S 6 AS 1114/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 1114/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten zu 1, hilfsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten zu 2 für die Zeit vom 01.02.2017 bis 14.03.2017.

Die Klägerin ist am 00.00.1988 geboren und griechische Staatsangehörige. Sie reiste am 11.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte daraufhin erstmals bei dem Beklagten zu 1 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Grund für ihre Einreise gab sie die Arbeitssuche an. In der Folgezeit bezog sie Leistungen von dem Beklagten zu 1. Zuletzt bewilligte der Beklagte zu 1 der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.10.2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 mit Bescheid vom 20.10.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.02.2017. Darüber hinaus ging die Klägerin zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt war sie in der Zeit vom 31.05.2016 bis zum 15.06.2016 geringfügig im Restaurant L beschäftigt sowie in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2016 ebenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Cafe C. Letzterer Arbeitgeber teilte mit, dass er die Klägerin habe entlassen müssen, weil der Umsatz für ihre Entlohnung nicht gereicht habe.

Am 31.01.2017 stellte die Klägerin erneut einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Beklagten zu 1. Diesen lehnte der Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 06.02.2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen habe, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe.

Hiergegen legte die Klägerin am 09.02.2017 Widerspruch ein den sie damit begründete, dass sie ihren Arbeitnehmerstatus behalten habe. Sie besuche auf Veranlassung des Beklagten zu 1 eine ganztägige Integrationsmaßnahme.

Zum 15.03.2017 nahm die Klägerin eine bis zum 14.09.2017 befristete Tätigkeit als Verwalterin bei der Grundstücksgemeinschaft L1 mit einem monatlichen Entgeltsanspruch in Höhe von 200,00 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden auf.

Mit Bescheid vom 27.03.2017 bewilligte der Beklagte zu 1 der Klägerin für die Zeit vom 15.03.2017 bis 31.08.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 22.06.2017 passte der Beklagte zu 1 die Leistungsgewährung an die erhöhten Heizkostenabschläge an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2017 wies der Beklagte zu 1 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für die Zeit vom 01.02.2017 bis 14.03.2017 ein Leistungsausschluss bestehe, da sich die Klägerin lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten habe. Ihr Arbeitnehmerstatus habe lediglich bis zum 31.01.2017 fortgewirkt. Die Weiterbildungsmaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, stelle keine Ausbildung dar und vermittele daher auch keinen Arbeitnehmerstatus. Der Ausschluss verstoße auch nicht gegen europäisches Recht. Im Übrigen sei die Leistungsberechnung korrekt erfolgt.

Die Klägerin hat am 03.07.2017 Klage erhoben.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihr ein Leistungsanspruch nach dem SGB II zustehe. Die Teilnahme an der Maßnahme sei mit einer Beschäftigung gleichzusetzen, so dass sie sich auf einen Arbeitnehmerstatus berufen könne. Zudem habe sie ihren Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a Freizüggigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) behalten, da sie sich sofort um Arbeit bemüht und entsprechend auch eine Anstellung erhalten habe. Jedenfalls aber habe die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII gegenüber dem Beklagten zu 2. Griechenland und Deutschland seien Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA). Die Bundesrepublik Deutschland habe nur hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt erklärt, nicht jedoch hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB XII. Die Gesetzesänderung habe an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren seien, nichts geändert. Die Gewährung der Leistungen sei verfassungsrechtlich geboten. Die Klägerin halte sich rechtmäßig in Deutschland auf. Für den Verlust des Aufenthaltsrechts bedürfe es einer formalen Verlustfeststellung mit entsprechender Einziehung der Aufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten zu 1 vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.03.2017 die beantragten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu bewilligen; 2. hilfsweise die Beklagte zu 2 verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 verweist auf den Inhalt seines Vorgangs und des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

Die Beklagte zu 2 beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2 lehnt ihre Leistungspflicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber der Klägerin ab. Bei der vorliegenden Fallgestaltung schieden (hilfweise) Leistungen des Sozialhilfeträgers zur weiteren Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII aus, da § 23 SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung unter Abs. 3 S. 1 Nr. 2 einen generellen Leistungsausschluss formuliere. Auch aus dem EFA lasse sich kein Anspruch ableiten, da ein erlaubter Aufenthalt im Sinne einer materiellen Aufenthaltsberechtigung nicht bestehe. Auch die Argumentation bezüglich einer Gleichbehandlung laufe ins Leere, da erwerbsfähige deutsche Staatsangehörige keine Leistungen nach dem SGB XII erhielten.

Auf die gerichtliche Anfrage zu Bewerbungsbemühungen der Klägerin nach dem 31.01.2017 sowie Vermittlungsbemühungen des Beklagten zu 1 und Eintragung der Klägerin in der Jobbörse hat der Beklagte zu 1 mitgeteilt, dass ein Vermittlungsvorschlag am 29.08.2017 erfolgt sei. Die Klägerin hat auf ihre Tätigkeit bei der L1 Grundstücksgemeinschaft hingewiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Prozessakte des SG Detmold zum Az. S 6 AS 188/17 ER sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten zu 1, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist sowohl bezogen auf den Hauptantrag als auch auf den Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten zu 1 vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten zu 1.

Die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Danach sind vom Leistungsbezug ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben, b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen.

