L 8 SO 13/18 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 4/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 13/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind in auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt verfolgen im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Antrags- und Beschwerdegegner den "begehrten Wechsel" zur ambulanten Betreuung durch einen Fachdienst für Pflegekinder mit christlicher Prägung in Nordrhein-Westfalen.

Die am ... 2016 geborene Antragstellerin zu 1) (im Folgenden Ast.) ist nach der Amputation von Armen und Beinen kurz nach ihrer Geburt ein schwer körperlich behindertes Kind (Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen "G", "aG", "B" und "H". Sie lebt bei den Antragstellern zu 2) und 3) (im Folgenden: Pflegeeltern), denen vom Landrat des Saalekreises unter dem 2. Juni 2007 die Erlaubnis zur Aufnahme der Ast. als Pflegekind nach § 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) erteilt wurde. Die leibliche Mutter der Ast. hat das alleinige Sorgerecht für die Ast. und den Pflegeeltern eine Vollmacht nach § 1688 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilt.

Die Ast. bezieht Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 5. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt am 20. November 2017 stellten die Pflegemutter und ein ambulanter Pflegedienst die Pflege der Ast. sicher. Für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Oktober 2018 bewilligte die zuständige Krankenkasse der Ast. 16 Fördereinheiten monatlich Heilpädagogik/Physiotherapie/Ergotherapie/Logopädie. Diese ambulante heilpädagogische Förderung erfolgt am Sozialpädiatrischen Zentrum des Krankenhauses St. E. und St. B.in H. entsprechend dem Förder- und Behandlungsplan vom 12. September 2017.

Der Antragsgegner (im Folgenden: Ag.), der überörtliche Sozialhilfeträger im Land Sachsen-Anhalt, erkannte ab Eingang des Antrags der Ast. im Februar 2017 seine sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) an.

Die Pflegeeltern beantragten am 18. Juli 2017 bei dem Sozialamt der Stadt D.-R. die Begleitung und Unterstützung durch den "Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie D." (im Folgenden: Zentraler Fachdienst). Der Zentrale Fachdienst sei bei einer Kostenzusage bereit, eine Anfangsberatung durchzuführen. Zwischen dem Zentralen Fachdienst und dem örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger der Landeshauptstadt Düsseldorf besteht ein Vertrag über sonderpädagogische Pflegestellen nach den §§ 33 Satz 2, 77, 78c und 78d SGB VIII mit pauschalem Entgelt je Tag (Basisentgelt) in Höhe von 36,92 EUR (bis Juni 2017) und 37,92 EUR (ab Juli 2017), in welchem sich der Zentrale Fachdienst insbesondere verpflichtet (§ 3 Abs. 1), die dem dortigen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe obliegenden Aufgaben der Unterstützung und Beratung in dessen Namen wahrzunehmen und u.a. als Zahlstelle für Unterhalt und Erziehungsbeitrag der Pflegekinder zu fungieren.

Mit an die leibliche Mutter der Ast. adressiertem Bescheid vom 20. Juli 2017 (Aktenzeichen Az. 0101-1005492/01) bewilligte die Stadt D.-R. der Ast. im Namen des Ag. Leistungen der Eingliederungshilfe für die Betreuung in der Pflegefamilie vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 537,35 EUR. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid geführten Widerspruchsverfahrens wurde die Verfahrensbevollmächtigte auf der Grundlage einer Vollmacht vom 19. August 2017 "in Sachen M. P. für das Kind M. A. M .../. D.-R. Amt für Soziales Bescheid 20.7.2017 Az. 0101-1005492/01" tätig. Diesbezüglich wird auf Blatt 88 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit dem Abhilfebescheid vom 17. November 2017 erfolgte die Bewilligung eines Zusatzbeitrages in Höhe von 200,00 EUR und einer monatlichen Pauschale von 37,50 EUR für sonstige Bedarfe.

Mit an die Pflegeeltern adressiertem Bescheid vom 22. November 2017 lehnte die Stadt D.-R. im Namen des Ag. den Antrag der Pflegeeltern vom 18. Juli 2017 auf Kostenübernahme für die Unterstützung durch den Zentralen Fachdienst im Wesentlichen mit der Begründung ab, insoweit werde kein weiterer Hilfebedarf gesehen. Im Übrigen bestehe auch ein wohnortnahes Hilfsangebot. Gegen diesen Bescheid legten die Pflegeeltern - vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigte ohne Vorlage einer Vollmacht - am 1. Dezember 2017 Widerspruch ein. Sie hätten als Pflegeeltern selbst einen Anspruch auf Begleitung durch den Zentralen Fachdienst (ohne Angabe einer Rechtsgrundlage).

