L 6 AS 288/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 82/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 288/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 98/19 BH, B 4 AS 16/20 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Restitutionsklage zum Az.: L 6 AS 8/08
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Senat mit dem Aktenzeichen L 6 AS 8/08 vollständig beendet ist. Die hilfsweise erhobene Restitutionsklage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zielt auf die Fortführung eines Verfahrens, das zunächst vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 5 AS 82/05, dann vor dem Senat unter dem Aktenzeichen L 6 AS 8/08 und schließlich vor dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 18/12 B geführt wurde. In der Sache geht es ihm – jedenfalls im Kern und wie in anderen von ihm angestrengten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nur im Verhältnis zum hiesigen Beklagten – um die Förderung einer Ausbildung, die jedenfalls bei der ursprünglichen Antragstellung als Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) im Berufsförderungswerk (BfW) D-Stadt angeboten wurde.

Nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2005 eine entsprechende Förderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem Beklagten, von dem er seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhielt. Dieser verwies auf ein nicht abgeschlossenes Verfahren wegen der Ablehnung entsprechender Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, die weiterhin zuständig sei; demgegenüber hielt der Kläger an der Zuständigkeit (auch) des Beklagten fest.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte dieser dem Kläger im Übrigen Arbeitslosengeld II für die Zeit von Juni bis einschließlich November 2005, ohne dabei einen vom Kläger begehrten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen. Hiergegen legte dieser Widerspruch ein, wobei er auch in diesem Zusammenhang wiederum die Eingliederungsproblematik thematisierte.

Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 2. September 2005 "Untätigkeits- und Verpflichtungsklage" zum Sozialgericht Marburg erhoben, wobei er beantragt hat,

1. den Beklagten zu verpflichten, ihm "die beantragte Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt vollumfänglich zu gewähren",

2. den Beklagten zu verpflichten, ihn "unverzüglich im BfW D-Stadt für die Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) anzumelden",

3. den Beklagten zu verpflichten, "den Zustand im Wege des Herstellungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs herbeizuführen, der bei sach- und rechtmäßiger Beratung und Leistungserbringung seit 1996 eingetreten wäre", und

4. festzustellen, dass "der Beklagte auch Träger für Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB IX ist, und verpflichtet ist umfassend Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen zu erbringen".

Nachdem der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 durch Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger seine Klage durch Schreiben vom 9. Dezember 2005 erweitert und zusätzlich beantragt,

5. den Bescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2005, zugestellt am 10. November 2005, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, antragsgemäß Leistungen zu erbringen,

6. den Beklagten zu verpflichten, es "künftig zu unterlassen, geschützte Sozialdaten widerrechtlich an Dritte zu leiten",

7. den Beklagten zu verpflichten, ihm "denjenigen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, zu ersetzen",

8. festzustellen, dass "der Beklagte widerrechtlich geschützte Daten an die Staatsanwaltschaft am LG Marburg, und an das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf [weitergeleitet hat]" und

9. festzustellen, dass "die Einholung eines Gutachtens durch das Kreisgesundheitsamt des Beklagten rechtswidrig ist, und jenes Gutachten in den wesentlichen Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht".

Das Sozialgericht hat, ausgehend von den mit den Schreiben vom 2. September 2005 und 9. Dezember 2005 gestellten und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wortgleich wiederholten Anträgen, die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2007 vollumfänglich abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 ff. der Akte zum Ausgangsverfahren (im Folgenden: GA I) Bezug genommen.

Nachdem im anschließenden Berufungsverfahren Vergleichsverhandlungen, in deren Rahmen der Beklagte dem Kläger eine Maßnahme der Eignungsabklärung angeboten hatte, letztlich nicht zu einer Einigung führten, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte erklärt: "Dass der Kläger einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat ist bei uns unstreitig und wir erkennen diesen Umstand dem Grunde nach an". Die anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift (GA I Bl. 182 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat anschließend durch Urteil vom 13. Juli 2011 die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich nicht durch das Teilanerkenntnis erledigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 185 ff. GA I verwiesen.

Mit Urteil vom gleichen Tage hat der Senat zudem im Verfahren L 6 AL 98/10 ZVW auch die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. August 2006 zurückgewiesen, das (unter anderem) Ansprüche auf Förderung der Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit zum Gegenstand hatte, wobei der hiesige Beklagte dort beigeladen worden war. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 18. Oktober 2012 – B 11 AL 99/12 B – abgelehnt. Eine unter anderem auf dieses Urteil bezogene Wiederaufnahmeklage des Klägers, der das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) behauptet hatte, hat der 2. Senat mit Urteil vom 16. September 2014 als unzulässig verworfen und dabei unter anderem darauf verwiesen, dass der hiesige Beklagte einen Rehabilitationsbedarf dem Grunde nach anerkannt habe. Einen Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 8. Januar 2015 – B 10 SF 2/14 BH – abgelehnt.

Bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hatte es die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats im hiesigen Bezugsverfahren als unzulässig verworfen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 220 ff. GA I Bezug genommen.

Nachdem sich die Konflikte der Beteiligten wegen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen in den Folgejahren fortgesetzt hatten, hat dieser am 12. Juli 2017 den zum hiesigen Verfahren führenden "Antrag auf Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens und Restitutionsklage" gestellt.

Zur Begründung macht er geltend, zentrale Elemente des auf die Gewährung von Rehabilitationsleistungen zielenden Verwaltungsverfahrens des Beklagten unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit seien nach wie vor unerledigt und die nach seiner Auffassung gebotenen Leistungen weiterhin offen. Da er "aus dem Urteil" [gemeint ist wohl: aus dem Anerkenntnis] nicht vollstrecken könne, liege "auch keine Erledigung vor". Daher sei das Berufungsverfahren fortzusetzen.

Nachdem der Beklagte im Verfahren seine Passivlegitimation bestritten habe, habe dieser wegen der fehlenden Dispositionsbefugnis auch ein (Teil )Anerkenntnis nicht wirksam abgeben können. Dies mache das Anerkenntnis unwirksam (Verweis auf Kohl, NJW-RR 2000, 529, 530; OLG Koblenz, Urt. v. 21. September 1999 – 3 U 1939/98 –, juris, Rn 46). Im Übrigen bestehe hier nur der "Anschein eines gerichtlichen Anerkenntnisses": Aus einem Anerkenntnis könne der Gläubiger vollstrecken; alle seine Vollstreckungsbemühungen seien aber erfolglos verlaufen. Auch sei die Bundesagentur für Arbeit am Verfahren nicht beteiligt gewesen, was ebenfalls zur Nichtigkeit des "Scheinanerkenntnisses" führe.

Weiter lasse das schriftliche "Angebot" des Beklagten vom 21. Mai 2010, ihn im Berufsförderungswerk E-Stadt – Standort F-Stadt – für eine berufliche Eignungsabklärung anzumelden, nicht erkennen, warum diese Maßnahme erforderlich sei, noch sei erkennbar, warum diese Einrichtung geeignet sein solle, seine Eignung für die beantragte Erstausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) im Berufsförderungswerk D-Stadt festzustellen.

Die "Nichtigkeit" der angegriffenen "Verwaltungsakte" ergebe sich aus der fehlenden Begründung. Eine Heilung dieses Mangels im gerichtlichen Verfahren sei nicht mehr möglich.

Da der Beklagte nach Abgabe des ungesetzlichen Anerkenntnisses keine Maßnahmen ergriffen beziehungsweise nicht darauf hingewirkt habe, dass binnen maximal sieben Wochen der Rehabilitationsbedarf festgestellt werde, liege eine bewusste Täuschung im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch vor. Auch habe der Beklagte – jedenfalls bis 2018 – sämtliche weiteren Anträge auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weder an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet noch ihm, dem Kläger, auf irgendeine andere Art und Weise die Möglichkeit eröffnet, einen selbstgewählten Beruf zu erlernen, an einem Ort, den er selbst auswähle. Dadurch werde der fehlende Rechtsbindungswille des Beklagten bei der Abgabe des Anerkenntnisses und damit dessen Täuschungsabsicht deutlich. Dem "versammelten Kollektiv an Faschoratten in Legislative und Judikative" müsse endlich ins Bewusstsein gerufen werden, dass seit über 70 Jahren eine Verfassung existiere, die dem Bürger Rechte auch bezüglich der von ihm gewünschten Ausbildung zubillige.

Im Übrigen trägt er umfangreich zu den nach seiner Auffassung unzureichenden Bemühungen des Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf seine berufliche Eingliederung vor und beantragt in diesem Zusammenhang weitere Sachaufklärung, namentlich durch die Einholung von Sachverständigengutachten und Zeugenbeweis. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er hierzu und zur gegenwärtigen Situation mit Blick auf die ihm unterbreiteten, aus seiner Sicht aber nicht adäquaten Angebote von Seiten der Bundesagentur für Arbeit – nach Weiterleitung weiterer bei dem Beklagten gestellter Anträge an die Bundesagentur – zu seiner beruflichen Eingliederung weiter ausgeführt.

