L 13 SB 111/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 SB 40/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 111/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Mai 2018 aufgehoben, soweit der Beklagte darin unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2016 verurteilt worden ist, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens B festzustellen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ¼ und des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Berufung wehrt sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G und B. Die 1959 geborene Klägerin stellte am 01. April 2015 beim Beklagten einen Antrag auf Heraufsetzung des zuvor bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 60 und auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B. Mit Bescheid vom 06. August 2015 lehnte der Beklagte die Neufeststellung und die Zuerkennung von Merkzeichen ab und hielt daran auch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2016 fest.

Mit der am 28. Februar 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zuerkennung eines GdB von mindestens 70 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B begehrt. Hierzu hat sie vorgetragen, sie leide neben Panikstörungen und Depressionen auch an einer chronifizierten Schmerzstörung und einem Wirbelsäulenleiden. Sie könne nur unter Zuhilfenahme eines Rollators langsam, unsicher und schlurfend gehen. Treppen könne sie nur mit fremder Hilfe bewältigen. Auch wenn die Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen nicht für sich genommen einen GdB von 50 erreichten, sei sie doch in ihrer Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt und erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens G. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nur in Begleitung nutzen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. B, der die Klägerin am 19. Dezember 2016 untersucht hat und in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2016 zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin leide auf psychischem Gebiet unter ausgeprägten Somatisationsstörungen. Die festzustellenden Bewegungseinschränkungen im Stütz- und Halteapparat seien nicht neurologischen oder organisch bedingten funktionellen Einschränkungen des Stütz- und Halteapparates geschuldet, sondern der psychischen Störung der Klägerin. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen belegten, dass bei der Klägerin seit Jahren eine psychische Störung im Sinne einer ausgeprägten Depression und astenisch – hypochondrischen Persönlichkeitsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung bestehe. Aufgrund der erheblichen psychischen Störungen sei die Klägerin subjektiv nicht in der Lage, Wegstrecken im Ortsverkehr bis 2 Kilometer Länge ohne erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren für sich oder andere zu Fuß zurückzulegen. Diese Einschränkung der Wegefähigkeit sei den psychischen Störungen, nicht aber pathologischen organischen Befunden zuzuordnen. Hingegen sei die Klägerin zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07. Mai 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2016 verurteilt, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es folge den Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Störungen subjektiv nicht in der Lage sei, längere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Dies sei insbesondere nachvollziehbar, weil die Klägerin mit Rollstuhl und Rollator versorgt sei. Das subjektive Unvermögen der Klägerin beruhe auf einer psychischen Erkrankung. Dies sei ausreichend, um in Anwendung der Rechtsprechung des BSG vom 11. August 2015 die Voraussetzungen des Merkzeichens G festzustellen. Das bei der Klägerin bestehende Fibromyalgie-Syndrom und die damit einhergehende Schmerzproblematik bzw. Somatisationsstörung wirke sich unmittelbar auf das Gehvermögen der Klägerin aus und gebiete daher die Zuerkennung des Merkzeichens G. Bei dieser Sachlage sei auch die Zuerkennung des Merkzeichens B auf der Grundlage von § 229 Absatz 2 Satz 1 SGB IX geboten. Zwar sei die Klägerin objektiv in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel selbstständig zu nutzen, doch werde sie durch ihr psychisches Leiden daran gehindert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen, der dem Beklagten am 15. Mai 2018 zugestellt worden ist.

Mit der am 14. Juni 2018 eingelegten Berufung ist der Beklagte der Verurteilung entgegen getreten. Hierzu hat er ausgeführt, seines Erachtens seien die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches mit Merkzeichen G nicht gegeben. Insbesondere lägen bei der Klägerin keine auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten. Auch innere Leiden schränkten die Klägerin nicht hinreichend für die Zuerkennung des Merkzeichens in ihrem Gehvermögen ein. Zwar könnten nach der Rechtsprechung des BSG auch psychische Störungen die Zuerkennung des Merkzeichens gebieten, doch müssten sich diese spezifisch auf das Gehvermögen auswirken. Voraussetzung sei jedoch, dass die psychische Störung für sich genommen einen GdB von 50 bedinge, was hier nicht der Fall sei.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Mai 2018 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Nachdem die Klägerin die von ihr eingelegte Berufung zurückgenommen hat, beantragt sie noch,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet. Soweit das Sozialgericht den Beklagten verurteilt hat, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G festzustellen, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. § 229 Absatz 1 Satz 1 n.F. vorliegen. Danach ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Vorauszusetzen ist insoweit eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Nicht ausreichend sind hingegen Faktoren, wie mangelnder Trainingszustand oder fehlende Motivation. Nachdem der Sachverständige Dr. auch nach eingehender medizinischer Untersuchung der Klägerin zu der eindeutigen Einschätzung gelangt ist, die Klägerin leide auf psychischem Gebiet unter einer somatoformen Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie und einer depressiven Komponente, wobei die psychische Störung sich auf ihr Gehvermögen in einer Weise auswirke, dass sie nicht in der Lage sei, Wegstrecken von 2000 m zu Fuß zurückzulegen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten die Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens G unzweifelhaft vor. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat gemäß § 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug und sieht von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab.

Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zuerkennung des Merkzeichens B wendet, ist die Berufung indes begründet. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens hat gemäß § 146 Absatz 2 SGB IX a.F. bzw. § 229 Absatz 2 SGB IX n.F. ein schwerbehinderter Mensch, der bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts liegen diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin nicht vor. Zwar trifft es zu, dass die bei der Klägerin festgestellte psychische Erkrankung sie erheblich in ihrem Gehvermögen beeinflusst, doch kompensiert die Klägerin dies durch die Verwendung eines Rollators bzw. eines Rollstuhls. Bei Verwendung dieser Hilfsmittel ist indes nicht ersichtlich, wieso die bei ihr bestehende psychische Beeinträchtigung weitere Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig machte. Dementsprechend hat der Sachverständige in seinem Gutachten in überzeugender Weise die Einschätzung vertreten, die Klägerin sei bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Einschätzung teilt der Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie folgt dem Maß des wechselseitigen Unterliegens.
Rechtskraft
Aus
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