S 1 U 5037/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5037/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 287/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klagen gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I

III. Der Streitwert beträgt 150 EUR. IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragspflicht für zwei vom Kläger bewirtschaftete Jagdreviere, dabei um die Frage, ob je Jagdrevier ein Grundbeitrag zu entrichten ist.

Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers (GJR) C.-C-Ort und des Einzeljagdreviers (EJR) D. sowie Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbandes e. V. (BJV). Er wurde mit Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 wie folgt veranlagt: Unternehmen in D. (Unternehmer-Nr. 60319XXX): Jagd mit 307 ha, Unternehmen C. (Unternehmer-Nr.: 6031YYY): Jagd mit 490 ha. Der Kläger wurde zur Beitragszahlung herangezogen (Beitragsbescheid vom 26. März 2004) für die Umlage 2003. Der Beitragsberechnung wurden die Jagden der Betriebssitze D. und C. zugrunde gelegt. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 188,72 EUR (Bruttobeitrag 141,72 EUR; Grundbeitrag 47 EUR). Es folgten die Beitragsbescheide für die Umlagen bis 2008. Die Beitragsbescheide zu den Umlagen 2009 bis 2011 (Bescheide vom 15. Januar 2010, 14. Januar 2011, 13. Januar 2012) ergingen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG). Zuletzt errechnete sich für beide Betriebssitze ein Beitrag entsprechend der Berechnung nach Flächenwert in Höhe von 195,35 EUR (Umlagebeitrag 120,35 EUR; Grundbeitrag 75 EUR).

Für das Jahr 2012 wurde der Kläger, abweichend von der bisherigen Praxis, mit zwei Bescheiden vom 29. Januar 2013 zur Beitragszahlung herangezogen, und zwar für das Unternehmen in C. (Umlagebeitrag 90,07 EUR und Grundbeitrag 75 EUR = 166,07 EUR) sowie für das Unternehmen im D. (Umlagebeitrag 40,11 EUR und Grundbeitrag 75 EUR = 115,11 EUR). Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet sei. Es handele sich bei den Revieren um ein Gesamtunternehmen, nämlich um die Lehrreviere des BJV. Das GJR C.-C-Ort befinde sich im Umfeld der dortigen Landesjagdschule. Das angrenzende EJR D. sei ebenfalls Lehrrevier des BJV. Sinn und Zweck der Anpachtung des weiteren Reviers sei gewesen, dass im Lehrrevier alle relevanten Revierverhältnisse (Wald, Feld, Wiese) dargestellt werden könnten. Er sei mit der Leitung beider Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt worden. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestünde ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile würden einer einheitlichen Leitung unterstehen sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. Das EJR D. sei als Nebenbetrieb beitragsfrei. Hauptbetrieb sei das GJR C.-C-Ort. Das Nebenunternehmen EJR D. unterliege der Leitungsmacht des Gesamtunternehmens. Einem Schreiben des Landratsamts C. vom 25. April 2013 ist zu entnehmen, dass für beide Reviere jeweils eine eigene Streckenliste und ein eigener Rehwildabschussplan abgegeben werden. Das EJR D. habe die Revier-Nr. 66, das GJR C.-C-Ort die Revier-Nr. 67. Beide Reviere würden sich in der Rehwildgemeinschaft C. befinden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Nach der Richtlinie des ehemaligen Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung setze die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen in der Satzung einen Grundbeitrag fest. Nur ein Grundbeitrag sei zu zahlen, sofern ein Unternehmen aus mehreren Bestandteilen bestünde. Diese Vorgabe habe im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise umgesetzt werden müssen. Nach der ab 1. Januar 2013 geltenden Satzung würden sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Lediglich für Nebenunternehmen seien keine gesonderten Beiträge zu erheben. Entscheidend für die Frage, was als einzelnes Unternehmen anzusehen sei, sei die Schneidung eines Jagdreviers durch die zuständige Jagdbehörde. Die von der Jagdbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften getrennt geführten Jagdbezirke seien auch unfallversicherungsrechtlich jeweils ein eigenes Unternehmen. Die Unternehmeridentität stehe dem nicht entgegen. Der Kläger bewirtschafte die beiden Jagdreviere als Jagdausübungsberechtigter zweier Unternehmen. Von einem Gesamtunternehmen sei nur auszugehen, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile um-fasse wie Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen. Die Jagdreviere seien jeweils selbstständige Unternehmen der Jagd.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet worden sei. Es handele sich bei den gepachteten Revieren um ein Gesamtunternehmen und um die Lehrreviere des BJV. Da der BJV nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als Pächter auftreten könne, sei er als Hauptgeschäftsführer der Pächter, der aufgrund seines Dienstvertrages mit dem BJV mit der Leitung der Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt sei. Die beiden Jagdreviere seien zum gleichen Zeitpunkt angepachtet worden. Zweck der Anpachtung des EJR D. sei gewesen, dass für ein Lehrrevier des BJV alle relevanten Revierverhältnisse dargestellt werden könnten. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestehe ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile unterstünden einer einheitlichen Leitung sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers. Es handele sich bei dem EJR D. um einen Nebenbetrieb. Hauptbetrieb sei das GJR C.-C-Ort. Die Untere Jagdbehörde führe zwar die Jagdreviere als zwei rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen, dies führe jedoch nicht dazu, dass für die beiden Jagdreviere jeweils ein eigener Grundbeitrag anzusetzen sei. Es würden zahlreiche Gemeinschaftsprojekte wie Fangjagd Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept durchgeführt. Es bestünde Unternehmeridentität zwischen Haupt- und Nebenunternehmen und es finde zwischen den Unternehmen ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften statt. Ebenso würden Betriebsmittel wie die Fahrzeuge der Landesjagdschule für beide Reviere verwendet.

Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet wird, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie erwidert, der Umstand, dass sich die beiden räumlich beieinander gelegenen Jagdreviere für den Lehrbetrieb und für Forschungszwecke in ihrer Gesamtheit zur Vermittlung verschiedener Wirtschaftsmethoden besonders eignen würden, ändere nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Jagdreviere handele. Jedes Jagdunternehmen entrichte einen eigenen Grundbeitrag. Auch wenn ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften und Einsatz von Betriebsmitteln erfolgen sollte und beide Jagdreviere von demselben Unternehmer bewirtschaftet würden, werde keines der Jagdreviere als Nebenunternehmen des anderen Jagdunternehmers geführt. Jedes Jagdrevier, das nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zu bewerten sei, stelle ein eigenes Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts dar. Ein jeweils eigenes Unternehmen der Jagd kann nicht Nebenunternehmen eines anderen Unternehmens der Jagd sein. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt die Akte der Beklagten, der Akte des SG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013, mit denen die Beklagte für das GJR C.-C-Ort und das EJR D. jeweils, neben einem Umlagebeitrag, auch einen Grundbeitrag fordert. Die Entscheidungen sind nicht zu beanstanden.

Gemäß § 46 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand 1. Januar 2012) setzen sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen (Abs. 1, Satz 1). Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbei-träge erhoben (Abs. 1, Satz 2). Hier unstreitig beträgt der Grundbeitrag für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75 EUR und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100 EUR (Abs. 2). Der Berechnungswert für Unternehmen der Jagd ergibt sich aus § 51 der Satzung. Die Beklagte fordert in Anwendung der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu Recht für beide Jagdreviere neben einem Umlagebeitrag einen Grundbeitrag.

Der neue Wortlaut des § 46 der Satzung entspricht den beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB VII. Die Beklagte hat die Satzungsregelung richtig angewendet und das EJR D. nicht als Nebenunternehmen gewertet. Diese Beurteilung ergibt sich bei näherer Betrachtung des in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden Unternehmerbegriffs und seiner Bedeutung, der Definition der Jagd als Unternehmen, den Voraussetzungen, damit ein Unternehmen als Nebenunternehmen eines Gesamtunternehmens angesehen werden kann sowie den allgemeinen Grundsätzen bzw. der Systematik der umlagefinanzierten landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist eine Satzungsänderung der Beklagten. Die Satzungsregelung in § 46 Abs. 1 a. F. lautet: "Die Beiträge setzen sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen." Eine Zuordnung der Beitragspflicht auf das einzelne Unternehmen war damit nicht verbunden. Nach dem Aufnahmebescheides vom 4. Dezember 2003 wurden die beiden Unternehmen als eigenständige Unternehmen veranlagt. Ausdrücklich wurden sowohl das Unternehmen GJR C.-C-Ort als auch das EJR D. als Unternehmen bezeichnet, auch wenn für beide Unternehmen nur ein Grundbeitrag erho-ben wurde. Auch in der Folge wurde von zwei Betriebssitzen gesprochen. Erst mit der Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides wurde bestritten, dass die beiden Reviere als zwei nebeneinander zu verbeitragende Unternehmen anzusehen sind.

