L 17 R 544/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 2084/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 544/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des So-zialgerichts Berlin vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1963 bis zum 15. Juni 1967 als Beitragszeit.

Die am 1949 in B geborene Klägerin besuchte in der Zeit vom 1. September 1963 bis zum Juli 1967 die Erweiterte Oberschule (EOS) K-K B, an der sie am 15. Juni 1967 die Reifeprüfung ablegte. Außerdem durchlief sie in dieser Zeit mit zweitägigem Unterricht pro Woche eine berufliche Grundausbildung. Ausbildungsbetrieb war der VEB E-T. Als Nachweis für die berufliche Grundausbildung legte sie einen Nachweis über die berufliche Grundausbildung der Betriebsberufsschule B-T vor.

Am 7. Mai 1997 stellte die Klägerin, die seit 1971 in Ö lebt, einen Kontenklärungsan-trag. Sie reichte den am 1. September 1967 ausgestellten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) ein, aus dem sich der Besuch der EOS von 1963 bis 1967 mit dem Abschlussabitur sowie die Grundausbildung als Mechanikerin beim E-T von 1963 bis 1967 ohne Abschluss und die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. September 1967 als Expedientin bei der I GmbH ergab. Nachfragen der Beklagten bei der E B GmbH i. L. sowie der D GmbH verliefen ergebnislos. Die D GmbH teilte in ihrem Schreiben vom 11. November 1997 mit, dass eine versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin während der Grundausbildung nicht vorgelegen habe. Diese sei parallel zur Schulausbildung erfolgt. Die Klägerin sei bis zum Abitur/Abschluss der Grundausbildung EOS-Schülerin gewesen. Die Ausbildung sei in der Regel an zwei Tagen in der Woche erfolgt und mit einer Schülerbeihilfe in Höhe von zuerst 40,00 Mark und zuletzt 60,00 Mark pro Monat Brutto gleich Netto honoriert worden; es seien weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 18. November 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1963 bis zum 1. Juni 1966 und vom 16. Juni 1966 bis zum 20. Juni 1967 als rentenrechtliche Beitragszeit ab. In dem Versicherungsverlauf vom 18. November 1997 führte die Beklagte die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblich Daten auf. Daraus ergab sich, dass erstmals ab dem 1. Sep-tember 1967 Pflichtbeiträge vorgemerkt wurden.

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zur Kontenklärung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Novem-ber 2005 die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1963 bis zum 15. Juni 1967 als Beitragszeit ab.

Die daraufhin erhobene Klage der Klägerin mit dem Ziel, die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1967 als Beitragszeit anzuerkennen, und ihre Berufung blieben erfolglos (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 7. Mai 2007 - S 16 R 1930/07 - und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg [LSG], Beschluss vom 19. März 2008 - L 3 1166/07 -).

