S 43 R 456/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
43
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 R 456/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 298/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk der A. sind kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 97 SGB VI, §§ 114 SGB IV, 18a SGB IV
Der Bescheid vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Witwerrente in Höhe eines Betrages von 1.175,28 EUR für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2012.

Der ... geborene Kläger und seine ... geborene Frau heirateten am ... Sie verstarb im April 2008. Der Kläger beantragte Witwerrente. Im Verlaufe des Antragsverfahrens machte er Angaben zu seinem Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter der A. Beratung- und Vertriebs AG. Die Beklagte bewilligte ihm die große Witwerrente. Auch in den Folgejahren reichte er jeweils auf Anforderung der Beklagten die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ein.

Mit Schreiben vom 13.08.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, ab dem 01.03.2011 in vorgezogene Altersrente zu gehen. Er werde aus dem Versorgungswerk der A. V. AG eine Rente von voraussichtlich ca. 785 EUR monatlich beziehen. Ein entsprechendes Schreiben der A. fügte er bei. Mit Schreiben vom 18.02.2011, eingegangen am 21.02.2011, teilte er mit, dass er ab dem 01.03.2011 die vorgezogene Altersrente in Höhe von 788,80 EUR aus dem Versorgungswerk der A. beziehe und noch eine weitere Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter mit einer monatlichen Vergütung von 400 EUR aufnehme. Er bitte um Prüfung seiner Witwerrentenansprüche. Zugleich überreichte er eine Kopie seiner Gewerbeabmeldung zum 28.02.2011 und ein Schreiben des Versorgungswerkes der A. In diesem heißt es, er erhalte ab dem 01.03.2011 eine Altersrente. Die monatliche Rente betrage aus Leistungen aus dem Vertreterversorgungswerk 788,80 EUR. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien beitragspflichtig.

Mit Bescheid vom 07.03.2011 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab dem 01.03.2011 neu. Sie berücksichtigte nur noch das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400 EUR. Mit Bescheid vom 11.05.2011 änderte sie die Witwerrente aufgrund der Rentenanpassung ab dem 01.07.2011. Sie legte weiterhin nur das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zugrunde. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommensanrechnung zum 01.07.2011 vermerkte ein Mitarbeiter der Beklagten handschriftlich: "aktuell nur Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, betriebliche Altersvorsorge (ohne Anrechnung)".

Im Mai 2012 forderte die Beklagte erneut den Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr an. Der Kläger teilte mit, dass der Steuerbescheid für 2011 noch nicht vorliege. Er sei nur im Januar und Februar noch gewerblich tätig geworden. Ab dem 01.03.2011 habe er 400 EUR monatlich aus einem Minijob erzielt. Das sei der Rentenstelle bereits mitgeteilt worden. Am 04.06.2012 gab die Steuerberaterin des Klägers für das Jahr 2011 ein Einkommen in Höhe von 17.477 EUR an. Mit Bescheid vom 27.06.2012 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.03.2011 neu. Sie berücksichtigte weiterhin nur das geringfügige Einkommen.

Am 16. Oktober 2012 ging bei der Beklagten der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ein. Dort werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 15.613 EUR angegeben, zusammen mit sonstigen Einkünften 17.477 EUR. Mit Bescheid vom 30.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente neu ab dem 01.07.2012. Im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigte sie weiterhin nur das geringfügige Einkommen.

Am 28. April 2013 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über das Jahreseinkommen 2012 des Klägers aus geringfügiger Beschäftigung (3.800 EUR) und die Mitteilung über die Beendigung der geringfügigen Tätigkeit zum 1. Januar 2013 ein. Am 30. Mai 2013 verfügte ein Mitarbeiter der Beklagten die Überprüfung des Einkommens ab Januar 2010. Es fehle die Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ab 03/2011.

Mit Schreiben vom 04.06.2013 befragte die Beklagte den Kläger, wann er wieder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe und bat um Übersendung der Gewerbeanmeldung. Daraufhin teilte die Steuerberaterin des Klägers telefonisch mit, dass er Zahlungen aus der Vertreterversorgung der A. erhalte und diese im Steuerbescheid als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgeführt würden. Er übe keine selbständige Tätigkeit mehr aus. Am 13.09.2013 reichte der Kläger Nachweise über die Höhe der von der A. gezahlten Vertreterversorgung sowie erneut den Steuerbescheid für 2011 ein. Am 25.10.2013 reichte er den Steuerbescheid für 2012 ein. Am 14.02.2014 übersandte er auf Anforderung der Beklagten erneut Unterlagen über die Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit und die Zahlung einer Rente aus dem Vertreterversorgungswerk der A.

Mit Bescheid vom 18.03.2014 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Vertreterversorgungswerk neu. Sie nahm den Bescheid vom 27.06.2012 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.03.2011 teilweise zurück und forderte die Erstattung überzahlter Rente in Höhe von 1.175,28 EUR. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des aufgehobenen Bescheides berufen, weil er gewusst habe, dass sein Arbeitseinkommen auf der Grundlage der Bescheinigung der Steuerberaterin angerechnet worden sei und sie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitseinkommens die Rente neu berechnen werde. Im Rahmen des Ermessens seien keine Gründe ersichtlich, vom Umfang der Forderung abzusehen.

Der Kläger legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er bereits im Februar 2011 mitgeteilt habe, ab März 2011 die A.Rente zu erhalten, diese durch einen Bescheid der A. nachgewiesen habe und eine geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen von 400 EUR ausüben werde.

Mit Bescheid vom 03.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe den Kläger mit den Rentenbescheiden vom 18.07.2008, 23.12.2010 und 03.07.2011 über die Mitteilungspflichten bezüglich eines Einkommens aufgeklärt. Er habe deshalb die ihm nach Beendigung des Vertretervertrages noch zustehenden Provisionszahlungen angeben müssen. Er habe jedoch erst am 14.02.2014 Unterlagen vorgelegt, aus denen die Provisionszahlungen und die Leistungen aus dem Vertreterversorgungswerk ersichtlich gewesen seien. Daher sei sein Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 27.06.2012 nicht schutzwürdig. Im Rahmen der Ermessenserwägungen seien keine Gründe zu berücksichtigen, die gegen eine Aufhebung sprächen.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er meint, die Rente sei eine betriebliche Altersvorsorge und als Altfall im Sinne des § 114 SGB IV nicht anrechenbar. Zu berücksichtigen seien danach nur Erwerbseinkommen und Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rente als Arbeitseinkommen anzurechnen sei. Es handele sich um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb und nicht um eine betriebliche Altersvorsorge. § 18a Absatz 2a SGB IV definiere eigenständig für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes das Arbeitseinkommen. Die Norm stelle einen Bezug zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts her und erzeuge eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung des Arbeitseinkommens als auch bei dessen Höhe. Die Leistungen aus dem Vertreterversorgungswerk seien als nachgelagerte Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nach § 24 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 EStG steuerpflichtig. Es handele sich nicht um eine Betriebsrente. Diese sei nach § 19 Absatz 2, § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 EStG zu versteuern. Im Übrigen sei nach § 18a SGB IV eine Betriebsrente eine Leistung, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sei. Der Kläger sei jedoch kein Arbeitnehmer gewesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 54 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Bescheid vom 27.06.2012 mit Wirkung ab 01.03.2011 zurückgenommen und die Erstattung der überzahlten Witwerrente verlangt, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf gemäß § 45 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Absatz 2 SGB X darf dieser Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

1. Der Bescheid über die Bewilligung der Witwerrente vom 20.06.2012 ist schon nicht rechtswidrig, da die Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk im Fall des Klägers nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 97 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wird Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Ist der versicherte Ehegatte vor dem 01.01. 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, gilt die Übergangsvorschrift des § 114 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Danach sind nur Erwerbseinkommen sowie Erwerbsersatzeinkommen auf die Rente anzurechnen.

Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift liegen vor. Sowohl der Kläger als auch dessen verstorbene Frau sind vor dem 02.01.1962 geboren. Die Ehe wurde am ..., mithin vor dem 01.01 2002 geschlossen. Damit ist nach § 114 SGB IV Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nur eingeschränkt auf die Witwerrente anzurechnen.

Zum Erwerbseinkommen gehören gemäß § 18a Absatz 2 SGB IV Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Die Zahlungen aus dem Versorgungswerk der A. V. AG sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Sie stammen nicht aus einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 SGB IV). In Betracht kommt lediglich deren Anrechnung als Arbeitseinkommen, da sie steuerrechtlich als nachgelagertes Einkommen aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Welche Einnahmen als Arbeitseinkommen im Sinne des § 114 SGB IV, § 97 SGB VI zu berücksichtigen sind, ergibt sich allerdings nicht allein aus der steuerrechtlichen Einordnung. Vielmehr verweist § 18 Absatz 2a SGB IV für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens auf ausgewählte Regelungen des Steuerrechts. Arbeitseinkommen ist danach die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus den Arbeitseinkommensarten:

1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 15 Absatz 2,

2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und

3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes

Die Zahlungen aus dem Versorgungswerk der A. erfüllen keinen dieser Tatbestände.