Nach der aktuellen Fassung des § 46 Abs. 1 der Satzung werden nun die Beiträge, also Grund – und Umlagebeitrag je Unternehmen erhoben (Satz 1). Nur für Nebenunterneh-men werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (Satz 2). Normzweck der Neuregelung ist somit, dass nur eine unternehmensbezogene Beitragsausschreibung möglich sein soll und für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag zu erheben ist. Der Satzungsgeber orientierte sich hierbei an § 7 der Richtlinie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) über die Beitragsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, wonach für Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Satzung einen Grundbeitrag festsetzt und ein Grundbeitrag zu zahlen ist, wenn das Unternehmen aus mehreren Bestandteilen besteht (vgl. Niederschrift über die gemeinsame Abschluss-Sitzung der Vertreterversammlungen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse Franken und Oberbayern am 26. Oktober 2011).

Die hier anzuwendenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten als autonomes Recht sind nicht zu beanstanden. Der Maßstab für die Berechnung der Beiträge wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die Satzung bestimmt. Der Gesetzgeber überlässt die Wahl und die Ausgestaltung des Berechnungsmaßstabs der Selbstverwaltung. Ihr steht ein weiter Ermessensspielraum zu, der auch Praktikabilitätsüberlegungen einschließt. Die Satzungsregelungen können gerichtlich nur eingeschränkt, und zwar nur insofern übergeprüft werden, ob diese sich in dem von der Ermächtigungsgrundlage vor-gegebenen Rahmen bewegen und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII kann die Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 (Umlagesoll, Flächenwert, Arbeitsbedarf, Arbeitswert u. a.) Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge bestimmen. Die Bemessung des Beitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert sowie die Festlegung von Grundbeiträgen entspricht den gesetzlichen Vor-gaben des § 182 Abs. 2 SGB VII. Sie verletzt auch keine verfassungsrechtlichen Grunds-ätze (vgl. BSGE 54, 243, 244; 68, 123, 124; Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 50 mwN). Da der Grundbeitrag nicht von wechselnden Berechnungsfaktoren ab-hängig ist, kann er ohne Weiteres in der Satzung selbst betragsmäßig festgelegt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

Die aus § 46 Abs. 1 der Satzung resultierende Verpflichtung des Klägers als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII, Grund- und Umlagebeiträge für zwei Unternehmen entrichten zu müssen, entspricht auch dem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegten Unternehmensbegriff.

