L 2 R 213/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 351/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 213/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 141/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Techniker - Holztechnik.

Der 1975 geborene Kläger ist gelernter Schreiner. Eine im August 2001 begonnene Fortbildung zum staatlich geprüften Holztechniker musste er aus finanziellen Gründen abbrechen, nachdem er wegen eines alkoholbedingten Unfalls (1,59 Promille) die Fahrerlaubnis verloren hatte. In der Folge war der Kläger mehrfach arbeitslos und absolvierte diverse Praktika. Nach kürzeren Beschäftigungen als Servicetechniker, Produktionsmitarbeiter, Mitarbeiter einer Konzertagentur sowie als Helfer im Gartenbau war er von April bis September 2011 erneut als Schreiner tätig. Anfang Juni 2011 erlitt er einen Bandscheibenvorfall, der am 20. Juni 2011 operativ versorgt wurde. Nach der Operation verblieb eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Laut Reha-Entlassungsbericht der Klinik am Park, Bad Schwalbach, vom 10. Januar 2012 nach stationärem Aufenthalt vom 28. November bis 19. Dezember 2011 könne der Kläger seine Tätigkeit als Schreiner mit schwerem Heben, viel Bücken und Tragen sowie Zwangshaltungen nicht mehr auf Dauer vollschichtig ausüben.

Vom 27. Februar bis 9. März 2012 nahm der Kläger zunächst an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk (BFW) C. teil. Laut Ergebnisbericht des Dipl.-Psych. D. vom 23. März 2012 habe der Kläger u.a. angegeben, im Alter von 17/18 Jahren sei bei ihm eine drogeninduzierte Psychose ausgebrochen, nachdem er zuvor Cannabis, Kokain und Amphetamin konsumiert habe. Damals sei er entgiftet worden. Seither habe er keine Drogen mehr konsumiert. Alkohol trinke er, nachdem er wegen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen zum Wiedererwerb seines Führerscheins für eineinhalb Jahre ganz verzichtet habe, mittlerweile wieder, jedoch nur gelegentlich. Angesprochen auf einen feingliedrigen Tremor gab der Kläger an, hieran leide er bereits seit seiner Kindheit. Angesprochen auf seinen Alkoholkonsum habe der Kläger ausweichend und ungenau geantwortet. Später habe er angegeben, er trinke ein bis zwei Bier am Tag, jedoch auch mal eine Woche lang gar keinen Alkohol. Bei besonderen Anlässen konsumiere er maximal vier Bier. Im Rahmen eines spontanen Alkohol- und Drogenscreenings habe sich beim Kläger kein Hinweis auf einen anhaltenden Alkoholabusus ergeben. Bei der Erprobung der kaufmännischen und verwaltungsbetonten Berufe sei beim Kläger jedoch eine Alkoholfahne bemerkt worden. Der Kläger habe dies damit erklärt, dass er am Vorabend beim geselligen Zusammensein in einer Gruppe fünf Bier (à 0,5 l) getrunken habe. Es komme bei ihm doch gelegentlich auch zu vermehrtem Alkoholgenuss. Der Dipl.-Psych. D. führte sodann aus, es ergäben sich zwar keine Hinweise auf gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Klägers. Jedoch sei von gewohnheitsmäßigem Alkoholkonsum mit gelegentlich auch stark erhöhten Trinkmengen auszugehen. Während der beruflichen Maßnahmen sollte das Thema Alkohol durchgehend im Auge behalten werden. Gelegentliche Laborkontrollen seien angezeigt. Laut arbeitsmedizinischer Stellungnahme der Ärztin E., medizinischer Dienst des BFW C., vom 14. März 2012 wurden beim Kläger Restbeschwerden nach Bandscheiben-OP am 20. Juni 2011 wegen Bandscheibenvorfall L4/5 links, ein Nikotinabusus und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Zum Ausschluss eines Alkoholmissbrauchs (bei leichtem Handtremor und Dyskoordination beim Finger-Nase-Versuch sowie erhöhtem Gamma-GT-Wert) sei der Kohlehydrat-defizientes Transferrin (CDT) - Wert kontrolliert worden. Dabei habe sich kein Hinweis auf einen anhaltenden Alkoholabusus ergeben, der Wert habe bei 1,10 gelegen. Erhöhte CDT-Werte treten in der Regel nach mindestens einwöchiger Aufnahme von täglich mehr als 60g reinem Ethanol auf. Dies entspricht einem täglichen Konsum von etwa 1,5 l Bier oder 0,6 l Wein. Ein einmaliger Alkoholexzess führt nicht zu erhöhten CDT-Werten.

Im Rahmen einer Reha-Beratung am 10. April 2012 erklärte sich der Kläger mit der Durchführung eines Rehabilitationsvorbereitungslehrgangs und der Weiterbildung im BFW C. einverstanden. Er habe auch gegen unangekündigte Alkoholtests und eventuelle Drogenscreenings nichts einzuwenden. Der Widerspruchsführer nahm daraufhin in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis 12. September 2012 zunächst an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang im BFW C. in C-Stadt teil.

Mit Bescheid vom 13. September 2012 bewilligte die Beklagte eine Weiterbildung zum Techniker - Holztechnik ebenfalls im BFW C. für die Dauer von voraussichtlich 23 Monaten. Der Bescheid enthielt den Hinweis, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ende am Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Im Rahmen ergänzender Bestimmungen führte die Beklagte aus, sie behalte sich bis zur Beendigung der Leistung den Widerruf des Bescheides vor, sofern bis dahin Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art bekannt würden, die die Durchführung der Leistung nicht oder nichtmehr angezeigt erscheinen ließen, z.B. aus leistungsmäßigen Gründen, bei Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder bei Beendigung der Leistung aus disziplinarischen Gründen. Ein Widerruf könne auch erfolgen, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Laut Mitteilung des BFW C. an die Beklagte vom 14. September 2012 sollte der Kurs des Klägers zum staatlich geprüften Holztechniker vom 13. September 2012 bis voraussichtlich 31. Juli 2014 dauern. Mit Bescheid vom 20. September 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zudem Übergangsgeld.

Am 29. Januar 2013 musste sich der Kläger nach gesundheitlichen Problemen infolge eines Leistenbruchs einer Operation unterziehen und war bis zum 24. Februar 2013 krankgeschrieben.

Laut Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums Regensburg vom 7. Juni 2013 wies der Kläger einen CDT-Wert von 1,20 auf, woraus sich keine Hinweise für einen anhaltenden Alkoholabusus ergäben.

Laut Vermerk vom 18. Juli 2013 anlässlich eines Kostenträgergesprächs mit dem Kläger habe der Sozialberater des Klägers, Herr F., geschildert, dass die erzielten Noten des Klägers im 2. Halbjahr sehr schlecht geworden seien. Er habe die schriftlichen Prüfungen überwiegend mit der Note 5 abgeschlossen, allerdings durch seine mündlichen Leistungen auf 4 bzw. 3 verbessern können. Der Kläger führe die schlechten Leistungen auf eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit im Februar zurück, durch die er eine Menge Stoff verpasst habe. Herr F. stellte fest, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Abbruch der Maßnahme wegen der schulischen Leistungen noch nicht befürwortet werde. Herr F. habe mitgeteilt, dass zuletzt zwischen 20 und 24 unentschuldigte Fehlstunden angefallen seien. Der Kläger habe dies damit erklärt, dass er viele Klausuren habe nachschreiben müssen. Dies sei nachmittags geschehen, so dass er die Vormittage genutzt habe, um zu lernen und sich vorzubereiten. Der Kläger sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass bei weiteren unentschuldigten Fehlstunden die Maßnahme sofort aus disziplinarischen Gründen abgebrochen werde. Herr F. habe zudem berichtet, dass der Kläger in den vergangenen Wochen mehrfach nachts betrunken auf dem Gelände des BFW erschienen sei und Diskussionen mit dem Wachdienst begonnen habe. Der Kläger habe sofort darauf hingewiesen, dass er in seiner Freizeit machen könne was er wolle. Er sei sodann darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte als Kostenträger dieses Verhalten nicht akzeptieren werde, wenn es negativen Einfluss auf die Weiterbildung habe, sei es in Form von schlechten Leistungen oder weiteren unentschuldigten Fehlstunden. Es sei zudem unmissverständlich klargestellt worden, dass es bei wiederholtem Auffallen unter Alkoholeinfluss zu einem unverzüglichen Abbruch der Maßnahme aus disziplinarischen Gründen komme.

Laut Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums Regensburg vom 17. Juli 2013 wies der Kläger einen CDT-Wert von 1,40 auf, was auf einen möglichen Alkoholkonsum schließen lasse. Aufgrund des leicht erhöhten Anteils an CDT sei ein anhaltender Alkoholabusus zu vermuten.

Laut Vermerk vom 26. September 2013 anlässlich eines Kostenträgergesprächs mit dem Kläger am 25. September 2013 habe der Sozialberater des Klägers, Herr F., eine Zusammenstellung der bislang angefallenen unentschuldigten Fehlstunden vorgelegt, wonach bisher 28 unentschuldigte Fehlstunden vorlagen. Der Kläger sei damit einverstanden, dass diesbezüglich drei Tage an Übergangsgeld in Abzug zu bringen seien. Die Beklagte weise den Kläger nochmals darauf hin, dass unentschuldigte Fehlzeiten nicht geduldet würden und den Abbruch der Weiterbildung zu Folge haben könnten. Die Alkoholproblematik werde vom Kläger bagatellisiert. Im Verdachtsfalle würden weitere unangekündigte Alkoholkontrollen durchgeführt werden. Der Kläger sei zudem aufgefordert worden, seine Leistungen zu steigern. Diese lägen aktuell nur im ausreichenden Bereich, wobei nach Angabe von Herrn F. der Erfolg der Weiterbildung derzeit nicht gefährdet sei.

Laut Medizinischem Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums Regensburg vom 27. September 2013 wies der Kläger einen CDT - Wert von 1,30 auf, was auf einen möglichen Alkoholkonsum schließen lasse. Aufgrund des leicht erhöhten Anteils an CDT sei ein anhaltender Alkoholabusus zu vermuten.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 hörte die Beklagte den Kläger zum Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme an, nachdem das BFW C. die Beklagte über die Auswertung des erneut durchgeführten Alkoholtests informiert habe, der auf einen anhaltenden Alkoholabusus hindeute. Zudem seien die Leistungen des Klägers sehr schwach und er habe in den Prüfungen nur mangelhafte Leistungen erbracht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 entgegnete der Kläger daraufhin, mit der Anhörung sei ihm erstmals ein Alkoholmissbrauch vorgeworfen worden. Die Anhörung lasse eindeutig auf eine Verleumdung des BFW C. gegen ihn schließen, was er selbstverständlich zur Anzeige bringen werde.

