L 8 KR 105/19 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 35 KR 2616/18 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 105/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat entscheidet über den Antrag unter Mitwirkung der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. April 2019 abgelehnten Richter, Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht C., Richterin am Landessozialgericht D. und Richter am Landessozialgericht E., weil das Ablehnungsgesuch missbräuchlich gestellt und damit unbeachtlich ist. Abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darf der abgelehnte Richter über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch selbst entscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10d). So im vorliegenden Fall. Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zielt ersichtlich allein darauf, die dem Antragsteller missliebigen Richter auszuschalten. Der Antragsteller stützt den Antrag auf die Behauptung, der Senat habe Verwaltungsakten der Gegenseite verwendet, ohne ihm die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Tatsächlich hat der Antragsteller in den von ihm genannten Verfahren (L 8 BA 10/19 B ER, L 8 KR 165/19 B ER, L 8 KR 166/19 B) Akteneinsicht erst nach Ergehen der entsprechenden gerichtlichen Beschlüsse beantragt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besteht somit nicht.

Der Senat kann in der Sache entscheiden, auch wenn der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Akteneinsicht genommen hat. Auf seinen am 13. März 2019 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Antrag auf Akteneinsicht hat der Senat mit Verfügung vom 13. März 2019 dem Antragsteller Akteneinsicht bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main bewilligt, die er jedoch nicht wahrgenommen hat. Auch die ihm ergänzend mit Verfügung vom 4. April 2019 bewilligte Akteneinsicht beim Hessischen Landessozialgericht hat der Antragsteller nicht wahrgenommen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2019 die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet, die Zwangsvollstreckung von Säumniszuschlägen und sonstigen Kosten basierend auf den Beitragsbescheiden vom 27. Januar 2010 und vom 15. April 2010 vorläufig einzustellen und im Übrigen den Antrag des Antragstellers auf Untersagung der Vollstreckung entsprechend der Vollstreckungsankündigung vom 28. November 2018 abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2019 ist, soweit er mit seinem Antrag vor dem Sozialgericht keinen Erfolg hatte, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) als unbegründet zurückzuweisen.

Soweit der Antragsteller der Entscheidung des Sozialgerichts entgegenhält, es hätte vorab über den Rechtsweg gem. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entscheiden müssen, so ist der Senat zu einer Entscheidung nicht befugt. In entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG ist die Entscheidung des Sozialgerichts für den Senat bindend. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Rechtsmittelverfahren soll der Rechtsweg nicht mehr geklärt werden, wenn das Sozialgericht darüber eine Entscheidung – wie vorliegend – getroffen hat (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 20. März 2019, § 51 SGG Rn. 346).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird gem. § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) wegen dem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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