Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 321/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 263/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erlöschen einer Genossenschaft
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8766,88 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für ihre Mitglieder und bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Klägerin betrieb ein Baugewerbe mit Verwaltung von betriebseigenen Immobilien. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2001 stellte die Beklagte fest, dass im Prüfzeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 für verschiedene Mitarbeiter Entgelte unterhalb des gesetzlich festgelegten Mindestlohns gezahlt und für geringfügig entlohnte Beschäftigte keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Mit Bescheid vom 16. November 2001 forderte die Beklagte die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17.146,52 DM (8.766,88 EUR). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2002 zurück.
Die am 11. November 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Vorstandsmitglieder wie auch die anderen Genossen der Klägerin seien in Würdigung der vorgelegten Arbeitsvereinbarungen sowie des Statuts der Klägerin als abhängig Beschäftigte anzusehen und damit in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) beitragspflichtig. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Beitragsforderung auf Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestarbeitsentgelts im Bereich Bauhandwerk/Baugewer¬be ermittelt habe. Auch die im Gerichtsverfahren nicht mehr streitigen Nachforderungen für die geringfügig entlohnten Beschäftigten seien rechtmäßig. Insoweit werde auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Gegen das ihr am 26. September 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 26. Oktober 2005 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 hat das Amtsgericht Dessau – Insolvenzgericht – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin abgewiesen, da zwar ein Eröffnungsgrund vorliege, aber keine Masse vorhanden sei, welche die Verfahrenskosten decken würde (Geschäfts-Nr.: ). Aufgrund dieses Beschlusses wurde die Beklagte im Genossenschaftsregister Stendal (Geschäfts-Nr.: GnR) am 31. August 2006 von Amts wegen gelöscht, da sie aufgelöst sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 21. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurück zu weisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Hierüber durfte der Senat nach § 158 SGG durch Beschluss entscheiden.
Die Berufung ist nachträglich unzulässig geworden, da die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) der Klägerin am 6. Juni 2006 infolge der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht Dessau erloschen ist. Denn mit diesem Beschluss ist die Klägerin nach § 81 a Nr. 1 Genossenschaftsgesetz von Gesetzes wegen aufgelöst. Dieselbe Folge hat nach § 81 a Nr. 2 Genossenschaftsgesetz die am 31. August 2006 von Amts wegen durchgeführte Löschung der Beklagten im Genossenschaftsregister wegen Vermögenslosigkeit. Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der eingetragenen Genossenschaft (vergleiche Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Auflage 2004, § 78 RdNr. 13 sowie § 81 a RdNr. 1). Das Erlöschen der vermögenslosen juristischen Person während eines Rechtsstreits führt im Aktivprozess zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, soweit die juristische Person das Verfahren nicht gerade zur Durchsetzung behaupteter vermögenswerter Ansprüche betreibt (vgl. BGH Urt. v. 5.4.1979 - II ZR 73/78 – BGHZ 74, 212, 213; BGH, Urt. v. 21.10.1985 – II ZR 82/85 – RdNr. 8 nach Juris). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für ihre Mitglieder und bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Klägerin betrieb ein Baugewerbe mit Verwaltung von betriebseigenen Immobilien. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2001 stellte die Beklagte fest, dass im Prüfzeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 für verschiedene Mitarbeiter Entgelte unterhalb des gesetzlich festgelegten Mindestlohns gezahlt und für geringfügig entlohnte Beschäftigte keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Mit Bescheid vom 16. November 2001 forderte die Beklagte die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17.146,52 DM (8.766,88 EUR). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2002 zurück.
Die am 11. November 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Vorstandsmitglieder wie auch die anderen Genossen der Klägerin seien in Würdigung der vorgelegten Arbeitsvereinbarungen sowie des Statuts der Klägerin als abhängig Beschäftigte anzusehen und damit in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) beitragspflichtig. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Beitragsforderung auf Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestarbeitsentgelts im Bereich Bauhandwerk/Baugewer¬be ermittelt habe. Auch die im Gerichtsverfahren nicht mehr streitigen Nachforderungen für die geringfügig entlohnten Beschäftigten seien rechtmäßig. Insoweit werde auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Gegen das ihr am 26. September 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 26. Oktober 2005 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 hat das Amtsgericht Dessau – Insolvenzgericht – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin abgewiesen, da zwar ein Eröffnungsgrund vorliege, aber keine Masse vorhanden sei, welche die Verfahrenskosten decken würde (Geschäfts-Nr.: ). Aufgrund dieses Beschlusses wurde die Beklagte im Genossenschaftsregister Stendal (Geschäfts-Nr.: GnR) am 31. August 2006 von Amts wegen gelöscht, da sie aufgelöst sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 21. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurück zu weisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Hierüber durfte der Senat nach § 158 SGG durch Beschluss entscheiden.
Die Berufung ist nachträglich unzulässig geworden, da die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) der Klägerin am 6. Juni 2006 infolge der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht Dessau erloschen ist. Denn mit diesem Beschluss ist die Klägerin nach § 81 a Nr. 1 Genossenschaftsgesetz von Gesetzes wegen aufgelöst. Dieselbe Folge hat nach § 81 a Nr. 2 Genossenschaftsgesetz die am 31. August 2006 von Amts wegen durchgeführte Löschung der Beklagten im Genossenschaftsregister wegen Vermögenslosigkeit. Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der eingetragenen Genossenschaft (vergleiche Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Auflage 2004, § 78 RdNr. 13 sowie § 81 a RdNr. 1). Das Erlöschen der vermögenslosen juristischen Person während eines Rechtsstreits führt im Aktivprozess zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, soweit die juristische Person das Verfahren nicht gerade zur Durchsetzung behaupteter vermögenswerter Ansprüche betreibt (vgl. BGH Urt. v. 5.4.1979 - II ZR 73/78 – BGHZ 74, 212, 213; BGH, Urt. v. 21.10.1985 – II ZR 82/85 – RdNr. 8 nach Juris). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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