L 16 R 845/19 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 2466/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 845/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.456,92 EUR festge-setzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsge-setz (SGG) vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 10.000,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt zunächst – allein diesen Zulassungsgrund macht die Be-klagte geltend - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemei-nen Interesse liegt, nicht auf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Be-deutung beigemessen wird. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtfrage ist gege-ben, wenn zu erwarten ist, dass die Berufungsentscheidung die Rechtseinheit in ih-rem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben erforderlich erscheint. Es ist weiter darzule-gen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klä-rungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klä-rungsfähigkeit) ist. Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Beklagte misst der Frage, ob eine sog "erweiterte ambulante Physiotherapie" (EAP) mit den von den Rentenversicherungsträgern zu erbringenden medizinischen Leistungen iSv § 104 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-tenschutz – (SGB X) "vergleichbar" ist, maW ob vergleichbare und zeitlich kongruen-te Leistungspflichten des leistenden, Erstattung begehrenden Trägers (dh der Kläge-rin) einerseits und des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Trägers (dh der Beklagten) andererseits bestanden haben (vgl dazu allgemein in Bezug auf § 104 SGB X zB BSGE 57, 218, 219 = SozR 1300 § 104 Nr 3; BSGE 70, 186, 196 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 mwN), grundsätzliche Bedeutung bei. Diese Rechtsfrage ist indes höchstrichterlich bereits geklärt, worauf auch die Beklagte hinweist. Das Bun-dessozialgericht (BSG) hat insoweit (mehrfach) entschieden, dass die EAP - eine medizinische Trainingstherapie unter Kombination von Leistungen, die der "Funkti-onswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Stö-rungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten" dient und nur in spezi-ellen Rehabilitations-Zentren mit entsprechender personeller, apparativer und räumli-cher Ausstattung erbracht werden kann - der ambulanten Rehabilitation zuzuordnen ist (BSGE 105, 271 = SozR 4-2500 § 40 Nr 5 Leitsatz 3 und Rn 24 ff; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 30/15 R = SozR 4-2500 § 13 Nr 34 – Rn 36), weil es sich um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation bezogener Zielrichtung handelt.

Ist eine Frage – wie hier - bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-schieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – B 8 SO 79/17 B – juris – Rn 7). Aus der Tatsache, dass es sich bei höchstrichterlichen Entscheidungen regelmäßig um "Einzelfallentscheidun-gen" handelt und dass die Träger der Rentenversicherung (der GKV-Spitzenverband zwischenzeitlich wohl nicht mehr) eine andere Rechtsauffassung vertreten, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, sofern nicht eine erneute Befassung des BSG zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Ange-sichts der klaren und nach Auffassung des Senats zutreffenden Positionierung des BSG ist dies indes hier nicht der Fall.

Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Schließlich hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved