L 8 KR 265/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 414/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 265/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zeitraum 14. Juni 2011 bis 14. Mai 2013 streitig.

Die 1964 geborene Klägerin hat ein Studium als Diplom-Kostümbildnerin abgeschlossen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26. September 2011 die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG gab die Klägerin unter dem 22. September 2011 an, im Bereich der bildenden Kunst / Design als experimenteller Künstler, Objektemacher, Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker selbständig tätig zu sein. Die angekreuzten Tätigkeiten würden im Rahmen der Gestaltung / Ausgestaltung von Räumlichkeiten, z.B. von Restaurants, eingesetzt bzw. ausgeübt. Sie dienten als Teil der Gestaltung der Räumlichkeiten, die sie einrichte. Im Rahmen einer beigefügten Erklärung gab die Klägerin an, sie entwickle als Interieur Designerin Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialien, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln. Die Umsetzung der Projekte erfolge im Allgemeinen zusammen mit Architekten und Handwerkern. Neben den Entwürfen im Rahmen ihres Gestaltungskonzepts erstelle sie Modellbauten und kreiere sie Kunstobjekte, Lichtobjekte, Lampen, Dekorationen, Gegenstände und Möbel. Eine ihrer Leuchten sei auf der internationalen Möbelmesse in Köln sowie in einer Galerie in München ausgestellt worden. In den Monaten Juni und Juli 2011 habe sie ein Gestaltungskonzept für ein chinesisches Schnellrestaurant entworfen. Die Klägerin war seit 24. April 2010 freiwillig bei der AOK Bayern versichert. Der monatliche Beitrag betrug nach Angaben der Klägerin ca. EUR 340,00 monatlich. Seit dem Jahr 2013 ist die Klägerin bei einer Firma für Interieur Design in Frankfurt angestellt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 9. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch / publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Ihre Tätigkeit als Interieur Designerin sei im weitesten Sinne mit dem Tätigkeitsfeld eines Architekten zu vergleichen, da sie Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialen, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln entwerfe. Tätigkeiten wie z. B. die Farbgestaltung von Innenräumen, Übernahme von Entwurfs-, Planungs- und Gestaltungsaufgaben für Innenräume als Subunternehmer im Auftrage eines Architekturbüros, Beratung in Einrichtungsfragen etc. gehörten zum traditionellen Betätigungsfeld von Architekten. Sie führten daher grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dies gelte auch dann, wenn die betreffende Person über eine künstlerische Ausbildung verfüge.

Hiergegen erhob die Klägerin am 16. November 2011 Widerspruch. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass es auf die eigenschöpferische Tätigkeit ankomme. Ihre Betätigung bestehe in den Entwurfsarbeiten für künstlerische Objekte zur Innenraumgestaltung. Damit sei die Tätigkeit dem Bereich des Designs und der bildenden Kunst zuzuordnen. Die Fertigung ihrer Designs erfolge durch ausgewählte Fachfirmen. Ihre gestalterischen Tätigkeiten beinhalteten unter anderem auch die Tätigkeiten als bildender Künstler, Bühnenbildner, Kostümbildner, Objektemacher (Lampenunikate) und Textildesigner (Entwurf von Textilbezügen von Sitzmöbeln und Vorhangstoffen). Ihre Designtätigkeit sei nicht mit den genehmigungsrechtlichen, planerischen und bauüberwachenden Aufgaben zur Umsetzung von technischen Bauwerken eines Architekten vergleichbar. Interieur Design sei nicht Gegenstand der Ausbildung, des Berufs- und Leistungsbildes von Architekten. Im Hinblick auf die Materialien befasse sie sich mit Designobjekten aus Textilien, Papier, Holz, Plexiglas, Porzellan und nicht wie in der Architektur mit dem Masseneinsatz und der maschinellen Verarbeitung von Baumaterialien (Beton, Stahl, Ziegel, Metalle, Glas).