Mit Bescheid vom 15. September 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit dem 1. April 2014 beginnende Altersrente für Frauen. Zugleich lehnte sie die von der Klä-gerin wiederum geltend gemachte Zeit der beruflichen Grundausbildung als Beitrags-zeit von September 1963 bis August 1967 erneut ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Anerkennung der in der Zeit von 1963 bis 1967 angegebenen Tätigkeit beim VEB E-T könne nicht er-folgen. Der Besuch einer zweijährigen beruflichen Grundausbildung sei zwar belegt, und zwar mit dem "Nachweis über berufliche Grundausbildung", ausgestellt am 1. Juni 1966 von der Betriebsberufsschule B-T. Entgelte seien aber für die angegebene Tätigkeit im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) nicht bescheinigt worden. Auch von der D GmbH sei ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestätigt worden. An-haltspunkte für eine volle Integration in den Arbeitsprozess des Unternehmens nach dem Ende der Grundausbildung hätten sich nicht ergeben. Hiernach habe in der Zeit der Schulbesuch im Vordergrund gestanden, nicht die berufliche Grundausbildung. Die Klägerin habe als Schülerin gegolten und sei damit nicht der allgemeinen Versi-cherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen. Die entsprechende Zeit sei da-her auch folgerichtig nicht im SV-Ausweis als versicherungspflichtiges Arbeitsrechts-verhältnis eingetragen worden. Für den Zeitraum der beruflichen Grundausbildung könne daher keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialge-setzbuch (SGB VI) anerkannt werden. Für die während der beruflichen Grundausbil-dung bezogenen Entgelte habe nach der ab dem 1. Januar 1963 geltenden "Anord-nung über die Planung und Finanzierung der Berufsausbildung an der Erweiterten Oberschule" vom 4. Dezember 1962 als auch nach der ab dem 1. Januar 1965 gel-tenden "Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung‘" vom 3. November 1964 keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestanden. Die Entgelte seien lohnsteuerfrei und somit auch bei-tragsfrei gewesen. Aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 2 der "Ersten Durchfüh-rungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsausbildung" vom 4. Juli 1962, nach der einem der SV-Ausweis zu Beginn eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszustellen war, sei der Klägerin der SV-Ausweis erst zum 1. September 1967 ausgestellt worden.

Mit der dagegen am 30. April 2015 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung des Zeitraumes vom 1. September 1963 bis zum 15. Juni 1967 als Beitragszeit begehrt. Sie hat geltend gemacht, während der Lehrzeit voll in dem Arbeitsprozess integriert und sozialversicherungspflichtig gewesen zu sein.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2018 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, aufgrund eines Beschäftigungsverhält-nisses neben der schulischen Ausbildung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt zu haben. Im Übrigen hat das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialge-richtsgesetz (SGG) Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid und ergän-zend ausgeführt, dass auch der von der Klägerin eingereichte Ausbildungsvertrag und der Beitragsnachweis zum Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zweier Mit-schülerinnen der Klägerin nicht geeignet seien, eine Versicherungspflicht der Mit-schülerinnen bzw. der Klägerin zu belegen.

Gegen den am 2. Mai 2018 am Wohnsitz der Klägerin in Ö zugestellten Gerichtsbe-scheid richtet sich die am 20. Juli 2018 eingelegte Berufung. Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen macht die Klägerin geltend, Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung seien nach § 247 Abs. 2a SGB VI - zumindest ana-log - anzuerkennen, da sie in einer Art Teilzeitberufsausbildung gestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1963 bis 15 Juni 1967 als Beitragszeit eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass auch nach § 247 Abs. 2a SGB VI keine weiteren Bei-tragszeiten anzuerkennen seien. Es habe keine Berufungsausbildung vorgelegen, die eine Versicherungspflicht begründe.

In der mündlichen Berufungsverhandlung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheint und die Auferlegung einer Gebühr in Betracht kommt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgän-ge. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form-und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Dass bereits rechtskräftig über die hier rechtshängige Rechtsfrage entschieden wor-den war, und zwar in der Klage S 16 R 1930/07, wirkt sich nicht aus. Das Sozialge-richt ist zutreffend von einer erneuten materiell-rechtlichen Prüfung der Beklagten ausgegangen und hat durch Gerichtsbescheid in der Sache entschieden, so dass die Berufung hiergegen zulässig ist.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage ge-gen den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2014 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 29. Januar 2015 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraumes vom 1. September 1963 bis 15. Juni 1967 als Beitragszeit.

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zei-ten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechts-vorschriften gezahlt worden sind. Beiträge zur Sozialversicherung der DDR sind in dem hier streitigen Zeitraum für die Klägerin weder gezahlt noch glaubhaft gemacht worden. Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2007 hat das Sozialgericht zutref-fend dargelegt, dass Beitragszeiten für den streitigen Zeitraum von der Klägerin we-der nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sind. Diesem Ergebnis schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stellt darüber hinaus auch klar, dass Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung kei-ne Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.

