L 30 P 68/18 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 3/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 P 68/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 und begehrt die Berichtigung des Tenors des Urteils vom 28. September 2018.

In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. September 2018 wörtlich beantragt:

"Die beklagte Partei zu verurteilen an die Klägerin 1.642,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 313,32 EUR seit dem 03.06.2013, auf 882,61 EUR seit dem 02.12.2016, auf 426,48 EUR seit dem 02.12.2017, darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten i.H.v. 15 EUR zu zahlen."

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 28. September 2018 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1622,41 EUR nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 313,32 EUR seit dem 03.06.2013, 882,61 EUR seit dem 02.12.2016, 426,48 EUR seit dem 02.12.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Mahnverfahren zu tragen i.H.v. 15 EUR. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte auch die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen hat. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Urteilstenor gemäß § 319 Absatz 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass er korrekt lauten müsse:

"Der Beklagte hat die Kosten des Mahnverfahrens i.H.v. EUR 32 zu tragen."

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 die Berichtigung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es liege keine offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 319 Absatz 1 ZPO vor, weil der Urteilstenor dem gestellten Antrag entspreche. Es seien lediglich 15 EUR an Mahnkosten beantragt worden.

Gegen diese Entscheidung, welche der Klägerin am 1. November 2018 zugestellt wurde, hat sie am 7. November 2018 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, nach dem Urteilstenor sei unklar, welche Kosten Berücksichtigung gefunden haben und er decke sich nicht mit den Entscheidungsgründen. Korrekterweise habe der Beklagte Mahnkosten i.H.v. 15 EUR sowie Kosten des Mahnverfahrens i.H.v. 32 EUR zu tragen. II.

Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Berichtigung von Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit nicht die Regelung des § 319 ZPO über § 202 SGG anwendbar, weil im Sozialgerichtsgesetz insoweit mit § 138 SGG eine eigene Regelung geschaffen wurde. Entsprechend ist auch nicht nach § 319 Abs. 3 ZPO eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung ausgeschlossen, weil § 138 SGG einen vergleichbaren Ausschluss nicht enthält (vergleiche auch Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 138 Rn. 5).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 138 S. 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.

Eine solche offenbare Unrichtigkeit ist vorliegend nicht gegeben. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Urteilstenor inhaltlich dem in der öffentlichen Sitzung am 28. September 2018 gestellten Antrag entspricht. Das Sozialgericht hat mithin dem gestellten Antrag voll entsprochen und Mahnkosten i.H.v. 15 EUR zugesprochen.

Soweit die Klägerin nunmehr darauf hinweist, dass zwischen verauslagten Mahnkosten i.H.v. 15 EUR und Kosten des vorausgegangenen Mahnverfahrens i.H.v. 32 EUR zu differenzieren sei und beide Kosten durch den Beklagten zu tragen seien, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn von der Klägerin wurde nur die Übernahme von Mahnkosten in Höhe eines Betrages von 15 EUR beantragt. Mehr als beantragt wurde, darf das Gericht aber nicht zusprechen (vergleiche Keller, a.a.O., § 123 Rn. 4). Ein offenbarer Fehler des Urteilstenors im Sinne vom § 138 SGG liegt damit selbst dann nicht vor, wenn nach den Entscheidungsgründen, wonach die Gerichtskosten des Mahnverfahren zu tragen wären, tatsächlich höhere Kosten als beantragt wurden, erstattungsfähig gewesen wären.

Im Übrigen zeigt auch der Vortrag der Klägerin im hiesigen Verfahren, das von einer offenbaren Unrichtigkeit der ausgeurteilten Mahnkosten, also von einer auf der Hand liegenden und auch für einen verständigen Dritten ohne weiteres deutlich erkennbaren Unrichtigkeit (vergleiche Keller, a.a.O., § 138 Rn. 3a, mit weiteren Nachweisen), nicht ausgegangen werden kann. Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin in der öffentlichen Sitzung die Mahnkosten mit 15 EUR beziffert. Im Berichtigungsantrag vom 19. Oktober 2018 wurden durch die Klägerin die Mahnkosten dann mit 32 EUR beziffert. Erst im Beschwerdeverfahren wurde dann vorgetragen, dass zwischen den (kaufmännischen) Mahnkosten i.H.v. 15 EUR und den Kosten des vorausgegangenen Mahnverfahrens i.H.v. 32 EUR zu differenzieren sei und beides vom Beklagten zu tragen sei. Muss sich allerdings selbst die Klägerin erst während eines weiteren Verfahrens im Klaren werden, welcher Betrag für die "Mahnkosten" anzusetzen ist, so ist für einen verständigen Dritten nicht ohne weiteres deutlich erkennbar, dass der ausgeurteilte Betrag nicht zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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