Mit an die leibliche Mutter der Ast. adressiertem Bescheid vom 12. Dezember 2017 hob die Stadt D.-R. im Namen des Ag. den Bescheid vom 20. Juli 2017 nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf und bewilligte der Ast. Leistungen der Eingliederungshilfe als erweiterte Hilfe für die Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien in Höhe von 906,85 EUR vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 und in Höhe von 905,85 EUR ab dem 1. Januar 2018. Die Beträge errechnen sich nach den Kosten für die Erziehung, d.h. dem Grundbetrag, in Höhe von 237,00 EUR, den Kosten des Lebensunterhalts in Höhe von 515,00 EUR (§ 2 Abs. 3 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KJH-PflG-VO LSA) in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung, GVBl. LSA 2017, S. 67), dem Zusatzbeitrag für heilpädagogische Pflegestellen in Höhe des Höchstbetrages nach § 2 Abs. 4 KJH-PflG-VO von 200,00 EUR und monatlichen Pauschalen von 13,35 EUR (Unfallversicherung) und 37,50 EUR (einmalige Bedarfe) (insgesamt 1.002,85 EUR) unter Abzug des hälftigen Betrages des Kindergeldes (bis 31. Dezember 2017 96,00 EUR, ab 1. Januar 2018 97,00 EUR).

Vor dem Sozialgericht Halle haben am 18. Januar 2018 zunächst die leibliche Mutter der Ast. (mit Wohnsitz in D.-R., einer kreisfreien Stadt im Zuständigkeitsbereichs des Sozialgerichts Dessau-Roßlau) und die Pflegeeltern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt D.-R. gestellt. Auf den telefonischen Hinweis der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts, dass für die leibliche Mutter eine Aktivlegitimation und die Stadt D.-R. eine Passivlegitimation nicht erkennbar sei, ist das Kind als Ast. zu 1. in das Aktivrubrum und der Ag. in das Passivrubrum aufgenommen worden. Die Ast. und die Pflegeeltern haben schriftsätzlich beantragt,

"die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, für die Erziehung des Kindes und Pflegekindes M. A. M. den begehrten Wechsel zum Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie D. als begleitenden Pflegekinderfachdienst zu gewähren."

Die Stadt D.-R. bewilligte der Ast. mit an ihre leibliche Mutter adressiertem Bescheid vom 2. Februar 2018 auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 in einer integrativen Kindertagesstätte mit der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit von acht Stunden täglich. Ebenfalls mit Bescheid vom 2. Februar 2018 erfolgte die Gewährung einer Beihilfe in Höhe des Eigenanteils für die Versorgung mit einem Spezial-Autokindersitz und einem Reha-Kinderwagen.

Mit zwei Bescheiden vom 6. Februar 2018 nahm die Stadt D.-R. im Namen des Ag. den Bescheid vom 12. Dezember 2017 auf der Grundlage von § 45 SGB X zu Gunsten der Ast. mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen einer erweiternden Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII nicht vorgelegen hätten. Durch die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 12. Dezember 2017 ergäben sich in Bezug auf die gewährte Hilfe keine Nachteile. Gleichzeitig bewilligte sie die Leistungen in derselben Höhe (nun ohne Angabe von § 19 Abs. 5 SGB XII als Rechtsgrundlage). Die Ast. legte am 12. Februar 2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2017 und den Bescheid vom 6. Februar 2018 ein und bezog sich auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Sozialgericht hat die Ast. mit richterlichen Schreiben vom 30. Januar 2018 um Klarstellung ihres Begehrens gebeten. Nachdem eine Änderung des Antrags nicht erfolgt ist, hat das Sozialgericht den Antrag mit Beschluss vom 5. März 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Verweigerung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den begehrten Wechsel zum Zentralen Fachdienst stelle für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen unzumutbaren Nachteil dar, der nicht mehr reparabel sei. Insbesondere sei die Inanspruchnahme von Leistungen des Fachzentrums für Pflegekinderwesen in B. zumutbar. Es bleibe dem zuständigen Träger der Sozialhilfe überlassen, mit welcher Einrichtung bzw. welchen Trägern er Vereinbarungen abschließe. Auch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts bestehe kein Anspruch auf Abschluss von Vereinbarungen mit einer bestimmten Einrichtung oder deren Träger.