Eine Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten könnte deshalb allenfalls nach § 247 Abs. 2a SGB VI erfolgen, d. h. als fiktive Pflichtbeitragszeit. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus.

Gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI gelten als Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versi-cherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbei-trägen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Mit dieser Regelung sollte eine Situation bereinigt werden, in der in nicht wenigen Fällen kraft Gesetzes Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestanden hatte, tatsächlich aber Pflichtbeiträge für die Versicherten nicht entrichtet worden waren (z. B. sogenannte "Meistersöhne"). Die Versicherten sollten so gestellt werden, als wären für sie die gesetzlich geschuldeten Beiträge entrichtet worden. Eine Berücksichtigung solcher fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI ist aber nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut nur dann möglich, wenn in der DDR tatsächlich bereits mit Aufnahme der betrieblichen Grundausbildung eine Versicherungspflicht der Klägerin als Lehrling bestanden hätte. Dies war aber nicht der Fall (vgl. die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 zutreffend aufgeführten Bestimmung, etwa für den überwiegenden Zeitraum die Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 3. November 1964, GBl. II S. 887).

Eine analoge Anwendung des § 247 Abs. 2a SGB VI ist nicht möglich.

Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Gesetzesvorschriften ist zum einen das Bestehen einer Gesetzeslücke, zum anderen die Gleichartigkeit zweier Sachver-halte, welche eine Auffüllung der Lücke ermöglicht (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, Seite 373, 383). Eine Gesetzlücke liegt dann vor, wenn es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung han-delt, wenn also erkennbar ist, dass der Gesetzgeber für den Sachverhalt eine Rege-lung hätte schaffen wollen, wenn er ihn bei Erlass des Gesetzes vorausgesehen hät-te.

Eine solche Gesetzeslücke ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 248 Abs. 3 SGB VI eine ausdrückliche Regelung darüber getrof-fen, welche Zeiten den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen sollen. Es handelt sich um die Zeiten, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Ren-tenversicherung nach vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschrif-ten gezahlt worden sind. Für Zeiten der Lehrausbildung im Gebiet der ehemaligen DDR bedeutet dies, dass Beitragszeiten die Zeiten einer Lehrausbildung sind, für die ein versicherungspflichtiges Entgelt gewährt worden ist. Keine gleichgestellten Bei-tragszeiten liegen vor, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Lehrlingsentgelt nicht geleistet worden und auch gesetzlich nicht vorgesehen war. Es ist nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber, hätte er vorliegende Fallkonstellation gekannt, die Rege-lung des § 247 Abs. 2a SGB VI auf Zeiten der Lehrlingsausbildung ohne versiche-rungspflichtiges Entgelt im Beitrittsgebiet hätte ausdehnen wollen.

Einer analogen Anwendung der Vorschrift steht ferner entgegen, dass die in § 247 Abs. 2a SGB VI geregelten Umstände nicht mit den für die rechtliche Bewertung in diesem Einzelfall maßgeblichen Gegebenheiten vergleichbar sind. Nach dem Grund-satz, dass Gleichartiges gleich zu behandeln ist, kommt eine analoge Anwendung von Gesetzesvorschriften nur in Betracht, wenn in Folge der Ähnlichkeit zweier Sachverhalte diese gleich zu bewerten sind, um Wertungswidersprüche zu vermei-den. Dies ist hier nicht der Fall.

§ 247 Abs. 2a SGB VI liegt der Gedanke zu Grunde, dass in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 in der Bundesrepublik Deutschland zwar grundsätzlich Versicherungspflicht für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte bestanden hat, und zwar auch im elterlichen Kleinbetrieb, jedoch in Folge uneinheitli-cher Rechtsanwendung und ungeklärter Versicherungspflicht Versicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern vielfach nicht eingezogen worden waren. § 247 Abs. 2a SGB VI, der durch Gesetz vom 24. Juni 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1992 eingeführt wurde, will bestimmte, im genannten Zeitraum in der Berufsausbil-dung befindliche Personen versicherungsrechtlich besserstellen, die zwar nach den damals geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflich-tig waren, für die jedoch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleis-tet worden sind. Um die in der Versicherungsbiographie entstandenen Lücken zu schließen, wurden fiktiven Beitragszeiten eingeführt (vgl. dazu Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 247 Rn. 7).

