L 38 SF 323/18 EK AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 38 SF 323/18 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen über dem Basis-zinssatz auf den Betrag von 2.700,- EUR für die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis 18. Juni 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch die Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg unter dem Akten-zeichen – L 34 AS 3015/14 NZB - geführten Verfahrens (Ausgangsverfahren) iHv weiteren 400,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den ursprünglich gel-tend gemachten Betrag iHv 3.100,- EUR sowie der gesamten Kosten des Verfahrens, nachdem der Beklagte sich mit Teilanerkenntnis vom 16. Mai 2019 bereit erklärt hat-te, dem Kläger eine Entschädigung iHv 2.700,- EUR zu gewähren und dieses Teilaner-kenntnis auch umgesetzt hat.

Dem rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Jobcenter T (JC) verlautbarte mit Bescheid vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2012 eine Anrechnung zuvor gewährter Darlehen auf die bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hier-gegen richtete sich die am 12. Juni 2012 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingereichte Klage nebst Klagebegründung. Mit Eingangsverfügung vom selben Tag – ausgeführt am 13. Juni 2012 - bestätigte das SG den Eingang der Klage und setzte dem JC eine Frist von einem Monat zur Klageerwiderung, die am 16. Juli 2012 beim SG einging. Unter dem 18. Juli 2012 bat das SG um Übersendung der Verwaltungsakten und übersandte dem Kläger die Klageerwiderung unter dem 10. August 2012 zur Kenntnisnahme. Den Schriftsatz des Klägers vom 22. August 2012 leitete das SG dem JC am 28. August 2012 zunächst zur Kenntnisnahme und "eventuellen" Stellungnahme weiter; mit Schreiben vom 7. September 2012 stellte das SG klar, dass eine Stellungnahme des JC erbeten werde, die – nach zweimaliger gerichtlicher Erinnerung - mit Datum vom 23. November 2012 am 27. November 2012 unter Vorlage des Bewilligungsbescheides vom 4. September 2012 beim SG einging. Die vom Kläger hierauf erbetene Stellungnahme lag dem SG am 19. Dezember 2012 vor (Schriftsatz vom 13. Dezember 2012). Das hierzu um Äußerung gebetene JC nahm mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 (Eingang beim SG am 20. Februar 2013) Stellung; das SG übersandte dem Kläger diesen Schriftsatz zur Kenntnisnahme und "eventuellen" Stellungnahme. Unter dem 25. Februar 2013 (Eingang beim SG am 26. Februar 2013) bat der Kläger um Sachstandsmitteilung, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 (Eingang am 4. März 2013) sah er diese als erledigt an, verwies auf seine bisherigen Ausführungen und bat um richterlichen Hinweis.

Mit Schreiben vom 22. März 2013 hörte das SG die Beteiligten des Ausgangsverfah-rens zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und wies – auf An-frage des Klägers - mit Schreiben vom 18. Juli 2013 darauf hin, dass wegen vordringlicher anderer Verfahren "erst in einigen Monaten" mit der Entscheidung gerechnet werden könne. Der Kläger erhob unter dem 26. Juli 2013 (Eingang am 31. Juli 2013) Verzögerungsrüge. Die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers, die sich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2013 bestellt hatten, begründeten die Klage ergänzend unter dem 24. September 2019 (Eingang am 25. September 2013), das JC legte die hierzu erbetene Stellungnahme am 15. Oktober 2013 vor (Schriftsatz vom 11. Oktober 2013), auf die sich der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 (Eingang 28. Oktober 2013) einließ. Auf eine erneute Sachstandsanfrage vom 21. Februar 2014 teilte das SG dem Kläger unter dem 24. Februar 2014 mit, dass weiterhin eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen werde. Da die Sache nicht eilbedürftig sei, würden andere Verfahren vorrangig betrieben. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2014, zugestellt am 20. Juni bzw 23. Juni 2014, wies das SG die Klage ab. Auf den Antrag auf mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2014 hat der Vorsitzende des SG mit Verfügung vom 23. September 2014 die Sache zur mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2014 anberaumt und die Klage auf die mündliche Verhandlung abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2014, zugestellt am 31. Oktober 2014).

