S 7 AS 149/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 149/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 184/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beginnend mit dem 01.06.2007 für sechs Monate nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (AS) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Antragsgegnerin (AG).

Die AS ist polnische Staatangehörige. Sie reiste im Jahre 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie geht einer Pflege- und Haushaltstätigkeit nach. Ihr wurde eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ausgestellt bis zum 12.11.2007. In einer Bescheinigung vom 22.11.2006 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt C die Auskunft, dass sich die AS ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU in Deutschland aufhält. Allerdings vermerkte die Ausländerbehörde auch, die Arbeitsaufnahme der AS. Für die Ausübung der Pflege- und Haushaltstätigkeit wurde ihr eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt. Da sie für Ihre Arbeitstätigkeit im Rahmen von bis zu 14 Stunden pro Woche lediglich eine Vergütung in Höhe von 286,10 Euro erhält, bezog sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II durch die B in C GmbH. Mit Bescheid vom 20.12.2006 wurde diese Leistungsbewilligung nach dem SGB II zum 01.01.2007 mit der Begründung aufgehoben, die Antragstellerin sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug des Arbeitslosengeldes II ausgeschlossen, da Sie sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte.

Der dagegen am 12.02.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2007 als unzulässig zurückgewiesen wegen Verfristung des Widerspruchs. Über einen hilfsweise nach § 44 SGB X gestellten Antrag ist noch nicht entschieden worden. Von der AS beantragte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden seitens der zuständigen Behörde abgelehnt. Ein hiergegen geführtes Eilverfahren führte zu keinem positiven Erfolg.

Mit dem am 25.06.2007 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die AS ihr Leistungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greife, da die Antragstellerin nicht zum Zweck der Arbeitssuche oder zur Erlangung von Sozialhilfe eingereist sei, sondern zumindest auch um das Arbeitsverhältnis als Pflegeperson anzutreten. Es bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung, da sie mit der Zahlung von Miete im Rückstand sei und der Vermieter bereits die Kündigung angedroht habe. Zudem sei der Arbeitsgeber der AS nicht mehr bereit diese über das vereinbarte Arbeitsentgelt hinaus zu unterstützen.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe nicht, da sich die Antragstellerin lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sei. Zwar gehe sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Diese könne aber nicht zu einem Leistungsbezug führen. Immerhin sei die AS als nur geringfügig Beschäftigte noch arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und der B in C GmbH sowie die Gerichtsakte S 6 SO 103/07 ER beigezogen. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Der zulässige Antrag der AS ist in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b, Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.

Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b, Rdnrn. 16 b, 16 c und 40.).

Die AS hat nach diesen Grundsätzen in Bezug auf ihren Antrag einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Die AS hat nach einer summarischen Prüfung im Eilverfahren einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Leistungsausschluss besteht nicht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen nach diesem Buch Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Voraussetzungen erfüllt die AS offensichtlich.

Von einem Leistungsanspruch ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II allerdings Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Von diesem Leistungsausschluss ist die AS, als polnische Staatsbürgerin, aber nicht betroffen.

Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber die Forderungen des Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EU um (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales). Nach der Richtlinie genießt jeder Unionsbürger grundsätzlich die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ist nach Abs. 2 dieser Norm der Aufnahmestaat jedoch nicht verplichtet, anderen Personen als Arbeitnehmen oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder gegebenenfalls während des längeren Aufenthaltes nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b einen Anspruch u.a. auf Sozialhilfe zu gewähren. In Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b ist geregelt, dass unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn diese in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist sind, um Arbeit zu suchen. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in Artikel 24 und Artikel 14 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales gefolgert, dass im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden können, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein auf den Zweck der Arbeitssuche gründet.

