L 1 BA 21/19 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 669/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 BA 21/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Gegenstand des Rechtsstreits war nicht (auch) eine Beitragsforderung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Mit Formularschreiben vom 12. Februar 2016 beantragte der Beigeladene die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner ab 1. Oktober 2015 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Klägerin und Beigeladener hatten ein monatliches Fixhonorar in Höhe von 3.000,- EUR und erfolgsabhänge Zusatzhonorare vereinbart; der Beigeladene legte die Rechnungen von Oktober 2015 bis Februar 2016 vor. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Beigeladenen mit Anhörungsschreiben vom 29. Juni 2016 mit, dass die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung beabsichtigt sei. Daraufhin meldete die Klägerin den Beigeladenen ab 1. Juli 2016 zur allen Zweigen der Sozialversicherung an. Mit Bescheid vom 2. August 2016 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1. Oktober 2015 fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 31. August 2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 10 R 669/16) hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf und erkannte am 22. Mai 2019 eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016 an.

Das Sozialgericht Darmstadt hat durch den Vorsitzenden der 10. Kammer mit Beschluss vom 24. Mai 2019 den Streitwert auf 5.000,- EUR mit der Begründung festgesetzt, der Sach- und Streitstand biete für die Bestimmung des Streitwertes nicht genügend Anhaltspunkte.

Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. Mai 2019 zugestellten Beschluss am 4. Juni 2019 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Streitwert sei auf 14.400,- EUR festzusetzen. Streitig sei ausschließlich der Zeitraum von Oktober 2015 bis Juni 2016 gewesen, so dass genügend Anhaltspunkte für die Festsetzung des Streitwertes vorlägen. Entsprechend hätten die nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für diese Zeit genau errechnet (hier ca. 1.699,- EUR monatlich; insg. ca. 14.400,- EUR) und der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden können. Die Klägerin verweist ergänzend auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. April 2019 (L 1 BA 18/18); danach sei - entgegen der Meinung des 12. Senats des Bundessozialgerichts - auch in gerichtskostenpflichtigen Verfahren zur Anfechtung von Statusfeststellungsentscheidungen gemäß § 7a SGB IV der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung gemäß § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Aus Sicht des Gesetzgebers (zu § 52 Abs. 1 GKG: BT-Drs. 17/11471, S. 245) solle die Bedeutung der Sache für den Kläger das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Streitwerts darstellen. An diese Regelungskonzeption seien die Gerichte entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Werde eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, mit der ein abhängiges, der Beitragspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis festgestellt werde, von Seiten der Arbeitgeberin mit der Klage angefochten, liege es auf der Hand, dass der Arbeitgeber damit die bei Eintritt der Bestandskraft des Statusfeststellungsbescheides zu erwartende Belastung mit Beitragsforderungen verhindern wolle. Aus der Sicht des Arbeitgebers sei es letztlich zufällig, ob sich der betroffene Mitarbeiter aus eigener Veranlassung an die Rentenversicherung wende (mit der regelmäßigen Folge der Einleitung eines Verfahrens nach § 7a SGB IV) oder ob der dafür zuständige Träger der Rentenversicherung von Amts wegen die Frage nach dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) aufgreife. Im Ergebnis werde er in beiden Fallgestaltungen (sofern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Sache festzustellen sei) zu Beitragszahlungen (jeweils natürlich nur im Rahmen der durch die Verjährungsvorschriften des § 25 SGB IV gesetzten Grenzen) herangezogen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. April 2019 - L 2 BA 18/18 - juris).

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und den Streitwert auf 14.400,- EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass allein die Frage, ob überhaupt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, streitig gewesen sei. Erst nach bindender Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status habe die Einzugsstelle nach § 28h SGB IV festzustellen, in welcher Höhe zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge zu entrichten seien. Eine Beitrags(nach)forderung sei gerade nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 7a SGB IV. Es handele sich insoweit um ein gestuftes Verfahren. Ergänzend verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts, u.a. Beschluss vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 B) und Hinweisschreiben in den Verfahren B 12 R 23/16 B und B 12 R 17/16 B (Bl. 35 der Gerichtsakte/Vor- und Rückseite).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des Beschwerde- und des Klageverfahrens (S 10 R 669/16) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Für die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde ist zwar gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (str., vgl. zum Streitstand Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 155 Rdnr. 9d; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Mai 2013, L 1 KR 103/12 B, Juris 16). Das Verfahren ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden (sh. Beschluss der Berichterstatterin des Senats vom 29. August 2019).

Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 24. Mai 2019 den Streitwert zu Recht in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- EUR gem. § 52 Abs. 2 SGG festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 GKG. Wenn der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt nicht betrifft (§ 52 Abs. 3 GKG), ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (sog. Auffangwert).

Der erkennende Senat legt bisher in Verfahren nach § 7a SGB IV, d.h. bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht - nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe wie z.B. in Verfahren gemäß § 28p SGB IV - regelmäßig den Auffangstreitwert zugrunde, denn für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen in der Regel hinreichende Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere, wenn der angegriffene Bescheid den Zeitraum der Versicherungspflicht nicht bestimmt (Hessisches LSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 L 8 KR 130/07; Beschlüsse vom 22. September 2010 - L 1 KR 211/10 B und vom 27. November 2012 - L 1 KR 93/11 - nicht veröffentlicht). Sind jedoch die Beiträge aus bekannten Entgelten für einen bereits durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten abgeschlossenen Zeitraum ohne großen Verwaltungsaufwand feststellbar, hat der erkennende Senat ausnahmsweise diesen Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt (z.B. Beschluss vom 17. Juli 2011, L 1 KR 231/11 - nicht veröffentlicht; in Anlehnung an BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 R 17/09 R).

