L 16 R 583/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 R 3417/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 583/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Berlin vom 5. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - (AVItech)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1950 geborene Kläger beendete die Schulausbildung mit dem Abitur und schloss am 4. Juli 1969 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Technische Gebäudeausrüstung in S eine Berufsausbildung zum Heizungsinstallateur ab. Er erwarb nach einem Studi-um der Verarbeitungstechnik die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen (Urkunde der Technischen Hochschule K ).

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 3. Dezember 1973 und des Sozialversiche-rungsausweises des Klägers war er zunächst im Zeitraum 1. September 1994 bis 31. Dezember 1987 beim VEB Kombinat D als Bearbeiter für technologische Forschung und Entwicklung und ab dem 1. Januar 1987 beim VEB B – Stammbetrieb des Kom-binats K - (Überleitungsvertrag vom 6. Januar 1987), ab 1. Januar 1990 firmierend unter VEB Kombinat K B – Stammbetrieb, in B als Vorhaben-Ingenieur beschäftigt. Dieser Betrieb betätigte sich in der DDR als Generalauftragnehmer (GAN) für die Projektierung, Lieferung und den Aufbau von Kraftwerksanlagen. Die Beschäftigung des Klägers wurde über den 30. Juni 1990 hinaus bis zum 30. November 1991 beim nunmehr unter Kraftwerks- und Anlagenbau AG firmierenden Beschäftigungsbetrieb fortgesetzt.

Dem Kläger wurde keine Versorgungszusage erteilt und er war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG einbezogen. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung leistete er nicht. Ihm wurde eine Versor-gungszusage auch nicht im Wege einer Rehabilitierungsentscheidung zuerkannt.

Den Antrag des Klägers vom 18. Juli 2016 auf Überführung von Zusatzversorgungs-anwartschaften lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 16. August 2016, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2016, mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei dem VEB K – Stammbetrieb beschäftigt gewesen, hierbei habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung noch um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produk-tionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Klä-ger geltend gemacht, er sei beim VEB K in der Produktion tätig gewesen. Sein Be-schäftigungsbetrieb habe Kohlekraftwerke errichtet und er habe in der Montage der jeweiligen Rohrkreisläufe gearbeitet. Es habe sich um einen Produktionsbetrieb ge-handelt, der dem Bereich der technischen Intelligenz zuzuordnen und dessen Haupt-zweck die massenhafte Produktion von baugleichen Bauwerken und nicht auf die Errichtung individuell konzipierter Bauten gewesen sei. Eine unterschiedliche Be-handlung dieses Betriebes und vermeintlich originärer Massenproduktionsstätten sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Durch Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum AAÜG. Er falle bereits nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, da er bei dessen Inkrafttreten weder einen Versorgungsanspruch gegen einen Versor-gungsträger noch eine Versorgungsanwartschaft innegehabt habe. Er habe am 1. August 1991 auch keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein Versorgungssys-tem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehabt, da er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwe-sens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nach dem insoweit nach der Rspr des Bundessozialgerichts (BSG) maßgebenden staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 habe es bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen volksei-genen Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG gehandelt, denn danach sei ein sol-cher ein Betrieb der materiellen Produktion gewesen, der auf die Herstellung materi-eller Güter und Leistungen durch den Menschen gerichtet gewesen sei. Darauf, ob es sich um industrielle Massenproduktion gehandelt habe, komme es nach dem Sprachverständnis der DDR nicht an. Er habe zudem nie einen Arbeitsvertrag mit dem VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb geschlossen. Die "Nomenklatur der Ge-neral- und Hauptauftragnehmer" der DDR erlaube keinerlei Rückschlüsse auf den betrieblichen Hauptzweck, sondern sei einzig eine Beschreibung des Vertragssys-tems in der sozialistischen Wirtschaft der DDR. Auch werde im Statut des VEB Kom-binat Kraftwerksanlagenbau u.a. die Produktion von Erzeugnissen und Zulieferer-zeugnissen als Aufgabe des Betriebes ausdrücklich genannt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2018 und den Be-scheid der Beklagten vom 16. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 23. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst der in die-sem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Maßgebend sei, ob der Be-trieb, in welchem der Kläger am 30. Juni 1990 tätig gewesen sei, ein Produktionsbe-trieb der Industrie im Sinne der vom BSG geprägten Definition des Begriffs gewesen sei. Der Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990, nämlich der VEB B – Stammbe-trieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau, sei GAN für komplette Kraftwerke und Generallieferant für Kraftwerksanlagen im Export mit der Hauptaufgabe der planmä-ßigen Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebnahme kompletter Kraft-werksanlagen entsprechend der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen gewesen. Für die eigentliche Bauausführung sei auf die kombinatsangehörigen Zulieferbetriebe zurückgegriffen worden. Dem VEB B - Stammbetrieb habe damit nicht die Sachgüterproduktion in Form eines standardisier-ten und automatisierten Fertigungsprozesses das Gepräge gegeben. Der Schwer-punkt habe vielmehr in der Erbringung von Engineering-Dienstleistungen und in der administrativen Konzernleitung gelegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeit-raums vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzli-chen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erziel-ten Arbeitsentgelte.

Der Kläger hat keinen Anspruch iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er hat auch keine fikti-ve Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG inne. Denn es war bis zum Inkraft-treten des AAÜG am 1. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) einge-treten. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine gesetzlich fingierte Anwartschaft ab dem 1. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und er diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. hierzu BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 Nr. 15)

Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtspre-chung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er er-füllte zwar die persönlichen Voraussetzungen, weil er berechtigt war, den Titel Dip-lom-Ingenieur zu führen sowie die sachlichen Voraussetzungen, weil er eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtete, nicht jedoch die betriebli-chen Voraussetzungen nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersvesor-gung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der dazu ergangenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487). Denn bei seinem Arbeitgeber im streitgegenständlichen Zeitraum, dem VEB B– Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau, auf den der Kläger durch den von ihm unterzeichneten Überleitungsvertrag vom 6. Januar 1987 ab dem 1. Januar 1987 wirksam nach den insoweit maßgebenden rechtlichen Bestimmungen der DDR übergeleitet worden war, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder um einen durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (so für den VEB B schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2018 – L 33 R 351/16 - juris). Der Beschäftigungsbetrieb verfolgte am Stichtag nicht die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern, sondern es handelte sich um einen Betrieb, dem produktionsvorbereitende, produktionskoordinierende und übergreifende "Managementaufgaben" überantwortet waren. Der Zweck des Betriebes bestand darin, als GAN komplette Kraftwerksanlagen für die stromversorgende Industrie zu planen, zu projektieren, zu liefern und in Betrieb zu nehmen. Er konzipierte, produzierte jedoch nicht. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Betriebsunterlagen und dem Statut des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom 30. November 1984, sh dort § 2 und § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und Abs. 2, iVm der Nomenklatur der GAN und Hauptauftragnehmer – Ausgabe 1985 - (vgl. zu GAN-Betrieben auch BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 6; zum VEB Bergmann-Borsig: LSG Sachsen, Urteil vom 12. April 2016 - L 5 RS 368/15 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2007, L 22 R 341/05*17, jeweils zitiert nach juris). Aus den genannten Unterla-gen erhellt, dass die Produktion der für die Kraftwerksausrüstung erforderlichen Gü-ter (zB Dampfkessel, Feuerungsanlagen, Leitungen) demgegenüber nicht in dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers, sondern in den anderen, jeweils spezialisierten Kombinatsbetrieben (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 des Kombinatsstatuts) erfolgte.

Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichge-stellten Betrieb. Denn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 kann unter keinen der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten, den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebsgruppen gefasst werden, weil Kraftwerke und Energieerzeu-gungsanlagen konzipierende Betriebe nicht aufgeführt sind und eine Ergänzung der Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB durch die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Mini-sterien nicht erfolgte. Wegen des Analogieverbotes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 - juris) ist schließlich auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe nicht möglich, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1BvR 203/05 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved