L 2 RJ 1062/02

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1904/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 1062/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien sind als Nachweise für die ungekürzte Anrechnung rumänischer Fremdrentenzeichen allein nicht ausreichend; durch Vorlage (beglaubigter) Lohnlisten kann der erforderliche Nachweis einer höheren Beschäftigungsdichte als 5/6 geführt werden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die ungekürzte Anrechnung von rumänischen Fremdrentenzeiten bei der Altersrente der Klägerin.

Die am 3. Dezember 1937 geborene Klägerin besitzt den Vertriebenenausweis "A". Sie ist am 17. Mai 1990 aus Temeschwar, Banat, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Nach ihren Angaben war sie vom 17. Mai 1952 bis 25. Juli 1955 in der Landwirtschaft in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend in einem Textilunternehmen in Temeschwar vom 26. Juli 1955 bis 31. März 1990, davon zunächst als Lagerverwalterin, dann seit 3. Januar 1990 in der Kindertagesstätte des Unternehmens. In der Zeit vom 1. April bis 16. Mai 1990 war sie mit Vorbereitungen für ihre Ausreise befasst.

Auf Antrag der Klägerin vom 26. Mai 1997 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 1997 Altersrente für Frauen (monatlich 1.127,49 DM). Dagegen erhob die Klägerin am 17. Dezember 1997 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anwendung der (Kürzungs-) Vorschrift des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG), neu gefasst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 wandte, was zu einer Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rente um die Faktor 0,6 geführt hat. Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagte vom 28. April 1998 erhob die Klägerin am 28. Mai 1998 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Durch Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Juni 2002 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Streitgegenstandes im Hinblick auf die dazu ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht (S 31/RJ 1904/98).

Bereits am 16. September 1996 hatte die Beklagte der Klägerin zum Versicherungsverlauf einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erteilt. Die Klägerin erhob am 30. September 1996 Widerspruch gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Kürzung auf 5/6 ihrer zwischen dem 26. Juli 1955 bis 1. April 1990 anerkannten rumänischen Versicherungszeiten. Als Beweisunterlage für eine Beschäftigung in dieser Zeit legte sie eine Bescheinigung (Adeverinta) des Textilunternehmens (Nr. 2453 vom 17. Mai 1999) vor. Nach Hinweis der Beklagten übersandte sie eine weitere Bescheinigung der Textilwerke Temeschwar (Nr. 1882 vom 20. November 1996). Darin werden für den Beschäftigungszeitraum vom 26. Juli 1955 bis 1. April 1990 im Jahre 1971 zwei Tage, in 1972 5 Tage und in 1973 21 Krankheitstage ausgewiesen. Nach Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, dass nur bei Vorlage der Lohnlisten des Betriebes eine Überprüfung der gekürzten Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten erfolgen könne, gab die Klägerin an, sie werde sich um die Beschaffung der Listen bemühen, halte den Widerspruch aber aufrecht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. Oktober 1998 zurück: allenfalls durch die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnlisten könnte der erforderliche Nachweis geführt werden (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 25. Februar 1997, L 2 RJ 975/96). Die Klägerin wies auf das (seit 28. Mai 1998 gegen den Rentenbescheid anhängige) Klageverfahren (S 31/RJ 1904/98) hin; der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1998 sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Klageverfahren einzubeziehen. Die Beklagte regte an, die Lohnlisten sollten bei dem früheren rumänischen Arbeitgeber angefordert bzw. von der beweispflichtigen Klägerin vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 11. Mai 1999, auf das Bezug genommen wird, legte die Klägerin Lohnlisten der Jahre 1964 und 1973 in Form beglaubigter Kopien vor. Die Beklagte sah weiteren Aufklärungsbedarf und bat zunächst, das Beratungsergebnis des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) in Bezug auf das vom LSG Baden Württemberg (L 9 RJ 2551/98) eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 15. Dezember 1999 abzuwarten. Nach dessen Vorlage hielt die Beklagte ihre Zweifel weiterhin für begründet und sah sich darin durch die Senatsurteile vom 24. April 2001 (L 2 RJ 444/99) und vom 22. Mai 2001 (L 2 RJ 1040/00) sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1998 (L 17/23 RJ 3403/94) bestätigt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 legte sie die Kopie einer Lohnliste (mit Übersetzung) aus einem anderen Verfahren, ein Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland vom 23. April 1999 sowie diverse weitere Lohnlisten aus anderen Verfahren und eine Liste der von der Sozialversicherung bezahlten Vergütungen vor. Die Beklagte hielt den erforderlichen Nachweis weiterhin nicht für erbracht. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 4. September 2002 die Klage ab. Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sowie Lohnlisten aus den Jahren 1972 und 1974 seien nach Überzeugung der Kammer nicht zum Vollbeweis der zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeit geeignet. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Rumänien geführten Lohnlisten keine Spalte für Krankheitszeiten enthielten. Für das Gericht sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Adeverinta Nr. 1656 vom 22. Juli 1998 aufgrund von Lohnlisten erstellt sein solle, da für 1971, 1972 und 1973 jeweils Krankheitstage ausgewiesen seien, die den Lohnlisten nicht zu entnehmen seien. Zudem würden in der Adeverinta für das Jahr 1964 16 Urlaubstage bescheinigt, während die entsprechende Lohnliste nur 15 Urlaubstage im November 1964 ausweise. Weiterhin seien inhaltliche Widersprüche über die Art der Tätigkeit zwischen der Bescheinigung und den Angaben der Klägerin festzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides verwiesen.

