L 2 SO 102/18 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 23 SF 61/16 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SO 102/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine wirksame Abtretung der Vergütungsforderung gegenüber der Staatskasse im Rahmen des unechten Factorings führt zur fehlenden Aktivlegitimation und damit zugleich zur fehlenden Prozessführungsbefugnis.
2. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann daher keine Vergütung für sich fordern und auch weder Erinnerung noch Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 18 SO 92/16 ER vor dem Sozialgericht Gießen.

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht wandten sich die Antragsteller gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und gegen die Ablehnung einer Weitergewährung dieser Leistungen. Das Sozialgericht bewilligte durch Beschluss vom 24. Juni 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vertrat die Antragsteller des Ausgangsverfahrens auch im Widerspruchsverfahren gegen den maßgeblichen Bescheid vom 30. Mai 2016. Am 18. Juli 2016 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht mit Dolmetscher und einer Dauer von 68 Minuten statt, in welchem sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens verpflichtete, Leistungen nach dem SGB XII ab dem 1. Juni 2016 in gesetzlichem Umfang zu zahlen und den Antragstellern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens nahmen das Anerkenntnis an und erklärten das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt.

In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 19. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR, eine Erhöhungsgebühr (ein weiterer Auftraggeber) nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 90,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 8,70 EUR, Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 25,00 EUR sowie die anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 135,60 EUR und damit insgesamt eine Vergütung in Höhe von 849,30 EUR geltend. Der Beschwerdeführer legte eine Abtretungsvereinbarung mit der E. GmbH vom 11. März 2016 vor. Diese forderte mit Schreiben vom 8. September 2016 ebenfalls 849,30 EUR.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle übersandte dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 25. Juli 2016 diese Kostenrechnung des Beschwerdeführers. Der Antragsgegner hielt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR, eine Erhöhungsgebühr in Höhe von 60,00 EUR und eine Terminsgebühr in Höhe von 187,00 EUR für zutreffend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 595,83 EUR. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die Sache von besonderer Relevanz für die Antragsteller des Ausgangsverfahrens gewesen sei, da die Leistungen vollständig entzogen gewesen seien. Zudem habe der Erörterungstermin über eine Stunde gedauert. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens erwiderte, dass der Erörterungstermin lediglich wegen der Sprachschwierigkeiten erforderlich gewesen sei.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte am 11. Oktober 2016 die dem Beschwerdeführer zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf insgesamt 675,56 EUR fest und führte zur Verfahrensgebühr aus, dass die Wertigkeit eines ER-Verfahrens geringer sei als ein Hauptsacheverfahren, so dass die Verfahrensgebühr auf 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen sei, mithin 200,00 EUR; zugleich ergebe sich dann eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 60,00 EUR. Ebenso sei die Terminsgebühr auf 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen wegen des ER-Verfahrens; unter Berücksichtigung der Dauer des Termins von 68 Minuten ergebe sich daher eine Terminsgebühr in Höhe von 254,00 EUR unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Terminsdauer von 15 bis 45 Minuten. Die Vergütungsfestsetzung übersandte der Urkundsbeamte sowohl der E. GmbH als auch dem Beschwerdeführer.

Letzterer hat am 17. November 2016 Erinnerung eingelegt, welcher der Urkundsbeamte mit Verfügung vom 17. November 2016 nicht abgeholfen hat. Mit Schreiben vom 10. August 2017 hat der Beschwerdegegner ebenfalls Erinnerung (unter dem eigenen Az.: S 23 SF 27/17 E geführt) eingelegt und ausgeführt, dass die anwaltliche Tätigkeit keinen überdurchschnittlichen Umfang gehabt habe. Telefonische Nachfragen und Sachstandsanfragen bei Gericht würden mit der Verfahrensgebühr an sich abgegolten. Wegen der Höhe der Terminsgebühr werde dem Antrag wegen der Toleranzgrenze in Höhe von 20% gefolgt, jedoch sei die hälftige gezahlte Geschäftsgebühr in Höhe von 75,00 EUR auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass diese lediglich 185,00 EUR betrage.

