L 9 AS 337/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AS 864/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 337/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 309/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2013. Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer, die nach Ablauf des Bewilligungszeitraums an das Finanzamt abgeführt wurde, als Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Die 1952 geborene Klägerin stand bei der Beklagten seit Februar 2009 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum (März bis August 2013) war sie als selbständige Immobilienmaklerin tätig.

Mit Folgeantrag vom 15. Januar 2013 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Nach Auswertung der von ihr vorgelegten Unterlagen bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2013 für die Zeit von März bis August 2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 572,00 Euro monatlich unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400,00 Euro. Mit E-Mail und telefonisch teilte die Klägerin am 29. April 2013 mit, dass sie an der bisherigen Prognose ihres Einkommens nicht festhalte. Sie bat nunmehr um Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von 150,00 Euro monatlich für die Zeit von März bis August 2013; im März und April 2013 habe sie keinen Umsatz erzielt. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 29. April 2013 für die Zeit von März bis August 2013 Leistungen in Höhe von 772,00 Euro unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 150,00 Euro. Für die Monate März bis Mai 2013 erfolgte am 29. April 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 600,00 Euro auf das Konto der Klägerin.

Mit Schreiben vom 10. September 2013 teilte die Klägerin der Beklagten ihr tatsächliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit. Dabei gab sie für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013 einen Verlust in Höhe von 2.351,00 Euro an. Unter der tabellarischen Datenerfassung war in kleiner Schrift vermerkt, dass Verhandlungen über die Vermarktung von Neubauwohnungen am Laufen seien, endgültige Angaben nach Erteilung der Baugenehmigung ca. Ende September 2013 erfolgen würden. Der von ihr geltend gemachte Verlust setzte sich wie folgt zusammen:

Betriebliche Kfz-Steuern, Versicherungen, laufende Betriebskosten 234,00 Euro Werbung und Repräsentationskosten 1.650,00 Euro Investitionen 240,00 Euro, Büromaterial 10,00 Euro, Telefon 217,00 Euro

Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2013 die Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 endgültig auf 812,00 Euro monatlich ohne Anrechnung von Einkommen fest. Außerdem erhöhte sie die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf 345,52 Euro (hälftiger Basistarif). Mit weiterem Bescheid vom 17. September 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 772,00 Euro monatlich unter Berücksichtigung eines Einkommens von 150,00 Euro.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Auskünfte und Unterlagen zur Überprüfung ihrer Vermögensverhältnisse einzureichen. Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. bis 30. August 2013 vor. Daraus ging hervor, dass sie am 8. August 2013 eine Provisionszahlung in Höhe von 8.032,50 Euro aus ihrer Maklertätigkeit erhalten hatte. Ferner fügte die Klägerin dem Vermögensfragebogen eine neue Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Zeit von März bis Oktober 2013 bei, auf der sie in kleiner Schrift angegeben hatte, die Zahlung im August sei unter Vorbehalt bis zum 31. Oktober 2013 gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 7. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 17. September 2013 nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf und setzte die der Klägerin zustehenden Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 auf 134,53 Euro monatlich fest. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung von 4.064,82 Euro und verfügte die Aufrechnung in 34 Monatsraten zu 117,30 Euro, beginnend ab dem 1. Mai 2014 und einer sich anschließenden Rate von 76,62 Euro. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 8.032,00 Euro abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 2.351,00 Euro anzurechnendes Einkommen in Höhe von 5.681,00 Euro in der Zeit von März bis August 2013 erzielt. Das Einkommen sei auf sechs Monate zu verteilen, weshalb es unter Berücksichtigung dessen zu einer Überzahlung der Klägerin in der angegebenen Höhe gekommen sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Zahlung unter Vorbehalt bis 31. Oktober 2013 erfolgt sei, zudem habe sie im Monat August 2013 auf das Einkommen Steuern in Höhe von 1.282,50 Euro gezahlt, so dass das Einkommen nicht mit 8.032,00 Euro, sondern nur mit 6.750,00 Euro anzusetzen sei.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten wurde der Klägerin erläutert, dass die Beklagte von einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit von März bis August 2013 in Höhe von 8.032,00 Euro ausgehe. Hiervon sei selbstredend die Umsatzsteuer abzusetzen, diese sei nicht auf das Einkommen anzurechnen. Mithin betrage das Einkommen 6.750,00 Euro. Als Abzugsposten seien bereits 2.351,00 Euro bei der endgültigen Festsetzung anerkannt worden. Daran halte die Beklagte fest. Mithin verbleibe als Einkommen 6.750,00 Euro abzgl. 2.351,00 Euro = 4.399,00 Euro. Der Bescheid sei insofern abzuändern und dem Widerspruch abzuhelfen. Die Klägerin nehme den Widerspruch im Übrigen zurück (Protokoll ohne Datum, Bl. 142 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten).

