L 32 AS 2605/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 17225/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2605/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung weiterer Aufwendungen mehrerer erfolgreicher Widerspruchsverfahren in Höhe von noch 761,60 Euro.

Mit drei Bescheiden vom 18. Januar 2016 stellte der Beklagte gegenüber dem im Juni 1972 geborenen Kläger jeweils für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 eine Minderung seines Arbeitslosengeldes II monatlich um jeweils 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (40,40 Euro monatlich) wegen Nichterscheinens zu den Meldeterminen am 9. November 2015, am 19. November 2015 und am 3. Dezember 2015 fest. Mit den dagegen jeweils am 1. Februar 2016 eingelegten Widersprüchen, für die jeweils am 1. Februar 2016 gesondert Vollmacht erteilt wurde, machte der Kläger jeweils geltend, der Wahrnehmung des einzelnen Meldetermins habe bereits seine Erkrankung entgegengestanden. Nach Erstellung des ärztlichen Gutachtens vom 25. April 2016, demzufolge nach Einschätzung des Beklagten der Kläger seit spätestens November 2015 nicht mehr erwerbsfähig sei, hob der Beklagte mit drei Bescheiden vom 17. Mai 2016 die drei Bescheide vom 18. Januar 2016 auf. Er verfügte zugleich, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet werden, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (Auftrag 28/16) und mit zwei Schreiben vom 20. Mai 2014 (Aufträge 29/16 und 30/16) beantragte der damalige Bevollmächtigte und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Mai 2016 bzw. am 26. Mai 2016 beim Beklagten, die außergerichtlichen Kosten der drei Widerspruchsverfahren auf jeweils 380,80 Euro festzusetzen. Er bezifferte die Aufwendungen wie folgt:

Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV) 300,00 Euro Post-/Telekommunikations-Pauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 Euro Zwischensumme 320,00 Euro 19 Prozent Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV) 60,80 Euro Summe 380,80 Euro

Mit Bescheid vom 31. August 2016 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten des Auftrages 28/16 auf 380,80 Euro fest. Eine Festsetzung zu erstattender Kosten für die Aufträge 29/16 und 30/16 lehnte er ab: Bei den Widerspruchsverfahren handele es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass die Gebühr nur einmal gefordert werden könne. Die Voraussetzungen eines einheitlichen Auftrages, eines inneren Zusammenhangs sowie eines einheitlichen Tätigkeitsrahmens des Rechtsanwalts seien erfüllt. Ein einheitlicher Auftrag sei auch dann zu bejahen, wenn sich der Rechtsanwalt für die entsprechenden Gegenstände jeweils eine Vollmacht erteilen lasse. Entscheidend sei hier, dass sich bei Erteilung der weiteren Aufträge (29/16 und 30/16) der ursprüngliche Auftrag (28/16) noch nicht erledigt habe. Die Widersprüche seien unter demselben Datum von demselben Rechtsanwalt gefertigt worden. Sie hätten ausgenommen das Datum des sanktionierten Meldeversäumnisses einen identischen Inhalt. Ein innerer Zusammenhang sei zu bejahen, da die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehörten. Sie stimmten inhaltlich als auch in der Zielrichtung (Aufhebung von Sanktionen) so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Maßgeblich für die Beurteilung sei weiterhin, dass die Krankschreibung des Klägers in allen drei Verfahren zu deren Abhilfen geführt habe.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, es handele sich um drei Angelegenheiten jeweils mit 380,80 Euro, da unterschiedliche Gegenstände zu verschiedenen Meldeterminen zugrunde lägen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 7. Dezember 2016 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, es sei von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Trotz Hinweises auf das sachverständige Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. D sei erst im April 2016 ein Gutachten eingeholt worden. Im Übrigen würden zu den einzelnen Zeitpunkten der Meldetermine jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gefordert, was sich mit einem einheitlichen Vorgang nicht vereinbaren lasse. Es sei daher von angemessenen und nicht unbilligen Kostenansätzen jeweils auf der Grundlage einer so genannten Schwellengebühr auszugehen.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2017 die Klage abgewiesen: Eine einheitliche Angelegenheit sei zu bejahen. Es lägen zwar drei verschiedene Meldetermine vor. Weil die Begründung zum Nichterscheinen jeweils identisch sei und ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, liege insofern aber derselbe Lebenssachverhalt vor. Entscheidend für die gebührenrechtliche Einordnung sei, dass der Bevollmächtigte die Tätigkeit – ungeachtet der drei verschiedenen Meldetermine – durch Verwendung inhaltlich identischer Begründungen als eine Angelegenheit habe behandeln und damit entsprechende Synergieeffekte habe erzielen können.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Dezember 2017 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 zu verurteilen, an den Kläger weitere 761,60 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten I und II; ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 761,60 Euro, denn es liegt insgesamt dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vor. Es besteht auch nicht aus anderen Gesichtspunkten der Gebührentatbestände ein solcher Anspruch.

Als Rechtsgrundlage kommt § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 1. Halbsatz und Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Betracht.