Durch Beschluss vom 17. Mai 2018 hat das Sozialgericht die Kostenfestsetzung vom 11. Oktober 2016 geändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 605,35 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Verweis auf Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09, juris) bei einem Eilverfahren eine auf 2/3 ermäßigte Mittelgebühr angemessen sei. Das vorliegende Verfahren sei allenfalls als durchschnittlich zu bewerten: der Sachverhalt sei nicht umfangreich gewesen und weitere Schriftsätze als die Antragsschrift seien nicht erforderlich gewesen. Die besondere Bedeutung für die Antragsteller des Ausgangsverfahrens werde durch deren schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgeglichen (Verweis auf BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R). Ebenso sei die Geschäftsgebühr unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats anzurechnen (Verweis auf Beschluss vom 31. Mai 2016, L 2 AS 603/15 B). Der Ansatz der Terminsgebühr sei unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens in Höhe von 270,00 EUR nicht zu beanstanden.

Gegen den dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat er am 15. Juni 2018 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er trotz der Abtretung der Vergütungsforderung an die E. GmbH berechtigt sei, die Vergütung gegenüber der Staatskasse für sich zu fordern und Rechtsbehelfe einzulegen. Weiterhin sei eine Absenkung der Verfahrensgebühr auf 2/3 der Mittelgebühr nicht angezeigt, da im Ausgangsverfahren keine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung getroffen worden sei. Ebenso sei die Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, denn hierdurch erreiche die Summe der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr nicht wenigstens die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr. Die Synergieeffekte seien gerade bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr berücksichtigt worden. Letztlich sei eine Geschäftsgebühr nur auf eine Verfahrensgebühr im nachfolgenden Klageverfahren und nicht im Eilverfahren anrechenbar.

Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2018 abzuändern und die Vergütung für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 18 SO 92/16 ER auf insgesamt 849,30 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner verweist auf seine bisherigen Stellungnahmen und beantragt sinngemäß,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2018, S 23 SF 61/16 E, zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sowie des Ausgangsverfahrens - einschließlich des PKH-Hefts -, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG in voller Besetzung, da die zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Dezember 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt zwar 200,00 EUR, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden. Ausgehend von der Zustellung am 1. Juni 2018 und dem Eingang der Beschwerde am 15. Juni 2018 ist die Zweiwochenfrist eingehalten worden.

Dem Beschwerdeführer steht aber kein Vergütungsanspruch zu, er kann keine Zahlung der Vergütung an sich verlangen. Er ist nicht aktivlegitimiert und zugleich fehlt ihm damit die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs.

Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktivlegitimation oder auch Sachbefugnis (als Teil der Begründetheit, vgl. bereits BSG, Urteil vom 28. Juni 1979, 1 RA 97/78, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1960, V C 262.57, juris) zu unterscheiden. Erstere ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei bzw. als richtiger Beteiligter im eigenen Namen zu führen, also – hier – als richtiger Erinnerungsführer/Beschwerdeführer tätig zu werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 156/11 R, juris m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. September 2002, B 3 P 14/01 R, juris m. w. N). Die aktive Prozessführungsbefugnis setzt voraus, dass der Beschwerdeführer prozessual berechtigt ist, im eigenen Namen (also nicht als Vertreter eines anderen) den von ihm geltend gemachten Anspruch alleine (als alleiniger potentieller Rechtsinhaber) geltend zu machen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 9. April 2015, L 3 AS 1009/14, juris). Sie kann fehlen, wenn jemand ein Recht im eigenen Namen geltend macht, das nicht ihm oder ihm nur gemeinsam mit anderen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014, 6 CN 1/13, juris; siehe auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, Vor § 51 Rn. 15). Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2013, B 3 KR 27/12 R, juris). Die Aktivlegitimation fällt in der Regel mit der Prozessführungsbefugnis zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden, nämlich in Folge einer Ermächtigung kraft Gesetzes (gesetzliche Prozessstandschaft) oder durch Einverständniserklärung des materiell Berechtigten (gewillkürte Prozessstandschaft) (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 156/11 R, juris; LSG Sachsen, Urteil vom 9. April 2015, L 3 AS 1009/14, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2016, L 9 SO 462/14 B, juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 11).

Dem Beschwerdeführer fehlt durch eine vorherige wirksame Abtretung der im vorliegenden Verfahren verfolgten Forderung die Aktivlegitimation und damit zugleich die Prozessführungsbefugnis. Er ist auch nicht wirksam ermächtigt, im Wege einer Prozessstandschaft die fremde Forderung in eigenem Namen geltend zu machen (siehe zu den Voraussetzungen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 11a, 11b; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 53 f.).

Der Beschwerdeführer hat seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse wirksam abgetreten und kann ihn daher nicht mehr selbst geltend machen. Diese Abtretung ist vom Urkundsbeamten im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu beachten (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2016, 1 K 1368/15, juris), ebenso auch durch den Richter im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren.

Die Abtretung der Vergütungsforderung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist zum einen nicht generell unwirksam. Durch die in der Kostennote vom 19. Juli 2016 aufgeführte Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer ein unmittelbarer Anspruch gegen die Staatskasse erwachsen. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts begründet eine unmittelbare Schuldnerschaft der Staatskasse, nicht lediglich eine Haftung für die Schuld der bedürftigen Partei (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 45 Rn. 48). Diesen Anspruch konnte der Beschwerdeführer wirksam an die E. GmbH abtreten, die die Vergütungsforderung ebenfalls gegen die Staatskasse geltend gemacht macht. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung anwaltlicher Vergütungsforderungen ergibt sich aus § 49b Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). § 49b Abs. 4 BRAO stellt allein auf die "Vergütungsforderung" des Anwalts ab und regelt die Abtretbarkeit ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob der Anspruch sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet. Dabei ist anzunehmen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit der unterschiedlichen Schuldnerschaften der Vergütungsforderung bekannt war. Dennoch hat er die Abtretung von Vergütungsforderungen an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgemeinschaften ohne Einschränkungen für zulässig erklärt und die Abtretung an sonstige Dritte allein davon abhängig gemacht, dass eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass von der Regelung des § 49b Abs. 4 BRAO auch die Vergütungsforderungen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse erfasst werden. Mit der Neufassung der Vorschrift ist geklärt, dass Rechtsanwälte das Inkasso ihrer Forderungen auf sog. Verrechnungsstellen übertragen dürfen und die Abtretung im Rahmen eines Factoring-Vertrags als zulässiges Finanzierungsinstrument anzusehen ist (Brüggemann, in: Feuerich/Weyland/Brüggemann, 9. Aufl. 2016, BRAO, § 49b Rn. 26).

Zum anderen ist die Abtretung auch im vorliegenden Fall wirksam erfolgt. Der Beschwerdeführer hat eine Abtretungserklärung mit Einwilligung der Antragsteller des Ausgangsverfahrens an die E. GmbH vom 11. März 2016 vorgelegt, in der es heißt:

"Der Kunde tritt die Vergütungsforderungen aus seinen Leistungen an die E. ab — § 398 BGB —. Dies gilt für die bestehenden und die zukünftig entstehenden Forderungen, für Vergütungsansprüche gegen die Landes- bzw. Bundeskasse gemäß §§ 45 ff. RVG und Auslagen nach Teil 7 der Anlage 1 zum RVG sowie für aus abgetretenem Recht erlangte öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche.

Beide Vertragsparteien beachten die Regeln der anwaltlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes.

Die Vereinbarung gilt nur für diejenigen Fälle abgeschlossen, in denen der Mandant sich mit der Beauftragung der E. und der Weitergabe persönlicher Daten zur Abrechnung schriftlich einverstanden erklärt. Die E. unterstellt, dass dem Kunden — wenn er einen Auftrag zur Berechnung und Einzug von Vergütungen erteilt — eine entsprechende und vom Mandanten unterschriebene Einwilligungserklärung auf einem von der E. vorgegebenen Formular vorliegt.

Die Forderungsabtretung berechtigt die E., die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Forderungsabtretungen dienen als Sicherung für alle Forderungen der E. gegen den Kunden aus laufender Geschäftsverbindung, z. B. Bearbeitungsgebühren, Beiträge, Rückzahlungsforderungen der E. wegen Zahlungen und Überweisungen im Auftrage des Kunden an Dritte usw., Rückzahlungsforderungen der E. wegen geleisteter Vorschüsse auf noch nicht eingegangene Mandantenzahlungen.

Der Kunde behält im Innenverhältnis das Verfügungsrecht über die Forderung. Er entscheidet insbesondere über die Berechnung der Vergütungsforderung, über spätere Veränderungen der Vergütungssumme — Erhöhung, Ermäßigung, Streichung —, über die Art und Weise des Mahnverfahrens sowie über die Einleitung des gerichtlichen Einzugsverfahrens.

Der Kunde bestimmt ferner die Grundsätze für das Auftreten der E. gegenüber Mandanten und Kostenträgern.