Nach Aufforderung durch die Beklagte wies die Klägerin am 24. Juni 2014 schriftlich nach, dass die Überweisung der auf das Einkommen aus der Maklertätigkeit entfallenden Umsatzsteuer an das Finanzamt am 11. Oktober 2013 erfolgt war.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Der Änderungsbescheid vom 17. September 2013 zu Gunsten der Klägerin sei aufgrund ihrer Angaben erfolgt, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben, sondern nur einen Verlust in Höhe von 2.351,00 Euro. Der Bescheid vom 17. September 2013 sei in Folge falscher Angaben der Klägerin erlassen worden, denn bereits am 8. August 2013 sei auf ihrem Konto die Maklercourtage in Höhe von 8.032,50 Euro gutgeschrieben worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet worden sei. Dass diese Leistung tatsächlich nicht unter Vorbehalt gestanden habe, zeige sich bereits daran, dass die Klägerin über die Hälfte der Summe schon im August verausgabt habe. Darüber hinaus wäre es auch unerheblich gewesen, wenn es eine solche Vereinbarung gegeben hätte, denn die Klägerin habe über die eingegangene Summe verfügen können, so dass sie ihr als "bereite Mittel" zur Verfügung gestanden hätte. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2013 hätten von Anfang an vorgelegen. Es handele sich um eine von Anfang an rechtswidrige Entscheidung, denn die Klägerin habe durch das Verschweigen ihres Einkommens bewirkt, dass die Beklagte einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen habe. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 gekannt. Die Einnahme sei auch in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abzug der Umsatzsteuer in dem einschlägigen Gewährungszeitraum. Sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Einnahme erst nach dem Zeitraum eintrete, für den sie berücksichtigt werden solle, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits für den Fall entschieden, dass der Leistungsempfänger eine andere öffentlich-rechtliche Sozialleistung (für ihn erkennbar) zu Unrecht erhalten habe und in der Folge nach Aufhebung einer entsprechenden Bewilligung zur Rückzahlung verpflichtet sein würde (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -). Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssten, gelte nichts anderes. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar sei, entstehe die Pflicht zur Zahlung und die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. Für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt seien, als Einkommen Selbständiger zu berücksichtigen seien, komme es entscheidend darauf an, wann die Steuer tatsächlich entstehe. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den Zahlungen zu leisten seien, entstehe nicht mit der Vereinnahmung des Zuflusses, sondern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b Umsatzsteuergesetz (UStG) erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt werde. Damit sei der entsprechende Zufluss auch nicht von vornherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehöre (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen. Hier sei die Steuer erst am 11. Oktober 2013 gezahlt worden, weshalb bis zum 31. August 2013 die Einnahme in Höhe von 8.032,50 Euro nicht um die Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 Euro zu kürzen gewesen sei. Von den Betriebseinnahmen seien die vom Grundsicherungsträger anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von 2.351,00 Euro abzusetzen, so dass ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 5.681,00 Euro verbleibe, aus dem sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 946,83 Euro im einschlägigen Bewilligungszeitraum ergebe, abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 169,36 Euro und des Grundfreibetrages in Höhe von 100,00 Euro ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 677,47 Euro. Dieser Betrag mit 6 multipliziert ergebe den Erstattungsbetrag, den der Grundsicherungsträger von der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2014 zurückgefordert habe. Die Aufrechnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 29. August 2014 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und zur Begründung u. a. vorgetragen, der Auffassung der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen lediglich im Zuflusszeitpunkt führe dazu, dass die vom Selbständigen zu zahlende Verkehrssteuer dann nicht bedient werden könne, wenn die Steuerverpflichtung erst in einem anderen Zeitraum anfalle, die Einnahmen in diesem Monat aber zur Steuerzahlung nicht ausreichten. Konsequenz dieser Auffassung sei, dass der selbständige Hilfeempfänger gezwungen sei, ihm rechtlich nicht zustehende Geldmittel - die Umsatzsteuer gehöre wegen § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht zu dem Entgelt des Unternehmers - zu verbrauchen, um dann seine Steuern schuldig zu bleiben. Dabei sei die Umsatzsteuer nichts anderes als ein "durchlaufender Posten". Würde man den Selbständigen zwingen, die Umsatzsteuer für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, würde er sich ordnungswidrig verhalten. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. August 2013 (B 14 AS 1/13 R) nur wegen der Befreiung von der Voranmeldung angenommen, dass von den vereinnahmten Entgelten eine "zu entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen sei.

