Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KR 9/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob aus der von einer Direktversicherung herrührenden Kapitalauszahlung Beiträge zur Krankenversicherung zu erheben sind.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2004 Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen.
Mit Schreiben vom 08.10.2004 zeigte die B Lebensversicherungs-AG (nachfolgend: B Versicherung) der Beklagten an, dass dem Kläger am 01.09.2004 eine Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 43.253,75 EUR zugeflossen ist. Grundlage der Kapitalauszahlung war ein Lebensversicherungsvertrag zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers und der B Versicherung aus dem Jahre 1980. Auszahlungszeitpunkt des durch den Vertrag begünstigten Klägers sollte die Vollendung seines 60. Lebensjahres sein.
Mit Einstufungsbescheid vom 15.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe eine Kapitalleistung ausgezahlt bekommen, die als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Für die Beitragsberechnung werde die Kapitalleistung auf 10 Jahre umgelegt. In diesem Zeitraum gelte monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab dem 01.10.2004 habe der Kläger ausgehend von einem monatlichen beitragspflichtigen Versorgungsbezug von 360,45 EUR und dem allgemeinen Beitragssatz von 15,2 % einen Betrag in Höhe von 54,79 EUR monatlich zu zahlen.
Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch eingelegt, dass die Kapitalauszahlung keinen Versorgungsbezugs-Charakter habe, sondern zur Schuldentilgung vorgesehen sei. Auszahlungen aus langfristigen Verträgen könnten nicht kurz vor Vertragsablauf der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Die Beiträge zu der Lebensversicherung seien aus seinem Einkommen als Gehaltsverzicht über den Arbeitgeber an die B Versicherung geleistet worden. Seine Bezüge hätte stets über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung, wonach die Kapitalleistung an den Kläger ein Versorgungsbezug aus betrieblicher Altersversorgung darstelle. Die Direktversicherung habe einen Bezug zum früheren Erwerbsleben des Klägers. Die Kapital-Leistung habe Einkommensersatz-Funktion. Für die Beitragspflicht sei die Art der Finanzierung kein Abgrenzungskriterium.
Am 10.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er weiter wie folgt aus: Der Versicherungsvertrag sei auch abgeschlossen worden, um steuerliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge zur Versicherung seien nur mit einer Steuerpauschale von 10 % versteuert worden. Er berufe sich weiterhin auf Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber habe allenfalls eine entsprechende Regelung für Versicherungsverträge treffen können, die nach der Verabschiedung des Gesetzes abgeschlossen worden seien. Da er die Beiträge zur Lebensversicherung stets aus eigenem Gehalt gezahlt habe, habe die Beklagte allenfalls Krankenversicherungsbeiträge auf den Überschuss-Anteil der Lebensversicherung erheben dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung zweifelsohne in einem Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers stehen würde. Dieser Zusammenhang ergebe sich auch daraus, dass der Arbeitgeber für den Kläger einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005 zutreffend dargelegt und unter Anwendung dieser Grundlagen rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kapitalauszahlung der B Versicherung in Höhe von 43.253,75 EUR einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) darstellt. Die Höhe der vom Kläger monatlich zu zahlenden Beträge wurde durch die Beklagte korrekt ermittelt. Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 136 Abs. 3 SGG sieht die Kammer von einer umfangreichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Aus den vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen ergibt sich, dass es sich bei der Lebensversicherung aus dem Jahr 1980 um eine sogenannte Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gehandelt hat. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Versicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 12/95). Unter Anwendung dieser Kriterien ist die Kammer davon überzeugt, dass die Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers diente. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung ganz oder überwiegend aus einer Eigenleistung des Klägers herrühren (BSG, a. a. O.). Eine andere rechtliche Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger Beiträge aus Bezügen geleistet hat, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Er hat selbst eingeräumt, dass der Vertrag damals auch unter steuerrechtlichen Aspekten geschlossen worden ist. Die Steuerermäßigungen auf die Beiträge zur Lebensversicherung sollten nur für Versicherungsverträge zur betrieblichen Altersversorgung gelten. Dies war dem Kläger auch bewusst. Die Tragung von Beiträgen durch den Kläger ändert nichts daran, dass es sich um einen Versorgungsbezug handelt, auf den Beiträge zu entrichten sind.
Bedenken gegen die Berücksichtigung der Lebensversicherungssumme bei der Beitragsberechnung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist, längstens jedoch für 120 Monate. Die Voraussetzung dieser mit Wirkung zum 01.01.2004 durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I 2190) eingeführten Norm liegen vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung von regelmäßig wiederkehrenden und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ersichtlich. Der Gesetzgeber hat vielmehr gerade aus Gründen der Gleichbehandlung aller Betroffenen die zuvor noch bestehende Regelungslücke geschlossen. Die Heranziehung von Lebensversicherungsbezügen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Beitragsbemessung hinsichtlich bereits vor dem Inkrafttreten des GMG geschlossener Verträge ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Lebensversicherung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig wird (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2005, L 5 ER 7/05 KR).
Von der Beklagten wurde in den angefochtenen Bescheiden auch zutreffend der volle Beitragssatz erhoben. Die zum 01.01.2004 eingeführte Änderung des § 248 SGB V hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes bzw. der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge bei Versicherungspflichtigen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies wurde vom BSG mit Urteil vom 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob aus der von einer Direktversicherung herrührenden Kapitalauszahlung Beiträge zur Krankenversicherung zu erheben sind.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2004 Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen.
Mit Schreiben vom 08.10.2004 zeigte die B Lebensversicherungs-AG (nachfolgend: B Versicherung) der Beklagten an, dass dem Kläger am 01.09.2004 eine Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 43.253,75 EUR zugeflossen ist. Grundlage der Kapitalauszahlung war ein Lebensversicherungsvertrag zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers und der B Versicherung aus dem Jahre 1980. Auszahlungszeitpunkt des durch den Vertrag begünstigten Klägers sollte die Vollendung seines 60. Lebensjahres sein.
Mit Einstufungsbescheid vom 15.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe eine Kapitalleistung ausgezahlt bekommen, die als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Für die Beitragsberechnung werde die Kapitalleistung auf 10 Jahre umgelegt. In diesem Zeitraum gelte monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrages als Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab dem 01.10.2004 habe der Kläger ausgehend von einem monatlichen beitragspflichtigen Versorgungsbezug von 360,45 EUR und dem allgemeinen Beitragssatz von 15,2 % einen Betrag in Höhe von 54,79 EUR monatlich zu zahlen.
Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch eingelegt, dass die Kapitalauszahlung keinen Versorgungsbezugs-Charakter habe, sondern zur Schuldentilgung vorgesehen sei. Auszahlungen aus langfristigen Verträgen könnten nicht kurz vor Vertragsablauf der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Die Beiträge zu der Lebensversicherung seien aus seinem Einkommen als Gehaltsverzicht über den Arbeitgeber an die B Versicherung geleistet worden. Seine Bezüge hätte stets über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung, wonach die Kapitalleistung an den Kläger ein Versorgungsbezug aus betrieblicher Altersversorgung darstelle. Die Direktversicherung habe einen Bezug zum früheren Erwerbsleben des Klägers. Die Kapital-Leistung habe Einkommensersatz-Funktion. Für die Beitragspflicht sei die Art der Finanzierung kein Abgrenzungskriterium.
Am 10.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er weiter wie folgt aus: Der Versicherungsvertrag sei auch abgeschlossen worden, um steuerliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge zur Versicherung seien nur mit einer Steuerpauschale von 10 % versteuert worden. Er berufe sich weiterhin auf Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber habe allenfalls eine entsprechende Regelung für Versicherungsverträge treffen können, die nach der Verabschiedung des Gesetzes abgeschlossen worden seien. Da er die Beiträge zur Lebensversicherung stets aus eigenem Gehalt gezahlt habe, habe die Beklagte allenfalls Krankenversicherungsbeiträge auf den Überschuss-Anteil der Lebensversicherung erheben dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung zweifelsohne in einem Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers stehen würde. Dieser Zusammenhang ergebe sich auch daraus, dass der Arbeitgeber für den Kläger einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005 zutreffend dargelegt und unter Anwendung dieser Grundlagen rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kapitalauszahlung der B Versicherung in Höhe von 43.253,75 EUR einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) darstellt. Die Höhe der vom Kläger monatlich zu zahlenden Beträge wurde durch die Beklagte korrekt ermittelt. Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 136 Abs. 3 SGG sieht die Kammer von einer umfangreichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2005.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Aus den vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen ergibt sich, dass es sich bei der Lebensversicherung aus dem Jahr 1980 um eine sogenannte Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gehandelt hat. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Versicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 12/95). Unter Anwendung dieser Kriterien ist die Kammer davon überzeugt, dass die Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers diente. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung ganz oder überwiegend aus einer Eigenleistung des Klägers herrühren (BSG, a. a. O.). Eine andere rechtliche Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger Beiträge aus Bezügen geleistet hat, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Er hat selbst eingeräumt, dass der Vertrag damals auch unter steuerrechtlichen Aspekten geschlossen worden ist. Die Steuerermäßigungen auf die Beiträge zur Lebensversicherung sollten nur für Versicherungsverträge zur betrieblichen Altersversorgung gelten. Dies war dem Kläger auch bewusst. Die Tragung von Beiträgen durch den Kläger ändert nichts daran, dass es sich um einen Versorgungsbezug handelt, auf den Beiträge zu entrichten sind.
Bedenken gegen die Berücksichtigung der Lebensversicherungssumme bei der Beitragsberechnung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist, längstens jedoch für 120 Monate. Die Voraussetzung dieser mit Wirkung zum 01.01.2004 durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I 2190) eingeführten Norm liegen vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung von regelmäßig wiederkehrenden und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ersichtlich. Der Gesetzgeber hat vielmehr gerade aus Gründen der Gleichbehandlung aller Betroffenen die zuvor noch bestehende Regelungslücke geschlossen. Die Heranziehung von Lebensversicherungsbezügen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Beitragsbemessung hinsichtlich bereits vor dem Inkrafttreten des GMG geschlossener Verträge ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Lebensversicherung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig wird (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2005, L 5 ER 7/05 KR).
Von der Beklagten wurde in den angefochtenen Bescheiden auch zutreffend der volle Beitragssatz erhoben. Die zum 01.01.2004 eingeführte Änderung des § 248 SGB V hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes bzw. der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge bei Versicherungspflichtigen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies wurde vom BSG mit Urteil vom 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R) entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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