Das Recht des Kunden, im Innenverhältnis gegenüber der E. über die Forderung zu verfügen, endet unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nur, wenn die Gegenforderung der E. wirtschaftlich gefährdet erscheint.

Der Kunde hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf jederzeitige Auszahlung der eingegangenen Mandantenzahlungen, verkürzt um die Gegenforderung der E ...

Die Auszahlungsansprüche des Kunden werden mit den Gegenforderungen der E. verrechnet zu dem Zeitpunkt, in dem die beiderseitigen Forderungen sich aufrechenbar gegenüberstehen.

Die Herausgabepflicht der E. im Sinne des § 667 BGB beschränkt sich auf die Auszahlung des bei der E. eingegangenen Honorars an den Kunden. Weitergehende Herausgabeansprüche des Kunden im Sinne des § 667 BGB oder die Verzinsung im Sinne des § 668 BGB sind ausgeschlossen."

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Abtretungserklärung bestehen nicht, die abgetretene Forderung ist insbesondere hinreichend bestimmbar bezeichnet. Ausreichend ist, dass der Vergütungsanspruch als ein aufschiebend bedingter, also künftiger Anspruch wirksam abgetreten werden kann, wenn er bei der Abtretung so beschrieben wird, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die auf Grund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung genügend individualisierbar ist. Dasselbe gilt für den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Diesen Anforderungen genügt die Vereinbarung.

Aus der wirksamen Abtretung folgt, dass der Abtretungsgläubiger die Festsetzung der Vergütung geltend zu machen hat; ihm stehen auch die Rechtsbehelfe nach § 56 RVG zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2008, I-10 WF 18/07, OLGR Düsseldorf 2009, 125; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, RVG § 45 Rn. 120). Mithin kann der Beschwerdeführer wegen der mit Entstehen des Vergütungsanspruchs wirksam gewordenen Abtretung weder die Vergütung für sich fordern, noch Erinnerung und Beschwerde einlegen. Folglich hätte schon seitens des Urkundsbeamten des Sozialgerichts ihm gegenüber eine Vergütungsfestsetzung nicht erfolgen dürfen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei der zwischen ihm und der E. GmbH getroffenen Vereinbarung um ein unechtes Factoring handele. Beim unechten Factoring wird nämlich der Factor gemäß § 398 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neuer Gläubiger, unabhängig davon, dass die Abtretung Sicherungscharakter hat. Hieraus ergeben sich, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abtretung. Der Factor hat vielmehr beim Fehlschlagen der Forderungseintreibung einen Rückgriffsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 BGB (siehe auch Rosch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 398 BGB Rn. 113). Aus der vorgelegten Vereinbarung ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung der Vergütungsforderung. Dass der Beschwerdeführer im Innenverhältnis das Verfügungsrecht über die Forderung behalten und über die Einleitung eines gerichtlichen Einzugsverfahrens entscheiden soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn diese Vereinbarung betrifft gerade nicht das Außenverhältnis zum Schuldner der Vergütungsforderung, also auch nicht zur Staatskasse.

Erst Recht ergibt sich aus der Vereinbarung nicht, dass der Beschwerdeführer berechtigt sein sollte, die Vergütungsforderung im Außenverhältnis gegenüber der Staatskasse, den Mandaten oder Dritten geltend zu machen. Vielmehr ist ausdrücklich vereinbart worden, dass die E. GmbH die Vergütungsforderung im eigenen Namen geltend macht und der Beschwerdeführer nur die Grundsätze für das Auftreten der E. GmbH gegenüber Mandanten und Kostenträgern bestimmt. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Vereinbarung mit der E. GmbH nicht getroffen hat, hat er die Vergütungsforderung auch gerade nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die E. GmbH geltend gemacht, was jedoch erforderlich gewesen wäre, sondern im eigenen Namen.

Eine Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses kommt dennoch nicht in Betracht. Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG ist die gesamte Vergütungsfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Beschwerde richtet. Begrenzt wird die Überprüfung allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der reformatio in peius (siehe hierzu auch Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2015, L 6 SF 331/15 B, juris). Aus dem Verbot der reformatio in peius folgt, dass die Vergütung des Rechtsanwalts durch das Beschwerdegericht auf alleinige Beschwerde des Rechtsanwalts hin in der Summe nicht herabbemessen werden kann.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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