Die Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, die im streitigen Einkommen enthaltene Umsatzsteuer habe sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nicht als Abzugsposten herausgerechnet, sondern als Betriebseinnahme gewertet. Gegenüber der Rechtsprechung des BSG abweichende Verhältnisse habe die Klägerin nicht dargelegt. Sie habe nicht dargelegt, dass die von dem vereinnahmten Entgelt zu entrichtende Steuer bereits im Bewilligungszeitraum zu entrichten gewesen sei. Da die von ihr angeführte Steuerschuld erst als Umsatzsteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2013 entrichtet worden sei, sei sie nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, weil sie außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. November 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe die Leistungsbewilligung vom 17. September 2013 zu Recht geändert und unter Berücksichtigung der im August 2013 zugeflossenen Maklerprovision auf 134,50 Euro (monatlich) herabgesetzt. Dementsprechend sei auch die Erstattungsforderung in Höhe von 4.064,82 Euro nicht zu beanstanden.

Die Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 den endgültigen Leistungsbewilligungsbescheid vom 17. September 2013 einschließlich der vorangegangenen Bescheide vom 28. Februar 2013 und 29. April 2013 teilweise aufgehoben und die der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2013 neu berechnet und geringer festgesetzt. Rechtsgrundlage dafür sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB X.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen werden. Bei dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 für die Zeit von März bis August 2013 handele es sich um einen (von Anfang an) rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil in ihm die Provisionszahlung, die die Klägerin am 8. August 2013 erhalten habe, unberücksichtigt geblieben sei. Diese Zahlung wäre jedoch bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen gewesen, weil es sich dabei um Einkommen der Klägerin gehandelt habe (wird ausgeführt).

Zutreffend habe die Beklagte davon Ausgaben in Höhe von 2.351,00 Euro in Abzug gebracht. Der Umsatzsteueranteil sei nicht in Abzug zu bringen gewesen. Betriebseinnahmen seien alle von der Klägerin im Bewilligungszeitraum erzielten Umsatzerlöse. Auch die im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 Euro sei eine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Alg II-V (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R -; so auch LSG Hamburg, Urteil vom 18. September 2014 - L 4 AS 222/13 -). Betriebseinnahmen seien alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zuflössen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Umsatzsteuer - ähnlich einem Darlehen - nicht als Einnahme anzusehen sei, weil sie ihr nicht uneingeschränkt bzw. dauerhaft zur Verfügung gestanden habe. Geldwerte Einnahmen seien nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich Einkommen; auch für die Bestimmung der Betriebseinnahmen seien grundsätzlich alle aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Der Hilfebedürftige sei gehalten, alle finanziellen Mittel, die ihm zur Verfügung stünden, für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Dass er infolgedessen unter Umständen finanzielle Verbindlichkeiten nicht erfüllen bzw. Schulden nicht tilgen könne, nehme das SGB II grundsätzlich in Kauf. Nach der Rechtsprechung des BSG seien Zuflüsse nur dann nicht als Einkommen zu behandeln, wenn sie bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie als Einkommen berücksichtigt werden sollen, mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet seien. Wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahme erst nach dem Zeitraum eintrete, für den sie berücksichtigt werden solle, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereites Mittel" zu verbrauchen (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -). Dem schließe sich das entscheidende Gericht an. Dementsprechend komme es für die Bewertung, ob Beträge, die vom Unternehmer als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden seien, als Einkommen zu berücksichtigen seien, entscheidend darauf an, wann die Steuer (d. h. der Steueranspruch der Finanzverwaltung) tatsächlich entstehe.

Nach diesen Maßstäben sei die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, denn der Steueranspruch des Finanzamtes sei erst nach dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (März bis August 2013) entstanden. Die Umsatzsteuer falle nicht unmittelbar mit jeder Einnahme an. Sie sei eine Jahressteuer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstehe die Steuer nicht bereits mit ihrer Vereinnahmung durch den Unternehmer, sondern erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden seien (bei Soll-Besteuerung) bzw. mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (bei Ist-Besteuerung). Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar sei, entstehe die Pflicht zur Zahlung und damit die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o.). Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erst am 11. Oktober 2013 die Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 Euro an das Finanzamt abgeführt und damit außerhalb des am 31. August 2013 endenden Bewilligungszeitraums.

Die Verteilung des Einkommens der Klägerin auf den gesamten Bewilligungszeitraum sei durch die Beklagte zutreffend erfolgt. Dies werde durch § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V entsprechend vorgegeben. Danach sei für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Von dem Einkommen seien die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens wie auch des Bedarfs der Klägerin und des zurückgeforderten, überzahlten Betrages werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Unter Berücksichtigung der im August 2013 erfolgten Provisionszahlung als anzurechnendes Einkommen habe sich der Leistungsbewilligungsbescheid vom 17. September 2013 als rechtswidrig erwiesen. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. In den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X könne sich der Begünstigte jedoch nicht auf Vertrauen berufen; so auch dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (Nr. 2). Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Sie habe in der der Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2013 vorgelegten Aufstellung ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben die Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 8.032,50 Euro nicht angegeben und damit zumindest grob fahrlässig unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht. Damit habe sie selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 gesetzt. Unrichtig seien die Angaben auch, wenn passiv etwas verschwiegen werde, wozu nach § 60 SGB I eine gesetzliche Mitteilungspflicht bestehe, so für während des Leistungsbezuges erzieltes Einkommen. Unvollständig seien die Angaben, wenn - wie hier durch Abgabe der Aufstellung zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben im September 2013 - der fälschliche Eindruck erweckt werde, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben. Die Fehlerhaftigkeit sei der Klägerin auch vorwerfbar. Sie selbst habe sich offensichtlich nicht einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung bezüglich der erhaltenen Maklerprovision ausgesetzt gesehen. Unabhängig davon, dass schon rechtlich kein wirksamer Rückzahlungsvorbehalt hinsichtlich der vereinnahmten Zahlung vereinbart gewesen sei, habe sich die Klägerin auch nicht veranlasst gesehen, den erhaltenen Betrag zunächst zurückzuhalten und eine etwaige Rückforderung abzuwarten. Im Gegenteil habe die Klägerin bereits unmittelbar nach Zahlungseingang im August 2013 erhebliche Ausgaben von über 4.000,00 Euro getätigt. Etwaiger besonderer Hinweise der Beklagten bezüglich der Angabe von Provisionszahlungen als Einkommen habe es nicht bedurft. Der Klägerin seien als langjährige Leistungsbezieherin ihre Pflichten zur Angabe von Einkommen bekannt. Da sie die erhaltene Provisionszahlung offensichtlich als ihr zustehend angesehen und einen Großteil davon umgehend verbraucht habe, hätte ihr auch klar sein müssen, dass diese der Beklagten als Einkommen anzugeben gewesen sei.

Da für die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe, habe die Beklagte den Leistungsbescheid vom 17. September 2013 zurücknehmen dürfen. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III sei dieser auch für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Die erforderlichen Fristen für die Rücknahme (§ 45 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X) habe die Beklagte eingehalten.

Da die Rücknahme der Leistungsbewilligung zutreffend erfolgt sei, habe die Beklagte auch den überzahlten Betrag in Höhe von 4.064,82 Euro von der Klägerin zurückfordern dürfen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Die zu erstattende Leistung sei durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Dies habe die Beklagte im Bescheid vom 7. April 2014 gemacht. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X solle die Festsetzung, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden sei, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