Die am 25. November 2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 (Eingang beim LSG am 18. Februar 2015) begründet, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 (Eingang am 26. Februar 2015) ergänzende Bescheide vorgelegt und unter dem 21. Mai 2015 um Sach-standsmitteilung gebeten (Eingang am 26. Mai 2015). Die vom JC nebst Aktenvorla-ge unter dem 20. Februar 2015 von der zuständigen Berichterstatterin erbetene Be-schwerdeerwiderung ging nach Erinnerung am 11. Juni 2015 mit den Verwaltungsak-ten beim LSG ein (Schriftsatz vom 9. Juni 2015). Der Kläger nahm hierauf – wie vom Gericht erbeten – mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 (Eingang am 21. Juli 2015) Stel-lung. Sachstandsanfragen des Klägers erfolgten sodann unter dem 22. April 2016, 8. Juli 2016, 9. Februar 2017 und 28. April 2017. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 (Ein-gang am 11. Juli 2017) erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Nach weiterer Sach-standsanfrage vom 14. Februar 2018 erhob der Kläger erneut Verzögerungsrüge (Schriftsatz vom 2. Mai 2018, Eingang am 2. Mai 2018). Unter dem 15. Juni 2018 lehnte der Kläger die zuständige Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangen-heit ab. Der 34. Senat erklärte das Gesuch mit Beschluss vom 21. Juni 2018 als be-gründet und wies die NZB mit Beschluss vom selben Tag zurück.

Am 17. Dezember 2018 hat der Kläger Klage auf Gewährung einer Entschädigung iHv 3.100,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz für die überlange Dauer des Verfahrens – L 34 AS 3015/14 NZB - erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, das NZB-Verfahren sei unangemessen lang gewesen. Die unangemessene und überlan-ge Verfahrensdauer belaufe sich auf 31 Monate. Eine aktive Verfahrensgestaltung über Juli 2015 hinaus sei nicht erfolgt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 unter Protest gegen die Kosten-last anerkannt, dem Kläger eine Entschädigung iHv 2.700,- EUR wegen überlanger Dauer des gerügten Verfahrens zu zahlen; der Betrag wurde dem Kläger am 19. Juni 2019 ausbezahlt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit teilweise für erledigt erklärt, die Klage aber im Übrigen aufrecht erhalten. Nicht aufgebrauchte Monate an Vorbereitungs- und Bedenkzeit aus dem erstinstanzlichen Verfahren könnten nicht auf die zweite Instanz übertragen werden. Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, die Kosten der Entschädigungsklage seien vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen, denn es bestehe keine gesetzliche Pflicht, den Entschädigungsanspruch gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass auch bei einer außergerichtlichen Geltendmachung Anwaltskosten angefallen wären. Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen, den Beklagten über sein Teilanerkenntnis hinaus zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des zum Aktenzeichen – L 34 AS 3015/14 NZB - bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens eine Entschä-digung von weiteren 400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basis-zinssatz seit dem 17. Dezember 2018 sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf die Summe von 2.700,- EUR für die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis 18. Juni 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die weitergehende Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, aus den Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens ergebe sich, dass im NZB-Verfahren 34 Monate gerichtlicher Inaktivität vorlägen (August bis Dezember 2015 (5 Monate); 2016-2017 (24 Monate); Januar bis Mai 2018 (5 Monate)). Nach Abzug der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten im NZB-Verfahren und einem Monat nicht ausgeschöpfter Vorbereitungs- und Bedenkzeit im erstinstanzlichen Verfahren verblieben 27 entschädigungspflichtige Monate. Die Kosten des Verfahrens seien gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, der vor Erhebung der Klage außergerichtlich keine Entschädigung verlangt habe, sodass er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben habe und ein sofortiges Anerkenntnis vorliege. Die zu § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) gleichlautende Kostenregelung gelte auch bei Teilanerkenntnissen. Da das Teilanerkenntnis mit der Klageerwiderung – der ersten prozessualen Möglichkeit – erklärt worden sei, sei es sofort erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungs-verfahrens und des Ausgangsverfahrens Bezug genommen, die dem Senat vorgele-gen haben und Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Entschädigungsklage gemäß § 105 Abs. 1 Sozialge-richtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid. Diese Entscheidungsform ist trotz der erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG für Entschädigungsklagen nach § 198 Ge-richtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig, da § 201 Abs. 2 GVG für derartige Klagen die entsprechende Anwendung der jeweiligen prozessrechtlichen Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug anordnet (vgl Bundessozialgericht (BSG), Be-schluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B – juris - Rn 8 mwN). Die Vorausset-zungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachver-halt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.

