L 18 AL 8/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 217 AL 382/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 8/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 18 AL 8/19 Az.: S 217 AL 382/16 Sozialgericht Berlin Beschluss In dem Rechtsstreit Ch Sch, Allee d K , 1 B, - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R & V, Rstraße , M, Az.: , gegen Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Agentur für Arbeit Berlin Mitte - Operativer Service 071 -, Charlottenstraße 87 - 90, 10969 Berlin, Az.: , - Beklagte und Berufungsbeklagte - hat der 18. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 24. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Mälicke und die Richter Wein und Brinkhoff be-schlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozi-alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutzgegen gegen Sperrzeiten wegen Ar-beitsaufgabe (1. Januar 2015 bis 25. März 2015) bzw verspäterer Meldung als Arbeit suchend (26. März 2015 bis 1. April 2015) und das damit verbundene Ruhen bzw die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1955 geborene Kläger war ab dem 1. August 2001 bei der PC B GmbH (Arbeit-geberin (AGin)) als Projektleiter mit einem monatlichen Brutto-Entgelt iHv zuletzt 2.600,- EUR unbefristet beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist betrug fünf Monate zum Monatsende. Im Rahmen einer Übernahme von weiteren Firmen vereinbarten die AGin und die Betriebsräte am 10. Juli 2014 einen Interessenaus-gleich auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in welchem der Abbau zahlreicher Arbeitsplätze vorgesehen war und eine Sozialauswahl zu erfolgen hatte, soweit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen würden (§ 5 des Inte-ressenausgleichs). Die für die betroffenen Arbeitnehmer entstehenden Nachteile soll-ten durch einen Sozialplan ausgeglichen bzw gemildert werden. Durch Aufhebungs-vertrag zwischen der AGin und dem Kläger vom 14. November 2014 wurde das Ar-beitsverhältnis des Klägers "zur Vermeidung einer ansonsten auszusprechenden ar-beitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung" mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wurde die Zahlung von 10.000,- EUR an den Kläger vereinbart, diese Summe sollte sich bei ordnungsgemäßer Arbeitsübergabe bis zum 14. Dezember 2014 um 5.600,- EUR erhöhen. Ab 15. Dezem-ber 2014 wurde der Kläger unwiderruflich freigestellt. Er meldete sich am 18. De-zember 2014 zum 1. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Alg.

Nachdem die AGin mitgeteilt hatte (vgl Arbeitsbescheinigung vom 2. Januar 2015), sie hätte ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2015 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, bewilligte die Beklagte Alg für die Zeit ab 2. April 2015 iH eines täglichen Leistungsbetrages von 37,51 EUR (Bescheid vom 17. Februar 2015); gleichzeitig stellte sie das Ruhen des Anspruchs wegen ei-ner zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Januar 2015 bis 25. März 2015 bzw einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als Arbeit su-chend vom 26. März 2015 bis 1. April 2015 bei gleichzeitiger Minderung des Alg-Anspruchs um 180 bzw sieben Tage ("Sperrzeitbescheide" vom 13. und 24. Februar 2015).

Im April 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung der Sperrzeiten. Er sei von sei-ner AGin zu dem Aufhebungsvertrag genötigt worden; sein Arbeitsplatz wäre so-wieso weggefallen. Am 16./29. April 2015 ergänzten der Kläger und seine AGin die zwischen ihnen geschlossene Aufhebungsvereinbarung. Danach sollte das Arbeits-verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. April 2015 beendet werden und der Kläger einen Anspruch auf Abfindung gemäß dem Sozialplan vom 10. Juli 2014 (36.252.73 EUR) erhalten. Das Arbeitsverhältnis sollte bis zum 30. April 2015 ordnungsgemäß abgerechnet werden. In der ergänzenden Ar-beitsbescheinigung vom 29. Mai 2015 führte die AGin ua aus, die Abfindung wäre auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung gezahlt worden. Eine solche wäre ausgesprochen worden, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wä-re (Fragebogen vom 1. September 2015).

