L 1 KR 654/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 482/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 654/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Bescheid, der von der Rentenversicherungspflicht befreit, wird mit Aufgabe der Tätigkeit, für welche die Befreiung erteilt wurde, unwirksam. Hiervon ist bei einem Arbeitgeberwechsel regelmäßig auszugehen.

Ändert sich die Tätigkeit, ohne dass ein Arbeitgeberwechsel erfolgt, so bleibt der Befreiungsbescheid jedenfalls dann wirksam, wenn die geänderte Tätigkeit ebenfalls nach § 6 SGB VI zu befreien wäre.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2018 aufgehoben und unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2002 auch in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit war.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 von der Rentenversicherungspflicht befreit war.

Die 1965 geborene Klägerin ist Architektin. Sie ist seit 1994 selbstständig tätig. Sie arbeitet in einem Architekturbüro als selbstständige Architektin (Architekten A. & D.). Darüber hinaus ist sie dem 1. September 2002 für die Beigeladene zu 1 tätig. Sie war zunächst im Fachbereich Architektur am Lehrstuhl für Entwerfen und Hochbaukonstruktionen als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig (befristete Arbeitsverträge für Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten). Ihr Tätigkeitsfeld umfasste unter anderem Lehrtätigkeit, Mitwirkung bei Semesterarbeiten und Übungen sowie Durchführung von Vorlesungen. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 als Projektsachbearbeiterin für Hochbau- und Sanierungsarbeiten im Dezernat V - Bau und Immobilien - beschäftigt (seit 1. Januar 2011 unbefristet). Ihr Aufgabenfeld umfasst u.a. die selbstständige baufachliche Betreuung von Baumaßnahmen, die Wahrnehmung von Bauherren- und Projektleitungsaufgaben, die Ermittlung des Baubedarfs und die selbstständige Erarbeitung von Entwurfs- und Baugenehmigungsplanungen. In der Zeit vom 28. Mai 2002 bis 12. September 2011 war die Klägerin Pflichtmitglied in der Architektenkammer Hessen. Seit dem 1. Juni 2002 war sie Pflichtmitglied und ab dem 13. September 2011 freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Beigeladene zu 2). Vom 13. September 2011 bis 30. Oktober 2012 war die Klägerin nicht Mitglied einer Architektenkammer. Aufgrund ihres Antrags vom 18. Juli 2012 wurde die Klägerin zum 31. Oktober 2012 Kammermitglied in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Durch den Wechsel der Klägerin zu Architektenkammer Rheinland-Pfalz unterlag die Klägerin dem Grunde nach der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung. Unter dem 24. Juni 2015 führte die Beigeladene zu 2 aus, dass die freiwillige Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen die dem Grunde nach bestehende Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung ersetze.

Am 29. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit als Architektin bei der Beigeladenen zu 1 seit dem 1. September 2002.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Klägerin ab dem 1. September 2002 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten. Als Art der berufsständigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit ist "Architektin" benannt. Ferner wurde aufgeführt: "Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht ". Nach der Rechtsmittelbelehrung unter der Rubrik "Hinweise" heißt es: "Die Befreiung ist nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen ( ). Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht. ( ) Die BfA hat die Befreiung aufzuheben, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und damit auch in der Versorgungseinrichtung endet ( ). Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Wird die berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten aufgegeben ohne dass die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer endet, ist dies kein Grund, den Befreiungsbescheid aufzuheben."

Die Beigeladene zu 2 teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mit, dass die Mitgliedschaft der Klägerin im Versorgungswerk zum 31. März 2012 geendet habe. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe ebenfalls nicht mehr. Somit seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entfallen. Um Aufhebung der Befreiung wurde gebeten.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2012 hob die Beklagte gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Wirkung zum 31. März 2012 auf, da die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin zu der Versorgungseinrichtung beendet worden sei und die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer geendet habe. Der Befreiungsbescheid sei damit ungültig.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Bestätigung, dass die Befreiung vom 18. Februar 2002 noch gültig sei. Seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1 sei sie immer als Architektin tätig gewesen und habe stets die gleiche berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt.

Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2015 um Vorlage der Arbeitsverträge seit 1. September 2002.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 befreite die Beklagte die Klägerin ab dem 5. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht als Architektin für die Beigeladene zu 1 (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 1. Januar 2009). Als Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer wurde der 31. Oktober 2012 benannt. Die Befreiung sei nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer/Versorgungseinrichtung beantragt worden. Unter "Hinweise" wurde ausgeführt, dass im Falle des Wechsels des Aufgabenfeldes bei dem Arbeitgeber oder eines Wechsels des Arbeitgebers erneut ein Befreiungsantrag erforderlich sei.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie arbeite seit 2002 bei dem gleichen Arbeitgeber und sei davon ausgegangen, dass die Befreiung von 2002 weitergelte. Aufgrund des Wechsels der Architektenkammer habe sie keinen erneuten Befreiungsantrag stellen müssen. Den Bescheid vom 15. Mai 2012 habe sie nie erhalten. Sie werde seit zwei Jahren von einem Stalker verfolgt, der immer wieder auch ihre Post entwendet habe und mittlerweile auch verurteilt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Befreiung für die Zeit vor dem 5. Dezember 2014 sei nicht zulässig. Der Befreiungsbeginn richtet sich nach § 6 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Wenn die Befreiung nicht innerhalb von drei Monaten beantragt werde, wirke sie erst vom Antragseingang an. Die Befreiungsvoraussetzungen seien am 31. Oktober 2012 mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eingetreten. Der Befreiungsantrag sei jedoch erst am 5. Dezember 2014 gestellt worden. Die Beklagte habe von dem Befreiungsbegehren für die Beschäftigung seit 1. Januar 2009 erst aufgrund des Befreiungsantrages Kenntnis erhalten. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin unverändert die gleiche Beschäftigung ausübe, für welche mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen worden sei. Zudem sei die Klägerin bereits mit diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass die Befreiung aufzuheben ist, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und damit im Versorgungswerk ende und insoweit eine Mitteilungsverpflichtung bestehe. Auch habe die Klägerin nicht unverzüglich den Wechsel der Berufskammer veranlasst, so dass für den Übergangszeitraum nicht vom Fortbestand der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen werden könne. Einen Vertrauensschutz dergestalt, dass für die bereits vor dem 1. November 2012 aufgenommene Beschäftigung bis zum Beginn der Befreiung (5. Dezember 2014) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen seien, könne bei einer Unterbrechung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer nicht gewährt werden. Der Bescheid vom 15. Mai 2012 sei im Übrigen per Einschreiben an die Klägerin gesandt worden.

Am 23. September 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie hat erneut darauf verwiesen, dass sie den Bescheid vom 15. Mai 2012 nicht erhalten habe. Sie habe während der gesamten Zeit bei der Beigeladenen zu 1 gearbeitet und zwar mit der Verpflichtung, Mitglied einer Architektenkammer zu sein. Ein Arbeitgeberwechsel habe nicht stattgefunden. Aufgrund der Kontinuität der Beschäftigung sei ein neuer Befreiungsantrag nicht nötig gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin angegeben, dass sie in der Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin insbesondere Wissen zu speziellen Gebieten der Baukonstruktion erworben habe. Die Beigeladene zu 1 habe die Klägerin halten wollen. Die befristete Stelle habe nicht weitergeführt werden können, so dass sie in eine andere Abteilung versetzt worden sei. Ihr Spezialwissen werde jetzt u.a. bei der Sanierung des Schlosses gebraucht.

Mit Urteil vom 23. Juli 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirke die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an. Eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für die streitgegenständliche Zeit scheitere daran, dass die Klägerin den Befreiungsantrag erst am 5. Dezember 2014 gestellt habe. Die Befreiungsvoraussetzungen für die seit dem 1. Januar 2009 ausgeübte Tätigkeit hätten seit dem 31. Oktober 2012 wieder vorgelegen. Der Antrag sei nicht binnen drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden, so dass eine Befreiung erst ab Antragseingang habe ausgesprochen werden können. Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich auch nicht aus der Regelungswirkung des Bescheides vom 18. Dezember 2002. Dagegen spreche nicht der Bescheid vom 15. Mai 2012, da nicht nachgewiesen sei, dass der Bescheid der Klägerin zugegangen sei. Nach § 37 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen sei. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gelte nach Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel habe die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Zwar sei der Bescheid in der Akte mit einem Vermerk versehen, dass er per Einschreiben abgeschickt worden sei. Die Klägerin habe jedoch mitgeteilt, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Sie hat darauf verwiesen, jahrelang von einem Stalker verfolgt worden zu sein, weshalb sie vermute, dass er auch ihre Post entwendet habe. Die Verwaltungsakte enthalte zudem mehrere Hinweise auf weitere Schreiben, welche die Klägerin nicht erhalten habe. So sei der Bescheid vom 18. Dezember 2002 der Klägerin zunächst nicht zugegangen. Auch ein Schreiben der Universität Kassel an die Klägerin scheine diese nicht erhalten zu haben. Auch hätte die Klägerin wohl kaum mit Datum vom 6. Dezember 2014 an die Beklagte mit der Bitte um Bestätigung der Gültigkeit des Bescheids vom 18. Februar 2002 geschrieben, wenn ihr vorher ein Aufhebungsbescheid zugegangen wäre, gegen den sie im Übrigen bei Erhalt in Anbetracht ihres späteren prozessualen Verhaltens vermutlich Widerspruch eingelegt hätte. Bestünden damit Zweifel am Zugang des Bescheides vom 15. Mai 2012 habe die Behörde den Zugang nachzuweisen. Einen Zugangsnachweis habe die Beklagte jedoch nicht, wie sie selbst eingeräumt habe. Der Bescheid vom 18. Dezember 2002 habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Befreiungsvoraussetzungen insofern entfallen seien, als die Klägerin vom 1. April 2012 bis 30. Oktober 2012 nicht Pflichtmitglied in einer Architektenkammer gewesen sei. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibe ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Der Bescheid vom 18. Dezember 2002 sei weder aufgehoben worden, noch habe er sich erledigt. Die Regelungswirkung des Befreiungsbescheides vom 18. Dezember 2002 beziehe sich jedoch nicht auf die von der Klägerin seit dem 1. Januar 2009 ausgeübte Tätigkeit. Denn die Regelungswirkung eines Befreiungsbescheides würde nur die Beschäftigung betreffen, für welche die Befreiung beantragt worden sei. Dem entspreche der Hinweis in dem Bescheid vom 18. Dezember 2002, wonach die Befreiung ausschließlich tätigkeits- und nicht personenbezogen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Formulierung "die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten". Insoweit habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. März 2018 (B 5 RE 5/16 R) entschieden, dass sich ein Befreiungsantrag nur auf die gegenwärtige Beschäftigung beziehen könne. Die Klägerin habe eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beantragt. Ab dem 1. Januar 2009 habe sie eine andere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen. Auch bei jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber sei ein neues Befreiungsverfahren durchzuführen. Eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsbereich der Klägerin sei ab dem 1. Januar 2009 erfolgt. Während die erste Tätigkeit durch die Arbeit in Forschung und Lehre geprägt gewesen sei, sei die Klägerin seit dem 1. Januar 2009 als Sachbearbeiterin für Hochbau- und Sanierungsmaßnahmen tätig. Es handele sich dem Stellenprofil vom 16. Dezember 2008 nach um eine praktisch ausgerichtete Tätigkeit, bei welcher die Forschung keinen Schwerpunkt bilde. Eine Tätigkeit in der Lehre sei nach dem Stellenprofil nicht mehr vorgesehen. Dass die Klägerin das Wissen, das sie während der Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erworben habe, bei ihrer jetzigen Tätigkeit einsetze, führe nicht dazu, dass die jetzige Tätigkeit als dieselbe wie die vorige Tätigkeit anzusehen sei. Denn mit dieser Begründung wäre jede nach einer Lehre oder einem Studium aufgenommene Beschäftigung identisch mit der vorhergehenden, da bei jeder Beschäftigung zuvor erworbenes Wissen eingesetzt werde. Dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass für die Tätigkeit ab dem 1. Januar 2009 ein neues Befreiungsverfahren durchgeführt werden müsse, ändere an den gesetzlichen Vorschriften nichts. Auch eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 SGB VI für die ab dem 1. Januar 2009 aufgenommene Beschäftigung scheide aus. Die Befreiung erstrecke sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste. Der Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI fehle im Fall der Klägerin, da ihr für eine andere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt worden sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. September 2018 zugestellte Urteil am 10. Oktober 2018 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Befreiungsvoraussetzungen seit dem 31. Oktober 2012 unstreitig "wieder" vorlägen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei dies jedoch auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 der Fall. Die Klägerin sei im gesamten relevanten Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1 angestellt gewesen. Auch sei sie von Anfang an kammeranerkannte Architektin und Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk für Architekten. Sie habe Kammermitglied sein müssen, da sie berufsbedingt seit dem Jahr 2002 die große Bauvorlagenberechtigung gebraucht habe. Bereits in der Stellenausschreibung sei dies Voraussetzung für den Bereich der Hochbaukonstruktionen gewesen. Diese Berechtigung sei Voraussetzung für die Ausübung gerade der architektenspezifischen Tätigkeit. Die Klägerin sei verantwortlich für Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, für Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlageberechtigung ergebe sich aus der Hessischen Bauordnung (insbesondere § 57 HBO). Die Bauvorlagenberechtigung sei erforderlich, um Genehmigungsplanungen für die Änderung bzw. Errichtung sowie den Abbruch von Bauwerken als verantwortlicher Planfertiger unterzeichnen zu dürfen. In den von dem Sozialgericht zitierten Entscheidungen sei es um das Berufsbild eines Apothekers und einer Tierärztin gegangen. In den Entscheidungen sei insbesondere auch auf einen jeweiligen Arbeitgeberwechsel abgestellt worden. Ein solcher liege im Fall der Klägerin nicht vor. Zudem lasse der Bescheid vom 18. Dezember 2002 keine Einschränkungen erkennen. Er erstrecke sich dem Wortlaut nach auch auf weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten. Eine berufsspezifischere Tätigkeit als diejenige, welche die Klägerin im streitigen Zeitraum ausgeübt habe, sei nicht denkbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht habe die Klägerin darlegen können, dass sie aus der Position der wissenschaftlichen Mitarbeiterin in die reine Architektenausübung gewechselt sei, wobei ihr ihre wissenschaftlichen Vorkenntnisse zugutegekommen seien. Sie übe keine berufsfremde Tätigkeit aus. Sie sei daher ebenso wie die Beigeladene zu 1 davon ausgegangen, dass ein erneuter Befreiungsantrag nicht notwendig sei. Soweit die Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2012 neue Kriterien geschaffen haben sollte, sei für Befreiungsbescheide vor diesem Zeitraum der Vertrauenstatbestand besonders zu unterstreichen. Im Übrigen stelle sich die Frage, inwieweit auf Klägerseite die Verpflichtung bestehe, den Befreiungstatbestand bzw. den Tätigkeitsbereich zu definieren. Einem Befreiungsbescheid müsse auch eine gewisse Schutzwirkung und Aussagekraft zukommen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bei einer Verjährungsfrist von vier Jahren auch bezüglich des letzten Beitragsjahres 2014 die Verjährung Ende 2018 eingetreten sei, da die Beklagte bislang keine bezifferte Forderung erhoben habe. Damit komme es auf den möglichen Rechtsgrund zur Wirkung der Befreiung gar nicht mehr an.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2018 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2002 auch in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit war.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ferner hat sie auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 (B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R) verwiesen. Im Übrigen habe der Bescheid vom 18. Dezember 2002 mit Aufgabe der konkreten Beschäftigung, für welche er ausgesprochen worden sei, seine Rechtswirkung verloren. Damit könne dieser Bescheid für die ab dem 1. Januar 2009 neu aufgenommene Beschäftigung keine Wirksamkeit entfalten.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 1 hat die Arbeitsverträge mit der Klägerin für deren Tätigkeit ab dem 1. September 2002 vorgelegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin ist aufgrund des Bescheides der BfA vom 18. Dezember 2002 auch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 ist insoweit rechtswidrig, als darin eine Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit vor dem 5. Dezember 2015 verneint wird.

Die neben der Anfechtungsklage verfolgte Feststellungsklage ist statthaft, weil nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann. Es liegt auch ein berechtigtes (Feststellungs-)Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG an der begehrten Feststellung des Umfangs bzw. der Dauer ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. des (Nicht-)Bestehens einer solchen für ihr aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, juris, Rdnr. 14).

Das Anfechtungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 ist insoweit rechtswidrig, als damit eine Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht in der Zeit vor dem 5. Dezember 2014 verneint wird.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 ist die Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 freigestellt worden. Dieser Befreiungsbescheid ist nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Der Befreiungsbescheid ist nicht aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 15. Mai 2012 zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden, da der Bescheid vom 15. Mai 2012 nicht wirksam geworden ist. Zur Begründung wird insoweit auf die Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

Die mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 erteilte Befreiung hat sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt.

Ein Befreiungsbescheid wird mit Aufgabe der Tätigkeit, für welche die Befreiung erteilt wird, gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. März 2018, B 5 RE 3717 R, 36; Urteil vom 22. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rdnr. 42 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2018, B 5 RE 1/18 R, Rdnr. 64 - jeweils juris). Es bedarf insoweit keines Widerrufs bzw. keiner Aufhebung des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018, B 5 RE 1/18 R, juris Rdnr. 65).

Dem entspricht, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Eine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen wird damit nicht erteilt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris Rdnr. 16 ff.). "Beschäftigung" wird zudem in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit", insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs. 1 Satz 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (s. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris Rdnr. 18).

Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel, handelt es sich um eine andere Beschäftigung und die Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber wird daher nicht mehr von der zuvor erteilten Befreiung erfasst (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012, B 12 KR 3/11 R, Rdnr. 19 und B 12 KR 5/10 R, Rdnr. 23, Urteil vom 5. Dezember 2017, B 12 KR 11/15 R, Rdnr. 21 sowie Urteil vom 22. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rdnr. 43 - jeweils juris; Segebrecht in: Kreikebohm, § 6 SGB VI, 5. Aufl., Rdnr. 44. Eine Ausnahme gilt in den Fällen des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB, wenn sich Aufgabengebiet und arbeitsrechtliche Stellung nicht ändern, s. Gürtner, KassKomm, § 6 SGB VI, Rdnr. 31). Ein Arbeitgeberwechsel ist ein eindeutiges Kriterium, das für alle Beteiligten leicht und zweifelsfrei festzustellen ist.

Für die Feststellung, ob eine Befreiung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam wird, wenn eine Änderung des Tätigkeitsgebiets ohne Wechsel des Arbeitgebers erfolgt, fehlt es an einem gleichermaßen eindeutigen Kriterium. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass berufliche Tätigkeiten häufig (und schrittweise) den sich ändernden Bedingungen angepasst werden und sich nach Jahren die aktuelle Beschäftigung teilweise deutlich von derjenigen unterscheidet, für welche die Einstellung ursprünglich erfolgte. Dabei vollziehen sich diese Veränderungen oft allmählich. Für die Betroffenen wird es dabei regelmäßig nicht ersichtlich sein, wann eine Veränderung der Tätigkeit so gravierend ist, dass die erteilte Befreiung die neue Tätigkeit nicht mehr erfasst.

Die grundsätzliche Bestandskraft eines Verwaltungsaktes macht es jedoch erforderlich, dass dieser nur unter eindeutigen Voraussetzungen seine Wirksamkeit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X verliert. Dies gilt insbesondere auch für eine Erledigung des Verwaltungsaktes "auf andere Weise".