Der Kläger beantragt,
das Klageverfahren vom 2. September 2005 fortzusetzen,
den zuständigen Rehabilitationsträger im Wege der notwendigen Beiladung dem weiteren Verfahren beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG),
das Urteil des SG Marburg vom 29. Oktober 2007 aufzuheben,
das Berufungsurteil vom 13. Juli 2011 aufzuheben,
festzustellen, dass der Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2005 nichtig ist.
Hilfsweise hat er Restitutionsklage erhoben.

Der Beklagte beantragt,
die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, soweit das angenommene Teilanerkenntnis reicht, und die hilfsweise erhobene Restitutionsklage abzuweisen.

Ein Restitutionsgrund sei weder ausreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Im Übrigen seien dem Kläger von ihm beziehungsweise von Seiten der Bundesagentur für Arbeit Eingliederungsangebote unterbreitet worden, die dieser aber abgelehnt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen wie auch zum Bezugsverfahren (SG Marburg – S 5 AS 82/05 –, Hess. LSG – L 6 AS 8/08 –) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann mit seinen Begehren nicht durchdringen. Der Antrag auf Fortsetzung des (Berufungs )Verfahrens L 6 AS 8/08 vor dem Senat ist bereits unzulässig; Gleiches gilt für die – hilfsweise erhobene – Restitutionsklage.

1. Für den Antrag auf Fortführung des Verfahrens wegen des vermeintlich unwirksamen Teilanerkenntnisses, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Juli 2011 erklärt und der anwaltlich vertretene Kläger dort angenommen hat, fehlt es, soweit das Anerkenntnis reicht, bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat im anschließenden Urteil vom gleichen Tage die Berufung des Klägers gegen das seine Klage in vollem Umfang abweisende Urteil des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2007 im Übrigen, also soweit sich das Verfahren nicht durch das angenommene Anerkenntnis erledigt hatte, zurückgewiesen. Durch die Beseitigung des Anerkenntnisses könnte der Kläger also von vornherein nur die Fortführung des Verfahrens wegen des Streits um einen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation dem Grunde nach im Verhältnis zum Beklagten erreichen. Allen weitergehenden Ansprüchen steht – vorbehaltlich der hilfsweise erhobenen Restitutionsklage – die Rechtskraft des Senatsurteils vom 13. Juli 2011 nach der Verwerfung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht entgegen. Einer (Beiladung und) Verurteilung der Bundesagentur für Arbeit steht im Übrigen das rechtskräftige Urteil des Senats – ebenfalls vom 13. Juli 2011 – im Verfahren L 6 AL 98/10 ZVW entgegen.

Das Verfahren L 6 AS 8/08 könnte wegen eines – unterstellt – unwirksamen Anerkenntnisses also nur in dem Umfang fortgeführt werden, in dem der Senat dieses nach § 101 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG als Grund für die Erledigung des Rechtsstreits angesehen und deswegen den Tenor des Urteils vom 13. Juli 2011 entsprechend beschränkt hat. Die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses unterstellt, könnte der Kläger bei der in diesem Fall gebotenen Fortsetzung des Verfahrens also (maximal) eine Klärung seiner Anspruchsberechtigung dem Grunde nach erreichen. Gerade diese aber hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Juli 2011 anerkannt und stellt dieses Anerkenntnis seinerseits auch weiterhin nicht in Frage. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Rechtsposition verbessern könnte, wenn das Anerkenntnis als unwirksam angesehen und das Verfahren in diesem Umfang fortgeführt würde. Vielmehr wäre wegen der Erbringung konkreter Rehabilitationsleistungen auch nach einer dem Kläger günstigen gerichtlichen Entscheidung ein Verwaltungsverfahren notwendig; namentlich könnte das Gericht im fortgeführten Verfahren die begehrte Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Ausbildung gerade als Diplom-Betriebswirt im Berufsförderungswerk D-Stadt nicht aussprechen noch auch nur den Beklagten zur (Neu )Bescheidung dieses Antrags verpflichten (und zwar gilt dies sogar ganz unabhängig von dem Umstand, dass nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die im Bezugsverfahren streitige Ausbildung nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr unter dieser Bezeichnung und in dieser Form angeboten wird). Um die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute (erstinstanzliche) Klage besteht, weil der Beklagte – nach Auffassung des Klägers – das (Teil )Anerkenntnis nicht ausreichend umgesetzt habe und ihm die Vollstreckung aus einem Anerkenntnis dem Grunde nach verwehrt sei, so dass er für die Durchsetzung konkreter Maßnahmen erneut auf gerichtliche Hilfe angewiesen sei (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12. Dezember 1979 – 1 RA 91/78 –, SozR 1750 § 307 Nr. 2; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 19), geht es hier nicht; dies wäre im Übrigen auch bei einer gerichtlichen Verpflichtung (nur) dem Grunde nach und also im Umfang des Anerkenntnisses beziehungsweise eines in diesem Umfang fortgeführten Verfahrens nicht anders.