Nach dieser Vorschrift gilt: Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Träger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Mit den Bescheiden vom 17. Mai 2016 verfügte der Beklagte, dass die in den Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet werden. Eine Regelung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts als weitere Voraussetzung für die Erstattung solcher Kosten wurde mit diesen Bescheiden zwar nicht getroffen. In der Festsetzung des Erstattungsbetrages in Höhe von 380,80 Euro mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016 liegt jedoch konkludent die Entscheidung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 155/10 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1935 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 83/08 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 63 Nr. 11; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 – B 13 R 137/08 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris). Einer weitergehenden Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es daher nicht (BSG, Urteil vom 05. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Damit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erstattung der Aufwendungen eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens verbindlich festgestellt. Vorliegend ist allein noch über die Höhe dieser Aufwendungen zu entscheiden.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskosten (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG bestimmt insoweit: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (also Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind; § 183 Satz 1 SGG), werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben.

Da der Kläger zu den Leistungsberechtigten zählt, ist das GKG nicht anzuwenden, so dass Betragsrahmengebühren entstehen.

Nach § 14 Abs. 1 RVG gilt: Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, wie vorliegend von dem Beklagten, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG).

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Der Tätigkeitskatalog des § 16 RVG bezeichnet dieselbe Angelegenheit. Der Tätigkeitskatalog des § 17 RVG benennt verschiedene Angelegenheiten.

Von den beiden Tätigkeitskatalogen wird der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Dieser Sachverhalt ist unter Heranziehung der nachfolgenden Kriterien allerdings als dieselbe Angelegenheit einzuordnen.

Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i. S. des § 15 Abs. 2 RVG (sowie des § 7 Abs. 1 RVG) der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R, Rdnr. 15, m. w. N., abgedruckt in SozR 4-1935 § 15 Nr. 1).

Diese Rechtsprechung des BSG stützt sich auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung mit näherer Konkretisierung; sie findet auch im Schrifttum Zustimmung.

Unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2000 – 11 C 1/99, Rdnr. 20, zitiert nach juris, zum früheren § 7 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO, m. w. N.).

Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2011, 3167, m. w. N.). Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, Rdnr. 26, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10, Rdnr. 10).

Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandaten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2011, 3167, m. w. N.).

Eine Angelegenheit liegt (nur) dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang. Ein einheitlicher Auftrag liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist, wenn Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen. Der Rahmen ist z. B. gewahrt, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Ansprüche in einem Brief an den Gegner behandelt oder in einer Klage geltend macht. Es kommt dabei darauf an, ob sich der Rechtsanwalt einen einheitlichen Auftrag oder zwei getrennte Aufträge hat erteilen lassen. Der gleiche Rahmen ist daher anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber demselben Schuldner beauftragt wird. Die innerliche Zusammengehörigkeit verschiedener Gegenstände ergibt sich u. a. aus der Frage, ob die verschiedenen Gegenstände im Falle gerichtlicher Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 15, Rdnrn 7 - 10, 12).

Ausgehend von dieser einhelligen Ansicht zur Bestimmung derselben Angelegenheit handelt es sich vorliegend bei der Verfolgung der Ansprüche auf Beseitigung der mit den drei Bescheiden vom 18. Januar 2016 verhängten Sanktionen um dieselbe Angelegenheit.

Ein einheitlicher Auftrag liegt vor, denn der Auftrag zur Einlegung der drei Widersprüche gegen die drei Bescheide vom 18. Januar 2016 wurde, wie die jeweils am 1. Februar 2016 ausgestellten Vollmachten zeigen, demselben Rechtsanwalt am selben Tag erteilt. Einer einheitlichen Auftragserteilung steht nicht entgegen, dass für die einzelnen Verfahrensgegenstände im prozessualen Sinne jeweils eine Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde.

Zwischen den einzelnen prozessualen Verfahrensgegenständen besteht ein innerer Zusammenhang. Dieser besteht in der mit allen Widersprüchen geltend gemachten Erkrankung des Klägers, die bereits für sich betrachtet nach dem Vorbringen in den Widersprüchen der Wahrnehmung jedes einzelnen Meldetermins entgegensteht. Diese (Grund)Erkrankung des Klägers ist die gemeinsame Klammer, die den einzelnen Verfahren zugrunde liegt, und die deswegen die gleichlautende Begründung für die gemeinsame Zielrichtung aller Widersprüche, die Aufhebung der drei Bescheide vom 18. Januar 2016, darstellt. Dementsprechend ist die Widerspruchsbegründung in allen drei Widersprüchen wörtlich identisch. In der jeweiligen Widerspruchsbegründung wird nicht einmal auf den einzelnen Meldetermin abgehoben. Besondere, auf den einzelnen Meldetermin beschränkte Gründe, die eine jeweils konkrete Betrachtung erfordert hätten, bestanden danach nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Unterschiedliche Einwände gegen die einzelnen Bescheide oder etwa auch nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten waren mithin nicht zu beachten. Individueller "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen", womit der Kläger ersichtlich ärztliche Bescheinigungen meint, die ein medizinisches Hindernis für das Erscheinen am jeweiligen Meldetermin bestätigen sollen, denn eine Arbeitsleistung wurde vom Kläger an diesen Meldeterminen ersichtlich nicht erwartet, hätte es damit im Hinblick auf die gemeinsame (Grund)Erkrankung, die der Wahrnehmung jeglichen Meldetermins entgegenstand, somit gerade nicht bedurft.