Gegen das der Klägerin am 25. Februar 2016 zugestellte Urteil hat diese durch ihre Bevollmächtigten am 29. März 2016 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führen die Bevollmächtigten u. a. aus, die Ausführungen des Sozialgerichts zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Betriebseinnahme überzeugten nicht. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. August 2013 (s. o.) nicht allein auf den Fall der Umsatzsteuerpflicht im Bewilligungszeitraum abgestellt, sondern auf die Voranmeldung. Die Befreiung von der Voranmeldung sei der entscheidende Umstand, der dazu führe, dass von den vereinnahmten Entgelten eine zu "entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen sei. Wie im Regelfall der Pflicht zur Abgabe der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung zu verfahren sei, habe das BSG nicht entschieden. Unerheblich sei dabei, ob die Abführung der Umsatzsteuer im jeweiligen Bewilligungszeitraum oder erst später vom Finanzamt gefordert werde. § 16 Abs. 2 Satz 2 UStG sei hierfür ohne Belang. Denn maßgeblich für das Entstehen der Umsatzsteuer sei die Verwirklichung der einzelnen Tatbestände des § 13 UStG. Dass § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums abstelle, ändere nichts an dem Umstand, dass der Steuerpflichtige der Pflicht zur Weiterleitung der vereinnahmten Umsatzsteuer bereits mit der Berechnung des Entgelts unterliege. Würde man von einem Hilfeempfänger verlangen, die vereinnahmte Umsatzsteuer für seinen Lebensunterhalt einzusetzen - wie vom Sozialgericht gefordert -, könne dies zu einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne des § 26b UStG führen, die eine Ordnungswidrigkeit darstelle, nämlich dann, wenn im Zeitpunkt der Steuererhebung keine Betriebseinnahmen generiert würden, mit denen die Steuerschuld bedient werden könne. Außerdem werde hierdurch ein dinglicher Arrestgrund nach § 324 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) geschaffen. Einem Bürger könne jedoch niemals abverlangt werden, dass er sich ordnungs- und damit gesetzwidrig verhalte, nur um seinen Lebensunterhalt auf diese Weise selbst zu bestreiten. Der Gesetzgeber habe mit § 40 Abs. 3 Nr. 4 SGB X und § 4 Abs. 3 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Bürger nicht abverlangt werden könne, eine rechtswidrige Tat zu begehen, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. In letzter Konsequenz bedeute dies ein Verleiten zum Gesetzesbruch, was mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei.

Außerdem sei der Klägerin von der seinerzeit zuständigen Widerspruchssachbearbeiterin zugesagt worden, dass die gezahlte Umsatzsteuer nicht auf das Einkommen angerechnet werde.

Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 dahingehend beschränkt, dass sie nur noch die Anrechnung der im Oktober 2013 gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe begehrt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 aufzuheben, soweit von der Klägerin ein höherer Betrag als 2.931,98 Euro zurückgefordert wird.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, bei der strittigen Provisionszahlung habe es sich um Einkommen gehandelt. Die Voraussetzungen für die Absetzung der im Oktober 2013 gezahlten Umsatzsteuer hätten nicht vorgelegen, weil die Zahlung nicht im Bewilligungszeitraum erfolgt sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidung des BSG vom 22. August 2013 (s. o.) Bezug genommen.

Die Widerspruchssachbearbeiterin habe eine Zusicherung nicht abgegeben. Aus dem Sinnzusammenhang der von der Widerspruchssachbearbeiterin abgegebenen Erklärung ergebe sich, dass sich diese auf die Angabe der Klägerin bezogen habe, sie habe die Umsatzsteuer bereits im August 2013 gezahlt. Im Übrigen könne offen bleiben, ob es sich bei der Erklärung überhaupt um eine Zusicherung gehandelt habe. Den Begriff Zusicherung erwähne weder der Aktenvermerk noch der Widerspruchsbescheid. Die Formulierung "informiert" spreche auch eher für die bloße Wiedergabe einer Rechtsauffassung der Widerspruchssachbearbeiterin. Jedenfalls fehle es ohnedies bereits an der gebotenen Schriftlichkeit der Erklärung. Die Erklärung wäre auch allenfalls gerichtet auf das Vorgehen des Grundsicherungsträgers bei der Berechnung des Leistungsanspruchs, ein Berechnungselement des Anspruchs in bestimmter Höhe zu berücksichtigen. Es gehe mithin um den Weg zur Regelung. Dies könne jedoch nicht zulässiger Inhalt einer Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X sein.