Im Rahmen der gewerblichen Unfallversicherung besteht eine Beitragspflicht ganz über-wiegend nur dann, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gemäß § 150 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unter-nehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (Satz 1). Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sind selbst beitragspflichtig (Satz 2). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Unternehmen definiert als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und sogar als bloße Tätigkeiten ohne besondere weitere Anforderungen (vgl. § 121 Abs. 1 SGB VII). Die Rechtsprechung versteht deshalb als Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Der Unternehmensbegriff soll vor allem Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz sowie eine Brücke zwischen diesem und der Herstellung einer Beitragspflicht sein, und zwar be-zogen auf die nach §§ 2 ff. SGB VII versicherten Tätigkeiten. Ergibt sich hieraus für bestimmte Tätigkeiten Versicherungsschutz, so ist der Bereich, dem sie dienen sollen, als Unternehmen zu verstehen (KassKomm-Ricke § 121 SGB VII Rdnr. 5 ff. mwN). Bei dem Begriff des Unternehmens kommt es nicht auf die Rechtsform, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsgebiet oder auf die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke an (Lauterbach/Deißler, UV-SGB VII, § 123 Rndr. 9). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung kennt keinen eigenständigen Unternehmens-begriff. Auch hier knüpft die Beitragspflicht unmittelbar am Unternehmensbegriff an; hier schon deshalb, weil im Falle der Existenz eines landwirtschaftlichen Unternehmens automatisch auch ein versicherter Unternehmer vorhanden ist und damit grundsätzlich Beitragspflicht ausgelöst wird (Lauterbach/Deisler, UV-SGB VII, § 123 Rndr. 10). Welche Unternehmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen sind, bestimmt § 123 SGB VII. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsge-nossenschaft und die Geltung der Beitragsregelungen gemäß §§ 182 ff. SGB VII (vgl. hierzu KassKomm-Ricke § 123 Rn. 2). Jagden sind landwirtschaftliche Unternehmen im weiteren Sinne. Obwohl eine unmittelbare Bewirtschaftung insoweit nicht vorliegt, besteht ein enger Bezug ihr zu (Lauterbach/Deisler aaO Rdnr. 14). Das Unternehmen Jagd im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nämlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger, bezieht sich auf die Fläche des einzelnen Jagdbezirks. Die hiernach abgegrenzten Eigenjagdbezirke bzw. gemeinschaftlichen Jagdbezirke bilden somit auch die Anzahl der Jagden und somit der einzelnen Unternehmen ab. Maßgebend für die Bewertung eines Unternehmens als Jagd ist die Grundstücksfläche, auf der das Recht zur Jagdausübung besteht, auf der dementsprechend wildlebende jagdbare Tiere im Sinne des Gesetzes gehegt und gejagt werden dürfen. Der Umfang der versicherten Tätigkeiten, somit auch die Kriterien, die ein Unternehmen der Jagd kennzeichnen, richten sich ausschließlich nach dem Jagdrecht. Ist eine unternehmerische Tätigkeit, die zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit führt, nicht dem Jagdrecht zuzuordnen, ist sie auch nicht versichert (BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 5/04 R). Inhaber des Jagdausübungsrechts, nämlich bezogen auf die bestimmte Fläche, ist der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a versicherte Unternehmer der Jagd (vgl. § 28 BJagdG; KassKomm-Ricke § 123 SGB VII Rdnr. 25). Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht, ist der für die Ausübung des Jagd-rechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber. Das Jagd-recht folgt aus dem Grundstück und ist damit grundsätzlich untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (vgl. § 3 Abs. 1 BJagdG; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Mai 2013, Az.: L 6 U 3/11). Unternehmer sind damit die jagdberechtigten Eigentümer oder wie hier Pächter der Jagden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob mit der Jagd ein gewerblicher oder ein anderer Zweck verfolgt wird. Das Motiv für die Jagd ist unbeachtlich (Feddern in: jurisPK SGB VII, 2. Auf. 2014, § 123 SGB VII). Das Jagdrecht kann aber räumlich nur in Jagdbezirken aus-geübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Ohne Einfluss auf die hier zu treffende rechtliche Einordnung ist somit die Tatsache, dass es sich bei den Revieren um Lehrreviere des BJV handelt und es Zweck der Anpachtung des Reviers D. war, dass für das Lehrrevier des BJV alle relevanten Revierverhältnisse dargestellt werden können und im GJR C.-C-Ort sowie im EJV D. des BJV-Lehr- und Forschungsreveirs C. zahlreiche Gemeinschaftspro-jekte wie Fangjagd Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildbiss-schutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermark-tungskonzept durchgeführt werden.

Die Eingrenzung der Fläche, auf der der Unternehmer berechtigt ist, die Jagd auszuüben, obliegt ausschließlich den Jagdbehörden, die die Vorschriften des BJagdG und die einzelnen Länderjagdgesetze vollziehen. Die Anzahl der Jagden nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII folgt somit der Anzahl der Jagdbezirke. Gesichtspunkte der Jagdpflege und Jagdausübung können eine Grenz- oder Flächenkorrektur erforderlich machen. Eine Neuordnung oder gar Neuschaffung von Jagdbezirken erlaubt jedoch § 5 Abs. 1 BJagdG nicht und damit auch nicht die Abschaffung eines Jagdbezirks und nicht einmal, abweichend von einigen Landesgesetzen, die Unterschreitung der jeweils gesetzlich geltenden Mindestgröße eines Jagdbezirks. Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) sieht vor, dass Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) durch die Jagdbehörde festgestellt werden (Art. 3).

Erfüllen wie hier mehrere Unternehmen die beschriebenen Kriterien eines Unternehmens nebeneinander, besteht grundsätzlich auch eine mehrfache Beitragspflicht des Unter-nehmers. Betreibt somit eine Person mehrere Jagden, besteht auch eine mehrfache Beitragspflicht.