Im Übrigen sind aber auch Gründe, die zur Unwirksamkeit des angenommenen (Teil )Anerkenntnisses führen könnten, nicht erkennbar. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Beklagte im Bezugsverfahren zunächst seine Passivlegitimation in Frage gestellt und ihm daher die Dispositionsbefugnis zur Abgabe des Anerkenntnisses gefehlt habe, kann er damit nicht durchdringen. Ein Anerkenntnis ist – ebenso wie ein Vergleich – wegen der Unzuständigkeit des Leistungsträgers, der das Anerkenntnis abgibt, regelmäßig nur dann unwirksam, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt nichtig wäre (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 24 mit Rn. 7). Das ist hier nicht einmal im Ansatz erkennbar: Vielmehr sah der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 des genannten Gesetzes) eingefügte § 6a Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) (und inhaltlich vergleichbar heute § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) zwar grundsätzlich vor, dass die Bundesagentur für Arbeit auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches ist, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Nach § 6a Satz 2 SGB IX (heute § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) blieb aber die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II unberührt. Vor allem aber verbleibt die Entscheidungsbefugnis auch in den Fällen, in denen die Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung der Rehabilitation zuständig ist, bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6a Satz 4 SGB IX; heute: § 6 Abs. 3 Satz 7 SGB IX). Jedenfalls von einer offensichtlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die Abgabe des Anerkenntnisses und einem damit einhergehenden besonders schwerwiegenden Fehler, der nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Nichtigkeit eines entsprechenden Bewilligungsbescheides begründen könnte, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil des 2. Senats vom 16. September 2014 – L 2 AR 5/12 –). Namentlich ist die Rechtsposition des Beklagten, die dieser ursprünglich und damit vor der rückwirkenden Rechtsänderung durch die Einfügung von § 6a SGB IX eingenommen hatte, nicht einmal ein Hinweis auf einen derartigen Fehler.

Aus einer Anfechtung kann sich die Unwirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses nicht ergeben, nachdem die Annahme des Anerkenntnisses wie dessen Abgabe als reine Prozesshandlung nicht anfechtbar ist (vgl. BSG, Urt. v. 8. September 2015 – B 1 KR 1/15 R –, BSGE 119, 293 [Rn. 14]). Ein Widerruf ist nur möglich, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt – was vorliegend jedoch, wie sogleich zum Hilfsantrag näher auszuführen ist, nicht der Fall ist.

Das angenommene Teilanerkenntnis hat danach den Rechtsstreit vor dem Senat L 6 AS 8/08 im Umfang seiner Reichweite erledigt; im Übrigen hat dieser nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 13. Juli 2011 durch die damit rechtskräftigen streitigen Entscheidungen sein Ende gefunden. Nachdem der Kläger die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt hat, war die Beendigung des Verfahrens festzustellen.

2. Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG – die weitere Alternative aus § 179 Abs. 2 SGG kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht – entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.

Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Fünf-Jahres-Frist, gerechnet von dem Tag der Rechtskraft des in Frage stehenden Urteils an, nach deren Ablauf eine Restitutionsklage regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO), eingehalten hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Notfrist von einem Monat nach Kenntnis des Restitutionsgrundes (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) gewahrt ist, obwohl dies fernliegend erscheint.

Jedenfalls hat der Kläger einen Restitutionsgrund nicht schlüssig behauptet, so dass die Klage deswegen unzulässig ist (vgl. zu der entsprechenden Notwendigkeit: Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 179 Rn. 7). Soweit er eine Täuschung durch den Beklagten behauptet, stützt er dies allein auf die nach seiner Auffassung unzureichenden Bemühungen des Beklagten – auf der Grundlage des Anerkenntnisses dem Grunde nach – konkrete Leistungen zu bewilligen und dessen vermeintlich fehlenden Rechtsbindungswillen bei der Abgabe des Anerkenntnisses. Tatsächlich gibt es für eine Täuschung durch den Beklagten keiner Anhaltspunkte, namentlich lässt die – aus Sicht des Klägers unzureichende – Umsetzung des Anerkenntnisses keinen derartigen Rückschluss zu.

3. Da das Verfahren weder wegen der Unwirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses fortzuführen ist, sondern dieses den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG), noch die Restitutionsklage eine erneute Sachentscheidung ermöglicht, können die (nur) im Falle der notwendigen Fortführung des Verfahrens zu prüfenden Folgeanträge des Klägers, die sich auf die ergangenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen beziehen, von vornherein keinen Erfolg haben. Einer Beiladung des "zuständigen Rehabilitationsträgers" bedurfte es schon deswegen nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved