S 9 AS 152/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 152/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 150/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

ln beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Danach hat das Gericht im vorliegenden Fall bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Denn insoweit ist der Vortrag der Antragsteller insich widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Dies betrifft insbesondere das Vermögen der Antragsteller. So ist zum einen vorgetragen worden, dass durch den Verkauf der Lebensversicherung erzielte Vermögen in Höhe von 30.764,80 EUR, dass der Antragstellerin Frau I L am 01.12.2006 gutgeschrieben wurde dazu verwendet wurde, um einen von dem Vater des Antragstellers X L gewährten Sicherungskredit i.H.v. 15.000,- EUR zu tilgen. Dieser Kredit sei notwendig gewesen, da sie aufgrund der Arbeitslosigkeit des Antragstellers X L nicht mehr in der Lage gewesen seien, das für den Aus- und Umbau der Wohnung in dem Haus der Eltern aufgenommene Darlehen zu tilgen. Es sei daher mit der Bank vereinbart, dass der Vater des Antragstellers X L ein Sicherungskredit in Höhe von 15.000,- EUR übernehme der nach der Auszahlung der Lebensversicherung an diesen ausgezahlt worden sei. Gleichzeitig wird jedoch vorgetragen, dass ab 01.09.2006 an die Eltern des Antragstellers X L ein Mietzins in Höhe von 652,- EUR monatlich plus Nebenkosten und Heizung zu zahlen seien, obwohl bei Antragstellung selbst noch angegeben worden ist, dass ein Mietzins nicht zu zahlen sei, sondern sich lediglich an Nebenkosten und Heizung beteiligt würde. Als Gegenleistung dafür hätten die Antragsteller die Wohnung im Haus der Eltern auf eigene Kosten aus- und umgebaut Nunmehr begründen die Antragsteller die zu zahlende Miete an die Eltern damit, dass sie aufgrund der Arbeitslosigkeit des Antragstellers X L nicht mehr in der Lage gewesen seien die für den Aus- und Umbau der Wohnung aufgenommenen Darlehen zu tilgen, was dann von dem Vater des Antragstellers X L übernommen worden sei. Deshalb habe man im nach hinein eine Miete vereinbart. Dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich, denn entweder haben die Antragsteller zum 01.09.2006 mit den Eltern des Antragstellers X L vereinbart, dass dieser die Schulden aus dem Aus- und Umbau der Wohnung übernimmt und deshalb ein Mietzins zu zahlen sei oder man hat ihm aus dem Erlöss der Lebensversicherung zum 31.12.2006 den von ihm zunächst übernommenen Sicherungskredit zurückgezahlt. Dann ist auch nicht ersichtlich, warum dann darüber hinaus weiterhin ein Mietzins zu zahlen ist.

Darüber hinaus haben die Antragsteller auch den Verbleib des Vermögenswertes aus dem Anteil an dem Flugzeug nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn der Verkauf des Anteiles an dem Flugzeug im März 2006 und damit kurz vor Antragstellung der Leistungen erfolgt ist, so haben die Antragsteller jedenfalls von sich aus darzulegen und nachzuweisen, was mit dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 17.500,- EUR erfolgt ist. Dieses haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit enthält die von den Antragstellern beigefügte eidesstattliche Versicherung keinerlei Angaben hierzu. Letztendlich lassen sich diese Zweifel zum Anspruchsgrund jedoch nur durch umfangreiche Ermittlungen aufklären, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Jedenfalls haben die Antragsteller aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn den Antragstellern steht ein Anspruch auf einen Regelleistungssatz in Höhe von insgesamt 938,- EUR zu. Demgegenüber steht ein bereinigtes Einkommen der Antragstellerin I L von 606,48 EUR sowie eine bereinigte Ausbildungsvergütung in Höhe von 217,61 EUR des Antragstellers L 1 L sowie zusätzlich Kindergeld in Höhe von 154,- EUR und damit insgesamt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 978,09 EUR gegenüber. Das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt daher den Anspruch auf die Regelleistung noch um 40,- EUR monatlich.

Auch bezüglich der Kosten der Unterkunft bestehen hier die gleichen, bereits oben aufgeführten Zweifel an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller. Es besteht jedoch auch diesbezüglich hier kein Anordnungsgrund. Denn nach den oben genannten Grundsätzen ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die spätere Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist in Bezug auf Kosten der Unterkunft und Heizung immer nur dann der Fall, wenn die Antragsteller ohne diesen vorläufigen Rechtsschutz in eine Notlage geraten würde, d.h., dass sie unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Antragsteller haben weder glaubhaft gemacht, dass eine Kündigung der Wohnung oder gar eine Räumung droht oder kurz bevor steht. Auch ist dieses aus dem Inhalt der Akte nicht ersichtlich, zumal sich die Wohnung im Hause der Eltern des Antragstellers befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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