Der Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Erste Alternative SGB II lehnt sich eng an diese europarechtlichen Normen an und ebenfalls § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU an. Hiernach sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten wollen. Von einem Leistungsrecht nach dem SGB II sind nicht ausgeschlossen die Unionsbürger, bei denen ein anderer Grund zum Aufenthalt nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU greift (Brühl in LPK-SGB II, Zweite Auflage, § 7 Rd.-Nr. 19). Die Antragstellerin kann ihr Aufenthaltsrecht nicht aus einer anderen Regelung als der des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU herleiten. Dies allein führt allerdings nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Bei der hier im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann ein Ausschluss für Unionsbürger nur restriktiv gehandhabt werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sieht einen Leistungsausschluss ausdrücklich nur vor, in den Fällen, in denen sich der Antragsteller ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die Arbeitssuche muss damit alleiniger Grund für die Aufenthaltsberechtigung sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU zwischen den Begriffen "Arbeitnehmer", "Arbeitssuche" und Berufsausbildung differenziert. Hieraus ist abzuleiten, dass derjenige, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit Arbeitnehmer ist, sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Nach den zu den Gerichtsakten gereichten Erklärungen der Antragstellerin sowie des Arbeitgebers der Antragstellerin (in den Anträgen auf Arbeitsgenehmigung-EU) hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist. Ebenso ist auch die Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadt C vom 22.11.2006 zu verstehen, wonach sich die Antragstellerin auch zur Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Zwar ist diese Bescheinigung nicht eindeutig, da einerseits angekreuzt wurde, dass sich die Antragstellerin ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 Freizügigkeitsgesetz/EU in Deutschland aufhalte. Durch die Ergänzung Arbeitsaufnahme ist allerdings schon in dieser Bescheinigung zu erkennen, dass sich die Antragstellerin nicht alleine zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften aufhält. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin nicht alleine zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält, konnte auch telefonisch mit der Ausländerbehörde der Stadt C am 09.08.2007 geklärt werden. Der Hinweis Arbeitsaufnahme in der Bescheinigung vom 22.11.2006 sollte genau dies zum Ausdruck bringen.

Der Umstand, dass es sich bei der Beschäftigung der Antragstellerin um eine geringfügige Beschäftigung (Erwerbseinkommen von unter 400,- EUR, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Für die grundsicherungsrechtliche Betrachtungsweise macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, aber seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf nicht decken kann, oder ob der Betroffene eine geringfügige Beschäftigung (unterhalb der Versicherungspflicht) ausübt und seinen Bedarf nicht decken kann. Weder das Gemeinschaftsrecht noch die nationalen Umsetzungsgesetze differenzieren hiernach. Eine unterschiedliche Behandlung kann nur vorgenommen werden, je nach dem ob der Betroffene seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf vollständig oder nicht vollständig aus eigener Kraft erwirtschaften kann. Auch schließt sich das Gericht nicht der Auffassung der Antragsgegnerin dahingehend an, dass Personen, die lediglich geringfügig beschäftigt sind, weiterhin rechtlich arbeitslos seien und damit arbeitssuchend. Eine derartige Betrachtung könnte sich aus § 119 Abs. 3 SGB III herleiten. Hiernach sind auch solche Personen beschäftigungslos, die bei Ausübung einer Beschäftigung eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden haben. Nach den unterschiedlichen Angaben der Antragstellerin und ihres Arbeitgebers hinsichtlich der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, verrichtet die Klägerin aber keine Tätigkeiten über 14 Stunden pro Woche, so dass an eine Anwendung des § 119 Abs. 3 SGB III gedacht werden könnte. Allerdings ist diese Vorschrift grundsicherungsrechtlich nicht von Bedeutung, da auf sie in den Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Erwerbsfähigen nicht verwiesen wird. Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht. Ein entsprechendes Heranziehen würde gegen Gemeinschaftsrecht verstossen. Weder in den maßgeblichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft noch in den Nationalen Umsetzungsakten lässt sich ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 119 SGB III erkennen, noch sind der Regelung entsprechende Erwägungen berücksichtigt worden. Das Freizügigkeitsgesetz/EU differenziert lediglich nach "Arbeitnehmern", "Arbeitssuchenden" und "Personen in Berufsausbildung". Etwaige qualitative Anforderungen werden nicht geregelt. Solche sind auch nicht in der Richtlinie zu finden. Sofern nun das nationale Recht die Richtlinie umsetzt, ist zur Auslegung der Begriffe auf die gemeinschaftsrechtliche Auslegung der Begriffe zurückzugreifen.

Eine isolierte Betrachtungsweise der nationalen Definition der verwendeten Begriffe ist damit ausgeschlossen, insbesondere wenn es sich dabei nur um die Definition aus einem Teilbereich des Nationalen Rechtes handelt. Immerhin handelt es sich auch bei geringfügig Beschäftigten im alltäglichen und auch juristischen Sprachgebrauch um Arbeitnehmer, so dass die Antragstellerin auch Arbeitnehmerin ist, und sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält, sondern auch zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der vorgetragenen Mittellosigkeit und dem Mietrückstand seit Mai 2007.

Die Leistung konnte erst mit Anfang des Monats gewährt werden, in dem der entscheidungserhebliche Antrag bei Gericht gestellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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