L 6 AS 506/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 107/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 506/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 29/18 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bescheidung einer Eingabe vom 26. Februar 2015.

Der 1957 geborene Kläger steht seit 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er hat seitdem vor dem Sozialgericht Wiesbaden und vor dem Hessischen Landessozialgericht zahlreiche Rechtsstreite gegen die Beklagte geführt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß durch Bescheid vom 21. Juni 2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2011 (Bl. 3 Gerichtsakten) zur Fristwahrung Widerspruch; eine Widerspruchsbegründung wurde von ihm in der Folgezeit zunächst nicht vorgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch in der Sache bindend gewordenen Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 (Bl. 13 Gerichtsakten) als unbegründet zurück.

Mit dem hier maßgeblichen Schreiben an die Beklagte vom 26. Februar 2015 (Bl. 4 Gerichtsakten) legte der Kläger eine Begründung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2011 vor und bat um Entscheidung über seinen Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2016 (Bl. 5 Gerichtsakten) erinnerte der Kläger unter Fristsetzung an die Erteilung eines Widerspruchsbescheides und kündigte an, dass er anderenfalls Untätigkeitsklage erheben werde.

Am 1. Februar 2017 hat der Kläger sodann bei dem Sozialgericht Wiesbaden eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 erhoben. Die Beklagte hat daraufhin unter Vorlage einer Kopie des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 und des entsprechenden Zustellungsnachweises (Bl. 16 Gerichtsakten) geltend gemacht, dass der Widerspruch längst beschieden worden sei.

Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob die Untätigkeitsklage zurückgenommen werde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 mitgeteilt, dass der bisherige Klageantrag wie folgt umgestellt werde:

"Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 26. Februar 2015 auf Rücknahme des Bescheides vom 21. Juni 2011 zu bescheiden."

Bei sachgemäßer Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sei sein Schreiben vom 26. Februar 2015 als erneuter Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21. Juni 2011 anzusehen. Hierüber habe die Beklagte bislang nachweislich nicht entschieden, so dass sie antragsgemäß zu verurteilen sei. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass eine erneute Überprüfung des Bescheides vom 21. Juni 2011 nach bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht komme.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen. Klagebefugt sei demnach nur, wer geltend machen könne, aufgrund eines konkreten Antrags oder Widerspruchs einen noch offenen Anspruch auf Bescheidung zu haben. Ein entsprechender Widerspruch oder Antrag müsse nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben bzw. gestellt sein (Michael Wolf-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 2).

Das Schreiben des Klägers vom 26. Februar 2015 sei demgegenüber – auch unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes – nicht als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21. Juni 2011 anzusehen. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei bei nicht eindeutigen Anträgen darauf hinzuwirken, dass diese klar und sachdienlich gestellt würden, und der wirkliche Wille sei zu erforschen. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass alles begehrt werde, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zustehe (vgl. etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 Rdnr. 16). Ein unklarer und damit auslegungsbedürftiger Antrag habe hier allerdings nicht vorgelegen. Der Kläger habe im Schreiben vom 26. Februar 2015 unmissverständlich dargelegt. dass er davon ausgehe, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2011 noch nicht begründet zu haben, und dass er mit diesem Schreiben nun seinen bereits am 17. Juli 2011 eingelegten Widerspruch begründe.

Es sei zudem auch nicht sachdienlich gewesen, die Begründung des Widerspruchs als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21. Juni 2011 anzusehen. Der Kläger habe die Rücknahme des Bescheides vom 21. Juni 2011 mit dem Ziel, Kosten für Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 2007 bis 2009 zu erhalten, nicht mehr erreichen können. Denn nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB ll in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) würden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht.

Der Kläger hat gegen den ihm am 2. Oktober 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. November 2017 Berufung eingelegt. Er meint, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm zumindest in irgendeiner Weise zu antworten. Er sei berechtigt, diesen Anspruch auf Beantwortung im Wege einer Untätigkeitsklage durchzusetzen. Nach dem Grundsatz des Veranlassungsprinzips seien der Beklagten zumindest die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 29. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 26. Februar 2015 zu bescheiden.

Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 nicht vertreten gewesen ist, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen, obwohl die Beklagte nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 29. September 2017 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die am 1. Februar 2017 erhobene Untätigkeitsklage war und ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache der Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG zufolge für erledigt zu erklären.

Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist vorliegend kein Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts ersichtlich, welcher ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden wäre.

Dem Wortlaut des Schreibens an die Beklagte vom 26. Februar 2015 nach hat der Kläger zunächst eine Entscheidung über seinen gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 gerichteten Widerspruch vom 17. Juli 2011 eingefordert. Insoweit räumt der Kläger inzwischen selbst ein, dass dieser Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 längst beschieden war. Hinsichtlich der auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides gerichteten Untätigkeitsklage fehlte deshalb von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.

Nichts anderes gilt hinsichtlich des auf Anfrage des Sozialgerichts umgestellten Klageantrags, welcher auf eine Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 26. Februar 2015 auf Rücknahme des Bescheides vom 21. Juni 2011 gerichtet ist. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 26. Februar 2015 seinem Wortsinn nach überhaupt als Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung des ursprünglichen Bescheides vom 21. Juni 2011 gewertet werden kann. Denn auch wenn man zugunsten des Klägers dem Schreiben einen solchen Erklärungsinhalt beimisst, war die Beklagte nicht verpflichtet, in ein sog. Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X einzutreten und einen entsprechenden Überprüfungsbescheid zu erteilen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so werden der Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zufolge Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.

Gemäß § 40 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2016 geltenden alten Fassung (a.F.) vom 21. Juli 2014 gilt § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB II mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Ausgehend von einem im Jahre 2015 gestellten Überprüfungsantrag würden Sozialleistungen nach dem SGB II mithin lediglich für das Kalenderjahr 2014, nicht aber für den hier streitigen Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu erbringen gewesen sein.

Für eine derartige Fallkonstellation hat das Bundessozialgericht allerdings in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 (- B 4 AS 19/13 R, juris, Rdnr. 16) ausgeführt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art.5 Nr. 1) und dass die Verwaltung dementsprechend schon keine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X mehr zu treffen hat, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Bereits die Rücknahme selbst stehe unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen seien (so etwa BSG vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R, Rdnr. 10).

Dies entspricht der seit dem 1. August 2016 geltenden neuen Rechtslage, für die § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016 bestimmt, dass § 44 SGB X für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB II mit der Maßgabe gilt, dass

1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung auch selbst eingeräumt, dass sich angesichts dessen kein Anspruch auf Erteilung eines Überprüfungsbescheides nach § 44 SGB X ergeben konnte.

Stützen könnte der Kläger sein Verlangen auf Beantwortung der Eingabe vom 26. Februar 2015 allenfalls auf die aus § 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) herzuleitende allgemeine behördliche Auskunftspflicht. Bei der Erteilung einer Auskunft durch die in § 15 SGB I genannten Stellen handelt es sich freilich – wegen des fehlenden Regelungswillens – um sog. schlichtes Verwaltungshandeln bzw. einen sog. Realakt (vgl. Knecht in: Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 15 SGB I, Rdnr. 17), dessen Vornahme nicht Gegenstand einer stets auf die Erteilung eines Verwaltungsakts zu richtenden Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG sein kann. Ob insoweit die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG vor den Sozialgerichten oder – bei Annahme des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten – eine gesetzlich nicht geregelte, in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorausgesetzte, verwaltungsrechtliche allgemeine Leistungsklage in Betracht kommen könnte (vgl. zum Streitstand Knecht in: Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 15 SGB I, Rdnr. 18) braucht vom Senat allerdings schon bereits deshalb nicht entschieden zu werden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht erkennbar ist.

Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, sofern dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, die in Rede stehenden Belange außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe der Gerichte zur Verfügung zu stellen. Deswegen gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. BGHZ 54, 181). Jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt demgemäß ein sog. Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist die Klage unzulässig. Im Falle des Klägers hätte es angesichts dessen nahegelegen, die Untätigkeitsklage entsprechend dem in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG enthaltenen Rechtsgedanken nach der im Verfahren erfolgten Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 für erledigt zu erklären.

Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht nach Maßgabe von § 193 SGG dem Veranlassungsprinzip folgend eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Verfahrenskosten verneint hat. Dass der Kläger bei Klageerhebung irrigerweise davon ausgegangen ist, die Beklagte habe seinen Widerspruch vom 17. Juli 2011 noch nicht beschieden, ändert nichts daran, dass die Rechtsverfolgung von Anfang an unzulässig gewesen ist.

Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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