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheides vom "24. Februar 2015" ab (Be-scheid vom 27. April 2015). Den im Mai 2015 unter Hinweis auf die ergänzte Aufhe-bungsvereinbarung erneut gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte wiede-rum ab (hinsichtlich der Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als Arbeit suchend mit Bescheid vom 7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016; hinsichtlich der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit Bescheid vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016). Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Dezember 2015 Alg für die Zeit ab 1. Mai 2015 bis 23. Oktober 2016 bewilligt (tgl Leistungsbetrag = 37,51 EUR); der Alg-Anspruch ruhe wegen Bezugs von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 und den Bescheid vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 ge-wandt. Die gegen den Bescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt der Wider-spruchsbescheide vom 9. Dezember 2015 erhobene Klage (S 60 AL 80/16) hatte er zurückgenommen (Schreiben vom 29. Februar 2016). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Zahlung von Alg ohne Minderung und Sperrzeittatbestände gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 2018). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die "Sperrzeitbescheide" der Beklagten vom 13. bzw. 24. Februar 2015 seien im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nicht zu beanstan-den, so dass die Beklagte deren Rücknahme zu Recht abgelehnt habe. Der Kläger habe sich durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag vom 14. November 2014 versicherungswidrig verhalten, da er seine Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2015 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April 2015 geendet. Zum Beendigungszeitpunkt am 31. Dezember 2014 habe eine Kündigung auch ansonsten nicht konkret gedroht. Die Beklagte habe daher zutreffend eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialge-setzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) von zwölf Wochen verhängt. Sie sei auch nicht wegen einer besonderen Härte zu verkürzen. Auch den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als Arbeit suchend habe die Beklagte beanstandungsfrei nach § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 7 SGB III festgestellt, da der Kläger sich nicht spätestens drei Tage nach Abschluss des Aufhebungsvertrages bei der Beklagten gemeldet habe, sondern erst am 18. Dezember 2014. Eine ex-post-Betrachtung aus Sicht der im April 2014 vereinbarten Ergänzung des Aufhebungsvertrages komme nicht in Betracht.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor: Durch die Ergänzung des Aufhebungsvertrages habe das Arbeitsverhältnis erst am 30. April 2015 geendet. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung wäre der Been-digungszeitpunkt derselbe gewesen. Er sei zudem enorm unter Druck gesetzt wor-den, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Ihm sei letztlich auch mit einer verhaltensbedingten Kündigung gedroht worden. Im Übrigen gelte der Aufhebungsvertrag durch die erfolgte Anfechtung ex tunc als nicht zustande gekommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 und die Beschei-de der Beklagten vom 7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28. Januar 2016 und vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 aufzuheben und die die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Februar 2015 und 24. Februar 2015 sowie vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 9. Dezember 2015 zu ändern und ihm Arbeitslosengeld ohne Minderung der An-spruchsdauer zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst An-lagen bzw Gerichtsakten (auch S 60 AL 80/16) und die Leistungsakten der Beklag-ten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11. Dezember 2018 durch Beschluss zu-rückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die mit Erreichen des Mindestbeschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl § 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Streitgegenstand sind sowohl die negativen Zugunstenbescheide der Beklagten vom 7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 (Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als Arbeit suchend) und (vom SG jedenfalls konkludent als sachdienlich gemäß § 99 Abs. 1 SGG einbezogen) vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2018 (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) als auch der zuletzt maßgebende Alg-Bewilligungsbescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015), der mit den hinsichtlich der "Sperrzeitbescheide" ergangenen Zugunstenbescheiden eine Bescheideinheit bildet (stRspr des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. nur Urteile vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99 R – juris - Rn 14 sowie vom 9. Februar 2006 – B 7a//AL 48/04 R – juris - Rn 5 mwN) und deren Aufspaltung auf mehrere Verfahren nicht in Betracht kommt. Die Ruhensentscheidung der Beklagten vom 13. Februar 2015 wegen Entlassungsentschädigung ist nicht streitgegenständlich, da die Beklagte die entsprechende Regelung aufgehoben hat (vgl Bescheid vom 18. Februar 2016).