Hiermit ist der vorliegende Fall von vornherein nicht vergleichbar. § 247 Abs. 2a SGB VI bewirkt die Beseitigung einer Ungleichbehandlung zwischen zwei vergleich-baren Personengruppen (jeweils der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegen-de Lehrlinge mit und ohne tatsächliche Beitragszahlung), deren Gemeinsamkeit in der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Berufsausbildung besteht. Die Klägerin gehört zu keiner der beiden Gruppen, weil ihre Tätigkeit nach dem Recht der DDR schon nicht versicherungspflichtig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 184, 192, 193 SGG.

Die Auferlegung eines Kostenbetrages beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 SGG i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG.

Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teil-weise einen Kostenbetrag auferlegen, wenn der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Zur Auslegung von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann die Judikatur zu § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsge-richtsgesetz (BVerfGG) herangezogen werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2018 – L 6 SB 2931/17 – juris Rn. 13).

Missbrauch liegt danach etwa vor, wenn Rechtsverfolgung oder -verteidigung offen-sichtlich unzulässig oder unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (so zu § 34 Abs. 2 BVerfGG BVerfG Nichtannahmebeschlüsse vom 28. Mai 2019 – 1 BvR 876/19 – juris Rn. 3; vom 7. Juni 2015 – 2 BvR 740/15 – juris Rn. 19; vom 3. Juli 1995 – 2 BvR 1379/95 – juris Rn. 10). Daneben ist Missbrauch auch gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren für justizfremde Zwecke missbraucht wird und in seiner äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter gegen andere Beteiligte oder das Gericht aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Dezember 2019 – 1 BvR 2244/19 –, juris; vom 21. Februar 2017 – 2 BvR 240/17 –, juris; vom 2. Januar 2017 – 1 BvR 2324/16 –, juris; vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris und vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 192 Rn. 9; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 25).

Abzustellen ist hierbei auf eine objektive Beurteilung und nicht auf subjektive Vorstel-lungen. Aus diesem Grund ist für § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG allein die objektive Aussichtslosigkeit und die objektivierte Einsichtsfähigkeit maßgebend, nicht die indi-viduelle Einsichtsfähigkeit des Beteiligten (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2018, a. a. O., m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2015 – L 19 AS 778/15 NZB – juris Rn. 23; Bayrisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2010 – L 17 U 9/05 –, juris; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 30; unklar Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 192 Rn. 9a Einsichtsfähigkeit beinhalte "subjektives Element"; auf subjektive Maßstäbe abstellend wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – L 34 AS 2443/15 –, juris). Letztlich kann die Frage aber hier dahinstehen, da es kei-nerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich hier die verobjektivierte und die individuelle Einsichtsfähigkeit unterschieden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG sind gegeben.

Die Klägerin hatte mit genau dem selben Ziel und mit praktisch identischer Begrün-dung bereits vor Jahren Klage erhoben. Das Sozialgericht Berlin hat vor über zwölf Jahren mit Urteil vom 7. Mai 2007 (S 16 R 1930/07) diese Klage abgewiesen, auch die Berufung der Klägerin vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss vom 19. März 2008 - L 3 1166/07 -). Später hat das Sozialgericht Berlin nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1967 nicht als Beitragszeit anerkannt wird.