Wie der Beklagte zu 1 zutreffend ausführt, kommt für die Antragstellerin ausschließlich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU in Betracht. Insbesondere auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU kann sich die Klägerin nicht berufen. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist weder im engeren nationalrechtlichen Sinne arbeitsrechtlich noch sozialrechtlich und damit auch nicht grundsicherungsrechtlich zu verstehen; er ist vielmehr ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen. Abzustellen ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV. Die Arbeitnehmereigenschaft wird nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit als gegeben angesehen. Dies ist gestützt auf objektive Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen. Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C-596/12; LSG NRW, Beschluss vom 22.06.2016, Az. L 19 AS 721/16 B ER, L 19 AS 782/16 B m.w.N.). Die Klägerin ging seit dem 01.08.2016 unstreitig keiner Beschäftigung mehr nach. Die Teilnahme an der Maßnahme des Beklagten zu 1 begründet die Arbeitnehmereigenschaft in der eben definierten Art und Weise nicht. Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin aus der bis zum 31.07.2016 ausgeübten Beschäftigung wirkt auch nicht über den 31.01.2017 hinaus fort. Da die Klägerin nicht mehr als ein Jahr beschäftigt war, bleibt die Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU maximal während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Dieser Zeitraum war am 31.01.2017 abgelaufen.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Az. C-67/14 "Alimanovic"). Auch das Bundessozialgericht geht in seinem Urteil vom 03.12.2015 zum Az. B 4 AS 44/15 R von einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II aus. Ferner verstößt der Leistungsausschluss nicht gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) (BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az. B 4 AS 43/15 R).

Darüber hinaus hat die Klägerin auch hilfsweise keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gegenüber der Beklagten zu 2. Die Kammer kann vorliegend offen lassen, ob sie sich der Rechtsprechung des BSG (vgl. oben) anschließt, nach der im Fall des Leistungsausschlusses im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beansprucht werden kann. Jedenfalls enthält § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII in der seit dem 29.12.2016 gültigen Fassung einen mit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II identischen Leistungsausschluss bei einem Aufenthaltsrecht allein zu dem Zweck der Arbeitsuche. Zweifel an der Europarechtskonformität sowie der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregelung hat die Kammer nicht. Der Ausschluss von Unionsbürgern ohne materielles Aufenthaltsrecht bzw. nur mit einem Recht zur Arbeitsuche von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. Hilfen zum Le-bensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist als Gewährleistungsrecht von vornherein auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen gesetzlichen Leistungsanspruch eingelöst werden, der indes der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Das Gewährleistungsrecht bedingt nicht, dass existenzsichernde Leistungen voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten, und es fordert nicht, die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen zu entwickeln. Bei der Ausgestaltung des Grundrechts steht dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Gegenstand der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Gewährleistungsrecht durch den Gesetzgeber sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung und Anpassung. Gegenstand können vielmehr auch Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse, Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Der Gesetzgeber hat die Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht bzw. nur mit einem Recht zur Arbeitsuche nicht gänzlich aus den existenzsichernden Leistungssystemen ausgeschlossen, sondern für diesen Personenkreis in § 23 Abs. 3 S. 3 - 6 SGB XII einen – von der Klägerin der Art nach nicht begehrten – eigenständigen, differenziert ausgestalteten Anspruch auf Erhalt von existenzsichernden Leistungen, die in der Höhe und im zeitlichen Umfang von existenzsichernden Leistungen für Unionsbürger mit einem materiellen Aufenthaltsrecht abweichen, geschaffen. Die damit statuierte unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen zur Existenzsicherung von Unionsbürgern, die über ein materielles, auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht verfügen, und von Unionsbürgern, die über kein Aufenthaltsrecht bzw. ein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht, nämlich zur Arbeitsuche verfügen, kann im Hinblick auf den unterschiedlichen Aufenthaltsstatus dieser Personengruppen noch als sachlich gerechtfertigt angesehen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2017, Az. L 19 AS 190/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2018, Az. L 7 SO 4027/18 B-ER).

Auch unter Berücksichtigung des EFA ergibt sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Zwar hat die Bundesregierung anders als hinsichtlich der SGB II-Leistungen keinen Vorbehalt bezüglich der SGB XII-Leistungen erklärt. Jedoch sind jedenfalls die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung der Klägerin als griechischer Staatsangehöriger mit deutschen Staatsangehörigen nicht erfüllt. Nach Art. 1 EFA verpflichtet sich jeder der Vertragschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge (im folgenden als "Fürsorge" bezeichnet) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Aus diesem Gleichbehandlungsgebot lässt sich für erwerbsfähige Staatsangehörige von EFA-Signaturstaaten - wie die Klägerin - ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII nicht herleiten, da ein solcher Anspruch für hilfebedürftige deutsche Staatsangehörige, die erwerbsfähig sind, nach der in der Bundesrepublik geltenden Gesetzgebung (§ 21 S. 1 SGB XII) gerade nicht besteht. Dieser Personenkreis ist vielmehr dem Existenzsicherungssystem des SGB II zugeordnet und erhält Leistungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen. Nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung könnte die erwerbsfähige Klägerin danach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur zu den Bedingungen des SGB II beanspruchen (vgl. so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.03.2019, Az. L 13 AS 43/19 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2018, Az. L 7 SO 4027/18 ER-B). Dieser Anspruch ist jedoch – wie oben ausgeführt – ausgeschlossen. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Klägerin "erlaubt" im Sinne des Art 1 EFA in Deutschland aufhält, was jedoch angesichts der bislang nicht belegten Bemühungen um eine neue Arbeit zweifelhaft erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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