Der Kläger, dessen Stammrecht auf Alg mit Eintritt sämtlicher Anspruchsvorausset-zungen am 1. Januar 2015 entstanden ist, hat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1. April 2015 keinen Anspruch auf Zahlung von Alg; der am 1. Januar 2015 dem Grun-de nach entstandene Anspruch ruhte in dieser Zeit. Die nachträgliche Verschiebung des Endes des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 2015 ändert nichts an der Ent-stehung des Stammrechts zum 1. Januar 2015. Denn der Kläger war ab 1. Januar (leistungsrechtlich) arbeitslos iSv § 138 Abs. 1 SGB III, war arbeitslos gemeldet (vgl § 141 SGB III) und erfüllte die Anwartschaftszeit gemäß § 142 Abs. 1 SGB III. Der Fortbestand des Versicherungspflichtverhältnisses (vgl § 24 Abs. 1 SGB III) zur Be-klagten durch die nachträgliche Änderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeits-verhältnisses auf den 30. April 2015 ändert nichts an der leistungsrechtlichen Been-digung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Freistellung des Klägers mit Ab-lauf des 31. Dezember 2014. Nur diese ist maßgeblich für den Eintritt der Beschäfti-gungslosigkeit iSv § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Auch eine später "rückabgewickelte" Gleichwohlgewährung von Alg änderte hieran nichts (vgl BSG, Urteil vom 11. De-zember 2014 – B 11 AL 2/14 R = SozR 4-4300 § 124 Nr 6). Soweit dem Kläger zu-dem für den Streitzeitraum durch die nachträgliche Änderung Arbeitsentgelt erbracht worden ist, ruht der Anspruch auf Alg gemäß § 157 Abs. 1 SGB III. Die Gleichwohl-gewährung gemäß § 157 Abs. 3 SGB III für die – hier nicht streitbefangene - Zeit vom 2. April bis 30. April 2015 führt insoweit zum gesetzlichen Übergang der Entgelt-forderungen des Klägers gemäß § 115 SGB X, den die Beklagte gegenüber der früheren AGin auch geltend gemacht hat.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Alg ruhte daher ungeachtet etwaiger Sperrzeiten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1. April 2015 bereits wegen der nach-träglich vereinbarten Entgeltansprüche des Klägers gegen seine AGin nach § 157 Abs. 1 SGB III.

Im Übrigen stehen einem Zahlungsanspruch (auch) die Sperrzeiten wegen Arbeits-aufgabe iSv § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB III (1. Januar 2015 bis 25. März 2015) und wegen verspäteter Meldung als Arbeit suchend gemäß § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 7 SGB III (26. März 2015 bis 1. April 2015) entgegen, wobei die letztgenannte Sperrzeit der erstgenannten folgt (vgl § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Hiernach ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), bzw wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Der Kläger hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages am 14. November 2014 das Beschäftigungsverhältnis gelöst und seine Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2015 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt (vgl BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R – juris – Rn 15), ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl etwa BSG, Urteil vom 02. Mai 2012 - B 11 AL 6/11 R – juris – Rn 15). Dass eine solche Aussicht für den Kläger bestanden hätte, ist nicht ersichtlich; er war ab 1. Januar 2015 auch tatsächlich arbeitslos. Der Kläger hat durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag vom 14. November 2014 eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt, sich also nicht allein passiv verhalten, sondern durch eigenes Zutun das Ende seiner Beschäftigung herbeigeführt. Ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist bzw in wessen Interesse der Aufhebungsvertrag lag, ist unerheblich (vgl BSG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 7 RAr 22/96 – juris – Rn 19).

Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für die vertragliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 1. Januar 2015. Die – aus der maßgeblichen seinerzeitigen Sicht (vgl zur maßgeblichen ex-ante-Sicht BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 69/04 R – juris – Rn 18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2017 – L 20 AL 147/16 – juris – Rn 38 mwN) - drohende betriebsbe-dingte Kündigung zum 30. April 2015 konnte keinen wichtigen Grund darstellen, das Arbeitsverhältnis bereits zum 1. Januar 2015 zu beenden. Dies wäre lediglich bei demselben Beendigungszeitpunkt der Fall gewesen.