Die Klägerin entgegnet, der Kontoauszug vom 16. Oktober 2013 sei von der Beklagten zur Akte genommen worden, so dass dieser den Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuer gekannt habe. Wer eine Erklärung wider besseres Wissen abgebe, müsse sich hieran festhalten lassen. Die Beklagte irre überdies, wenn sie meine, es fehle der Erklärung der Widerspruchssachbearbeiterin an der für die Zusicherung erforderlichen Schriftform. Denn § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X regele, dass ein schriftlicher (oder elektronischer) Verwaltungsakt unter anderem die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müsse. Einer handschriftlichen Unterschrift bedürfe es damit nicht (siehe nur Müller-Grunde in: Eichenhofer/Renner, SGB X, 2. Aufl. 2017, § 33 Rn. 15 m. w. N.). Dieses Erfordernis sei vorliegend erfüllt. Der Name der Widerspruchssachbearbeiterin sei auf dem Vermerk angebracht. Ein Verstoß gegen das Formerfordernis der Zusicherung liege daher nicht vor. Erforderlich für die Zusicherung sei im Übrigen nur, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich habe verpflichten wollen. Warum die Zusage, den Leistungsanspruch der Klägerin auf eine bestimmte Weise zu berechnen, kein zulässiger Inhalt einer Zusicherung sein solle, erkläre die Beklagte nicht. Da es möglich sei, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (so z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -), sei kein Grund dafür ersichtlich, warum nicht auch eine entsprechende Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, bei dem Teilelemente feststünden, erteilt werden könne.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das Protokoll des Erörterungstermins des Berichterstatters vom 5. Februar 2018.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2015 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 sind - soweit sie noch der Überprüfung des Senats im Berufungsverfahren unterliegen - rechtmäßig.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Beschränkung der Berufung durch Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 8. Oktober 2018 nur noch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer, die nach Ablauf des Bewilligungszeitraums an das Finanzamt abgeführt wurde, als Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Insoweit ist die als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) zulässige Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 unbegründet.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bestehen keine Bedenken.

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

Die Rücknahme eines (anfänglich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 zu. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III ), d. h. die Entscheidung hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Der endgültige Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17. September 2013 war, soweit er die Nichtanrechnung der Umsatzsteuer auf die Maklercourtage als Einkommen betraf, rechtswidrig.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. April 2014 zu Recht den (endgültigen) Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X teilweise aufgehoben und die der Klägerin zustehenden Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 auf 134,53 Euro monatlich festgesetzt.

Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Der Teilaufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 steht keine wirksame Zusicherung der Beklagten, dem Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der vereinnahmten Umsatzsteuer als Einkommen abzuhelfen, entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ungeachtet der Frage der Einhaltung der Schriftform enthält das Protokoll der Widerspruchssachbearbeiterin (ohne Datum, Bl. 128 der Verwaltungsvorgänge) keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, da nicht der Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zugesagt wurde, sondern lediglich Ausführungen zur rechtlichen Behandlung eines einzelnen Berechnungselementes (Absetzung der Umsatzsteuer vom Einkommen) gemacht wurden.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Teilaufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 vor.

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II; streitig ist allein die Frage ihrer Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.

Der Bedarf der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2013 setzte sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 382,00 Euro sowie den Kosten für Unterkunft in Höhe von 385,00 Euro und Heizung in Höhe von 45,00 Euro zusammen. Daraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 812,00 Euro.

Auf den Bedarf ist das Einkommen der Klägerin nach Maßgabe des § 11 SGB II (in der Neufassung vom 13. Mai 2011 - BGBl. I 850) anzurechnen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Renten bzw. Beihilfen.

Als Einkommen zu berücksichtigen ist danach die Maklercourtage in Höhe von 8.032,50 Euro, die dem Konto der Klägerin am 8. August 2013 gutgeschrieben wurde. Dabei handelt es sich um Einkommen aus Gewerbebetrieb.

Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist in § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - (in der Fassung vom 21. Juni 2011 - BGBl. I 1175) geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alg II-V ist bei der Einkommensberechnung von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V sind Betriebseinnahmen u. a. alle aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen, und über die der Hilfedürftige verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136)

Bei der Berechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich auch die Einnahmen, die in den im Bewilligungszeitraum erstellten Rechnungen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Alg II-V zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer ist, soweit der den Umsatz erbringende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer ist (Regelfall, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), unabhängig davon, ob er sie "in Rechnung stellt", integraler, untrennbarer Teil der Einnahmen bzw. der Forderung auf die Gegenleistung. Dementsprechend wird auch einkommensteuerrechtlich die für den jeweiligen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer nicht als "Umsatzsteuerbetrag", sondern als integraler Bestandteil der Gegenleistung vereinnahmt, die zur Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) führt. Es handelt sich folglich aus einkommensteuerrechtlicher Sicht bei der "Umsatzsteuer" nicht um einen durchlaufenden Posten, da dieser voraussetzt, dass die Beträge im fremden Namen vereinnahmt und verausgabt werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG - Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 178. Lieferung Juli 2018, Einführung zum Umsatzsteuergesetz, Rn. 810 m. w. N.).

Entscheidend für die Privilegierung bestimmter Zuflüsse im Sinne des § 11 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. August 2013 s. o.), dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (hier also nach Ablauf des Bewilligungszeitraums), besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen.

Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssten, gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o.). Da die Umsatzsteuer tatsächlich nicht bereits mit der Vereinnahmung des Zuflusses entsteht, sondern erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG), ist der entsprechende Zufluss (also die Vereinnahmung des Entgelts im Sinne des UStG) nicht von vornherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehört (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen (BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o.).

Von den Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Ausweislich der Einnahmen-/Überschussrechnung hatte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von März bis August 2013 Betriebsausgaben in Höhe von 2.351,00 Euro, die die Beklagte auch anerkannt hat.

Die von der Klägerin vorgenommene Rückstellung in Höhe der mit Ablauf des III. Quartals 2013 am 10. Oktober 2013 fälligen Umsatzsteuer kann nicht als notwendige Betriebsausgabe im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden.

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich aber nicht um eine "auf das Einkommen entrichtete Steuer" im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II V nur in dem Monat abgesetzt werden könnte, in dem sie zu entrichten wäre, und die also der Höhe nach auf die dem jeweiligen Monat zugewiesenen Einnahmen begrenzt wäre. Insoweit unterfällt die Umsatzsteuer nicht der Rückausnahme in § 3 Abs. 2 Alg II-V. Mit den Regelungen in § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 Alg II-V soll eine Gleichstellung mit Nichtselbständigen erreicht werden. Damit sind nur solche Steuern von der Rückausnahme in § 3 Abs. 2 Alg II-V und der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V erfasst, die von den zu versteuernden Einkünften (also dem Gewinn) des Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden zu entrichten sind. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich aber um eine Verkehrssteuer, nicht um eine Einkommensteuer (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o.).

Vorliegend hatte die Klägerin im Bewilligungszeitraum Umsatzsteuer nicht zu entrichten, auch nicht in einem einzelnen Monat. Sie hat im Bewilligungszeitraum auch tatsächlich keine Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt geleistet. Eine Absetzung kommt daher nur im Falle der Berücksichtigung einer Rückstellung für die künftig fällig werdende Umsatzsteuer in Betracht.

Gegen die Zulässigkeit von Rückstellungen im Rahmen der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens spricht zunächst das in § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V normierte Zuflussprinzip, das einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits die Absetzung nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258). Vorliegend ist der Steueranspruch des Staates erst nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums entstanden. Denn die Klägerin war nicht vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit worden und damit zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Steuer entsteht in diesem Fall nach § 13 Abs. 1 Buchst. a und b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, hier also mit Ablauf des 30. September 2013 und damit erst nach Ende des Bewilligungszeitraums (1. März 2013 bis 31. August 2013).

Zudem ergibt sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt nicht direkt aus den vereinnahmten Beträgen selbst: Nach §§ 15, 16 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer von der Umsatzsteuer die Vorsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Infolgedessen wird die vom Unternehmer an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer erst durch Gegenüberstellung der vereinnahmten Umsatzsteuer mit der für betriebliche Anschaffungen gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) errechnet. Auch der Höhe nach steht die Umsatzsteuer somit erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums bzw. im Falle der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen mit Ablauf des Kalenderjahres fest (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 18. September 2014 - L 4 AS 222/13 -).

