L 31 AS 1374/16 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 36 AS 3428/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 1374/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frage, ob eine Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren Widerspruchsführern einheitlich gebildet werden darf oder für jeden Widerspruchsführer die Erfolgsquote einzeln zu ermitteln ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft die Frage nach "derselben Angelegenheit" i. S. des RVG, die anhand vorliegender Rechtsprechung geklärt werden kann.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit der fristgemäß erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016. In der Hauptsache wenden sich die Kläger gegen eine Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren. Sie rügen - wie von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2013 vorgenommen - die Bildung einer einheitlichen Kostenquote für alle Widerspruchsführer. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Bildung einer einheitlichen Kostenerstattungsquote, ohne den individuell unterschiedlich hohen Grad des Obsiegens und Unterliegens der Widerspruchsführer zu berücksichtigen, sei nicht zu beanstanden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten wird. Im Streit sind im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten, wobei der Prozessbevollmächtigte individuelle Quoten anstelle der einheitlich gebildeten Quote von 53 % der notwendigen Aufwendungen begehrt. Bei einem allenfalls in Betracht kommenden Gebührenwert von jeweils 395,08 EUR pro Kläger (Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG

in der bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung (a.F.) in Höhe der Mittelgebühr: 312,- EUR, zzgl. der Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- EUR, zzgl. 19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 63,08 EUR) abzüglich 53% einer erhöhten Mittelgebühr wegen mehrerer Auftraggeber liegt der Beschwerdewert des Hauptsacheverfahrens damit jedenfalls unterhalb der Berufungssumme (2 x 395,08 Euro = 790,16 Euro abzüglich 53% einer erhöhten Mittelgebühr). Für die ehemaligen Kläger zu 2 und 3 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 klarstellend zurückgenommen, da für diese keine Gebühr für das Widerspruchsverfahren verlangt werden soll, so dass auch keine den Beschwerdewert erhöhende Gebühr zulasten des Beklagten auf den Beschwerdewert anzurechnen war. Auch die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit sind.

Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft. Sie ist zudem in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, mithin form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist indessen unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren Widerspruchsführern einheitlich gebildet werden darf oder für jeden Widerspruchsführer die Erfolgsquote einzeln zu ermitteln ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), abgesehen davon, dass die Frage sich so nicht stellt, weil die eigentliche Frage die nach "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16, 17 RVG ist. Wird nur eine wegen mehrerer Auftraggeber erhöhte Gebühr fällig, können nicht 4 verschiedene Quotelungen dieser einen Gebühr vorgenommen werden. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage macht nur dann Sinn, wenn 4 verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten abgerechnet werden könnten, die dann naturgemäß auch unterschiedlich gequotelt werden können. Wann im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft von "derselben Angelegenheit" auszugehen ist, kann anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage entschieden werden. Grundsätzliche Bedeutung kann der Frage daher nicht mehr beigemessen werden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; allein ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsfrage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich nicht entschieden ist und auch höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung vergleichbarer Regelungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8, mit weiteren Nachweisen). Die Klärungsfähigkeit schließt auch die Entscheidungserheblichkeit ein; die klärungsbedürftige Rechtsfrage muss für den zu entscheidenden Fall erheblich sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28 mit Verweis auf § 160 Rn. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen), die Frage mithin in dem Sinne klärungsfähig sein, dass eine Klärung durch das Berufungsgericht erwartet werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 6, 9). Der Klärungsfähigkeit kommt für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in etwa die gleiche Funktion zu wie bei den anderen Zulassungsgründen das Kriterium, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung oder einem Verfahrensmangel beruht bzw. beruhen kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9).

Nach welchen Grundprinzipien die Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu treffen ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 68/12 R, zitiert nach juris, grundsätzlich geklärt. Aufwendungen sind nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist; es ist daher eine Kostenquote zu bilden.

Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist.

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 33; BVerwG Urteil vom 11.5.1981 - 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr 10 S 1 (2)), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BVerwG Urteil vom 25.9.1992, aaO).

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch auf die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Individualansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend gemacht werden, übertragbar. Das folgt bereits aus den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Nach § 7 Abs. 1 RVG in der ab 1. Juli 2004 anwendbaren Fassung erhält ein Rechtsanwalt, der "in derselben Angelegenheit" für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der hier bis zum 31. Juli 2013 anwendbaren Fassung kann der Rechtsanwalt die Gebühren "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Daraus lässt sich folgern, dass mehrere Auftraggeber nicht automatisch (gebührenrechtlich) zu mehreren Angelegenheiten führen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2012, L 15 SF 214/10 B E, zitiert nach juris, Rn. 23).

Zu dem Begriff derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn führt das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 2. April 2014 (B 4 AS 27/13 R, Rrn. 15 und 16, juris) wie folgt aus:

" Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 Rd-Nr 16). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i.S. des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 S 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr. 1 m.w.N.). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 6. Aufl. 2012, RdNr. 21 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S 1 RVG a.F. (bzw. nunmehr § 15 Abs. 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 m.w.N.). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251).

Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S 1 RVG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr. 20 ff; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 Rd.-Nr. 22 m.w.N.). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167) ..."

Gemessen daran ist im Hauptsacheverfahren von derselben Angelegenheit auszugehen. Sind Eltern (hier die Kindesmutter) und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 83/08 R, zitiert nach juris, Rn. 21). Es liegt ein einheitlicher Auftrag vor, es handelt sich um eine Bedarfsgemeinschaft, die das einheitliche Ziel verfolgt, höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Diese Zielsetzung beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt. So wie es nicht zu mehreren Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn geführt hätte, wenn die jeweiligen Bescheide mit jeweils getrennten Widersprüchen vom Bevollmächtigten angegriffen worden wären, erscheint es umgekehrt folgerichtig auch nicht angezeigt, von mehreren Angelegenheiten auszugehen, wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Widerspruchsführer in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Widerspruchsbe-gründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt von Anfang an in einem Widerspruchsverfahren gegen denselben Beklagten vorgegangen sind.

§ 22 Abs. 1 RVG bestimmt zudem, dass "in derselben Angelegenheit" die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Daraus muss geschlossen werden, dass eine Angelegenheit durchaus mehrere Streitgegenstände umfassen kann, sei es (im Klageverfahren) in Form von objektiver und/oder subjektiver Klagehäufung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O., Rn. 22, s. a. Allgemeines zum Streitgegenstand, B. Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 4). Das RVG gibt also nicht vor, dass jeder gesonderte Streitgegenstand auch als gesonderte vergütungsrechtliche Angelegenheit behandelt werden muss. Letztlich trägt das RVG dem Gebührenrecht in den Fällen, in denen in einem Verfahren eine Personenmehrheit Auftraggeber ist, mit Nr. 1008 VV RVG (Sonderregelung, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber auftreten) Rechnung (s. zit. Urteil des BSG vom 2. April 2014, B 4 AS 27/13 R, a.a.O., Rn. 16, m.w.N., BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 83/08 R, a.a.O., Rn. 20).

Auf die entsprechenden Ausführungen des 29. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21. November 2017, L 29 AS 1204/16 NZB) betreffend dieselben Beteiligten wird hingewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Einen solchen machen die Kläger auch nicht geltend.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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