffende Angaben gemacht worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte wie auch der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018 – gerichteten Klagen zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die aufschiebende Wirkung kann allerdings nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht der Hauptsache auf Antrag ganz oder teilweise angeordnet werden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der Klage sowie das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen; je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Sofern der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht und das Aufschubinteresse hat Vorrang. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffekts zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86 b, Rdnr. 12 ff, m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2011, Az. L 3 U 137/11 B ER).
Unter Beachtung dieser Vorgaben war die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vorliegend nicht anzuordnen. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 erscheinen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller im Rahmen der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin war insbesondere berechtigt, nach § 165 Abs. 3 SGB VII über eine Schätzung der Helferstunden die Höhe der Beitragsschuld der Antragsteller zu ermitteln. Nach § 165 Abs. 3 SGB VII kann, soweit der Unternehmer gewerbsmäßiger Bauarbeiten einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist, nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig mache, der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.
Der Senat teilt die Zweifel des SG an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen. Dass die Realisierung eines so umfassenden Bauvorhabens wie hier nur durch die Eigenleistung der Antragsteller, ohne Mithilfe der Familie oder von Freunden und Bekannten, und in lediglich sehr geringem Umfang unter Mitwirkung von gewerblichen Unternehmen möglich ist, wirft zumindest berechtigte Fragen - zu eventuell vorhandenen baufachtechnischen Fähigkeiten, einschlägigen beruflichen Kenntnissen der Antragsteller, verfügbaren Freizeitanteilen, Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, Qualität der Bauausführung – auf, zumal die Antragsteller nun im Beschwerdevorbringen - entgegen ihren eigenen Angaben in der Bauherrenauskunft vom 17. Juli 2013 – zusätzlich behaupten, dass Bodenlegerarbeiten, Estrichbau, Heizungsinstallationsarbeiten, Innenausbau, Pflasterarbeiten, Sanitärinstallation, Schlosserarbeiten sowie Tischler-/Schreinerarbeiten in dem beitragszeitraum gar nicht stattgefunden hätten.
Die Klärung der Zweifelsfragen hatte die Antragsgegnerin mit dem Prüftermin vor Ort am 19. Oktober 2016 beabsichtigt. Da eine Begehung des Grundstückes und des Hauses der Antragsteller nur mit deren Zustimmung möglich ist, diese jedoch sowohl den angekündigten Termin am 19. Oktober 2016 absagten als auch einen neuen Termin zur Begehung des Grundstückes durch den Prüfdienst der Antragsgegnerin generell verweigerten, war eine Aufklärung durch die Antragsgegnerin nicht möglich.
Soweit eine teilweise Aufklärung durch die Übersendung der Rechnungen der Firma HR vom 20. Dezember 2013 und der Firma S vom Juli und Oktober 2014 durch die Antragsteller im Dezember 2016 ermöglicht wurde, hat der Prüfdienst der Antragsgegnerin dies berücksichtigt und die geschätzten Helferstunden zu Gunsten der Antragsteller auf 1194 reduziert.
Im Rahmen der im hiesigen Eilverfahren lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ist auch durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine weitergehende - etwa eine Vor-Ort-Besichtigung ersetzende – Erkenntnis und Aufklärung der Zweifel möglich. Dies würde den Rahmen eines Eilverfahrens sprengen und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Festzustellen ist jedoch, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide nicht daraus resultiert, dass bei der Inaugenscheinnahme des Bauvorhabens am 11. Oktober 2016 durch den Eigenbau-Betriebsberater keiner der Antragsteller zugegen und dies auch nicht mit ihnen abgesprochen war.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) bedient sich die Behörde (im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung) der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann insbesondere den Augenschein einnehmen. Von einer Beweisaufnahme muss die Behörde freilich dann absehen, wenn die Erhebung eines Beweismittels gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (z. B. Einsatz eines Lügendetektors, heimliche Tonbandaufnahmen). Auch ist bei der Auswahl des Beweismittels der verfassungsmäßig garantierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu beachten (Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 21 SGB X, Rn. 7 f.). So sind Hausbesuche unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes privater Wohnräume (Art. 13 des Grundgesetzes) grundsätzlich nur im Einvernehmen des Betroffenen möglich.