Gleichwohl hat die Klägerin auch in diesem Verfahren auf ihrem Begehren beharrt, ohne dass eine neue Sachlage auch nur behauptet wird, und zwar auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden gegebenen Hinweis, dass der Senat einhellig alle bereits ergangenen Bescheide und alle gerichtlichen Entscheidungen für rechtmäßig hält. Dass sie nach drei vorhergehenden gerichtlichen Entscheidungen, die allesamt nicht ihre Rechtsauffassung, sondern die der Beklagten bestätigt haben, und trotz der Aussichtlosigkeit der Berufung, die ihr in der mündlichen Verhandlung deutlich aufgezeigt worden ist, weiter an ihrem Antrag festhält und nunmehr auf die bereits vierte Gerichtsentscheidung zu der selben Frage besteht, belegt, dass die Klägerin in einem ungewöhnlich hohen Maß uneinsichtig ist.

Die Klägerin ist auch, wie von § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG gefordert, sowohl auf die objektive Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung als auch auf die dadurch gegebene Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden, und zwar in der mündlichen Verhandlung (zum Belehrungser-fordernis, auch zur Möglichkeit, schriftlich zu belehren: BSG; Urteil vom 12. Dezem-ber 2013 – B 4 AS 17/13 R –, juris).

Das Gericht hält in Ausübung seines Ermessens Kosten in Höhe von 225,00 Euro für ausreichend angemessen. Zugunsten der Klägerin richtet sich das Gericht dabei an der gesetzlichen Mindesthöhe aus. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, d. h. vor dem erkennenden Gericht 225,00 Euro.

Es kommt bei der hier vorgenommenen abstrakten Kostenberechnung nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht darauf an, ob tatsächlich Pauschgebühren erhoben, diese ermäßigt werden oder ob ein Beklagter gemäß § 184 Abs. 3 SGG i. V. m. § 2 Ge-richtskostengesetz von den Pauschgebühren befreit ist (etwa als Träger der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende). Denn die Verweisung in § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG auf § 184 Abs. 2 SGG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Mit der Formulierung, dass der Pauschbetrag als Kostenbetrag "gilt", bezif-fert der Gesetzgeber selbst einen normativen Mindest-Kostenbetrag in Höhe des - unter anderen tatbestandlichen Voraussetzungen anfallenden - jeweiligen Pauschbe-trages. Damit können z. Zt. vor dem Sozialgericht stets mindesten 150,00 Euro, vor dem Landessozialgericht 225,00 Euro und vor dem Bundessozialgericht 300,00 Euro als Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG festgesetzt werden, ohne dass in der Ent-scheidung weitere Darlegungen zur Berechnung erforderlich sind. Der Gesetzgeber trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass die Bestimmung der genauen Höhe der nach § 192 Abs. 1 SGG anzusetzenden Kosten Ursache weiterer Auseinanderset-zungen sein kann, die mit der Festsetzung eines abstrakten gesetzlichen Festbetrags vermieden werden können.

Dass sich vorliegend der vom Beklagten zu entrichtende Pauschbetrag durch das Verhalten der Klägerin nicht ermäßigt, weil trotz der offensichtlichen Aussichtslosig-keit der Sache diese durch Urteil entschieden wird (s. § 186 S. 1 SGG), wirkt sich nicht aus. Der sich aus der fehlenden Ermäßigung ergebende Mehrbetrag fließt ggf. nur dann in den Kostenbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG ein, wenn ein höherer als der gesetzliche Festbetrag angesetzt wird. In diesem Fall sind die - dann konkre-ten - Kosten vom Gericht nachvollziehbar abzuhandeln. Bei dieser einzelfallbezoge-nen Berechnung kann neben Gerichtshaltungskosten zum Tragen kommen, dass bei einer streitiger Entscheidung eine Pauschgebühr nicht reduziert wird (zu einer Be-rechnung eines konkreten Kostenbetrags vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2012 – L 29 AS 1144/11 –; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 – L 13 R 2150/10 –; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2011 – L 3 R 254/11 –, jeweils juris).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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