S 7 (18) V 29/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (18) V 29/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 verurteilt, die MdE des Klägers ab Juli 2000 mit 90 zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichenKosten des Klägers zu 40 %.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Versorgungsbezüge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 80 v.H. zu gewähren sind.

Der 76 Jahre alte Kläger wurde am 24.05.1927 geboren. Er wurde im zweiten Weltkrieg zur Wehrmacht eingezogen und 1945 in Breslau durch eine Splittergranate verletzt. Die Splitter mussten aus dem gesamten Körper - zum Teil noch nach Jahren - herausoperiert werden. Infolge einer Wundentzündung wurde der linke Arm im Oberarm amputiert.

Mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 30.07.1965 stellte der Beklagte eine MdE von 80 v.H. fest. Zugrunde lagen folgende als Kriegsschädigungen anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen:

Verlust des linken Oberarms in der Mitte, stärkere Streckbehinderung im rechten Handgelenk, Beugebehinderung in den Fingergelenken und reizlose Narbe im Gesicht, an der Kopfschwarte, Nacken, Brustkorb, am rechten Arm und rechtem Fuß nach Granatsplitterverletzung, Verlust der Zähne 6 und 7 oben links, mehrere Stecksplitter in den Weichteilen des Kopfes und des Halses.

Der Kläger beantragte Anfang Juli 2000 die Änderung der Feststellungen seines Anspruchs auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die bereits festgestellten Leiden hätten sich verschlimmert, wobei die fortschreitenden Funktionsstörungen ihn aufgrund des paarigen Betroffensein besonders träfen. Die Funktionseinbußen der rechten Hand könne er aufgrund des Fehlens des linken Arms samt Hand nicht kompensieren. Entsprechend sei eine höhere MdE als bisher festzustellen.

Der Beklagte holte aktuelle Befund- und Behandlungsberichte ein und ließ den Kläger vom Internisten und Sozialmediziner Dr. U im November 2001 begutachten. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der medizinischen Unterlagen erließ der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2002. Darin stellte er fest, dass es zu keiner Verschlechterung der wehrdienstbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen sei, so dass dem Antrag nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht stattgegeben werden könne. Der Verlust des linken Arms in der Oberarmmitte sei weiterhin mit einem Einzel-GdB von 70 zu bewerten, die Funktionsstörung der rechten Hand mit einem Einzel-GdB von 30 und die übrigen Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Werten von weniger als 10.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die vom Sachverständigen U festgestellten Einschränkungen in der Beweglichkeit der Schultern seien nicht hinreichend bewertet worden. Das paarige Betroffensein werde nicht gewürdigt. Zudem sei bereits der zuletzt bindend gewordene Bescheid von 30.07.1965 falsch und gem. § 44 SGB X zu überprüfen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003 als unbegründet zurück und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Vorbringen und der Argumentation im angefochtenen Bescheid. Im Übrigen habe auch die Überprüfung des Bescheides vom 30.07.1965 diesen bestätigt. Eine Abhilfe des Widerspruchs sei nicht möglich.

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger weiterhin Versorgungsbezüge aus einer MdE von mehr als 90. Dabei stützt er sich zuletzt ausdrücklich nur noch auf die nach § 48 SGB X zu berücksichtigenden wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen sowie rechtlichen Verhältnisse und nicht mehr auf § 44 SGB X. Der entsprechende Anspruch ergebe sich bereits aus den vom Beklagten selbst festgestellten Einzel-MdE-Werten von 70 v.H. für den Verlust des linken Arms in der Oberarmmitte und von 30 v.H. für die Funktionsstörungen der linken Hand unter Berücksichtigung des paarigen Betroffenseins. Zusätzlich sei zu berücksichtigen die Gesichtsentstellung durch die beiden wenig störenden Gesichtsnarben auf der rechten und der linken Wange, die mit einer Einzel-MdE von 10 v.H. zu bewerten seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2003 zu verurteilen, die MdE des Klägers ab Juli 2000 mit mehr als 90 zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Vortrag und die Argumentation im Verwaltungsverfahren. Die Funktionsstörungen des rechten Arms und der rechten Hand des Klägers hätten sich nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht verschlechtert, sondern sogar leicht gebessert. Die Funktionsbeeinträchtigung der Schultern sei nicht schädigungsbedingt. Nach den Vorgaben der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz von 1996 (AHP 1996) führten die Gesichtsnarben des Klägers auch bei einer unterstellten Einzel-MdE von 10 v.H. zu keiner Erhöhung der Gesamt-MdE auf über 90 v.H. im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 2 BVG. Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. U2 aus C. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 01.12.2003 Bezug genommen. Es hat die Vernarbung im Gesicht des Klägers in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, soweit eine MdE von 90 v.H. begehrt wird. Soweit eine MdE von über 90 erstrebt wird, ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 21.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2003 ist in diesem Umfange rechtmäßig. Der Kläger ist durch ihn nur beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), soweit der Beklagte keine MdE von 90 v.H. festgestellt hat, nicht aber darüber hinaus.

Gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung der Verhältnisse ist zugunsten des Klägers nur insoweit von Bedeutung, als die festgestellten Behinderungen sich verschlimmert haben oder eine Behinderung hinzugetreten ist. Die Neufeststellung ist dabei entsprechend den veränderten Verhältnissen vorzunehmen. Ob eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des gegenwärtigen mit dem verbindlich festgestellten Behinderungszustand festgestellt werden (vgl. BSG vom 08.05.1981, Az.: 9 RVs 4/80).

In den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 30.07.1965 zugrunde gelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten.

Die Funktionsstörungen des Klägers haben sich zur Überzeugung der Kammer verschlimmert. Die Überzeugung beruht auf den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U2. Der Sachverständige hat den Kläger persönlich untersucht und unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen begutachtet. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Das Gutachten ist erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden. Die vom Sachverständigen diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stimmen mit den von den behandelnden Ärzten und dem im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Gutachtern Dr. U diagnostizierten Erkrankungen überein.

Die führende Funktionsstörung beim Kläger ist der Verlust des linken Armes im Oberarm mit Phantomschmerzen. Diese Schädigungsfolge bewertet die Kammer in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. U2 und Dr. U weiterhin mit einer MdE von 70 v.H. Diesen Einzelwert sehen die AHP 1996 bindend vor. Die gelegentlich auftretenden, nicht stark ausgeprägten Phantomschmerzen sind in diesem Wert gem. Ziffer 18.8 AHP 1996 bereits mitberücksichtigt. Er ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Die daneben vorliegende erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, der Handwurzel und einzelner Fingergelenke mit fortgeschrittenen Rückbildungsveränderungen bewertet die Kammer, soweit sie wehrdienstbedingt ist, mit einer Einzel-MdE von 30. Dabei hat sich das Bewegungsverhalten des rechten Handgelenks gegenüber den Feststellungen 1965 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Es ist heute zwar eine unwesentlich bessere Hebung des Handgelenks möglich als damals. Sie ist mit 20 Grad aber immer noch als sehr ungünstig einzustufen. Hinzu kommt, dass sich die Beugefähigkeit des Handgelenks ebenfalls verschlechtert hat auf gerade einmal 30 Grad. Üblich sind für das Heben und Senken auch beim Alter des Klägers noch Werte von 60-0-60 Grad. Bereits für diese Bewegungseinschränkungen sehen die AHP 1996 zu Ziffer 26.18, Bl. 145 viertletzter Absatz eine MdE von zumindest 20 vor. Dieser Wert berücksichtigt jedoch noch nicht die beim Kläger vorliegenden arthrotischen Veränderungen mit entsprechend belastungsabhängigen Beschwerden, die zusätzlich zu bewerten sind. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass das Handgelenk speichen-abwärts druckschmerzhaft ist. Auch ist die Gelenkverbindung zwischen den Mittelhandstrahlen und der Handwurzel aufgrund massiver Gelenkspaltverschmälerungen mit Skelosierung aufgehoben. Das führt unter Belastung zu erheblichen Beschwerden. Darüber hinaus ist die Beweglichkeit der Finger stark eingeschränkt. So sind die Langfingergrundgelenke für die Beugung eingeschränkt mit 95/80/90/60 Grad, ebenso die Fingermittelgelenke mit 95/80/90/60 Grad, jeweils gegenüber der Norm von 100 Grad. Die Fingerendgelenke weisen eine geringe Streck- und Beugungseinschränkung auf. Beim Faustschluss erreicht keiner der Finger die Hohlhand. Der Spitzgriff zwischen Daumen und Ringfinger ist kaum noch, der zwischen Daumen und Kleinfinger gar nicht möglich. Die Kraftentfaltung ist gegenüber der Norm deutlich herabgesetzt. Ein Teil dieser Bewegungsstörungen ist bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen, da er schon seit 1947 dokumentiert wurde, d.h. lange bevor nun der überwiegende Teil der Bewegungseinschränkungen durch ein Wehrdienst unabhängiges Karpaltunnelsyndrom hinzugekommen ist. Insgesamt wird der Einzel-MdE-Wert von 30 v.H. unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung des Handgelenks, der belastungsabhängigen Schmerzen und der z.T. wehrdienstbedingten Bewegungseinschränkungen der Finger voll erreicht. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung lässt dabei allerdings sich nicht genau bestimmen. Unter Berücksichtigung der in der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte befindlichen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verschlechterung auf einem langsam fortschreitenden arthrotischen Prozess beruht, liegt sie zur Überzeugung der Kammer und gem. den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen U2 zumindest bereits seit Antragstellung vom Juli 2000 vor.

Weitere Schädigungsfolgen liegen auf orthopädischem Gebiet nicht vor. Insbesondere ist die Beweglichkeit der Schultergelenke nicht wesentlich eingeschränkt, wobei eine entsprechende Einschränkung auch nicht dadurch kausal auf die Schädigung zurückgeführt werden könnte, dass bei Verlust des einen Arms die Belastung des anderen Arms zu einer entsprechenden, nicht anlagebedingten Degeneration des Schultergelenks geführt hat (vgl. Ziffer 129,2 AHP 1996, Bl. 301).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die unterschiedlich formulierten Regelungen zur Bewertung der Gesichtsnarben des Klägers nach den AHP 1965 und den AHP 1996 auch eine inhaltliche wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstellen, wie das vom Kläger vertreten wird.

Bei Erlass des zuletzt bindend gewordenen Bescheides im Jahre 1965 sah die damals noch geltende (besondere) MdE-Tabelle eine MdE von 10 bis 30 v.H. für eine "einfache Gesichtsentstellung" vor. Die AHP 1996 sehen in der nun bestehenden (gemeinsamen) GdB/MdE-Tabelle für "einfache Gesichtsentstellungen", die nur "wenig störend" sind, eine Einzel-MdE von 10 v.H. vor und "sonst" (für störende oder stark störende) Gesichtsentstellungen eine MdE von 20 bis 30 v.H. Diese unterschiedlichen Formulierungen sprechen nach Auffassung der Kammer nicht für eine beabsichtigte inhaltliche Änderung der Bewertung von Gesichtsentstellungen, sondern lediglich für eine sprachliche Neufassung. Entsprechendes gilt für die in den AHP 1965 in Ziffer 86 geregelte Bewertung von Narben im Vergleich zu der Bewertung von Narben in Ziffer 26.17 auf Bl. 128 f AHP 1996.

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob es bezüglich der Gesichtsnarben seit Erlass des zuletzt bindend gewordenen Bescheides zu einer Verschlimmerung der dadurch verursachten Gesichtsentstellung gekommen ist, die nach § 48 SGB X zu berücksichtigen wäre. Eine entsprechende Verschlimmerung wird vom Kläger nicht - zumindest nicht ausdrücklich - behauptet. Sie erscheint allerdings bezüglich der tief in den Weichteilen der linken Wange liegenden Narbe des Klägers und aufgrund der mit zunehmendem Alter nachlassenden Elastizität der Haut nicht ausgeschlossen. Probleme bereitet die Feststellung einer wesentlichen Änderung der Narbenverhältnisse und ihrer Bewertung deshalb, weil der Verwaltungsakte des Beklagten keine Einzel-MdE entnommen werden können, die bei der Ermittlung der Gesamt-MdE 1965 zugrunde gelegt worden sind. Ein Vergleich der damaligen Einzelbewertungen mit den heutigen ist somit nicht möglich. Es spricht zwar einiges dafür, dass der Verlust des linken Arms damals mit einer MdE von 70 v.H., die Bewegungseinschränkungen der Hand mit einer MdE von 20 v.H. und die Narben mit einer MdE von weniger als 10 v.H. bewertet wurden. Davon gehen offenbar auch die Beteiligten aus, ohne sich jedoch ausdrücklich zu äußern. Sicher kann das jedoch nicht festgestellt werden.

Lässt man die Fragen nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse dahingestellt und unterstellt man zugunsten des Klägers eine solche Änderung, so sind die Gesichtsnarben mit einer Einzel-MdE von 10 v.H. zu bewerten. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme des Gesichts des Klägers fest. Die Narbe auf der rechten Wange des Klägers ist relativ fein und fällt, obwohl sie einige Zentimeter lang ist, nicht (besonders) auf. Eine "einfache Entstellung" kann daher nur aufgrund der kürzeren Narbe auf der linken Wange angenommen werden. Sie fällt beim Anblick des Klägers sofort auf, da sie tief in den Weichteilen der Wange sitzt und die Wange an dieser Stelle besonders eingefallen ist. Nach Auffassung der Kammer ist die Entstellung jedoch nur wenig störend, so dass keine höhere MdE als 10 v.H. in Betracht kommt, wie sie auch vom Kläger selbst vertreten wird.

Berücksichtigt man diesen Zehnerwert, so führt das zu keiner höheren oder niedrigeren Gesamt-MdE als ohne Berücksichtigung des Zehnerwertes. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist in beiden Fällen um 90 v.H. beeinträchtigt und nicht um "mehr als 90 v.H." im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 2 BVG.

Bei der Gesamt-MdE-Bildung ist dabei von der höchsten Einzel-MdE auszugehen, hier der MdE von 70 v.H. für den Verlust des linken Arms. Diese ist angemessen durch die weiteren Einzel-MdE zu erhöhen. Die erheblichen, schädigungsbedingten Funktionsstörungen der rechten Hand und deren Finger mit einer Einzel-MdE von 30 v.H. führen unter Berücksichtigung der insoweit eingetretenen Verschlechterung der Beweglichkeit und der gegenseitigen Verstärkung der Funktionsstörungen aufgrund des paarigen Betroffenseins und der daraus folgenden fehlenden Kompensationsmöglichkeiten zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE auf 90 v.H.

Gem. Ziffer 19.4 Bl. 35 AHP 1996 führt die MdE von 10 v.H. für die Gesichtsnarben zu keiner weiteren Erhöhung der Gesamt-MdE, auch nicht zu der Erhöhung auf die vom Kläger begehrte Gesamt-MdE von 95 v.H. (BSG Urteil vom 14.02.2001, Az. B 9 V 12/00 R am Ende). Eine solche Erhöhung durch einen Zehnerwert sieht die Systematik der Gesamt-MdE-Bildung der AHP 1996 nicht vor.

Nach alledem konnte der Klage nur stattgegeben werden, soweit die Feststellung einer Gesamt-MdE von 90 v.H. begehrt wurde, im übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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