Die Antragsgegnerin war auch ohne Genehmigung durch die Antragsteller berechtigt, eine Vorortbesichtigung durch ihren Berater vornehmen zu lassen, da ihr Berater das Grundstück nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus in Augenschein nahm, so wie dies jedem Passanten freisteht. Rechtliche Beeinträchtigungen der Antragsteller, etwa durch unerlaubtes Betreten ihres Grundstückes oder Bildaufnahmen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dass das Grundstück auch vom öffentlichen Verkehrsraum her gut einzusehen ist, belegt die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotodokumentation.
Von daher konnte die Schätzung der Antragsgegnerin auch nur auf der Grundlage dieser peripheren Inaugenscheinnahme erfolgen und ermöglichte freilich damit keine konkreteren Erkenntnisse über die Art und Weise sowie die Qualität der Bauausführung, insbesondere im Innenbereich, über Vorkenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere Zeugenaussagen und Fotokopien zum Baufortschritt, lassen ohne weitere, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibende, Ermittlungen keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Bauvorhaben über den gesamten hier streitigen Zeitraum tatsächlich ohne nichtgewerbliche Helfer, abgesehen von den wenigen durch Rechnungen belegten gewerblichen Unternehmen, allein durch die Antragsteller errichtet wurde. Ebenso verhält es sich auch mit der Darstellung der Antragsteller in der Fotodokumentation, dass das Baugerüst vom Bruder des Antragstellers, Herrn A R, im Rahmen einer Gefälligkeit zur Verfügung gestellt wurde. Letztlich ist es jedoch so, dass A R der Inhaber der Firma HRist und für die Antragsteller über seine Firma bereits Bauleistungen erbracht und durch zumindest 2 vorgelegte Rechnungen (vom 09. Februar 2017 über Einblasdämmung und vom 20. Dezember 2013 über Zimmerer- und Holzbauarbeiten am Dach ) abgerechnet hatte. Vor diesem Hintergrund ist auch die der Schätzung zu Grunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, dass die Hälfte der nichtgewerblichen Helferstunden auf die Antragsteller entfällt, im vorliegenden Eilverfahren zunächst nicht offensichtlich unsachgerecht, zumal bisher auch kein nachvollziehbaren Angaben zu Umfang und Art der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) und ihrer Qualifikation gemacht wurden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde. Die von der Antragsgegnerin gewährte Ratenzahlung i.H.v. 20,- EUR monatlich ist auch angesichts der Tatsache, dass in der Familie der Antragsteller ein minderjähriges Kind lebt, mit ihren Einkommensverhältnissen vereinbar. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den nunmehr im eigenen Haus mietfrei wohnenden Antragstellern vorgelegten Kontoauszüge, betreffend den Zeitraum vom 5. Juni bis zum 03. Juli 2018, weisen monatliche Einnahmen in Höhe von ca. 2.340 EUR aus. Abgesehen davon, dürfte es sich bei dem vom Antragsteller zu 1) geführten Konto nicht um das alleinige Konto der Antragsteller handeln. Kontobewegungen, die dem alltäglichen Lebensunterhalt entsprechen, sind darauf nicht zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 73 a SGG.
Der Streitwert ist im Verfahren nach § 86 b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hilfsweise nach einem Auffangwert, zu bestimmen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2013, L 3 U 112/13 B ER, in Juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Antragsteller tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 356,15 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen 3 Beitragsbescheide der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Bauherren des ab 01. Juli 2013 in F, J, errichteten 1 ½ geschossigen, voll unterkellerten Einfamilienhauses mit Satteldach. Der umbaute Raum beläuft sich auf 775,17 m³. Der Rohbau war am 30. September 2014 fertiggestellt, die Bauabnahme erfolgte am 24. März 2017.
Aufgrund der Mitteilung des Landkreises Märkisch-Oderland an die Antragsgegnerin über die den Antragstellern (seinerzeit noch wohnhaft A W in A) am 24. April 2013 erteilte Baugenehmigung, unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragsteller mit 2 Schreiben vom 02. Juli 2013 über den Umfang des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für die am Bau nicht gewerbsmäßig erbrachten Leistungen durch Helfer, über die Auskunftspflichten der Antragsteller als private Bauherren, in welchem Umfang am Bau nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten und durch wen erbracht wurden, und übersandte zugleich eine Bauherrenauskunft (zur Vervollständigung und Rücksendung) sowie zur Dokumentation der Helferleistungen den Vordruck eines Bautagebuches (zur Vervollständigung und Aufbewahrung für 5 Jahre zu Zwecken der Prüfung). Sollten die Antragsteller die Angaben nicht, unvollständig, falsch oder nicht rechtzeitig machen, sei die Antragsgegnerin berechtigt, gemäß § 165 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die zur Beitragserhebung erforderlichen Angaben zu schätzen.