Es handelt sich nicht um Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kläger hat die Einkünfte aus dem Versorgungwerk auch nicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt. Selbständige Versicherungsvertreter üben vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit aus (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.0.1977 – I R 110/76, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 123, 507). Daher können diese nur als Gewinn aus einem Gewerbebetrieb nach § 18a Absatz 2a Nr. 2 SGB IV in Betracht gezogen werden. Danach werden allerdings nur die Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 EStG einbezogen. Um solche handelt es sich nicht.

Nach § 15 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;

2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;

3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.

§ 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG erfasst hiernach nur die laufenden Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb einer natürlichen Person (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019, EStG § 15 Rn. 2). Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum jedoch keinen Gewerbebetrieb mehr ausgeübt. Diesen hat er zum 28.02.2011 abgemeldet.

Der Kläger war auch kein Mitunternehmer im Sinn der Nr. 2 und erhielt keine Gewinnanteile als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne der Nr. 3. Daher können die Auszahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk auch nicht als nachträgliche Einkünfte von § 15 Absatz 1 Satz 2 EStG erfasst werden. Die weiteren Tatbestände des § 15 EStG sind ebenfalls nicht erfüllt. Das gilt auch für die §§ 16 und 17 EStG. Der Kläger hat keine Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebs oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt.

Die Zahlungen aus dem Versorgungswerk der A. unterliegen nur als nachgelagerte Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuerpflicht. Das ergibt sich indes erst aus § 24 EStG, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 EStG auch solche aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 gehören, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. Diese Voraussetzungen sind ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 erfüllt. Die Einkünfte aus dem Versorgungwerk werden als nachträgliche Einnahme aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 2 EStG, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich erfasst.

Diese steuerrechtliche Ausgestaltung führt jedoch nicht zur Anrechnung der Versorgung auf die Witwerrente. Die sozialrechtlichen Anrechnungsregelungen stellen jedenfalls insoweit keinen vollständigen Gleichlauf mit dem Steuerrecht her. § 18a Absatz 2a Nr. 2 SGB IV verweist ausdrücklich nur auf die §§ 15, 16 und 17 EStG. Einkünfte, die erst nach und ggf. infolge der Aufgabe eines Gewerbebetriebs zufließen, werden von diesen Regelungen nicht erfasst. Sie unterliegen erst über § 24 Nr. 2 EStG der vollen Besteuerung. Diese Regelung ergänzt damit § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Einnahmen bilden eine besondere Art von Einkünften innerhalb der Einkunftsart, zu der sie gehören (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019, EStG § 24 Rn. 3A). Die Norm begründet zudem konstitutiv eine subjektive Steuerpflicht für Rechtsnachfolger, denen die nachgelagerten Einkommen zufließen (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019, EStG § 24 Rn. 51).

Sollte § 18a Absatz 2a SGB IV auch diese nachgelagerten Einnahmen aus Gewerbebetrieb erfassen, hätte dies unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 24 EStG im Wortlaut zum Ausdruck kommen müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe alle Gewinne aus Gewerbebetrieb einbeziehen wollen. Dann hätte die Norm nur auf § 2 Absatz 1 Nr. 2 EStG verweisen brauchen, um die Einkommensart als solche und alle dieser zugehörigen Einkünfte zu erfassen. Der Verweis auf § 15 EStG genügt nicht. Diese Norm regelt erst in Verbindung mit den §§ 16, 17 und 24 EStG abschließend, welche Einnahmen zu den gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019, EStG § 15 Rn. 1).

Es sind auch keine überzeugenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass im Gesetzgebungsverfahren § 24 EStG übersehen worden sein könnte. Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) nimmt vielmehr Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.01.1999 (Az. B 4 RA 17/98 R). Dort stand die Anrechnung nachgelagerter Einkünfte einer Witwe aus der früheren Beteiligung ihres verstorbenen Mannes als persönlich haftender Kommanditist im Streit. Die Zahlungen waren steuerrechtlich Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG. Das BSG hat entschieden, dass dies kein anrechenbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV sei. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollten deshalb zukünftig auch Vermögenseinkommen in die Anrechnung einbezogen werden. Die spezifische Definition des Arbeitseinkommens in § 18a SGB IV sei erforderlich geworden, weil nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu § 15 Absatz 1 SGB IV die Anrechnung von Arbeitseinkommen im Rahmen des § 97 SGB VI eine eigene Tätigkeit des Leistungsbeziehers voraussetze, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV nicht vorliege (BT-Drs. 14/4595, S. 59). Ziel der Rechtsänderung sei es, Einnahmen, die ohne eigene Mitwirkung im Betrieb erzielt werden, wie dies bei Kommanditisten der Fall sei, zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 59).