Die – soweit der geltend gemachte Anspruch nicht durch Annahme des Teilaner-kenntnisses des Beklagten in der Hauptsache erledigt ist - zulässige, insbesondere nach Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG und innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhobene Entschädigungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war abzuweisen.

Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechts-schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Be-setzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdis-ziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemach-ten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrens-dauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSd § 54 Abs. 5 SGG dar-stellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl § 198 Abs. 5 GVG).

Zutreffend richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin, ob-wohl der Kläger (nur) die Dauer des in der Beschwerdeinstanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg geführten NZB-Verfahrens rügt und dieses Gericht seinen Sitz in Bran-denburg hat (vgl ua hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Dezember 2013 , - L 37 SF 69/12 EK KA - und - L 37 SF 2/13 EK - beide juris). Auch die Übertragung der Vertretung des beklagten Landes Berlin auf den Präsidenten des SG Berlin (vgl § 29 Abs. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbe-reich der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 1. November 2017, Amtsblatt Berlin 2017, 5562) ist nicht zu beanstanden. Ins-besondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenom-men werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (vgl etwa Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris, Rn 30 ff).

Die auf Entschädigung iHv weiteren 400,- EUR gerichtete Klage ist nicht begründet.

Der Kläger begehrt noch eine weitere Entschädigung für das beim LSG Berlin-Brandenburg am 25. November 2014 eingeleitete und mit Beschluss vom 21. Juni 2018, zugestellt am 27. Juni 2018, beendete NZB-Verfahren. Er rügt insoweit eine Verzögerung im Umfang von 31 Monaten, macht ausschließlich einen Nachteil gel-tend, der kein Vermögensnachteil ist, und begehrt eine Entschädigung iHv 1.200,- EUR pro Jahr. Zur Überzeugung des Senats steht ihm jedoch keine über das Teilaner-kenntnis des Beklagten hinausgehende Entschädigung iHv weiteren 400,- EUR zu.

Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur bean-sprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutma-chung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der Kläger hatte mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2017 und 2. Mai 2018 Verzögerungsrügen erhoben.

Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Be-gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 17/3802, S 18 f zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeu-tung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl dazu BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL - beide juris - jeweils Rn 25 ff mwN). Denn schon aus der An-knüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R – juris - Rn 33).

Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens.

Das gerügte NZB-Verfahren hatte eine Dauer von 42 vollen Kalendermonaten. Es handelte es sich um ein Verfahren allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlicher Komplexität, zumal die Entscheidung über eine NZB keine erneute Vollprüfung erfordert, sondern nur die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Zulas-sungsgründe. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist zu beachten, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte überwiegend zeitnah auf gerichtliche Anfragen reagiert haben und es zu keinen Verzögerungen gekommen ist, die dem Kläger zuzurechnen sind. Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriteri-um zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zure-chenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt ha-ben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R – juris - Rn 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn 24 - jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn 34).