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Architekten seien nicht als Künstler im Sinne von § 2 KSVG anzusehen. Das planvolle Entwerfen und Gestalten von Bauwerken gehörten nicht in den Schutzbereich des KSVG. Die Beklagte verwies auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. November 2003 (B 3 KR 39/02 R). Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Innenraumgestaltung (Gestaltungskonzept Chinesisches Schnellrestaurant) sei als nichtkünstlerische Tätigkeit einzustufen.

Am 7. August 2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und unter Wiederholung ihres Vorbingens im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen, kein Architekt, sondern selbständiger Künstler mit künstlerischer Ausbildung zu sein.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2011 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Klägerin unterliege in ihrer Tätigkeit als Interieur Designerin nicht der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG, da es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst (§ 2 KSVG) handle. Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlange eine eigenschöpferische Leistung. Eine solche eigenschöpferische gestalterische Leistung werde von der Klägerin bei der Einrichtung eines chinesischen Restaurants zwar erbracht. Dies reiche aber nicht aus, um ihre Tätigkeit in den Bereich der Kunst einordnen zu können. So seien gestalterische Elemente auch bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählten. Gerade dem Kunsthandwerk sei ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibe damit dennoch Handwerk. Die Tätigkeit der Klägerin werde nicht schon dadurch künstlerisch, dass sie z.B. eine spezielle Lampe entworfen und das Motiv selbst gestaltet habe; denn dies sei auch für das Kunsthandwerk typisch. Die Tätigkeit bleibe auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt diene nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibe. Der Kunde zahle den Preis (den Werklohn) für das fertige Stück bzw. den fertig eingerichteten Raum, nicht aber für dessen Entwurf. Demzufolge begründeten schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgingen. Für handwerkliche Berufe sei das KSVG nicht geschaffen worden. Darunter fielen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung (HwO) betrieben werden könnten, aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne. Eine Einstufung als Künstler komme auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt werde und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen habe. Hierfür sei bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künstlervereinen sei, in Künstlerlexika aufgeführt werde, Auszeichnungen als Künstler erhalten habe oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen ließen. Als ein solches Indiz habe das BSG zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen. Die Klägerin verfüge in Kunstkreisen nicht über eine Anerkennung als Künstlerin. Es gäbe keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet würden. Die Tätigkeit der Klägerin sei am ehesten dem Bereich der Innenarchitektur zuzuordnen, auch wenn die Klägerin keine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich besitze. Während nämlich insbesondere bei dem Design der künstlerisch-ästhetische Aspekt, d.h. der zum späteren Produkt klar abgrenzbare eigenschöpferisch gestaltende Entwurf, im Vordergrund stehe, habe bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter. Das gelte auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränke, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiere. Im Vordergrund stehe nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs-und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung. Die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass sich ihre planerische Entwurfstätigkeit in Richtung eines reinen, von konkreten Projekten unabhängigen "Raumdesigns" verselbstständigt und so den Bereich der Innenarchitektur verlassen habe. Die Klägerin entwerfe Räume auftrags- und projektbezogen, verharre dabei also im Tätigkeitsfeld einer Innenarchitektin. Ihr Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erziele sie aus der Durchführung innenarchitektonischer Aufträge und nicht aus der Vermarktung ihrer Raumgestaltungsentwürfe durch Dritte. Durch die rein projektbezogenen Entwürfe von fest installierten Möbelstücken, die in die gestalteten Räume als Inventar integriert seien, werde die Klägerin auch nicht zur selbstständigen Möbeldesignerin, sondern arbeite auch insoweit vergleichbar einer Innenarchitektin. Die Tätigkeit einer Innenarchitektin sei gestützt auf eine Entscheidung des BSG zur Abgabepflicht einer Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 24 KSVG - aber nicht als künstlerisch im Sinne des KSVG anzusehen.