Ein Aufhebungsvertrag ist nach § 159 SGB III nicht zu beanstanden, wenn eine gleichlautende rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers keine Sperrzeit nach sich ziehen würde (vgl BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr 12). Dies ist dann der Fall, wenn ausgehend vom Datum des Ver-tragsabschlusses der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebs- oder personen-bedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt hätte fristgerecht kündigen dürfen. Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsver-trag besteht also nur, wenn dem Arbeitnehmer andernfalls zum selben Zeitpunkt ge-kündigt worden wäre (vgl BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 17/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 20; BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 23 – Rn 19), wobei die Rechtmäßigkeit einer drohenden betriebsbedingten Kündigung nicht zu prüfen ist (BSG aaO). Der wichtige Grund muss somit sich nicht nur auf die Beendigung überhaupt oder auf die Art der Beendigung beziehen; viel-mehr muss sich der wichtige Grund auch auf die Wahl des Zeitpunktes für die Been-digung des Beschäftigungsverhältnisses erstrecken (vgl BSG, Urteil vom 12. Novem-ber 1981 - 7 RAr 21/81 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG, Urteil vom 5. Juli 1997 - 7 RAr 22/96 = SozR 3-1500 § 144 Nr 12).

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger seinerzeit eine betriebsbedingte Kündigung oder gar eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung bzw eine Kündigung zum 31. Dezember 2014 gedroht hätte, hat weder der Kläger selbst vorgetragen noch sind sie aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Der Kläger hat selbst erklärt (vgl bereits Anfechtungsschreiben vom 9. März 2015 an die AGin), dass ihm eine verhaltensbedingte Kündigung erst bei einem "nächsten Verstoß" angekündigt worden sein. Gleiches gilt für die ohne Nennung hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen behauptete "widerrechtliche Bedrohung" des Klägers durch die ehemalige AGin. Selbst wenn der Aufhebungsvertrag auf Druck der AGin geschlossen worden sein sollte, ist dies unerheblich. Letztlich trägt auch die Argumentation des Klägers nicht, der Aufhebungsvertrag sei ex tunc beseitigt worden. Denn dieser Vertrag wurde durch die Vereinbarung vom April 2015 ausdrücklich lediglich dahingehend ergänzt, dass ua das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nunmehr mit Ablauf des 30. April 2015 sein Ende finden sollte. Letztlich erhielt der Kläger durch diese Ergänzung seine Entgeltansprüche bis 30. April 2015 zuerkannt und – bis 1. April 2015 – auch ausgezahlt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Nrn 1 und 2 der Entscheidungsgründe) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog) und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab. Dies gilt auch für die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Die Beklagte hat den gesetzlichen Eintritt Sperrzeiten auch zutreffend festgestellt. Gemäß § 159 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, mithin vorliegend am 1. Januar 2015. Sie dauert nach § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsu-chendmeldung schließt sich nach § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III an. Es sind vom Klä-ger keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen oder aus den Akten ersicht-lich, die zur Bejahung einer besonderen Härte und damit einer Verkürzung der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III führen könnten, zumal ihm für den Streitzeitraum nachträglich Arbeitsentgelt und zudem eine erhebliche Abfindung zu-geflossen sind. Maßgebend für die Beurteilung kann auch insoweit – wie bei der Prü-fung des Vorliegens eines wichtigen Grundes - nicht die spätere Entwicklung nach Eintritt der Sperrzeit sein, auch nicht späteres Verhalten des Versicherten. Der Alg-Anspruch mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsauf-gabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung für den An-spruch auf Alg nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, zusteht (vgl § 148 Abs. 1 Nr 4 SGB III). Das sind hier ausgehend von einer Anspruchsdauer von 720 Tagen 180 Tage. Hinzu kommen sieben Tage für die zweite Sperrzeit (vgl § 148 Abs. 1 Nr 3 SGB III).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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