Die landessozialgerichtliche Rechtsprechung ist hierzu im Übrigen uneinheitlich:

Die Mehrheit der Landessozialgerichte setzt bei Verfahren nach § 7a SGB IV den Auffangstreitwert regelmäßig nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- EUR fest (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014, L 11 R 2546/14 B, ASR 2015, 51; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2016, L 5 R 606/14, Sozialrecht aktuell 2016, 239 [244]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014, L 1 KR 391/14 B, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014, L 9 KR 384/14 B, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2014, L 3 R 108/13 B, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015, L 6 R 23/14, Breith 2015, 1040 [1054]; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Mai 2013, L 1 KR 103/12 B, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor gegenteiligen Rechtsprechung; ohne nähere Begründung: Thüringer LSG, Urteil vom 11. November 2015, L 3 R 1847/13, juris; Festsetzung des Auffangstreitwertes wegen fehlender Möglichkeit, das wirtschaftliche Interesse zu beziffern auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. März 2010, L 1 R 355/09, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. März 2009, L 5 KR 28/07, Breith 2009, 817n [820]).

Das Landessozialgericht Bayern vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Er hat daher als Streitwert die (mögliche) Beitragsbelastung des Arbeitgebers den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, begrenzt auf die Dauer von drei Jahren (§ 42 GKG), angesehen (Beschluss vom 23. Januar 2019; L 16 BA 154/18 B; Beschluss vom 29. Mai 2017, L 16 R 5045/17 B; Beschluss vom 17. Mai 2017, L 16 R 5025/16 B; Beschluss vom 11. März 2015, L 16 R 1229/13 B).

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vertritt ebenfalls die Auffassung, dass auch in gerichtskostenpflichtigen Verfahren zur Anfechtung von Statusfeststellungsentscheidungen gemäß § 7a SGB IV der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung - Verhinderung einer zu erwartenden Beitragsfestsetzung - festzusetzen ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. April 2019, L 2 BA 18/18 mit ausführlicher Begründung).

Das Bundessozialgericht hat bislang in der Streitwertfestsetzung eine eindeutige Linie nicht verfolgt. Überwiegend hat es in Verfahren nach § 7a SGB IV den Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt (Beschluss vom 5. März 2010, B 12 R 8/09 R [in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte]; Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R; Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R; Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 KR 17/11 R; Urteil vom 24. März 2016, B 12 R 3/14 R; Urteil vom 24. März 2016, B 12 R 12/14 R). Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. September 2011 (B 12 R 17/09 R) den Streitwert auf 6.500,- EUR festgesetzt und damit die am Beitragsvermeidungsinteresse orientierte Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2009, L 16 R 53/08) übernommen.

In jüngeren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht nunmehr dargelegt, dass der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG maßgebend sei, wenn es - wie in Verfahren nach § 7a SGB IV - nicht um eine Beitragsforderung, sondern um den sozialversicherungsrechtlichen Status gehe; Gegenstand des Rechtsstreits sei nicht (auch) eine Beitrags(nach)forderung (Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 R 8/18 R; Beschluss vom 18. Dezember 2018, B 12 R 37/18 B; Beschluss vom 20. Februar 2017 B 12 KR 95/16 R).

Der erkennende Senat hält vor diesem Hintergrund - auch zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Beteiligten - an seiner bisherigen (differenzierenden) Rechtsprechung nicht mehr fest.

Auch wenn dem Bundessozialgericht im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG keine unmittelbare Befugnis zukommt, Rechtssätze zur Streitwertfestsetzung aufzustellen, die für die Instanzgerichte verbindlich sind, besteht, wie die gesetzlichen Tatbestände für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) deutlich zeigen, eine seiner zentralen Funktionen im Rechtsstaat in der Wahrung der Rechtseinheit (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, Vor § 160 Rdnr. 2a m.w.N.). Dieser bedeutenden Zielsetzung entspricht es, auch in nicht der Revision unterliegenden Fragestellungen eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzustreben und sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu orientieren. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die große Mehrheit der Landessozialgerichte in der Bundesrepublik Deutschland den Streitwert für Verfahren nach § 7a SGB IV ebenfalls nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzen. Zwar hat sich das Bundessozialgericht bislang nicht näher mit den zahlreichen Argumenten auseinandergesetzt, die für eine Orientierung der Streitwertfestsetzung auch in Verfahren nach § 7a SGB IV am Beitragsvermeidungsinteresse sprechen (so z.B. ausführlich: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. April 2019, L 2 BA 18/18). Dennoch ist angesichts der jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 R 8/18 R; Beschluss vom 18. Dezember 2018, B 12 R 37/18 B; Beschluss vom 20. Februar 2017 - B 12 KR 95/16 R) hinreichend deutlich, dass das Bundessozialgericht in Verfahren nach § 7a SGB IV - solange keine Beitragsforderung festgesetzt worden ist - keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts erkennen kann und daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG als gegeben ansieht (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 12. April 2017, L 8 R 104/17 B). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung an.

Auf dieser Grundlage war der Streitwert im zugrundeliegenden Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festzusetzen. Streitig war allein die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht in den dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegenden Zweigen der Sozialversicherung nach § 7a SGB IV. Es liegt keine Statusfeststellung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) vor, und es ist, soweit ersichtlich, auch parallel kein anderweitiger Beitragsbescheid nach § 28h Abs. 2 SGB IV ergangen.

Die Entscheidung über Gebühren und Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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