Bedeutsam ist dabei, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Über-legungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (vgl BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere In-stanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infra-ge zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Pro-zessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei ge-gen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn.36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn 42). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 49). Dies bedeutet, dass die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten müssen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (vgl BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn 37, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 40, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn 44 - jeweils juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen gilt hier mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren Folgendes:

Im gerügten NZB-Verfahren sind volle Kalendermonate gerichtlicher Inaktivität in der Zeit von August bis Dezember 2015 (5 Monate), in den Jahren 2016 bis 2017 (24 Monate) und von Januar bis Mai 2018 (5 Monate festzustellen). Der Kläger selbst geht mit seiner Klageschrift ebenfalls von einer Inaktivität des Gerichts "ab Juli 2015" aus. Ausgehend von diesen 34 Kalendermonaten ist die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSG aaO) in Ansatz zu bringende Vorbereitungs- und Bedenk-zeit abzuziehen, die sich regelmäßig auf zwölf Monate beläuft.

Für ein NZB-Verfahren hält der Senat indes eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht von in der Regel zwölf, sondern nur von sechs Monaten für angemessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Entscheidung über eine NZB keine erneute Vollprüfung erforderlich macht, sodass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit deutlich kürzer zu bemessen ist als im Berufungsverfahren. Umgekehrt aber zeigt bereits die gesetzliche Systematik, nach der in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 143 SGG regelmäßig die Berufung statthaft ist und Kläger nur in eng umgrenzten Ausnahme-fällen, nämlich solchen geringerer Bedeutung (§ 144 SGG), auf das Verfahren der NZB verwiesen werden können, dass derartige Beschwerden anders als zB Be-schwerden in einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder auch – angesichts der damit zumeist verbundenen Blockierung des Klageverfahrens – in Prozesskostenhilfever-fahren keine bevorzugte Erledigung erfordern (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 37 SF 128/14 EK AL – juris – Rn 59 und vom 26. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris – Rn 70).

Danach errechnet sich eine Verzögerung im NZB-Verfahren von 28 Kalendermona-ten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförde-rung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (vgl BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn 44 – jeweils juris; vgl auch den auf eine entsprechende NZB ergangenen Beschluss des BSG vom 13. November 2017 – B 10 ÜG 15/17 B – juris – Rn 7). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprü-fung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrach-tung zu erfolgen hat. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetre-tene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Be-schwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem SG das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrens-abschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeu-gung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz über-tragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Ver-fahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es zu einer konkreten Ge-samtzahl von Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszei-ten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Ent-schädigungsanspruch begrenzt.

In Beachtung der genannten Grundsätze ist im Ergebnis noch ein Kalendermonat nicht "aufgebrauchter" Vorbereitungs- und Bedenkzeit aus dem SG-Verfahren in Ab-zug zu bringen. Das dortige Verfahren wurde bis einschließlich April 2013 verzöge-rungsfrei betrieben. Zeiten der gerichtlichen Aktivität durch Einreichung von Schrifts-ätzen der seinerzeit neu bestellten Bevollmächtigten und eine Replik des JC hierauf sind sodann im September und Oktober 2013 festzustellen, sodann erging die Ent-scheidung durch Gerichtsbescheid im Juni 2014 und – nach Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung - durch Urteil vom Oktober 2014, zugestellt im selben Mo-nat. Hieraus errechnen sich Inaktivitätszeiten des SG im Umfang von elf Kalender-monaten. Dass auf den Antrag auf mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2014 erst eine Terminierung im Oktober 2014 erfolgte, führt zu keinen weiteren auf die Vorbe-reitungs- und Bedenkzeit anzurechnenden Monaten.

