L 2 AL 55/13 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 SF 7/13 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AL 55/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Feststellung und Anforderung der Pauschgebühr nach § 184 SGG für ein Verfahren vor dem Sozialgericht.

Im Ausgangsverfahren S 21 AL 347/12 vor dem Sozialgericht Darmstadt, einer Untätigkeitsklage, begehrte der Kläger den Erlass eines Widerspruchsbescheides auf seinen Widerspruch gegen einen Bescheid der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012. Mit dem Bescheid hatte die Beschwerdeführerin gegen den Kläger Mahngebühren wegen einer offenen Forderung von 87,11 EUR in Höhe von 0,80 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte sie dem Kläger mit, der von ihm eingelegte Widerspruch sei an den zuständigen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II), das Jobcenter des Landkreises Wittenberg, weitergeleitet worden, weswegen der Kläger von dort weitere Nachricht erhalte. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 half die Beschwerdeführerin dem Widerspruch in vollem Umfang ab, worauf der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärte.

Am 2. Januar 2013 wurde durch die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Darmstadt für das Verfahren gemäß § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Pauschgebühr in Höhe von 75,00 EUR festgestellt.

Gegen die Feststellung der Gebührenschuld im Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 2. Januar 2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. Januar 2013, legte sie am 14. Januar 2013 gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG Erinnerung vor dem Sozialgericht Darmstadt ein.

Mit Beschluss vom 28. März 2013 wies das Sozialgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es aus, die Urkundsbeamtin habe zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin eine Pauschgebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt. Gemäß § 184 Abs. 1 SGG hätten Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten, die sich von 150,00 EUR auf die Hälfte reduziere, sofern die Streitsache nicht durch Urteil erledigt werde (§§ 184 Abs. 2, 186 SGG). Zwar seien gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit. Die Beschwerdeführerin sei aber im Klageverfahren nicht als ein solcher Träger tätig gewesen, da nach dem Akteninhalt das Jobcenter des Landkreises Wittenberg für die Gewährung der Grundsicherungsleistungen an den Kläger sachlich zuständig gewesen sei. Über § 44b Abs. 4 SGB II sei die Beschwerdeführerin nicht an die Stelle des Leistungsträgers eingerückt, da es sich hierbei lediglich um eine Wahrnehmungszuständigkeit handele. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Namen des Leistungsträgers, sondern im eigenen Namen aufgrund ihrer gesetzlich allgemein übertragenen Kompetenzen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz tätig geworden. Damit sei eine Lösung von der Trägerstellung im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X verbunden gewesen, weswegen Pauschgebühren eingetreten seien.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakte S 21 AL 347/12, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist trotz ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Beschluss des Sozialgerichts vom 28. März 2013 bereits nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Feststellung nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Der Gesetzgeber sieht in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG ebenso wie in § 197 Abs. 2 SGG und § 178 Satz 1 SGG eine endgültige Entscheidung durch das jeweilige Gericht vor. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht gegeben.

Dem Sozialgericht steht im Rahmen des § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG auch nicht die Möglichkeit der Zulassung einer Beschwerde offen. Der Gesetzgeber hat eine solche Öffnungsklausel in vergleichbaren Vorschriften ausdrücklich in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen, wie dies z.B. bei § 144 Abs. 1 SGG, § 160 Abs. 1 SGG, § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 177 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Fall ist. Dies ist bei § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht erfolgt. Die Eröffnung eines Rechtsmittels durch das Sozialgericht widerspräche vielmehr dem eindeutigen Wortlaut, wenn dieser in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer "endgültigen" Entscheidung spricht.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, ohne dass sich das Gericht inhaltlich mit dem Vorbringen der Beteiligten befassen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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