Mit Bescheid vom 5. November 2013 brach die Beklagte sodann die Weiterbildung zum Holztechniker zum 7. November 2013 ab und hob den Bewilligungsbescheid vom 13. September 2012 sowie den Übergangsgeldbescheid vom 20. September 2012 jeweils mit Wirkung zum 8. November 2013 nach § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Änderung in den Verhältnissen sei eingetreten, weil sie vom BFW die Auswertung eines erneut durchgeführten Alkoholtestes erhalten habe, dessen Ergebnisse auf einen anhaltenden Alkoholabusus hindeuteten. Wie dem Kläger in den Gesprächen anlässlich der Kostenträgersprechtage mitgeteilt worden sei, könne dies nicht geduldet werden, zumal seine Leistungen sehr schwach seien und er in den schriftlichen Prüfungen nur mangelhafte Leistungen erbracht habe. Da er damit wiederholt seinen Mitwirkungspflichten und ihren Aufforderungen, den Alkoholmissbrauch zu unterlassen, nicht nachgekommen sei, halte die Beklagte die Weiterführung der Weiterbildung zum Holztechniker nicht für erfolgversprechend.

Hiergegen legte der Kläger am 28. November 2013 Widerspruch ein und trug vor, er räume zwar ein, ein bis zwei Liter Bier pro Tag konsumiert zu haben, dies jedoch nur abends während der Freizeit. Der Unterricht sei hierdurch nicht beeinträchtigt worden. Die durchgeführten CDT-Tests vom 16. Juli 2013 und 26. September 2013 wiesen nur auf einen möglichen Alkoholkonsum hin. Der frühere Test vom 6. Juni 2013 habe sogar einen CDT-Wert ergeben, der Alkoholkonsum als wenig wahrscheinlich erscheinen lasse. Die mangelhaften schriftlichen Leistungen im zweiten Halbjahr seien nicht auf den Alkoholkonsum, sondern darauf zurückzuführen, dass er einen Leistenbruch erlitten habe und nach erfolgter Operation in der Zeit vom 29. Januar bis 22. Februar 2012 nicht am Unterricht habe teilnehmen können. Er habe den Unterrichtsstoff nachgearbeitet und auch das zweite Halbjahr erfolgreich abschließen können. Auch sein Sozialberater, Herr F., habe im Gespräch vom 26. September 2013 angegeben, dass der Erfolg der Weiterbildung nicht gefährdet sei. Auch im Schreiben der Sozialberaterin G. vom 26. Februar 2013 werde bestätigt, dass er den versäumten Unterrichtsstoff nachgearbeitet und sich im Unterricht als engagierter Schüler präsentiert habe, dessen Ausbildung auch nach Ansicht der Sozialberaterin auf jeden Fall fortgesetzt werden solle. Es seien zudem Fehlzeiten als unentschuldigt aufgeführt worden, obwohl hierfür ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Sein in den Vermerken vom 13. Juni 2013 und 18. Juli 2013 aufgeführtes Fehlverhalten habe er eingesehen und er werde seinen Bierkonsum künftig einschränken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach den Auslegungsgrundsätzen der Rentenversicherungsträger zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rehabilitationsleistungen und zur Mitwirkung der Versicherten könnten Leistungen zur Rehabilitation vorzeitig beendet werden, wenn erkennbar sei, dass der Versicherte zu der erforderlichen Mitwirkung im Rahmen der Leistungen einschließlich der Integration in die Gemeinschaft nicht bereit sei und wenn der Versicherte durch ordnungswidriges Verhalten die Durchführung oder den Erfolg der Rehabilitation behindere oder beeinträchtige. Der Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein regelmäßiger Alkoholkonsum vom Kostenträger nicht geduldet werde. Parallel hätten sich die erbrachten schriftlichen Leistungen derart verschlechtert, dass mit einem erfolgreichen Abschluss der begonnenen Weiterbildung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. In Betrachtung des bisherigen Verlaufs der rehabilitativen Leistungen und der deutlich verspäteten Begründung des Widerspruchs erscheine ein ernstzunehmendes Interesse an der Weiterführung der Ausbildung zumindest zweifelhaft. Nach Erlass des Bescheides vom 13. September 2012 sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als durch die Nichterfüllung der Vorgaben der Kläger den Weisungen der Beklagten sowie der Rehabilitationseinrichtung nicht gefolgt sei und seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt habe. Durch dieses Verhalten habe er die Durchführung der Rehabilitation beeinträchtigt. Falle die Hauptleistung, hier die Weiterbildung, infolge Abbruchs weg, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die ergänzende Leistung zur Rehabilitation in Form des Übergangsgeldes. Wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse sei deshalb auch der Übergangsgeldbescheid vom 20. September 2012 aufzuheben gewesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30. Juli 2014 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs der Weiterbildungsmaßnahme zum 7. November 2013 begehrt. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus einem möglichen Amtshaftungsanspruch sowie im Hinblick auf einen neu zu stellenden Leistungsantrag bei der Beklagten. Er habe finanzielle Nachteile erlitten, nicht nur dadurch, dass ihm Übergangsgeld entgangen, sondern auch, weil er in seinem beruflichen Fortkommen behindert worden sei. Statt einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben habe er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) beziehen müssen. Ferner ergebe sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch daraus, dass er beabsichtige, einen neuen Leistungsantrag zu stellen, um die Maßnahme fortzusetzen. Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs sei auch ein Anspruch auf Fortführung der Maßnahme unter Berücksichtigung einer Ermessensreduzierung auf Null auch ohne Vorlage neuer Befundunterlagen und Laborwerte zu bejahen. Es seien zu Unrecht Fehlzeiten als unentschuldigt gewertet worden, auch sei die Entnahme von Blutproben ohne seine Einwilligung erfolgt. Diesen habe er lediglich im Rahmen der Arbeitserprobung zugestimmt. Der Abbruch der Weiterbildung beruhe auf sachfremden Erwägungen, nämlich der Konfliktsituation zwischen ihm und Mitarbeitern des BFW. Er habe sich als engagierter Schüler gezeigt, der den wegen der Arbeitsunfähigkeit nach einer Leistenbruchoperation versäumten Unterrichtsstoff im Eigenstudium selbständig nachgearbeitet habe. Auch habe er die teilweise mangelhaften Leistungen in den schriftlichen Prüfungen durch seine mündlichen Leistungen auf ein befriedigendes bzw. ausreichendes Niveau verbessern können. Er sei jederzeit willens und bereit gewesen, die Weiterbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Für den Anfechtungsantrag fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da der angefochtene Verwaltungsakt erledigt sei. Die gestalterische Wirkung des Abbruches der Maßnahme sei bereits eingetreten. Die Weiterbildungsmaßnahme, deren Bewilligung durch den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben wurde, sei zwischenzeitlich beendet. Auch wenn der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben werden würde, könne der Kläger an dieser Maßnahme nicht mehr teilnehmen. Auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, denn es fehle ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Anfechtungsbegehren richte sich der Sache nach auf die Feststellung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erledigung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gehabt habe. An dieser Feststellung müsse gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein berechtigtes Interesse bestehen. Als berechtigtes Interesse kämen insbesondere ein Rehabilitationsinteresse (bei entsprechendem Grundrechtsbezug), die Absicht, eine zivilgerichtliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage anzustrengen, und eine konkrete Wiederholungsgefahr in Betracht. Die Absicht, einen etwaigen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch in einem nachfolgenden Zivilprozess geltend machen zu wollen, begründe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG aber nur dann, wenn die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten sei. Habe sich das Begehren schon vorher erledigt, müsse die Amtshaftungsklage sogleich beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden. Dieses habe die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung bzw. das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Aufhebung des Verwaltungsaktes als Vorfrage zu prüfen; einen Rechtsanspruch auf die Entscheidung von Vorfragen durch das sachnähere Gericht gebe es nicht. Eine konkrete Wiederholungsgefahr liege vor, wenn die Gefahr bestehe, dass die Behörde bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird. Die Gefahr müsse hinreichend konkret sein; sie bestehe, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit eine derartige Situation eintreten werde. "Einige Wahrscheinlichkeit" erfordere nicht, dass mehr dafür als dagegen spreche. Dass eine solche Situation nicht auszuschließen sei, reiche aber nicht aus. Davon ausgehend liege ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG hier nicht vor. Die Absicht, einen pauschal behaupteten Schaden infolge der Aufhebung der Bewilligung in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess geltend machen zu wollen, begründe kein berechtigtes Interesse, weil die Erledigung hier schon vor Erhebung der Klage eingetreten sei. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Es besteht keine hinreichend konkrete Gefahr, dass eine gleichartige Situation, in der die Beklagte die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme erneut aufheben würde, nochmals eintrete. Dies gelte unabhängig davon, ob man den sachlichen Grund für die Beendigung der Maßnahme - mit dem Kläger - in einem Konflikt mit Mitarbeitern des BFW sehe oder - mit der Beklagten - in Alkoholmissbrauch und schlechten Leistungen. In beiden Fällen handele es sich um Sachverhalte, die sich in konkreten Lebenssituationen auf spezifische Weise entwickelt hätten. Er könne ein berechtigtes Interesse auch nicht auf die Überlegung stützen, dass sich bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruches der bereits bewilligten Weiterbildung ein Anspruch auf Bewilligung einer neuen Maßnahme ergäbe. Dies treffe nicht zu. Über einen neuen Antrag sei nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bestehenden Verhältnissen zu entscheiden. Auch bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruches der ersten Weiterbildung wäre die Beklagte nicht berechtigt, eine zweite Weiterbildung zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorlägen.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Juli 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht erhoben.