Die Antragsteller übermittelten der Antragsgegnerin daraufhin unter dem 17. Juli 2013, 08. Januar und 08. September 2014, 16. März und 25. August 2015 sowie 25. Februar und 30. August 2016 jeweils eine "Bauherrenauskunft". In dieser gaben sie an, dass die Erstellung des Bauwerkes in Eigenleistung ohne Helferleistungen erfolge. In ihrer Bauherrenauskunft vom 17. Juli 2013 gaben die Antragsteller auf dem Formularbogen der Antragsgegnerin insbesondere an, Betonarbeiten (incl. Stahlarmierung), Bodenlegerarbeiten, Bodenplatte, Erdarbeiten/Aushub, Estrichbau, Heizungsinstallationsarbeiten, Innenausbau, Installation, Maurerarbeiten, Pflasterarbeiten, Sanitärinstallation, Schlosserarbeiten sowie Tischler-/Schreinerarbeiten in Eigenleistung verrichtet zu haben. Hingegen seien Dacharbeiten, Dachspengler-, -blechnerarbeiten und Zimmererarbeiten von der Firma H A R (der Firma des Bruders des Antragstellers) und der Firma R S sowie im Übrigen Fassadenbau, Fliesenlegerarbeiten, Gerüstbau, Malerarbeiten und Putz-/Gipsarbeiten von der Firma Hausmeister- und Trockenbauservice G R erbracht worden.
Mit Schreiben vom 04. bzw. 07. Oktober 2016 kündigte die Antragsgegnerin den Antragstellern zur Klärung der Bauausführung bzw. des Bauablaufes eine Vor-Ort-Prüfung des Bauvorhabens durch ihren "Betriebsberater Eigenbau" an, der sich zwecks Terminabsprache persönlich an sie wenden werde; sämtliche Bau- und Rechnungsunterlagen sollten die Antragssteller zu dem Termin bereithalten. Der Betriebsberater hatte sich daraufhin für den 19. Oktober 2016 bei den Antragstellern angemeldet. Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mit, dass sie bereit seien, die Unterlagen zum Bauablauf gern an einem neutralen Ort zur Einsicht bereitzustellen, anderenfalls müsse die Antragsgegnerin den Verdienstausfall an den Arbeitgeber erstatten. Eine Hausdurchsuchung würden sie ablehnen. Den Termin zur Vor-Ort-Besichtigung am 19. Oktober 2016 sagten sie ab.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller nochmals auf deren Mitwirkungspflicht hin und legte dar, dass eine Hausdurchsuchung nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Antragsgegnerin gehöre. Sofern die Antragsteller die beabsichtigte Prüfung (Termin 19. Oktober 2016) nicht akzeptierten, sei die Antragsgegnerin berechtigt, Helferstunden nach § 165 Abs. 3 SGB VII auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtwertetabelle der Bauindustrie zu schätzen. Die Antragsteller wurden darum gebeten, einen Termin zur Einsichtnahme in die Unterlagen mit dem Bauprüfer telefonisch zu vereinbaren.
Daraufhin fand der Besichtigungstermin mit den Antragstellern am 19. Oktober 2016 nicht statt.
Ohne weitere Ankündigung und in Abwesenheit anderer Personen nahm der Eigenbau-Betriebsberater der Antragsgegnerin am 11. Oktober 2016 das Bauvorhaben aus dem Verkehrsraum heraus in Augenschein und schätzte in seinem Ermittlungsbericht vom 04. November 2016 die Helferstunden auf 1276 (für das Jahr 2013: 500 Helfersstunden; für das Jahr 2014: 776 Helferstunden). Mit Schreiben vom 21. November 2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Übersendung des Bautagebuches sowie von Rechnungskopien über ausgeführte Bauleistungen gewerblicher Unternehmen auf. Mit Antwortschreiben vom 20. Dezember 2016 übersandten die Antragsteller eine Rechnung der Firma H R vom 20. Dezember 2013 über Zimmerer- und Holzbauarbeiten am Dach und der Firma R S vom 22. Juli 2014 über Klempnerarbeiten. Das Bautagebuch wurde unausgefüllt übersandt.