Soweit auf eine "wesentliche" Änderung des Tätigkeitsgebiets abgestellt wird (so Segebrecht, a.a.O., Rdnr. 44a), bedarf es einer weiteren Konkretisierung. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt insoweit nicht vor. Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 31. Oktober 2012 lediglich ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegt, wenn ein Steuerberater seine Tätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei als juristischer Referendar im Rahmen einer Nebentätigkeit und ohne Zulassung als Steuerberater fortsetzt. Die Aufgabe der Tätigkeit als (zugelassener) Steuerberater sei als "wesentliche" Änderung zu qualifizieren (B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 20, 24). Zur Unwirksamkeit der Befreiung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X hat sich das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung hingegen nicht geäußert.

Abzustellen ist maßgeblich auf den Wortlaut des Befreiungsbescheides und darauf, ob die geänderte Tätigkeit die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI erfüllt. Bezieht sich die erteilte Befreiung z.B. auf eine Tätigkeit als Architektin bei einem bestimmten Arbeitgeber, ohne dass diese Tätigkeit weiter beschrieben oder Bezug auf einen konkreten Arbeitsvertrag genommen wird, so ist davon auszugehen, dass jede Tätigkeit als Architektin bei diesem Arbeitgeber von der erteilten Befreiung erfasst wird. Erfüllt die neue Tätigkeit zudem offensichtlich die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (keine berufsfremde Tätigkeit), so besteht für den Betroffenen zudem kein Grund zu Annahme, dass die neue Tätigkeit nicht von der Befreiung erfasst ist und ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Eine Veränderung des Aufgabengebietes ändert in dieser Konstellation nichts an der erteilten Befreiung.

Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn in dem Befreiungsbescheid die konkrete Tätigkeit ausdrücklich benannt wird und sich die neue Tätigkeit hiervon maßgeblich unterscheidet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die neue Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht offensichtlich und damit auch für den Betroffenen leicht erkennbar nicht (mehr) erfüllt. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn in eine berufsfremde Tätigkeit gewechselt wird (z.B. eine Architektin, die nunmehr ausschließlich für Personalangelegenheiten zuständig ist).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die der Klägerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 erteilte Befreiung auch für ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 ab dem 1. September 2009 gilt.

Die Klägerin hat mit Befreiungsantrag vom 29. Oktober 2002 zur von ihr ausgeübten Beschäftigung erklärt: "angestellt, berufsspezifisch beschäftigt als Architektin bei der TU-C-Stadt". In dem hierauf erteilten Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2002 nahm die BfA Bezug auf diesen Antrag und führte als Art der berufsständischen Beschäftigung bzw. Tätigkeit "Architektin" auf. Als Beginn wurde der 1. September 2002 benannt. Darüber hinaus wird die Tätigkeit der Klägerin in dem Bescheid nicht weiter beschrieben. Auf einen konkreten Arbeitsvertrag wird nicht Bezug genommen.

Die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1 seit dem 1. Januar 2009 ist zudem offensichtlich eine Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VI. Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen, da sie der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2015 eine entsprechende Befreiung erteilt hat; diese Befreiung ist lediglich aufgrund des Antragszeitpunkts erst für die Zeit ab dem 5. Dezember 2014 erteilt worden.

Schließlich ist die mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 erteilte Befreiung auch nicht deshalb unwirksam geworden, weil die Klägerin zeitweise nicht Mitglied einer Architektenkammer war. Denn insoweit ist nicht der Gegenstand der Befreiungsentscheidung entfallen, sondern lediglich eine Befreiungsvoraussetzung. Deren Wegfall berechtigt jedoch lediglich zu einer Aufhebung der Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X (vgl. Gürtner in: KassKomm, § 6 Rdnr. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juli 2015, L 1 KR 38/13, juris Rdnr. 100 ff.).

Eine wirksame Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist allerdings vorliegend nicht erfolgt.

Damit ist die mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 erteilte Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht auch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 4. Dezember 2014 wirksam. Dies war entsprechend festzustellen.

Darüber hinaus ist die Verpflichtungsklage begründet, so dass das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juli 2018 aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 entsprechend abzuändern waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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