Nach Auskunft des BFW C. vom 18. März 2019 musste die Technikerfortbildungsmaßnahme innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden. Nachdem der Kläger die Fortbildung am 13. September 2012 gestartet hatte, hätte er die Fortbildung bis spätestens zum 29. Juli 2016 abschließen müssen. Nachdem er die Fortbildung im 2. Schuljahr abgebrochen habe, hätte er noch ein ganzes Jahr an der Fortbildung teilnehmen müssen. Die zeitlich letzte Möglichkeit zum Wiedereinstieg am BFW C. wäre damit der 15. September 2015 gewesen.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, der Abbruch der Maßnahme zur Weiterbildung zum Holztechniker sei rechtswidrig gewesen. Der Erfolg der Weiterbildungsmaßnahme sei weder durch einen angeblichen Alkoholmissbrauch noch durch mangelhafte Leistungen gefährdet gewesen. Der ermittelte CDT-Wert sei kein Nachweis eines Alkoholmissbrauchs. Der Abbruch sei daher unverhältnismäßig gewesen und habe allein auf einem Konflikt zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Berufsförderungswerks beruht. Auch sei § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) nicht gewahrt worden, wonach Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürften, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die Weiterbildungsmaßnahme zum Holztechniker sei für den Zeitraum vom 13. September 2012 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt worden, die Klage sei am 29. Juli 2014, d.h. vor Ablauf dieses Zeitraums, erhoben worden. Eine Anfechtung sei zu diesem Zeitpunkt noch zulässig gewesen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus einem Rehabilitationsinteresse sowie der Absicht, eine Amtshaftungsklage anzustrengen.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 7. November 2013 hinaus bis zum geplanten Abschluss der Maßnahme am 31. Juli 2014 Übergangsgeld zu zahlen und festzustellen, dass der Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme zum Holztechniker zum 7. November 2013 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung der ihrer Ansicht nach zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Abbruch der Weiterbildung sei rechtmäßig gewesen. Ein etwaiger Neuantrag werde nach den dann vorliegenden Gegebenheiten geprüft, wobei die Prognose und darauf aufbauend die Entscheidung über den Neuantrag dann unter anderem anhand neuer Befundunterlagen und Laborwerte erfolgen werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Akte zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2016 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Kläger begehrt im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die Feststellung, dass der Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme zum Holztechniker zum 7. November 2013 mit Bescheid vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger wendet sich daneben im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) gegen die im Bescheid zugleich ausgesprochene Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld ab dem 8. November 2013 und begehrt die Fortzahlung von Übergangsgeld bis zum geplanten Abschluss der Maßnahme am 31. Juli 2014.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist zunächst zulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht - wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat - auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Der Bescheid vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 hat sich ab dem 15. September 2015 - nach Klageerhebung aber noch während des erstinstanzlichen Klageverfahrens - auf sonstige Weise erledigt im Sinne des § 39 Abs. 2 SGG. Von dieser Erledigungsart ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 6 KA 7/14 R m.w.N.; KassKomm/Steinwedel, 102. EL Dezember 2018, § 39 SGB X Rn. 24; vgl. zur Erledigung von Bescheiden allgemein z.B. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 14). Eine solche Erledigung liegt vor, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsaktes entfällt. Dazu zählen insbesondere Sachverhalte, bei denen für die getroffene Regelung nach der eingetretenen Änderung kein Anwendungsbereich mehr verbleibt bzw. bei denen der geregelte Tatbestand selbst entfällt. Für die Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist damit maßgeblich, ob er auch für den Fall geänderter Umstände noch Geltung beansprucht oder nicht. Waren Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes für den Adressaten erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, wird er gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht (BSG, Urteil vom 11. Juli 2000, B 1 KR 14/99 R).

Mit Bescheid vom 13. September 2012 bewilligte die Beklagte die Weiterbildungsmaßnahme zum Holztechniker zeitlich befristet bis zu dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Nach Auskunft des BFW C. wäre ein Wiedereinstieg des Klägers mit letztmöglichem Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zum 29. Juli 2016 möglich gewesen. Der Bewilligungsbescheid wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf erledigt.

Doch bereits zuvor erledigte sich der Bewilligungsbescheid in der Sache durch mittlerweile eingetretene Unmöglichkeit der Zweckerreichung ab dem 15. September 2015 auf sonstige Weise. Sinn und Zweck der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war die Erlangung der beruflichen Qualifikation als Holztechniker. Nach Auskunft des BFW C. wäre ein Wiedereinstieg mit der Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Fortbildung nur bis spätestens zum 15. September 2015 möglich gewesen. Nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung ist dieser Termin und nicht das voraussichtliche Ende des zunächst vom Kläger besuchten Kurses zum 30. Juli 2014 maßgeblich für die Frage, wie lange eine Inanspruchnahme der bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch möglich gewesen wäre. Bei einem Einstieg nach dem 15. September 2015 hätte der Kläger das Ziel der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Erringung der Qualifikation zum Holztechniker, nicht mehr zu erreichen vermocht.

Der Kläger kann sich nach Erledigung des angegriffenen Bescheides auch auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse berufen. Ein für die Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei
- Wiederholungsgefahr,
- Rehabilitationsinteresse,
- Präjudiziabilität für andere Rechtsverhältnisse, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, sowie
- einem tiefgreifenden Eingriff in ein Grundrecht (vgl. insgesamt Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn. 10 ff.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auf eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen kann, denn er hat hinreichend substantiiert ein berechtigtes Interesse wegen präjudizieller Wirkung im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsprozess dargelegt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Feststellungsklage gegenüber einem Amtshaftungsprozess vor einem ordentlichen Gericht subsidiär ist, sofern sich das primäre Rechtsschutzbegehren vor dem Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt hat (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2018, L 5 EG 18/16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2008, L 12 AL 57/05; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 15b m.w.N.). Insoweit gibt es keinen Anspruch auf den "sachnäheren Richter" (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 1995, 20 B 93.866). Demgegenüber liegt es nahe, sofern sich das primäre Rechtsschutzbegehren erst während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und der Rechtsstreit im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche fortgeführt wird, die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Schadensersatzklage zu verneinen und die Feststellungsklage als zulässig anzusehen, um aus prozessökonomischen Gründen den Kläger nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998, 4 C 14/96). So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Erledigung zum 15. September 2015 hatte das sozialgerichtliche Klageverfahren, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit des Abbruchs der Weiterbildungsmaßnahme des Klägers zum Holztechniker im BFW C. gewesen war, bereits begonnen. Die tatsächliche Unmöglichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der konkret bewilligten Maßnahme für den Kläger ist erst über ein Jahr nach dem 30. Juli 2014, dem Eingang der Klage beim Sozialgericht, eingetreten. Dementsprechend würde der Kläger "um die Früchte des bisherigen Prozesses" gebracht werden, sofern er darauf verwiesen würde, ohne inhaltliche Befassung durch die Sozialgerichte unmittelbar Amtshaftungsklage zu erheben. Da der Kläger damit prozessökonomischen Gründe und ein schutzwürdiges Interesse an einem sozialgerichtlichen Klageverfahren anführen kann, ist er im Hinblick auf die Geltendmachung eines Schadensersatzes aus Amtshaftung nicht auf eine unmittelbare Klage vor dem zuständigen Landgericht zu verweisen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen präjudizieller Wirkung liegt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts vor.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der Abbruch der Maßnahme zur Weiterbildung zum Techniker - Holztechnik - zum 7. November 2013 mit Bescheid vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. § 66 SGB I ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht einschlägig. Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere erfolgte mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 eine nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers. Der Aufhebungsbescheid ist daneben auch materiell rechtmäßig.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit Wirkung zum 7. November 2013 erfüllt. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 13. September 2012, mit welchem dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum Holztechniker gewährt worden waren, handelt es sich unzweifelhaft um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Weiterhin ist auch in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hatten, eine wesentliche Änderung eingetreten. Sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig war, ist eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X regelmäßig dann "wesentlich", wenn durch sie dem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch unter den geänderten Verhältnissen noch mit unverändertem Inhalt erlassen dürfte oder nicht. Ist das nicht der Fall, so ist die Änderung der Verhältnisse "wesentlich" im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X. Dementsprechend heißt es bereits in der Gesetzesbegründung zu dieser Norm, ob eine Änderung wesentlich sei, bestimme sich nach dem materiellen Recht (BT-Drucks. 8/2034, S. 35 zu § 46).

Da der Teilhabeantrag des Klägers bereits in 2012 gestellt worden ist, sind für die Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt galten (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Für die Rentenversicherung bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002 (BGBI. I, S. 754 (a.F.)), dass sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbringt, um
1. die Auswirkungen einer Krankheit oder körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Die Leistungen können nach § 9 Abs. 2 SGB VI a.F. erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Nach § 16 SGB VI a.F. in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Februar 2002 erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX). Danach werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX a.F.). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F.). Der Rentenversicherungsträger bestimmt hierbei im Einzelfall, soweit die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 10, 11 SGB VI vorliegen und Ausschlussgründe gemäß § 12 SGB VI fehlen, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs.1 Satz 1 SGB VI).

Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme die hierzu erforderlichen Voraussetzungen. Aus damaliger Sicht konnte die infolge gesundheitlicher Umstände, konkret der Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation im Juni 2011, gefährdete Erwerbsfähigkeit des Klägers erhalten bzw. wesentlich gebessert werden. Die von der Beklagten deshalb mit Bescheid vom 13. September 2012 bewilligte Weiterbildung zum Techniker - Holztechnik entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers und war auch durchaus geeignet, das Rehabilitationsziel zu erreichen. Die durchgeführte Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im BFW C. hat ergeben, dass alle Voraussetzungen zur Weiterbildung zum Holztechniker gegeben waren. Die Beklagte hat sich hierbei auf den Ergebnisbericht des Diplom-Psychologen D. vom 23. März 2012 sowie die arbeitsmedizinische Stellungnahme der Ärztin E. des medizinischen Dienstes des BFW C. vom 14. März 2012 gestützt. Danach ist der Kläger für die Weiterbildungsmaßnahme zum Techniker - Holztechnik als geeignet erachtet worden, wobei bereits darauf hingewiesen worden ist, dass während der beruflichen Maßnahmen das Thema Alkohol durchgehend im Auge behalten werden sollte und gelegentliche Laborkontrollen angezeigt seien.

Die Beklagte ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die gewährte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr vorgelegen haben. Die Einschätzung der Beklagten, der Kläger könne das beabsichtigte Rehabilitationsziel nicht mehr erreichen, ist nicht zu beanstanden. Das Rehabilitationsziel, also das Erhalten oder das Verbessern der Erwerbsfähigkeit durch eine Weiterbildungsmaßnahme, kann nur erreicht werden, wenn ein Versicherter einerseits bereit, andererseits aber auch objektiv zur Teilnahme an der Weiterbildung in der Lage ist. Der Senat unterstellt hierbei, dass die Weiterbildungsmotivation des Klägers noch bestand, da er durch seinen Widerspruch seine Absicht zur Fortsetzung und erfolgreichen Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme glaubhaft dargelegt hat. Maßgebend ist aber, dass unter Abwägung aller gegebenen Gesichtspunkte zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten nicht zu erwarten war, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, die berufliche Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich erfolgreich abzuschließen.

So hat der Kläger im Laufe der Weiterbildungsmaßnahme zunehmend an einem Alkoholabusus gelitten, der in seinen Auswirkungen die anfänglich positive Prognose für einen erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum Techniker - Holztechnik letztlich widerlegte. Aufgrund der Vorgeschichte des Klägers, der im Jahr 2001 bereits einmal wegen eines alkoholbedingten Unfalls mit 1,59 Promille seine Fahrerlaubnis verloren hatte und nach seinen Angaben Alkohol nach einer zwischenzeitlichen Abstinenz wieder konsumierte, war bereits seit der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ein besonderes Augenmerk auf alkoholbedingte Beeinträchtigungen gelegt worden. Diesbezüglich wurde der Kläger mehrmals sowohl vom Maßnahmeträger als auch von der Beklagten für die Problematik sensibilisiert. So wurde das Thema Alkohol im BFW C. sowohl vom Dipl.-Psych. D. als auch von der Ärztin E. des medizinischen Dienstes des BFW thematisiert. Im Rahmen einer Reha-Beratung der Beklagten am 10. April 2012 erklärte sich der Kläger ausdrücklich mit unangekündigten Alkoholtests einverstanden. Trotz dieser ausdrücklichen Hinweise kam es wiederholt zu alkoholbedingten Vorfällen im BFW C., u.a. dokumentiert im Vermerk des Kostenträgergesprächs im Juli 2013 sowie durch eine schriftliche Mitteilung des Wachdienstes des BFW C. vom 13. Juni 2013.

Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass eine merkliche Abstinenzmotivation des Klägers nicht zu erkennen war. Der Kläger hat in den Gesprächen mit dem Dipl.-Psych. D. zunächst von einem gelegentlichen Alkoholkonsum gesprochen, dann eine Menge von ein bis zwei Bier am Tag, bei besonderen Anlässen maximal vier Bier, angegeben. Laut dem Dipl.-Psych. D. habe der Kläger, angesprochen auf seinen Alkoholkonsum, ausweichend und ungenau geantwortet. Erst nachdem er zu einer Erprobung mit einer Alkoholfahne erschienen war, gab der Kläger an, am Vorabend fünf Bier (à 0,5 l) getrunken zu haben. Ferner räumte er ein, es komme doch gelegentlich zu vermehrtem Alkoholgenuss. Gegen Ende des zweiten Halbjahres der Weiterbildungsmaßnahme berichtete der Sozialberater des Klägers, Herr F., anlässlich des Kostenträgergesprächs im Juli 2013, dass der Kläger in den vergangenen Wochen mehrfach nachts betrunken auf dem Gelände des BFW erschienen sei und Diskussionen mit dem Wachdienst begonnen habe. Der Kläger habe laut Vermerk sofort darauf hingewiesen, dass er in seiner Freizeit machen könne, was er wolle. Laut Vermerk über das Kostenträgergespräch im September 2013 hat der Sozialberater Herr F. angegeben, der Kläger bagatellisiere seine Alkoholproblematik. Schließlich gab der Kläger in seiner Antwort auf die Anhörung zum Abbruch der Maßnahme mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 an, mit der Anhörung sei ihm erstmals ein Alkoholmissbrauch vorgeworfen worden. Die Anhörung lasse eindeutig auf eine Verleumdung des BFW C. gegen ihn schließen, was er selbstverständlich zur Anzeige bringen werde. Insgesamt hat der Kläger im Laufe der Maßnahme kein Bewusstsein für eine andauernde Alkoholproblematik gezeigt, geschweige denn sich einer Suchttherapie unterzogen.

Der mit Fortschreiten der Weiterbildungsmaßnahme ansteigende Alkoholkonsum wird auch durch die begleitenden labortechnischen Untersuchungen gestützt. So ist anlässlich der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im BFW C. laut arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 14. März 2012 zunächst ein CDT-Wert von 1,10 festgestellt worden, der noch keinen Hinweis auf einen anhaltenden Alkoholabusus ergeben hat. Ein CDT-Wert von lediglich 1,00 wurde anlässlich von Untersuchungen am 21. September 2012 und noch am 27. Februar 2013 ermittelt. Anlässlich einer Laboruntersuchung vom 7. Juni 2013 hat der Kläger während der laufenden Weiterbildungsmaßnahme einen auf 1,20 gestiegenen CDT-Wert aufgewiesen, woraus sich jedoch labortechnisch weiterhin keine Hinweise für einen anhaltenden Alkoholabusus ergaben. Laut Laborbericht vom 17. Juli 2013 hat der Kläger sodann einen CDT-Wert von 1,40 aufgewiesen, der erstmals auch labortechnisch nachweisbar einen anhaltenden Alkoholabusus hat vermuten lassen. Mit Laborbericht vom 27. September 2013, d.h. nach eindringlicher Warnung vor weiterem Alkoholmissbrauch durch die Beklagte und den Maßnahmeträger, hat sich diese Vermutung weiter erhärtet, da noch immer ein CDT-Wert von 1,30 festgestellt wurde, der einen anhaltenden Alkoholabusus vermuten lässt. Nach vom Kläger selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen zur Aussagekraft von CDT-Werten deutet jedenfalls ein Anstieg des bei Einzelpersonen grundsätzlich konstanten CDT-Wertes um bis zu 0,40 (im Fall des Klägers von 1,00 auf 1,40) auf einen vermehrten Alkoholkonsum hin. Der wiederholt festgestellte übermäßige Alkoholkonsum mit Hinweisen auf einen andauernden Alkoholmissbrauch belegt, dass die zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme angenommenen stabilen gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers nicht mehr vorlagen, so dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr zu erreichen war.