Unter Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen schätzte der Betriebsberater die Helferstunden nunmehr auf 1194. Darüber informierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. März 2017 die Antragsteller.
Auf dieser Grundlage setzte die Antragsgegnerin mit 3 Bescheiden vom 24. März 2017 gegenüber den Antragstellern Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 600,14 EUR (geschätzt 500 Helferstunden), für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2014 i.H.v. 412,22 EUR (geschätzt 347 Helferstunden) und für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2014 i.H.v. 412,22 EUR (geschätzt 347 Helferstunden), insgesamt i.H.v. 1424,58 EUR fest, zu zahlen bis zum 18. April 2017. In den "Erläuterungen zum Beitragsbescheid" führte die Antragsgegnerin zu der von ihr vorgenommenen Schätzung der Helferstunden nach § 165 Abs. 3 SGB VII, zur Höhe des fiktiven Stundenlohns nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 57 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin, zur Höhe des fiktiven Arbeitsentgeltes und zur Berechnung des Beitragssatzes und des Beitrags aus.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Es sei nicht eine Arbeitsstunde durch Helfer ausgeführt worden. Die Eigenleistungen sei zu je 50 % vom Bauherrn und von der Bauherrin erbracht worden. Sie würden jetzt bereits seit über 3 Jahren bauen und dies sei sehr wohl ausschließlich in Eigenleistung möglich. Zugleich beantragten die Antragsteller Ratenzahlung i.H.v. 20,- EUR monatlich beginnend zum 18. April 2017. Auf den Antrag der Antragsteller stundete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. April 2017 die Forderung und gewährte Ratenzahlung i.H.v. 20,- EUR monatlich beginnend ab dem 18. April 2017. Den Antrag auf Ratenzahlung nahmen die Antragsteller mit Schreiben vom 11. April 2017 zurück. Eine Zahlung erfolgte nicht. Nach Mahnung vom 08. Januar 2018 erhoben die Antragsteller am 16. Januar 2018 gegen die Antragsgegnerin Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 10 U 7/18) vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller gegen die 3 Bescheide vom 24. März 2017 als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 01. März 2018 zwei Klagen (Aktenzeichen S 10 U 20/18 und S 10 U 21/18) beim SG.
Am 26. Februar 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Hauptzollamt P den Zwangsvollstreckungsauftrag, nachdem sie diesen am 25. Januar 2018 bereits schon einmal erteilt und mit Schreiben vom 31. Januar 2018 zurückgezogen hatte.
Am 26. März 2018 erließ das Hauptzollamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Geltendmachung der Beitragsforderung.
Am 18. April 2018 haben die Antragsteller beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide vom 24. März 2017 sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Zwischenzeitlich hätte die Antragsgegnerin bereits das Hauptzollamt P mit Schreiben vom 13. April 2018 angewiesen, das Vollstreckungsverfahren aufzuheben.
Das SG hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 24. März 2017 für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2018 abgelehnt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 356,15 EUR festgesetzt.
Gegen diesen, den Antragstellern am 30. Juni 2018 zugestellten Beschluss, haben diese am 30. Juli 2018 Beschwerde eingelegt. Die vom Gericht genannten Arbeiten - Bodenlegearbeiten, Estrich, Heizungsinstallationsarbeiten, Innenausbau, Pflasterarbeiten, Sanitärinstallation, Schlosser, Tischler und Schreinerarbeiten - hätten in dem Beitragszeitraum nicht stattgefunden. H R habe nicht nur das Dach, sondern auch das Dachgeschoss errichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, einen Hausbesuch ohne Zustimmung der Antragsteller vorzunehmen. Einen Hausfriedensbruch hätten die Antragsteller vereiteln können. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei jedoch eine Straftat, da der Prüfdienst bereits von ihr beauftragt wurde, bevor den Antragstellern die Gelegenheit gegeben worden sei, dem zuzustimmen. Daraus ergebe sich eine Anstiftung zum Hausfriedensbruch. Es stelle eine sittenwidrige Täuschung dar, wenn die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 07. Oktober 2016 behaupte, dass die Überprüfung zur büroüblichen Zeiten stattfinden müsse. Dies führe zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Sie hätten generell nichts gegen einen Besuch, wollten jedoch gefragt werden. Die Antragsteller haben eine Fotodokumentation des Baufortschrittes, Zeugenaussagen sowie das Prüf- und Bauabnahmeprotokoll beigefügt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fotos und wortlautidentischen Zeugenaussagen seien nicht geeignet zu belegen, dass keine Bauhelfer eingesetzt worden seien. Die Foto-Kommentierungen der Antragsteller zur Montage und Demontage des Baugerüstes würden das Zugeständnis der Antragsteller beinhalten, diese Arbeiten unter Mithilfe des Herrn A R durchgeführt zu haben. Eine gewerbliche Ausführung dieser Arbeiten durch dessen Firma sei jedoch nicht belegt. Unklar bleibe, inwieweit die Firma R S an der Montage des Dachgeschosses im Dezember 2013 zusammen mit der Firma H R mitgewirkt habe. Eine Rechnungslegung der Firma Samos vom Juli 2014 enthalte keine Montageleistungen am Dachgeschoss. Damit hätten die Antragsteller eingeräumt, dass entgegen des Hinweises der Antragsgegnerin, alle Arbeitsstunden - auch die der Familienangehörigen - aufzuführen, in den Eigenbaunachweisen durch die Antragsteller unzutreffende Angaben gemacht worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte wie auch der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2018 – gerichteten Klagen zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die aufschiebende Wirkung kann allerdings nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht der Hauptsache auf Antrag ganz oder teilweise angeordnet werden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der Klage sowie das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen; je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Sofern der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, besteht ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht und das Aufschubinteresse hat Vorrang. In den anderen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Dem Gesetz ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffekts zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung als Regelfall angeordnet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86 b, Rdnr. 12 ff, m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2011, Az. L 3 U 137/11 B ER).
Unter Beachtung dieser Vorgaben war die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vorliegend nicht anzuordnen. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 erscheinen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller im Rahmen der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin war insbesondere berechtigt, nach § 165 Abs. 3 SGB VII über eine Schätzung der Helferstunden die Höhe der Beitragsschuld der Antragsteller zu ermitteln. Nach § 165 Abs. 3 SGB VII kann, soweit der Unternehmer gewerbsmäßiger Bauarbeiten einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist, nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig mache, der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.
Der Senat teilt die Zweifel des SG an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen. Dass die Realisierung eines so umfassenden Bauvorhabens wie hier nur durch die Eigenleistung der Antragsteller, ohne Mithilfe der Familie oder von Freunden und Bekannten, und in lediglich sehr geringem Umfang unter Mitwirkung von gewerblichen Unternehmen möglich ist, wirft zumindest berechtigte Fragen - zu eventuell vorhandenen baufachtechnischen Fähigkeiten, einschlägigen beruflichen Kenntnissen der Antragsteller, verfügbaren Freizeitanteilen, Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, Qualität der Bauausführung – auf, zumal die Antragsteller nun im Beschwerdevorbringen - entgegen ihren eigenen Angaben in der Bauherrenauskunft vom 17. Juli 2013 – zusätzlich behaupten, dass Bodenlegerarbeiten, Estrichbau, Heizungsinstallationsarbeiten, Innenausbau, Pflasterarbeiten, Sanitärinstallation, Schlosserarbeiten sowie Tischler-/Schreinerarbeiten in dem beitragszeitraum gar nicht stattgefunden hätten.
Die Klärung der Zweifelsfragen hatte die Antragsgegnerin mit dem Prüftermin vor Ort am 19. Oktober 2016 beabsichtigt. Da eine Begehung des Grundstückes und des Hauses der Antragsteller nur mit deren Zustimmung möglich ist, diese jedoch sowohl den angekündigten Termin am 19. Oktober 2016 absagten als auch einen neuen Termin zur Begehung des Grundstückes durch den Prüfdienst der Antragsgegnerin generell verweigerten, war eine Aufklärung durch die Antragsgegnerin nicht möglich.
Soweit eine teilweise Aufklärung durch die Übersendung der Rechnungen der Firma HR vom 20. Dezember 2013 und der Firma S vom Juli und Oktober 2014 durch die Antragsteller im Dezember 2016 ermöglicht wurde, hat der Prüfdienst der Antragsgegnerin dies berücksichtigt und die geschätzten Helferstunden zu Gunsten der Antragsteller auf 1194 reduziert.