Gegen den ihr am 10. September 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von der Klägerin am 8. Oktober 2002 eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Aussage im Gerichtsbescheid, die in Rumänien geführten Lohnlisten sähen keine Spalte für Krankheitszeiten vor, vermöge sie mit Blick auf die Abteilungen 13, 14 und 26 der Lohnliste nicht nachzuvollziehen. Der Arbeitgeber habe ihr mitgeteilt, dass neben den Lohnlisten noch weitere Listen oder Übersichten geführt worden seien, wie dies auch das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 bestätigt habe. In einem Brief an ihren Prozessbevollmächtigten, der diesen zu den Akten gereicht hat, hat die Klägerin ihre damalige persönliche und betriebliche Situation geschildert. Weiter hat die Klägerin das Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. München vom 15. Dezember 1999 und ein Protokoll über die Auswertung diese Gutachtens durch die Projektgruppe FRG vom VDR vom 19./20. März 2001 vorgelegt. Das mit Schriftsatz vom 27. Juni 2003 erfolgte Angebot der Beklagten, die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1964, vom 1. Januar bis 28. Februar 1973 sowie vom 1. April bis 31. Dezember 1973 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen und dementsprechend eine Neuberechnung der Altersrente der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2003 angenommen.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. November 1997 und 23. Oktober 2003 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1998 zu verurteilen, auch die Zeiten vom 26. Juli 1955 bis 31. Dezember 1963, 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1972, 1. März bis 31. März 1973 und 1. Januar 1974 bis 1. April 1990 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen und dementsprechend die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat das Teilanerkenntnis vom 27. Juni 2003 mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 ausgeführt und dabei die Altersrente der Klägerin neu festgestellt. Die Beklagte trägt vor, für die geltend gemachten weiteren Zeiträume fehle der erforderliche Nachweis.

Der Senat hat die Klägerin im Erörterungstermin am 13. Mai 2003 persönlich gehört, weswegen auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des vom Sozialgericht ruhend gestellten Verfahrens S 31 RJ 1904/98 und die Akten der Beklagten sowie die Kopien der vorgelegten Lohnlisten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der noch streitbefangenen rumänischen Pflichtbeitragszeiten als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 und auf eine entsprechende Neufeststellung ihrer Altersrente.

Nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 - allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen - war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen. Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, dass sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20.8.1974, 4 RJ 241/73 und vom 24.7.1980, 5 RJ 38/79, LSG Darmstadt, Urteil vom 28. März 2003, 13 RJ 591/00). Dies schließt eine allgemeine und unbesehene Übernahme im rumänischen Arbeitsbuch oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen zur rumänischen Sozialversicherung bestätigter Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus und führt zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten.