Daneben hat der Kläger auch bei den weiterbildungsbezogenen Leistungen derart große Defizite gezeigt, dass bei Hinzutreten der Alkoholproblematik nicht mehr von einem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme ausgegangen werden kann. So ist der Kläger bereits zum Ende des zweiten Halbjahrs der Maßnahme stark versetzungsgefährdet gewesen. Anlässlich eines Kostenträgergesprächs im Juli 2013 hat der Sozialberater F. mitgeteilt, dass die erzielten Noten des Klägers im zweiten Halbjahr sehr schlecht geworden seien. Konkret habe er die schriftlichen Prüfungen überwiegend mit der Note 5 abgeschlossen und seine Gesamtnoten nur durch mündliche Leistungen auf die Noten 4 bzw. 3 verbessern können. Nachdem der Kläger dies auf seine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit im Februar zurückgeführt hat, ergeben sich für den Senat weitergehende Zweifel an einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme aus der laut dem Vermerk über das Kostenträgergespräch im Juli 2013 gegebenen Erklärung des Klägers zum Anfall von mehr als 20 unentschuldigten Fehlstunden. Denn diese seien dadurch entstanden, dass er viele Klausuren nachmittags habe nachschreiben müssen und er die jeweiligen Vormittage zum Lernen und zur Vorbereitung genutzt habe, statt den Unterricht zu besuchen. Auch wenn der Kläger dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten ist, stellte sich die Situation seinerzeit unstreitig so dar, dass er weiteren Unterricht verpasst und zugleich sehr schlechte schriftliche Prüfungen abgelegt hat.

Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten war die Beklagte zu Recht nicht gehalten, die Weiterbildungsmaßnahme des Klägers fortzusetzen. Denn sofern der eine Maßnahme zur Rehabilitation rechtfertigende Zweck nicht mehr zu erreichen ist, würde der Versicherungsträger bei Fortführung der Maßnahme die Mittel der Solidargemeinschaft unter Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) sogar rechtswidrig verwenden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2007, L 1 R 604/05).

Ermessensgesichtspunkte musste die Beklagte nach Änderung ihrer Prognose für den Kläger nicht in Erwägung ziehen. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ordnet nach Änderung der Verhältnisse als Rechtsfolge eine gebundene Verwaltungsentscheidung an ("ist").

Darüber hinaus ist die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld ab dem 8. November 2013 mit Bescheid vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 ebenfalls unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Übergangsgeldes mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Bewilligung des Übergangsgeldes mit Bescheid vom 20. September 2012 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ab dem 8. November 2013 trat eine wesentliche Änderung ein, da der Kläger ab dem Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Übergangsgeld gehabt hat.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (in der hier maßgebenden bis zum 13. Dezember 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006, BGBl. I, S. 926) haben u.a. Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Das Übergangsgeld stellt die Absicherung des Lebensunterhalts während der Inanspruchnahme von Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen dar und ist damit Lohnersatzleistung bzw. es tritt an die Stelle einer anderen Lohnersatzleistung. Der Versicherte soll während der aus gesundheitsbedingten Gründen erforderlichen Teilhabeleistungen und Leistungen zur Rehabilitation wirtschaftlich abgesichert sein, andernfalls bestünde wenig Bereitschaft zur Teilnahme bzw. das Ziel der Hauptleistung wäre gefährdet (Haack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 20 SGB VI, Rn. 4). Das Übergangsgeld ist eine unselbständige, sog. akzessorische Leistung, d.h., es wird in der Regel nur zusammen mit der eigentlichen Reha-Leistung (der "Hauptleistung") gewährt (KassKomm/Kater, EL Dezember 2018, § 20 SGB VI, Rn. 4).

Der Kläger erhielt mit Bescheid vom 13. September 2012 von der Beklagten als Träger der Rentenversicherung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und hatte damit zunächst Anspruch auf Übergangsgeld. Der Anspruch endete mit rechtmäßiger Beendigung der akzessorischen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Bescheid vom 5. November 2013 mit Wirkung zum 7. November 2013, denn mit Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 13. September 2012 wurde dieser nach § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam. Darüber hinaus hat der Kläger für den Zeitraum vom 8. November 2013 bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme zum Holztechniker auch nicht mehr tatsächlich an der Maßnahme teilgenommen. Es bestand daher auch nach Sinn und Zweck des Übergangsgeldes zur Absicherung des Lebensunterhalts während der Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen keine Notwendigkeit, das Übergangsgeld ab diesem Zeitpunkt als Lohnersatzleistung fortzuzahlen. Denn nach Beendigung der Maßnahme ab dem 8. November 2013 konnte der Kläger - wie schon vor Antritt der Maßnahme - seinen Lebensunterhalt selber erwirtschaften.

Ist somit ab dem 8. November 2013 eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, war die Bewilligung des Übergangsgeldes ab diesem Zeitpunkt - mit Wirkung für die Zukunft - (teilweise) aufzuheben. Ermessensgesichtspunkte musste die Beklagte - wie ausgeführt - aufgrund der gebundenen Verwaltungsentscheidung nicht in Erwägung ziehen.

Infolge der Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld mit Wirkung ab dem 8. November 2013 hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes bis zum ursprünglich voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme zum 31. Juli 2014.

Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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