Der Einwand der Klägerin, das BSG habe mit Urteil vom 22. August 2013 (s. o.) nicht entschieden, wie im Regelfall der Pflicht zur Abgabe der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung zu verfahren sei, erweist sich als unbegründet. Das BSG hat in der genannten Entscheidung die Anwendbarkeit des Zuflussprinzips auch im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Umsatzsteuerbeträgen bekräftigt. Soweit das BSG in der genannten Entscheidung vom 22. August 2013 (s. o.) die Befreiung von der Voranmeldung als entscheidenden Umstand angesehen hat, der dazu führe, dass von den vereinnahmten Entgelten eine zu "entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen sei, ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass diese Schlussfolgerung ungeachtet der Frage, ob sie vom BSG in dem entschiedenen Fall, der den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 betraf, zutreffend gezogen wurde, auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht übertragen werden kann. Denn die Klägerin war nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit und damit zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Soweit für einzelne Monate am Ende des Bewilligungszeitraums - wie hier - Bewilligungszeitraum und Voranmeldungszeitraum bzw. Fälligkeit der Umsatzsteuer zeitlich auseinanderfallen, kann dies zwar zu Härten führen, ist aber durch das in § 11 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Alg II-V durch den Gesetz- und Verordnungsgeber normierte Zuflussprinzip gewollt. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin durch eine spätere Rechnungsstellung den Einkommenszufluss und die Fälligkeit der Umsatzsteuer in einem Bewilligungszeitraum - dem Folgebewilligungszeitraum - hätte erreichen können. Dies wäre nach dem Vortrag der Klägerin, die Zahlung sei zunächst bis zum 31. Oktober 2013 unter Vorbehalt erfolgt, durchaus naheliegend gewesen.

Auch der Einwand der Klägerin, von ihr könne nicht verlangt werden, die vereinnahmte Umsatzsteuer für ihren Lebensunterhalt einzusetzen, da die Nichtzahlung der Umsatzsteuer eine Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG darstelle, greift letztlich nicht durch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zum Ablauf des Bewilligungszeitraums tatsächlich eine Rückstellung für die im Oktober 2013 fällige Umsatzsteuer gebildet und ihrer Zahlungsverpflichtung auch pünktlich nachgekommen ist. Eine Verfolgung wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG musste die Klägerin daher zu keiner Zeit befürchten. Auch standen ihr nach dem Zufluss der Maklercourtage in Höhe von 8.032,50 Euro am 8. August 2013 ausreichende Mittel sowohl für die Rückerstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 4.064,82 Euro als auch für die künftig fällig werdende Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 Euro zur Verfügung.

Steuerrechtliche Grundsätze gebieten daher in der vorliegenden Fallgestaltung keine einkommensmindernde Anerkennung einer Rückstellung.

Ob abweichend von den vorstehenden Grundsätzen die Bildung einer Rückstellung im Einzelfall - etwa unter Härtegesichtspunkten - überhaupt möglich ist, kann dahingestellt bleiben, da solche Umstände vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich sind. Dass die Klägerin im nachfolgenden Bewilligungszeitraum mangels Erzielung betriebsbedingter Einnahmen keine Möglichkeit hatte, die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzusetzen, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine einkommensmindernde Rückstellung abweichend vom Wortlaut des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Alg II-V.

Für den Bewilligungszeitraum 1. März bis zum 31. August 2013 ist somit von einem Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.681,00 Euro (8.032,00 Euro abzüglich der von der Beklagten bereits anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von 2.351,00 Euro) auszugehen. Die Verteilung des Einkommens der Klägerin auf den gesamten Bewilligungszeitraum hat nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V zu erfolgen. Danach ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraum ein Sechstel hiervon, d. h. 946,83 Euro zu berücksichtigen. Davon sind die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 Euro sowie nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 169,36 Euro (20% von 846,83 Euro) in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 677,47 Euro monatlich. Die Beklagte ist daher zutreffend von einem ergänzenden Hilfebedarf in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 134,53 Euro monatlich und dementsprechend von einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 4.064,82 Euro ausgegangen.

Es liegen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, da die Klägerin in der der Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2013 vorgelegten Aufstellung ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben die Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 8.032,50 Euro nicht angegeben und damit zumindest grob fahrlässig unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht hat.

Mangels schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin durfte die Beklagte den Leistungsbescheid vom 17. September 2013 zurücknehmen. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III war dieser auch für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Die Frist für die Rücknahme (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) hat die Beklagte gewahrt.

Auch die Voraussetzungen für die Erstattung der Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) im Umfang der Teilaufhebung der Leistungsbewilligung sind gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Rechtskraft
Aus
Saved