Dieses Ziel hat die Gesetzgebung mit der Verweisung auf die §§ 15 bis 17 EStG erreicht. Dadurch werden die laufenden Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften oder Gemeinschaften und die Vergütungen an Mitunternehmer für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, als anzurechnendes Arbeitseinkommen erfasst, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG. Gleichermaßen werden Einnahmen aus der Veräußerung des Betriebs (§ 16 EStG) oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) einbezogen. Allerdings folgt daraus keine Einbeziehung von Einnahmen aus einer aufgegebenen selbständigen Tätigkeit. Der Gesetzesbegründung kann auch nicht entnommen werden, dass insoweit die Rechtslage geändert werden sollte. Der zitierten Entscheidung des BSG lag aber gerade auch die steuerrechtliche Behandlung von nachgelagerten Einkünften nach § 24 Nr. 2 EStG zugrunde. Das Gericht hat sich mit dieser Regelung auseinandergesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die steuerrechtliche Behandlung nachgelagerter Einkommen als Gewinn erst aus Besonderheiten des Steuerrechts ergebe. § 24 EStG ergänze § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG und bestimme, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Einzelfall gehörten (BSG, Urteil vom 27.01.1999, Az. B 4 RA 17/98 R, Rn. 23, zitiert nach juris). Gleichwohl wurden nachgelagerte Einkommen, die nur nach § 24 EStG steuerpflichtig sind, nicht in den Wortlaut der Norm aufgenommen.

Gegen ein Versehen der Gesetzgebung spricht auch, dass jedenfalls partiell nachgelagerte Einkünfte aus Vermögen einbezogen werden. Über die Verweisung auf § 15 EStG werden auch die besonderen in § 15 Absatz 1 Satz 2 EStG genannten nachgelagerten Einnahmen berücksichtigt. Erfasst werden jedoch nur die Einkünfte eines (früheren) Mitunternehmers nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG und eines (früheren) persönlich haftenden Mitgesellschafters nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 EStG. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Absatz 1 Nr. 1 EStG werden dort nicht genannt. Das entspricht letztlich auch dem gesetzgeberischen Ziel, Einkünfte aus Vermögen neu in die Einkommensanrechnung einzubeziehen.

Schließlich erfasst die Neuregelung in § 18a SGB IV auch keine nachgelagerten Einkünfte, die an einen Rechtsnachfolger gezahlt werden. Auch dies war aber Gegenstand der in der Gesetzesbegründung herangezogenen Entscheidung des BSG vom 27.01.1999. Diese Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer ebenfalls nur nach § 24 EStG. Auch deshalb ist die Annahme fernliegend, nachträgliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb hätten einbezogen werden sollen, der Verweis auf § 24 EStG sei lediglich vergessen worden.

Eine erweiternde Auslegung des § 18a Absatz 2a SGB IV ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geboten. Zwar sollte mit der Änderung des § 18a SGB IV der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens auf betriebliche Altersversorgungen und private Versorgungsrenten ausgedehnt werden (BT-Drs. 14/4595, S. 59/60). Allerdings ist – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – die Übergangsregelung des § 114 SGB IV zu berücksichtigen. Die Norm soll einen Bestandsschutz gewährleisten. Sie gilt für Eheleute, die sich bei ihrer Lebensplanung an den derzeit geltenden Regelungen orientiert haben und sich nicht mehr auf das neue Recht einstellen können. Für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes mindestens 40 Jahre alt ist, soll daher unverändert das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen öffentlicher Leistungsträger weitergelten (BT-Drs. 14/4595, S. 60). Damit sind betriebliche Altersversorgungen, private Renten und Vermögenseinkommen für diesen Personenkreis kein anrechenbares Einkommen.

Das nachgelagerte Einkommen aus dem Vertreterversorgungswerk ist zwar keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des (neuen) § 18a Absatz 3 Nr. 9 SGB IV, da der Kläger kein Arbeitnehmer war. Es ist jedoch dem Wesen nach eine sonstige private Altersvorsorge im Sinne des § 18a Absatz 3 Nr. 10 SGB IV. Der Kläger hat diese Zahlungen zu dem Zweck angespart, seinen Lebensunterhalt nach Eintritt in den Ruhestand zu finanzieren. Die spätere Auszahlung beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem selbständigen Versicherungsvertreter und der A. Beratungs- und Vertriebs AG. Sie hat daher privatrechtlichen Versorgungscharakter. Nach dem Sinn der Bestandsschutzregelung des § 114 SGB IV darf es daher auch weiterhin nicht von der Anrechnung erfasst werden.

Das nachgelagerte Einkommen aus dem Vertreterversorgungswerk wäre letztlich auch nach der früheren Rechtslage kein Arbeitseinkommen nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nr. 1 und § 15 Absatz 1 SGB IV (in der Fassung vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2005). Danach war Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Diese Voraussetzungen wären nach der oben bereits genannten Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt gewesen. Zwar gehörten die nachträglichen Zahlungen schon derzeit steuerrechtlich gemäß § 24 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Die Parallelität von steuerrechtlichem Gewinn und Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV setzte jedoch voraus, dass jemand selbstständig tätig ist und aus dieser selbständigen Tätigkeit einen steuerrechtlichen Gewinn erzielt. Die hier gezahlten Versorgungsbezüge resultieren jedoch nicht aus einer selbstständigen Tätigkeit, sondern knüpfen an die Beendigung dieser selbständigen Tätigkeit an. Das BSG stellte für die Feststellung des Arbeitseinkommens als dem "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte(n) Gewinn aus selbständiger Tätigkeit" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) darauf ab, ob die selbständige Tätigkeit steuerlich ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 17.02.2005, B 13 RJ 43/03 R, Rn. 23, 24 m. w. N.).

Schließlich handelt es sich auch nicht um Erwerbsersatzeinkommen, da nach der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV als solches nur Leistungen erfasst werden, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Die Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk werden nicht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet.

2. Selbst wenn die Zahlungen an den Kläger Einkünfte im Sinne des § 18a SGB IV wären, ist die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X rechtwidrig. Der Kläger konnte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sein Vertrauen nicht nach Maßgabe des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X ausgeschlossen.

Der Kläger hat die mit Bescheiden vom 07.03.2011, 11.05.2011, 27.06.2012 und 30.10.2012 bewilligte Höhe der Witwerrente nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (Nr. 1). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Entscheidungen der Beklagten beruhen auch nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2). Er hat bei der Beklagten jeweils vor Erlass der Bescheide seine Einnahmen stets vollständig angegeben. Bereits mit Schreiben vom 13.08.2010 teilt er der Beklagten mit, dass er beabsichtige, ab dem 01.03.2011 in vorgezogene Altersrente zu gehen und vom Versorgungswerk der A. V. AG eine Rente in Höhe von ca. 785 EUR erhalte. Das hat er verbindlich wiederholt mit Schreiben vom 18.02.2011, bei der Beklagten eingegangen am 21.02.2011. Er gab an, dass er ab dem 01.03.2011 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 788,80 EUR aus dem Versorgungswerk der A. beziehe und noch eine weitere Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter mit einer monatlichen Vergütung von 400 EUR aufnehme. Zugleich bat er um Prüfung seiner Witwerrentenansprüche. Außerdem übersandte er eine Kopie seiner Gewerbeabmeldung zum 28.02.2011 und ein Schreiben des Versorgungswerkes der A. mit der Rentenzusage. In diesem wird ebenfalls der Begriff der Altersrente bzw. der betrieblichen Altersversorgung und nicht der des nachgelagerten Einkommens aus Gewerbebetrieb verwendet. Daher kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die von ihm gewählte Bezeichnung "Altersrente" zumindest grob fahrlässig eine in wesentlicher Beziehung unrichtige Angabe gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Der Begünstigte muss außer Acht lassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und einfachste sowie naheliegende Erwägungen nicht angestellt haben. Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, d. h. es ist die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Begünstigten im Einzelfall beachten. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit wäre ihm daher nur zu machen, wenn er ohne weiteres hätte erkennen können müssen, dass die Beklagte aufgrund der Bezeichnung seines Einkommens als "Altersrente" dieses rechtsfehlerhaft als nicht anrechenbare betriebliche Altersvorsorge behandelt hat, obgleich es sich um anzurechnendes Einkommen aus Gewerbebetrieb handeln könnte. Das ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtslage fernliegend.

Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht erkannt haben, dass die Bewilligung der Witwerrente ohne Anrechnung der Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk rechtswidrig sein könnte (Nr. 3).

Nach alledem war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Rechtskraft
Aus
Saved