Die seit 1949 in Rumänien durch Betriebe und Staat finanzierten Beiträge zur Sozialversicherung können daher in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem nur insoweit übernommen werden, als eine Kongruenz mit bundesdeutschen Beiträgen gegeben ist. Das rumänische staatliche Sozialversicherungsrecht sah aber z.B. im Unterschied zum bundesdeutschen bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vor, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreichen konnten, und die Beschäftigung galt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritt. Schließlich galten u.a. als Beschäftigungszeiten auch solche, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde (weitere Nachweise bei J. Florescu, das Sozialversicherungsrecht der sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht Band XII, 1982 S. 246 ff.). Weitergehende Besonderheiten bei Krankschreibungen sind im Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 (S. 55/56) dargestellt. Danach wurde bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten ist aber dem deutschen Rentenrecht fremd. Der Senat sieht hier keine Möglichkeit, die jeweiligen einzelbetrieblichen Praktiken aufzuklären, die auch durch Lohnlisten nicht offenbar werden (zum Erfordernis der Aufklärung der konkreten Ausgestaltung in der ausländischen Rechtspraxis siehe BGH, Urteil vom 23. Juni 2003, Az: II ZR 305/01). Entsprechend verhält es sich in dem "kaum überschaubaren Dickicht von inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen" im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen (Gutachten S. 57 ff.). Zudem handelt es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat (Gutachten S. 12). Arbeitsunterbrechungen wurden nach Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen. Daraus leitet sich ab, dass selbst Lohnlisten nicht zwingend zum Vollbeweis geeignet sind. Dies gilt erst recht für auf Lohnlisten verschiedenartigster Ausgestaltung beruhende rumänische Arbeitsbescheinigungen, sog. Adeverintas, die in ihrer Beweiswirkung nicht weiter reichen können als die in einer Lohnliste zusammengefassten Angaben selbst. Der Beweiswert eine Lohnliste kann allerdings durch eine Adeverinta erreicht werden, bei der eine korrekte Übertragung von einer Lohnliste in eine Adeverinta sichergestellt ist. Inhaltlichen Bedenken oder Widersprüche von Arbeitsbescheinigungen können durch die Vorlage der zugrunde liegenden Lohnlisten ausgeräumt werden. Die von der Klägerin beigebrachten Adeverintas sind nach Überzeugung des Senats als Nachweis für die noch streitbefangenen Zeiträume allein nicht ausreichend dafür, dass die Beitragsentrichtung oder Beschäftigung der Klägerin in Rumänien rentenrechtlich in nur unbeachtlichem Maße unterbrochen gewesen ist. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Senat auch auf von der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Juni 2003 geäußerte Zweifel; auch vom Sozialgericht angesprochenen Fragen zu den vorgelegten Bescheinigungen sind anhand dieser nicht zu beantworten. Für die hier noch streitbefangenen Zeiträume liegen neben den Angaben der Klägerin über die beiden beigebrachten Adeverintas hinaus aber keine weiteren Beweismittel vor. Die Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 13. Mai 2203 und die beigebrachten, beglaubigten Lohnlisten aus den Jahren 1964 und 1973 hat die Beklagte im Berufungsverfahren für diese Zeiträume als Nachweis zur Abgabe eines Teilanerkenntnisses für ausreichend angesehen. Die Existenz der vorgelegten Lohnlisten aus 1964 und 1973 lässt zwar den Schluss zu, dass wenigstens für die dazwischen liegende Zeit von Anfang 1965 bis Ende 1972 noch weitere Lohnlisten im Archiv des früheren Beschäftigungsbetriebes der Klägerin vorhanden sein können, zumal nach den glaubhaften Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin am 13. Mai 2003 im früheren rumänischen Beschäftigungsbetrieb individuelle Lohnkarten angefertigt wurden, auf denen die monatliche Gehaltsabrechnung beruht hat. Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 enthielten die individuellen Lohnkarten "alle für die Feststellung der Rechts des Beschäftigten notwendigen Daten" über die geleistete Arbeit. Diese Daten liegen für die Klägerin aber weder als Lohnkarten noch in der Zusammenfassung mit den kollektiven Anwesenheitsbögen in Form von Lohnlisten vor. Ein Vergleich der Daten mit denen in den vorgelegten Adeverintas kann daher nicht erfolgen. Die bestehenden Unklarheiten und Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten rumänischen Bescheinigungen, die u.U. durch Vorlage von weiteren Lohnlisten im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X beseitigt werden können, gehen zu Lasten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da die Beklagte nach Vorlage der Lohnlisten für 1964 und 1973 sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin am 13. Mai 2003 im Berufungsverfahren durch Abgabe eines Teilanerkenntnisses sachgerecht reagiert hat, ist sie nicht verpflichtet, anteilige außergerichtliche Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu übernehmen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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