Im Rahmen der im hiesigen Eilverfahren lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ist auch durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine weitergehende - etwa eine Vor-Ort-Besichtigung ersetzende – Erkenntnis und Aufklärung der Zweifel möglich. Dies würde den Rahmen eines Eilverfahrens sprengen und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Festzustellen ist jedoch, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide nicht daraus resultiert, dass bei der Inaugenscheinnahme des Bauvorhabens am 11. Oktober 2016 durch den Eigenbau-Betriebsberater keiner der Antragsteller zugegen und dies auch nicht mit ihnen abgesprochen war.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) bedient sich die Behörde (im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung) der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann insbesondere den Augenschein einnehmen. Von einer Beweisaufnahme muss die Behörde freilich dann absehen, wenn die Erhebung eines Beweismittels gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (z. B. Einsatz eines Lügendetektors, heimliche Tonbandaufnahmen). Auch ist bei der Auswahl des Beweismittels der verfassungsmäßig garantierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu beachten (Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 21 SGB X, Rn. 7 f.). So sind Hausbesuche unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes privater Wohnräume (Art. 13 des Grundgesetzes) grundsätzlich nur im Einvernehmen des Betroffenen möglich.
Die Antragsgegnerin war auch ohne Genehmigung durch die Antragsteller berechtigt, eine Vorortbesichtigung durch ihren Berater vornehmen zu lassen, da ihr Berater das Grundstück nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus in Augenschein nahm, so wie dies jedem Passanten freisteht. Rechtliche Beeinträchtigungen der Antragsteller, etwa durch unerlaubtes Betreten ihres Grundstückes oder Bildaufnahmen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dass das Grundstück auch vom öffentlichen Verkehrsraum her gut einzusehen ist, belegt die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotodokumentation.
Von daher konnte die Schätzung der Antragsgegnerin auch nur auf der Grundlage dieser peripheren Inaugenscheinnahme erfolgen und ermöglichte freilich damit keine konkreteren Erkenntnisse über die Art und Weise sowie die Qualität der Bauausführung, insbesondere im Innenbereich, über Vorkenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere Zeugenaussagen und Fotokopien zum Baufortschritt, lassen ohne weitere, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibende, Ermittlungen keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Bauvorhaben über den gesamten hier streitigen Zeitraum tatsächlich ohne nichtgewerbliche Helfer, abgesehen von den wenigen durch Rechnungen belegten gewerblichen Unternehmen, allein durch die Antragsteller errichtet wurde. Ebenso verhält es sich auch mit der Darstellung der Antragsteller in der Fotodokumentation, dass das Baugerüst vom Bruder des Antragstellers, Herrn A R, im Rahmen einer Gefälligkeit zur Verfügung gestellt wurde. Letztlich ist es jedoch so, dass A R der Inhaber der Firma HRist und für die Antragsteller über seine Firma bereits Bauleistungen erbracht und durch zumindest 2 vorgelegte Rechnungen (vom 09. Februar 2017 über Einblasdämmung und vom 20. Dezember 2013 über Zimmerer- und Holzbauarbeiten am Dach ) abgerechnet hatte. Vor diesem Hintergrund ist auch die der Schätzung zu Grunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, dass die Hälfte der nichtgewerblichen Helferstunden auf die Antragsteller entfällt, im vorliegenden Eilverfahren zunächst nicht offensichtlich unsachgerecht, zumal bisher auch kein nachvollziehbaren Angaben zu Umfang und Art der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) und ihrer Qualifikation gemacht wurden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde. Die von der Antragsgegnerin gewährte Ratenzahlung i.H.v. 20,- EUR monatlich ist auch angesichts der Tatsache, dass in der Familie der Antragsteller ein minderjähriges Kind lebt, mit ihren Einkommensverhältnissen vereinbar. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den nunmehr im eigenen Haus mietfrei wohnenden Antragstellern vorgelegten Kontoauszüge, betreffend den Zeitraum vom 5. Juni bis zum 03. Juli 2018, weisen monatliche Einnahmen in Höhe von ca. 2.340 EUR aus. Abgesehen davon, dürfte es sich bei dem vom Antragsteller zu 1) geführten Konto nicht um das alleinige Konto der Antragsteller handeln. Kontobewegungen, die dem alltäglichen Lebensunterhalt entsprechen, sind darauf nicht zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 73 a SGG.
Der Streitwert ist im Verfahren nach § 86 b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag der Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, hilfsweise nach einem Auffangwert, zu bestimmen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2013, L 3 U 112/13 B ER, in Juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
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