Gegen das am 3. Juni 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juni 2016 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, Interieur Designerin / Bildende Künstlerin und nicht (Innen-) Architektin oder Handwerkerin zu sein. Sie habe eigenschöpferisch ein Leuchtobjekt mit Scherenschnitt, einen Objektkasten mit antiken Teddys, eine Wasserpuppe im Glaskasten, Bilder und Portraits sowie Kostümentwürfe geschaffen. Für das Chinarestaurant habe sie Bilder, Scherenschnitte und Objekte entworfen und selbst hergestellt. Zudem habe sie für ein Privathaus Bilder und Gegenstände entworfen und hergestellt sowie für eine Firma Werbegegenstände entworfen. Sie sei in Fachkreisen als Designerin / Künstlerin anerkannt. Sie könne Abschlüsse anerkannter Kunsthochschulen vorweisen. Sie müsse sich nicht an technische Vorschriften halten wie Innenarchitekten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin als Interieur Designerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG im Zeitraum 14. Juni 2011 bis 14. Mai 2013 unterfällt.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Klägerin habe für ihre Objekte /Bilder /Kostümentwürfe keine Einnahmenachweise vorgelegt. Lediglich der Vertrag mit Herrn Dr. C. (Umgestaltung chinesisches Schnellrestaurant) und die Rechnung vom 31. Juli 2011 seien vorgelegt worden. Die Tätigkeit der Klägerin sei ihrer Ansicht nach als die einer Innenarchitektin einzustufen. Die Unikatherstellung unterfiele zudem nach der Rechtsprechung des BSG dem handwerklichen Bereich. Ferner arbeite die Klägerin nach eigenen Angaben bereits seit Mai 2006 selbständig, wonach die Mindestentgeltgrenze des § 3 KSVG gelte und nicht erreicht werde.

Am 1. Juni 2017 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hat sodann eine Rechnung vom 1. Juni 2012 über EUR 743,75 für Leistungen in Februar und März 2012 und eine Rechnung vom 14. Juni 2012 über EUR 835,15 für Leistungen im Zeitraum 25. April 2012 bis 10. Mai 2012 (Farbkonzept / Fassaden- und Treppenhausgestaltung) sowie die Einkommenssteuerbescheide 2011 bis 2013 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2016 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung nach § 1 KSVG im Zeitraum 14. Juni 2011 bis 14. Mai 2013.

Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks. 8/3172, S. 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfasst, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt. Im Bereich der bildenden Kunst/Design finden sich neben den klassischen Berufen wie Maler und Bildhauer unter anderem die Katalogberufe des experimentellen Künstlers (Objektemachers), des künstlerischen Grafikers, des Fotodesigners, des Grafik-, Mode-, Textil- und Industriedesigners (BT-Drucks. 7/3071, S. 6, 7). Wer einen dieser Katalogberufe ausübt, ist in aller Regel als Künstler anzusehen. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Verlangt wird eine eigenschöpferische Leistung, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, Rn. 17f. -Feintäschner, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R, Rn. 17, 20 -Industriedesigner, Urteil vom 07. Juli 2005, B 3 KR 37/04 R, Rn. 13f. -Webdesigner, Urteil vom 10. März 2011, B 3 KS 4/10 R, Rn. 10 -Modedesigner, Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 1/11 R, Rn. 15 -Modedesigner).

Die Klägerin arbeitet als Interieur Designerin. Dieser Beruf wird in dem über 40 Jahre alten Künstlerbericht der Bundesregierung nicht erwähnt. Auch heute handelt es sich nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung. Interieur bedeutet Ausstattung eines Innenraumes und Designer bedeutet Gestalter (s. Duden, 27. Auflage 2017). Man kann sowohl über den Ausbildungsweg des Raumausstatters (Handwerksberuf nach Anlage B zur Handwerksordnung), das Studium der (Innen-) Architektur, die Weiterbildung zum Gestalter Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung oder – wie die Klägerin – über ein Studium an einer Kunsthochschule Interieur Designer (= Innenraumgestalter) werden. Der Raumausstatter plant und gestaltet Wohn- und Geschäftsräume nach den Wünschen der Kunden, berät hinsichtlich der Gestaltung (und Materialwahl), bereitet diese vor und führt sie ggf. auch aus (gestaltet Wände, Böden, Decken, dekoriert Räume, bezieht Polstermöbel). Der Innenarchitekt plant und gestaltet ebenfalls Innenräume, aber auch unter dem technisch-konstruktiven Aspekt. Der Gestalter Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung entwickelt stil- und materialgerechte Konzeptionen für Innenräume, berät die Kunden und setzt die Entwürfe um. Er gestaltet z. B. Wände und Böden, fertigt Vorhänge, stellt Polstermöbel her oder arbeitet sie um (vgl. zu den Berufsbildern www.berufenet.arbeitsagentur.de).