Der gleiche (einheitliche) Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ist ungeachtet der selbständigen Widersprüche und der jeweils gesonderten Vollmachten ebenfalls gewahrt, denn angesichts der genannten Grund(Erkrankung) des Klägers hätten die verschiedenen prozessualen Verfahrensgegenstände im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung (wie auch im Falle einer Geltendmachung in einem Widerspruchsverfahren) nicht nur in einem Verfahren verfolgt werden können. Es wäre sogar zweckmäßig gewesen, dies zu tun, denn ob diese (Grund)Erkrankung die Wahrnehmung jeglichen Meldetermins verhindert (hat), kann durch ein medizinisches Sachverständigengutachten ermittelt werden. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass das vom Beklagten veranlasste ärztliche Gutachten vom 25. April 2016 zur Aufhebung aller drei Bescheide vom 18. Januar 2016 führte.

Der Kläger hat auch nicht aus anderen Gesichtspunkten der Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R, Rdnr. 18) einen höheren Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen. Der Beklagte hat die Vergütung zutreffend auf die Schwellengebühr mit 300,00 Euro festgesetzt.

Die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Begriffe Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbekannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG im Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnrn. 20 und 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2).

Die so genannte Schwellengebühr, also eine Gebühr, die nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, hat die so genannte Mittelgebühr nicht ersetzt. Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr billig bzw. unbillig ist, hat sich die Praxis bereits unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) mit der Mittelgebühr beholfen. Die Mittelgebühr errechnet sich in der Praxis aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Sie kann auch ermittelt werden, indem man Mindest- und Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert. Die Mittelgebühr wurde in "Normalfällen" zur billigen BRAGO-Gebühr. Sie ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Auch unter Geltung des RVG ist danach jedenfalls im Grundsatz in einem ersten Schritt von der Mittelgebühr auszugehen. Den hinter der Mittelgebühr stehenden Wert darf der Rechtsanwalt aber nicht ohne weitere Begründung um bis zu 20 v. H. erhöhen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnrn. 22 bis 24).

In durchschnittlichen Angelegenheiten ist (daher) weiterhin von der Mittelgebühr auszugehen. Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus. Zur Bestimmung der konkreten Gebühr ist demnach wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Liegt diese über der Schwellengebühr, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob es bei der ermittelten Gebühr bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Ist dem nicht so, wird die an sich zutreffende Gebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnrn. 25, 26).

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist nach dem zeitlichen Aufwand zu bestimmen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, die Auseinandersetzung hiermit, das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel, der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden, berücksichtigt werden. Der durchschnittliche Umfang lässt sich nicht exakt in Zeitstunden ausdrücken; vielmehr hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens zu orientieren. Dabei kommt es für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendiger Weise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnrn. 28 bis 30).

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese könne sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, überdurchschnittlich oder unterdurchschnittlich ist, ist es nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnrn. 32, 33 und 35).

Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bestimmung der Gebühr dem Rechtsanwalt nach billigem Ermessen einräumt, liegt dem die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das (allerdings) mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien, zu denen unter anderem die Einkommens- (und Vermögens)verhältnisse des Auftraggebers rechnen, verbunden ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, Rdnr. 19).

Nach Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (VV), Teil 2 (Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren), Abschnitt 3 (Vertretung), Ziffer 2302 Nr. 1 gilt: Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): 50,00 bis 640,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300,00 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach der o. g. Rechtsprechung des BSG ist mithin im ersten Schritt die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Für Abschnitt 3 (Vertretung), Ziffer 2302 Nr. 1 ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 345,00 Euro (50,00 Euro + 640,00 Euro = Summe: 2).

Der Bevollmächtigte hat die Gebühr nach Ziffer 2302 Nr. 1 RVG allerdings in Verkennung dessen, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, mit 900,00 Euro (3 x 300,00 Euro) bestimmt.

Eine solche Gebühr ist unbillig.

In dem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob es bei der mit 345 Euro ermittelten Mittelgebühr bleibt. Dies trifft zu, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind.

Dies ist nicht der Fall. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind durchschnittlich gewesen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt musste die inhaltlich übereinstimmenden drei Bescheide vom 18. Januar 2016 lesen und eine inhaltlich übereinstimmende Begründung für die drei Widersprüche fertigen. Dies entspricht einem üblicherweise erforderlichen zeitlichen Aufwand und der übliche Intensität der Arbeit.

Daraus ergibt sich folgender Anspruch: Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) 300,00 Euro Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Pauschale Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro Summe Netto 320,00 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 60,80 Euro Gesamtbetrag 380,80 Euro

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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