Das BSG hat darauf hingewiesen, dass die Unternehmer bei mehreren zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörenden Unternehmen eine mehrfache Beitragspflicht trifft, gleichgültig, ob diese Unternehmen räumlich getrennt sind oder auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden, und auch unabhängig davon, ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht. Handelt es sich um jeweils einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen, so ergibt sich nach Auffassung des BSG daraus zwangsläufig, dass der Beitrag zur landwirtschaftlich Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer dort genannten Unternehmen für je-des einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist. Die im Umlageverfahren eingezogenen Versicherungsbeiträge sollen den Bedarf an Versicherungsleistungen decken Dies rechtfertigt die mehrfache Beitragspflicht des Unternehmers (BSG, Beschlüsse vom 14. Juli 1989, Az.: 2 BU 89/89, und 28. Februar 1986, Az.: 2 BU 179/85).

Entgegen der Auffassung des Klägers schließt hier § 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die Erhebung von zwei Grundbeiträgen nicht aus. Nach dieser Vorschrift werden nur für Nebenunternehmen keine gesonderten Grundbeiträge erhoben. Ein Nebenunternehmen liegt hier nicht vor.

§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört, wenn ein Unternehmen verschiedene Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, die demselben Rechtsträger angehören. Die Vorschrift bezweckt die Zuordnung von heterogen zusammengesetzten Unternehmen, die für sich gesehen jeweils dem fachlich zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 121 SGB VII (gewerbliche Berufsgenossenschaften) bzw. § 123 SGB VII (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) angehören würden. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berücksichtigt, dass Unternehmen, die eng miteinander verbunden sind, unfallversicherungsrechtlich als Einheit betrachten werden müssen. Handelt es sich hierbei um Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zuzuordnen sind, so spricht man von einem Gesamtunternehmen. Diesem soll, um eine Aufspaltung der Zuständigkeit mit nachteiligen Folgen für die Ziele der Unfallversicherung und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen versicherten Personen zu gewährleisten, nur ein Unfallversicherungsträger gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 131 Anm. 2.1). § 131 Abs. 1 Satz 1 beruht somit auf dem Gedanken, dass bei ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, nur ein Versiche-rungsträger zuständig sein soll. Ein Gesamtunternehmen liegt somit nur vor, sofern ein Gesamtunternehmen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII "verschiedenartige" Bestandtei-le aufweist. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellen sich die Fragen eines personellen Zusammenhangs (Unternehmeridentität), eines wirtschaftlichen Zusammenhangs (etwa einheitliche Leitung, Buchführung und Verrechnung) und betriebstechnischen Zusammenhangs (etwa gemeinsame Einrichtungen, wechselweise Verwendung von Betriebsgeräten, Verarbeitung und Weiterverarbeitung gewonnener Rohstoffe, wechselseitige Beschäftigung, lagemäßige Verbindung; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm. 3 mwN). Ein Gesamtunternehmen ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den hier zu beurteilenden Jagdbezirken gerade nicht um "verschiedenartige" Bestandteile handelt. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift somit nicht ein. Die Frage einer Zuständigkeit für die beiden Jagdbezirke stellt sich somit nicht. Es liegt nahe, dass die Beklagte bei der Regelung, für Nebenunternehmen keine gesonderten Grundbeiträge zu erheben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), § 131 Abs. 1 SGB VII im Blick hatte, die Ausnahmeregelung somit nur dann angewendet werden kann, sofern verschiedenartige Bestandteile vorliegen, wie dies Satz 1 der Vorschrift voraussetzt. Eine Bewertung nach Hauptunternehmen mit Schwerpunkt des Unternehmens und Nebenunternehmen, das ausschließlich oder überwiegend eigene Zwecke verfolgt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, Anm. 4.1), ist hier deshalb nicht angezeigt. Der Hinweis des Klägers auf die Kommentierung von Schmitt zu § 131 Abs. 2 Satz 3 (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 131 Rdnr. 9) stützt dessen Auffassung gerade nicht. § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII besagt, dass Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke verfolgen. Diese Vorschrift ist schon deshalb hier unbeachtlich, weil die beiden Jagdreviere bereits keine verschiedenen Bestandteile eines Unternehmens im Sine des § 131 Abs. 1 SGB VII sind. Auch das vom Kläger genannte Urteil des BSG vom 2. April 2009, Az.: B 2 U 20/07, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In dieser Ent-scheidung, der ein Sachverhalt der gewerblichen Unfallversicherung zugrunde liegt, wird darauf hingewiesen, dass sich für Gesamtunternehmen, die – hier gerade nicht gegebenen – verschiedenartige Bestandteile umfassen, grundsätzlich die Zuständigkeit des Trägers nach derjenigen des Hauptunternehmers bestimmt.