Der Senat geht vielmehr davon aus, dass im Falle einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid und eines sich anschließenden Antrages auf mündliche Verhand-lung im auf den Antrag auf mündliche Verhandlung folgenden Verfahrensabschnitt auftretende Phasen der gerichtlichen Inaktivität regelmäßig im Umfang von bis zu drei Monaten unbeachtlich und auf die den Gerichten ansonsten zustehenden Vorbe-reitungs- und Bedenkzeit nicht anzurechnen sind, solange sie den genannten Um-fang nicht übersteigen. Hintergrund hierfür ist, dass in diesem Verfahrensabschnitt zwar keine (neue) Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage erforderlich ist, wohl aber die Ansetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Geht ein entsprechender Antrag ein, wird das Gericht jedoch regelmäßig bereits für die nächsten Wochen, ja Monate terminiert haben, sodass ein gewisser zeitlicher Vorlauf unvermeidlich ist. Im Interesse der Typisierung hat der Senat hierfür drei Mo-nate als noch angemessen angesehen. Dabei hat er in seine Erwägung einbezogen, dass es sich bei den Verfahren, in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt statthaft ist, um diejenigen handelt, bei denen die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) und es zusätzlich nur um einen geringen Streitwert geht (vgl § 105 Abs. 2 SGG), denen mit-hin die vergleichsweise geringste Bedeutung zukommt. Wenn ein Kläger in diesen Verfahren gleichwohl auf eine mündliche Verhandlung Wert legt, dann muss er es hinnehmen, wenn dies mit einer gewissen Verzögerung bis zum Verfahrensab-schluss einhergeht.

Eingedenk der für das Klageverfahren beim SG anzusetzenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten verbleibt daher ein Monat nicht ausgeschöpfter Vor-bereitungs- und Bedenkzeit, der vorliegend ebenfalls von den verbleibenden 28 Mo-naten abzuziehen ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Verkürzung oder Verlängerung der angesetzten Vorbereitungs- und Bedenkzeiten rechtfertigen, liegen hier nicht vor.

Der Beklagte hat daher die von ihm anerkannte entschädigungspflichtige Verzöge-rung zutreffend mit 27 Kalendermonaten angegeben. Da für die insoweit geltend ge-machten Zinsen kein Anerkenntnis abgegeben wurde, war der Beklagte jedoch ge-mäß § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl etwa BSG, Urteile vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 9/13 R – Rn 52, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn 61 – beide juris) zu einer entsprechenden Zinszahlung ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung) auf den anerkannten und am 19. Juni 2019 ausbezahlten Betrag zu verurteilen. Insoweit war der Klage stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist der Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, denn der Beklagte hat durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Entschädigungsklage gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der Klage sofort – dh ohne vorherige gegenläufige prozessuale Äußerung innerhalb der vom Senat zur Klageerwiderung gesetzten Frist – anerkannt (zur Anwendung des inhaltsgleichen § 93 ZPO siehe OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Januar 2016 - 1 EK 3/15 – juris - Rn 11). Veranlasst ist eine Klage, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess - wenn auch schuldlos - so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 156 Rn 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte hatte bis zur Zustellung der Klage keine Kenntnis davon, dass der Kläger überhaupt eine Entschädigung begehrt. Der Kläger hätte vor Klageerhebung den Anspruch auch gegenüber dem haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend machen können (siehe dazu nur BT-Drucks 17/3802, S 22, zu Absatz 5 Satz 1; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. August 2013 - L 37 SF 252/12 EK AL – juris – und vom 5. Juli 2018 – L 37 SF 182/17 EK BK – Rn 41; OLG Sachsen-Anhalt aaO). Die Anwendung des § 156 VwGO ist zur Überzeugung des Senats auch in Entschädigungsverfahren vor den Landessozialgerichten nicht unbillig. Vielmehr ist diese Norm Ausdruck des das gesamte Kostenrecht prägenden Veranlasserprinzips (vgl zum inhaltsgleichen § 93 ZPO nur MüKoZPO/Schulz, 5. Auflage, ZPO § 93 Rn 1). Die Argumentation des Klägers, bei der außergerichtlichen Geltendmachung wären ebenfalls zusätzliche Anwaltskosten entstanden, ist nicht nachvollziehbar, denn es ist davon auszugehen, dass bei einer außergerichtlichen Geltendmachung sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren für das Entschädigungsverfahren vermieden worden oder in deutlich geringerer Höhe ange-fallen wären.

Soweit der Beklagte kein Teilanerkenntnis abgegeben hat, folgt die Kostenentschei-dung aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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