S 9 AS 204/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 204/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 6/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat insoweit nicht glaubhaft, dass ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendenden Nachteile enstünden.

Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift vom 11.11.2005 selbst bestätigt, dass sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester Sachleistungen in Form von Lebensmitteln erhält. Außerdem wohnt die Antragstellerin auch im Hause ihrer Mutter, so dass auch in Bezug auf die Unterkunft der Antragstellerin nicht ersichtlich ist, dass diese akut von Wohnungslosigkeit bedroht ist, zumal sie auch in dem vorangegangenen Bezugszeitraum bis 31.06.2005 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten hat. Darüber hinaus ergibt sich der fehlende Anordnungsgrund auch aus dem von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen. Denn hiernach hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2005 bis 01.06.2005 nicht eine einzige Barabhebung von ihrem Konto getätigt. Da sie nach ihren eigenen Angaben über kein weiteres Konto verfügt, hat die Antragstellerin somit in dieser Zeit auch ohne Bargeld ihren Lebensunterhalt bestreiten können, so dass insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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