Die doppelte Erhebung des Grundbeitrag entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen bzw. der Systematik der umlagefinanzierten landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Umlagebeitrag soll das spezielle Unfallrisiko abbilden. Grundbeiträge werden erhoben, um allgemeine Verwaltungskosten und ein allgemeines Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrisikos, also ein allgemeines Grundrisiko abzudecken (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R; KassKomm-Ricke § 182 SGB VII Rdnr. 5). § 9 der Richtlinie des LSV-SpV über die Beitragsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, ist zu entnehmen, dass die Einnahmen aus den Grundbeiträgen zur Finanzierung der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und der Präventionsaufwendungen verwendet werden sollen (Abs. 1) sowie ggf. eines Teils der Leistungsaufwendungen bzw. eines Grundrisikos (Abs. 2). Der Grundbeitrag kann z. B. auch auf einer schematischen Ermittlung des Arbeitsbedarfs nach einheitlichen Grundsätzen beruhen (Bereiter-Hahn-Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182, Anm. 11). Auch hieraus ist abzuleiten, dass eine vom Kläger gewünschte Reduzierung auf einen Grundbeitrag für nur einen Jagdbezirk dazu führen würde, dass zusätzliche Präventionsaufwendungen und allgemeine Grundunfallrisiken zulasten der Solidargemeinschaft nicht berücksichtigt würden. Ein Grundbeitrag hat - ähnlich wie ein Mindestbeitrag - die Funktion, einen finanziellen Basisaufwand, den jedes Mitglied der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Betriebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versicherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abzudecken. Auch sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Besonderheiten des sozialen Ausgleichs zu beachten. Die Funktion des Grundbeitrags besteht darin, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen diese Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Nicht verletzt ist das Äquivalenzprinzip, demzufolge Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, denn für Sozialversicherungsbeiträge gilt dieses Prinzip nur mit Einschränkungen. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat, ist in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich und nicht um die Abgeltung individueller Vorteile geht. Im Bereich der allgemeinen Unfallversicherung ist sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Hier bestimmt § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Risiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss, und ob sie einen Gefahrtarif aufstellt, entscheidet sie nach Ermessen (BSG aaO).

Die Frage, ob vor dem Erlass eines Beitragsbescheides ein Veranlagungsbescheid zu ergehen hat, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Eine Veranlagung wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 durchgeführt. Die bei der Veranlagung zugrunde gelegten Flächenwerte haben sich nicht verändert. § 182 SGB VII sieht im Übrigen in Abs. 1 und 2 ausdrücklich nur bei einer Berechung des Beitrags nach Arbeitsbedarf oder Arbeitswert eine Veranlagung vor. Eine aufgrund des LSVMG ab dem Umlagejahr 2009 eingeführten Beitragsmaßstabs vorheriger Veranlagung bedarf es gemäß § 182 Abs. 4 SGB VII bei der Berechnung des Beitrags nach Flächenwert nicht.

Zutreffend verweist die Beklagte auf das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juni 2012 (Az.: S 3 U 50/10), wonach die Erhebung je eines Grundbeitrages für die zwei Unternehmen der Jagd des Unternehmers, welche sich in einem unmittelbar räumlichen Zusammenhang befunden hätten, rechtmäßig ist, sowie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 23. November 2010 (Az.: S 8 U 5049/08 L), dass die Erhebung jeweils eines eigenen Grundbeitrages für gepachtete fünf Eigenjagdreviere und das gepachtete Gemeinschaftsjagdrevier nicht zu beanstanden ist.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16. Juni 2013 waren somit abzuweisen.

Gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Ge-richtskostengesetz (GKG). Es wurde die Summe der mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Beiträge zugrunde gelegt.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil eine gefestigte Rechtsprechung nach den aufgrund des LSVMG erfolgten Änderungen der Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung erforderlich erscheint. Die Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse, sodass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rndr. 28).
Rechtskraft
Aus
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