S 2 RA 119/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 119/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 26/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 werden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgehend von einem Leistungsfall bei Antragstellung am 27.11.2002 bis zum 30. November 2005 einschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 00.00.1953 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 60. Zunächst machte sie von 1968 bis 1971 eine Ausbildung zur Konditoreifachverkäuferin. Zuletzt war sie von September 1997 bis Juli 2001 als Markleiterin in einem Jibi-Supermarkt tätig.

Am 27.11.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Seit März 2003 erleide sie wöchentlich einen Rheumaschub, der einen etwa dreitägigen Arbeitsausfall bedinge. Mit Bescheid vom 30.01.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei in der Lage, im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Nervenfacharzt Dr. S und Orthopäden Dr. P untersuchen und wies dann mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 den Widerspruch zurück. Sie könne körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Mitarbeiterin in einem Servicecenter eines Kaufhauses oder im Einzelhandel verrichten.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und verweist nochmals auf ihre chronische Polyarthritis, ihren Weichteilrheumatismus und ihr chronisches Schmerzsyndrom.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch unter dem Aspekt der Berufsunfähigkeit ab Antragstellung vom 27.11.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Begründung im Verwaltungsverfahren.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ein sozialmedizinisches, internistisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten von Dr. A eingeholt. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, soweit die aus dem Tenor ersichtliche Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von der Beklagten abgelehnt worden ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2003 ist insoweit rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall bei Antragstellung am 27.11.2002 zu, da sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 (neue Fassung) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert ist nach der ständigen Rechtsprechung zur Rechtsfigur der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auch, wer zwar mehr als drei Stunden, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, also nur in Teilzeit erwerbtätig sein kann. Diese Rechtsprechung gilt unter Beachtung der Bestimmung des § 43 Abs.3 Halbsatz 2 SGB VI, wonach die jeweilige Arbeitsmarktlage (nur) bei einem körperlichen Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich nicht zu berücksichtigen ist, auch weiterhin in der oben dargestellten, leicht modifizierten Form fort. Ein solcher Fall der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes liegt bei der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts vor. Die Überzeugung des Gerichts gründet sich hierbei in der Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. Dessen Ausführungen lassen keine Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse erkennen. Sie sind erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich eindeutig mit den erhobenen medizinischen Befunden, mit den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt. Dr. A diagnostiziert ein chronisches Schmerzsyndrom bei somatoformer Schmerzstörung, Fibromyalgie-Syndrom und initial rheumatoider Arthritis, sowie seelische Störungen, ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom und funktionelle Herzbeschwerden mit Neigung zu anfallsweisen Herzyrhythmusstörungen ohne Einschränkung der Herzmuskelleistung. Nach Diskussion der körperlichen Einschränkungen gelangt er zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auch körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 7 kg in wechselnder Körperhaltung und ohne Zwangshaltungen, auch unter Ausschluss von besonderem Zeitdruck nur noch in einem Zeitintervall von drei bis unter sechs Stunden verrichten. Ferner bestehe eine Einschränkung der Gebrauchsfertigkeit beider Hände für grobe Kraft, lang dauernde Feinmotorik und besondere Beanspruchungen der Hände. Die zeitliche Befristung der Rente ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitmarktes. Eine volle Erwerbsminderung auf Dauer und unabhängig von der Verschlosssenheit des Teilzeitarbeitsmarktes liegt hingegen nicht vor, da die Klägerin über drei Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Ebenso liegt kein Fall der teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer unter dem Aspekt der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI vor. Zwar kann die Klägerin den Beruf der Marktleiterin nicht mehr ausüben. Sie kann jedoch aufgrund ihrer Ausbildung zur Konditoreifachverkäuferin und ihrer im Berufsleben als Marktleiterin erworbenen Kenntnisse im Grundsatz zumutbar in einem Servicecenter oder der Sammelkasse eines Kaufhauses arbeiten, da die Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung und auch ohne grobe Kraft oder dauernde feinmotorische Belastungen der Hände verrichtet werden kann und Dr. A regelmäßigen Publikumsverkehr für die Klägerin nicht ausgeschlossen hat. Auch bei dieser Tätigkeit tritt dann die oben beschriebene zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitsfähigkeit ein. Insoweit ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vorrangig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Umfangs des Klageerfolgs.
Rechtskraft
Aus
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