Die Tätigkeit der Klägerin als Interieur Designerin entspricht teilweise den o.g. Berufen des Raumausstatters / Raumgestalters bzw. Innenarchitekten, aber nicht dem einer Designerin im Sinne des o. g. Künstlerberichtes und des KSVG.

Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Produktion / Vermarktung der entworfenen Güter nicht befasst ist. Als Künstler anzusehen im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Demgemäß hat das BSG als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der "bildenden Kunst" im Sinne des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet, solange damit nicht die handwerkliche oder industrielle Produktion der Gegenstände durch die den Entwurf erstellende Person verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R - Erstellung von Entwürfen für Tür- und Fensterbeschläge = Industriedesigner). Vergleichbar hat das BSG die Tätigkeit eines Tattoo-Designers als künstlerisch qualifiziert, sofern dieser sich auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios beschränkt, ohne selbst die Entwürfe auf die menschliche Haut zu übertragen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KS 2/07 R – Tätowierer, siehe zusammenfassend auch BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 KS 4/10 R, Rn. 13 – Modedesignerin, Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 1/11 R, Rn. 17 - Modedesignerin).

Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern. Dies gilt zunächst für die handwerksmäßige Fertigung. Die KSV ist nach ihrer Anlage als "Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden. Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen. Nicht anders verhält es sich bei industriell hergestellten Produkten, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unproblematisch bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen. In diesem Fall ist das verwertete Arbeitsergebnis der Produktentwurf - einer der Kunstgattungen der KSV zuzurechnen, nämlich der bildenden Kunst. Anders liegt es indes, wenn jemand ein Produkt nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein aus der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und / oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Güte des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist vielmehr eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung / Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein auf die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 KS 4/10 R, Rn. 14 – Modedesignerin, Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 1/11 R, Rn. 18 - Modedesignerin, vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, Rn.18 - Feintäschner).

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne. Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird. Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen. Als ein solches Indiz hat das BSG z.B. die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen. Nicht ausreichend dagegen ist der Besuch von Verkaufsmessen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 13/97 R, Rn. 20 - Feintäschner; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KS 2/07 R, Rn. 22 – Tätowierer, BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 KS 4/10 R, Rn. 17f. – Modedesignerin, BSG Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 1/11 R, Rn. 26-28 - Modedesignerin).

Die Klägerin gab im Zusammenhang mit dem Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG an, sie entwickle als Interieur Designerin Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialien, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln. Neben den eigentlichen Entwürfen in Form von Materialsammlungen, Skizzen und Zeichnungen fertige sie Modellbauten (Raummodelle) und Objekte wie Kunstobjekte, Lichtobjekte, Lampen, Dekorationen, Gegenstände, Möbel. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Klägerin die Umgestaltung eines Chinesischen Restaurants übernommen und hierzu den Vertrag mit Herrn Dr. C. vom 6. Juni 2011 sowie die Rechnung vom 31. Juli 2011 vorgelegt. Vertragsinhalt war neben der Grundlagenermittlung und der Erstellung eines Gestaltungskonzeptes die Auswahl der Materialien / Produkte / Einrichtungsgegenstände, ggf. Gestaltung von Gegenständen, die Dekoration der Wände und die Lichtgestaltung. Nach ihren Angaben im Erörterungstermin am 1. Juni 2017 hat die Klägerin für das Restaurant Bilder, Scherenschnitte und gegenständliche Objekte entworfen und selbst hergestellt. Die Entlohnung erfolgte auf der Basis eines Werkvertrages nach dem Wert der hergestellten Objekte und Gegenstände. Mit der Herstellung dieser Scherenschnitte (Drachenbilder) und sonstigen Einrichtungsgegenstände / Dekorationsobjekte für das chinesische Restaurant nach eigenen Entwürfen hat die Klägerin vorliegend den Design-Bereich verlassen. Sie hat sich bei dem Projekt Umgestaltung eines chinesischen Restaurants nicht auf den eigenschöpferischen gestaltenden Entwurf beschränkt, sondern die Innenraumgestaltung als Dienst-/Werkleistung vergleichbar einem Raumausstatter / Raumgestalter / Innenarchitekten übernommen. Bei einer derartigen Tätigkeit steht nicht der künstlerisch-ästhetische Aspekt im Vordergrund, sondern es handelt sich um eine handwerkliche / architektonische und nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Die Entwurfstätigkeit für Innenräume hat sich nicht dergestalt verselbständigt, dass die Klägerin Raumgestaltungsentwürfe vermarktete, sondern die Klägerin arbeitete auftrags- und projektbezogen an der Umgestaltung des chinesischen Schnellrestaurants. Hierfür spricht letztlich auch die Entlohnung nach Wert der hergestellten Werke / des eingerichteten Raumes, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. zur Einrichtungsberaterin LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004, L 11 KR 181/03, Rn. 19, zum (Innen-) Architekten BSG, Beschluss vom 26. März 2014, B 3 KS 6/13 B, Rn. 7 m.w.N.). Wie das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin bei Vertretern der bildenden Kunst nicht als Künstler anerkannt. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass sie an Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künstlervereinen sei, in Künstlerlexika aufgeführt werde, Auszeichnungen als Künstler erhalten habe oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen ließen.

Vorstehende Ausführungen gelten gleichermaßen im Hinblick auf die Gestaltung des Privathauses D-Straße in D-Stadt, die laut Rechnung vom 14. Juni 2012 das Farbkonzept und die Fassaden- und Treppenhausgestaltung umfasste. Hierzu gab die Klägerin im Erörterungstermin am 1. Juni 2017 an, Kunstobjekte in Form von Bildern und Gegenständen entworfen und selbst hergestellt zu haben und hierfür entlohnt worden zu sein.

Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin hergestellten Objekte wie das Lampenunikat, welches auf der Möbelmesse in Köln und in einer Galerie in München ausgestellt wurde, die vietnamesische Wasserpuppe und der Glaskasten mit antiken Teddys sowie die Zeichnungen und Kostümentwürfe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum damit befasst war und Einkünfte mit der Tätigkeit erzielte, mithin erwerbsmäßig tätig war. Zu dem Begriff der Erwerbsmäßigkeit in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KSVG hat das BSG ausgeführt, dass dieses Merkmal zum Ausdruck bringen solle, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit "zum Zwecke des Broterwerbs" und nicht nur aus reiner Liebhaberei ausgeübt werden muss, um die Versicherungspflicht in der KSV auslösen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 KS 1/15 R, Rn. 18 juris). Aufträge / Rechnungen wurden von der Klägerin nicht vorgelegt. Eine Erwerbsmäßigkeit der eventuell teilweise künstlerischen Tätigkeit ist damit nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für die vorgetragene Tätigkeit der Entwurfsgestaltung von Werbegegenständen für eine Firma. Aus der vorgelegten Rechnung vom 1. Juni 2012 ergibt sich nicht, welche Leistungen die Klägerin für die Firma X. GmbH erbracht hat.

Zudem erreicht die Klägerin mit den beiden Rechnungen aus 2012 nicht die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG (EUR 3.900,-). Nach ihren Angaben im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG nahm die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit bereits zum 1. Mai 2006 auf. Im Erörterungstermin am 1. Juni 2017 gab die Klägerin an, schon lange vor Juni 2011 künstlerisch tätig gewesen zu sein, aber an einen früheren Antrag bei der Beklagten nicht gedacht zu haben. Die Klägerin befand sich mithin nicht mehr im Dreijahreszeitraum nach Aufnahme der Tätigkeit, in welchem das Einkommen geringer als EUR 3.900,- im Kalenderjahr sein kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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