Gegen den ihnen am 5. März 2018 zugestellten Beschluss haben die Ast. und die Pflegeeltern der Ast. am 16. März 2018 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und ihren Antrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum ab der Entscheidung weiterverfolgt.

Der Senat hat mit richterlichem Schreiben vom 19. März 2018 und vom ... 2018 um Mitteilung gebeten, welche eigenen Rechte die Pflegeeltern der Ast. im vorliegenden Verfahren verfolgen und mit dem letztgenannten Schreiben darauf hingewiesen, dass es für eine Verpflichtung des Ag. zu dem "begehrten Wechsel" keine Rechtsgrundlage gebe. Im Übrigen fehle es an einem Leistungsangebot des Zentralen Fachdienstes.

Die Ast. und die Pflegeeltern haben ihren Antrag nicht modifiziert und zur Begründung ihres Begehrens auf einen Leistungsanspruch in Höhe von 2.959,70 EUR monatlich für "die Sicherstellung des betreuten Wohnens" verwiesen. Als Teil dieses Betrages wird das von dem örtlichen Jugendhilfeträger in D. mit dem Zentralen Fachdienst vereinbarte pauschale Entgelt in Höhe von 1.012,11 EUR ausgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 315 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen. Der Anspruch der Leistungsberechtigten ergebe sich aus der Pflicht der Leistungsträger zur Vorsorge gemäß § 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SGB I. Mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Vertragsverhältnisse von Leistungserbringern für Kinder- und Jugendhilfe als Leistungen der Eingliederungshilfe seien die Kosten auf der Grundlage von § 17 SGB I zu übernehmen. Ein Hilfebedarf sei anzunehmen, solange der Sozialhilfeträger nicht einen fehlenden Hilfebedarf nachweise. Ein Hilfebedarf sei hier nicht ermittelt worden, aber offenkundig. Die Ag. habe bislang keine alternativen Lösungen zur Deckung ihrer Ansprüche auf qualifizierte Hilfe, Beratung und Unterstützung ihrer Pflegeeltern angeboten. Hierfür sei der Zentrale Fachdienst als einzig geeigneter Leistungserbringer und unter dem Gesichtspunkt ihres Wunsch- und Wahlrechts heranzuziehen. Die "Höhe der laufenden Kosten" habe sich, wie in der Kinder- und Jugendhilfe seit langem praktiziert, nach den tatsächlichen Kosten auszurichten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe seien hier bereits der Höhe nach bewilligt und deshalb keine Pflicht zur Offenbarung der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen auch gegenüber dem Gericht gegeben. Im Übrigen seien Leistungen noch nicht bestandskräftig bewilligt, weil der Verfahrensbevollmächtigten der Ast. der Bescheid vom 12. Dezember 2017 nach "§ 7 VwZG" (gemeint sein dürfte das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, das über § 1 des Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in diesem Bundesland gilt) zugestellt worden sei.

Die Pflegeeltern haben einen sie betreffenden Anspruch auf die ihnen von der leiblichen Mutter übertragenen Entscheidungsbefugnisse (§ 1688 Bürgerliches Gesetzbuch) gestützt. Sie seien in einer Doppelrolle als Leistungserbringer und Anspruchsberechtigte zu berücksichtigen. Zumindest könnten Sie im Rahmen der §§ 27a, 33 Satz 2, 37 Abs. 2 Satz 1 und 39 SGB VIII einen eigenen Anspruch verfolgen.

Die Ast. und die Pflegeeltern beantragen ausdrücklich:

"unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, für die Erziehung des Kindes und Pflegekindes M. A. M. den begehrten Wechsel zum Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie Düsseldorf als begleitenden Pflegekinderfachdienst zu gewähren."

Die Ast. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

II.

Mit der Beschwerde greifen die Ast. und ihre Pflegeeltern den Beschluss des Sozialgerichts nur insoweit an, als dies den Zeitraum ab der Entscheidung des Senats (d.h. ab dem 29. Mai 2018) betrifft. Soweit der Antrag noch aufrechterhalten worden ist, ist die Beschwerde der Ast. und der Pflegeeltern gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. März 2018 zulässig, aber nicht begründet.

Die - zunächst mit dem Antrag der leiblichen Mutter der Ast. nicht bestehende - örtliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts (§ 57 Abs. 1 SGG) ist nach der von der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts initiierten Beteiligtenänderung auf der Aktivseite herbeigeführt worden, sodass es einer Erörterung der Bindung der Entscheidung des Sozialgerichts für die Beschwerdeinstanz insoweit nicht bedarf (vgl. zu der Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori bei einer Beteiligtenänderung statt aller: Gutzeit in: Roos/Wahrendorf, SGG Kommentar, 2014, § 98 RdNr. 8). Es ist hier davon auszugehen, dass - in Abweichung zu der Regelung in § 11 BGB - eine gewillkürte Bestimmung des Wohnsitzes der Ast. bei den Pflegeeltern durch die leibliche Mutter vorgenommen wurde (vgl. zum Wohnsitz bei den Pflegeeltern: Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 18. Dezember 2008 - 9 UF 64/08 -, juris, m.w.N.).

Die Ast. und ihre Pflegeeltern verfolgen auch nach dem Hinweis des Senats auf die nicht zielführende Antragstellung mit ihrer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Ag., vorläufig "für ihre Erziehung" "den begehrten Wechsel zum Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie D. als begleitenden Pflegekinderfachdienst zu gewähren".

Die Beschwerde sowohl der Ast. als auch der Pflegeeltern ist zulässig. Der Streitgegenstand betrifft keine wertmäßig zu bestimmende Geld-, Dienst- oder Sachleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sodass die Beschwerde nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Eine Beiladung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Ziel einer Verpflichtung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach § 75 Abs. 5 SGG können nur ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach der Beiladung verurteilt werden. Eine Verpflichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann insoweit nicht weiter reichen als eine Verurteilung in der Hauptsache.

Für die Ast. gilt, dass eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges nicht in Betracht gekommen ist, weil der beschrittene Rechtsweg für den verfolgten Anspruch auf die Regelungen des SGB XII gestützt wird (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris).

In Bezug auf die Pflegeeltern ist festzustellen, dass diese auch nach mehrmaliger Nachfrage durch das Sozialgericht und den Senat nicht in der Lage gewesen sind zu formulieren, welchen sozialhilferechtlichen Anspruch sie mit diesem Verfahren im Ergebnis erreichen wollen. Eine notwendige "marktgerechte" Vergütung von Pflegeeltern für ihre Leistung ist zwar im Verfahren mehrfach angesprochen worden, aber nicht zum Gegenstand der Antragstellung geworden, sodass es nur um eine Unterstützung durch den Zentralen Fachdienst in der von ihren wahrgenommenen Aufgabe als Pflegeeltern gehen kann. Insoweit kommt eine Prüfung des Senats nur über die Regelung in § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Betracht. Nach überwiegender Meinung findet diese Regelung - nach der das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der Rechtsweg zulässig ist - in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung (vgl. hierzu z.B. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 B 10356/05 -, juris, m.w.N., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 1993 - 4 CE 93.464 -, juris).

Pflegeeltern gehören weder nach dem SGB XII noch nach dem SGB IX selbst zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Auch soweit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen der Teilhabe nach § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe) sind, sind hiervon nur die Leistungen für Personen erfüllt, die selbst dem Behinderungsbegriff des SGB IX zuzuordnen sind (vgl. z.B. Wiesner, SGB VIII Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35a RdNr. 5). Auch die zivilrechtlich oder durch einen Jugendträger bewirkte Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an Pflegeeltern kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die vorgenannten Ansprüche begründen. Die von den Pflegeeltern benannte Regelung in § 1688 BGB stellt eine reine Vertretungsregelung dar (vgl. hierzu z.B. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. April 2002 - 3 EO 55/00 -, juris). Schon aus dem von der Prozessbevollmächtigten vorgelegten und dort erstellten Rechtsgutachten ergibt sich, dass diese selbst der Auffassung ist, die derzeit geltende Rechtslage berücksichtige die erzieherischen Leistungen in der Pflegefamilie nicht als Teilhabe des von der Behinderung betroffenen Kindes, sodass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Die Gerichte haben jedoch allein die Aufgabe, geltendes Rechts und nicht ein aus Sicht zumindest eines Beteiligten wünschenswertes Recht anzuwenden.

Für die in § 51 SGG nicht genannten Streitigkeiten nach dem SGB VIII ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Insoweit ist indes fraglich, ob das Sozialgericht das Kinder- und Jugendhilferecht (in seiner unmittelbaren, d.h. nicht über das SGB XII vermittelten Anwendung) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat oder hat machen müssen, da bereits in der Antragsschrift der Ast. und ihrer Pflegeeltern das Begehren auf "Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff. SGB XII" beschränkt worden ist. Im Übrigen wäre der Antrag der Pflegeeltern sowohl unzulässig als auch unbegründet. Es fehlt für die Zulässigkeit des Antrags an einer Vorbefassung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit einer ablehnenden Entscheidung. Zumindest liegt dem Senat eine Entscheidung eines Jugendhilfeträgers nicht vor. Im Übrigen ist der Ag. für eine Verpflichtung, Leistungen nach dem SGB VIII zu erbringen, nicht passivlegitimiert. Soweit die Aufgaben nicht dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen sind, nehmen diese Aufgaben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte (hier die kreisfreie Stadt D.-R. durch ihr Jugendamt), wahr (§ 85 Abs. 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt - KJHG-LSA; § 86 Abs. 1 und 6 SGB VIII).

Die Ast. selbst hat mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung des SGB XII keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Ag., vorläufig vom 14. Mai 2018 an "für ihre Erziehung" "den begehrten Wechsel zum Zentralen Fachdienst für Pflegekinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen der Diakonie D. als begleitenden Pflegekinderfachdienst zu gewähren".

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Hier sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung glaubhaft gemacht worden.

Für einen Anspruch entsprechend dem Antrag der Ast. findet sich keine gesetzliche Grundlage. Darauf ist die Ast. sowohl vom Sozialgericht als auch vom Senat hingewiesen worden. Die von der Ast. genannten Regelungen können ebenfalls jeweils nicht die gewünschte Rechtsfolge herbeiführen.

Eine Blankettverpflichtung des Sozialhilfeträgers, Leistungen eines Leistungserbringers zu bewilligen, ist im Sozialhilferecht nicht vorgesehen. Das gilt auch, soweit er für körperlich behinderte Kinder Leistungen der Eingliederungshilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie erbringt. Unklar geblieben ist bereits, in welchem Verhältnis die im Rahmen des "Wechsels" zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zu den bereits bewilligten Leistungen stehen sollen. Der Begriff des "Wechsels" beinhaltet bereits von seiner Wortbedeutung her die Aufgabe eines anderen Verhältnisses. Vor dem Hintergrund, dass die Ast. anwaltlich vertreten ist, sind der Umdeutung ihres Antrags durch den Senat enge Grenzen gesetzt. Sie hat insbesondere die Anfrage, ob vielmehr die Bewilligung von höheren laufenden Leistungen und/oder eine Kostenübernahme auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII ihrem Begehren entspricht, nicht im Sinne einer Bestätigung beantwortet.

Die Ast. geht scheinbar von der Grundannahme aus, dass der Leistungserbringer selbst den Umfang der Leistungen definieren kann. Dies ist unzutreffend. Denn das Leistungsrecht der Sozialhilfe setzt voraus, dass sozialhilferechtlich ein relevanter Bedarf besteht. Zur Deckung dieses Bedarfs wird dann von dem Hilfebedürftigen selbst mit einem geeigneten Leistungserbringer ein Vertrag über die Leistungen geschlossen. Zu diesem Vertrag kann - nach entsprechender Prüfung - ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers erfolgen. Erst im Rahmen dieses Schuldbeitritts (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 -, juris) kommt die Frage zum Tragen, welche Vereinbarungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer bestehen müssen. Ob die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts des Ag. im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zu einer die Ast. gegenüber dem Leistungserbringer eingegangenen bindenden Verpflichtung, eine über die von dem Ag. bewilligten Betrag hinausgehende Vergütung zu zahlen, erfüllt sein könnten, hinge unter anderem von einem Kostenvergleich der gewünschten Leistungen zu den bereits von dem Ag. übernommenen Kosten ab. Da die Ast. meint, dass weder ihre aktuelle Versorgungssituation noch die hierfür entstehenden Kosten gegenüber dem Senat zu offenbaren sind, ist für den Senat nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Senat hier über die von ihr formulierten Wunsch- und Wahlrechte entscheiden soll. Für den Senat ist in keiner Weise erkennbar, welche Leistungen hier vorläufig in Anspruch genommen werden sollen.

Eindeutig im Sinne der Ast. lässt sich hier nur die Frage beantworten, ob sie überhaupt einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII hat: Der Ag. ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe als überörtlicher Sozialhilfeträger sachlich und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8), § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Ast. hat auch dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen gegen den Ag. nach den Vorschriften über die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 19 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SGB XII). Sie ist ein wesentlich körperlich behindertes Kind im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung. Bei einer körperlichen Behinderung des Kindes sieht das Gesetz einen Vorrang der Sozialhilfe gegenüber der Jugendhilfe vor (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Der Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gilt nach § 10 Abs. 1 SGB VIII insoweit nur, soweit die Leistungen im Rahmen eines gesetzlichen Konkurrenzverhältnisses gleich, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.

Ob hier mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2017 Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 906,85 EUR vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 und in Höhe von 905,85 EUR ab dem 1. Januar 2018 bestandskräftig festgelegt wurden, hängt nicht von einer unterbliebenen Zustellung dieses Bescheides an die Verfahrensbevollmächtigte ab. Eine Pflicht zur förmlichen Zustellung sehen weder das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) für Bescheide noch das SGG für Abhilfe- und Widerspruchsbescheide vor. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X ihm gegenüber vorgenommen werden. Diese Regelung ist lex specialis zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RA 6/84 -, juris, RdNr. 13). Die Zustellung an den Bevollmächtigten liegt im Ermessen der Behörde (vgl. zum Meinungsstand z.B. Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X Kommentar, § 37 RdNr. 24). Hier dürfte es im Übrigen bereits an einer eindeutigen Bevollmächtigung für die Bekanntgabe des Bescheides vom 12. Dezember 2017 fehlen, weil die Vollmacht vom 19. August 2017 auf den Widerspruch gegen den "Bescheid 20.7.2017 Az. 0101-1005492/01" beschränkt ist. Entscheidend wäre vielmehr nur der Regelungsgehalt der Bescheide vom 6. Februar 2018, der sich allerdings in der Aufhebung der Vorläufigkeit des Bescheides vom 12. Dezember 2017 im Sinne des § 19 Abs. 5 SGB XII erschöpfen sollte und damit ein für die Ast. begünstigender Bescheid wäre. Dem Bescheid fehlt es bei dieser Auslegung an einer Beschwer für die Ast.

Bei summarischer Prüfung ist auch eine fehlerhafte Berechnung der laufenden Leistungen nicht erkennbar. Die erfolgte Bewilligung entspricht den Vorgaben der KJH-PflG-VO. Die Gewährung eines Zusatzbeitrages für Heilpädagogische Pflegestellen ist dabei nach § 2 Abs. 4 KJH-PflG-VO auf 200,00 EUR begrenzt. Von diesen Höchstbetragsregelungen kann nach § 2 Abs. 6 KJH-PflG-VO im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens abgewichen werden. Dies dürfte aber auf Fälle einer entsprechenden fachlichen Vorqualifikation der Pflegeeltern beschränkt sein, die Leistungen Dritter ersetzt, richtet sich also nicht allein an dem Umfang der behinderungsbedingten Einschränkungen des Kindes aus. Einmalige Beihilfen und Zahlungen für einen zukünftigen Bedarf der Ast. im Sinne des § 4 Abs. 6 KJH-PflG-VO sind durch die erfolgte Bewilligung nicht ausgeschlossen, sind bisher indes auch nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen, das Voraussetzung der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes wäre.

Für einen besonderen Bedarf der Eingliederungshilfe stellt sich bereits die Frage einer Antragsbefugnis der Pflegeeltern für Leistungen, die eine örtliche Verlagerung der Versorgung beinhalten (vgl. zu den Grenzen einer Antragsbefugnis auf der Grundlage von § 1688 BGB z.B. Thüringer OVG, a.a.O.). Die Ast. selbst hat durch ihre leibliche Mutter, deren Erklärungen nach § 1688 Abs. 3 BGB Vorrang gegenüber denjenigen der Pflegeeltern haben, bisher einen Antrag auf Leistungen eines Leistungsträgers mit Sitz in einem anderen Bundesland nicht gestellt. Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung des Zentralen Fachdienstes aus dem Jahr 2015 für sonderpädagogische Pflegefamilien nicht geeignet, insoweit näheren Aufschluss zu einem Leistungsangebot für die Ast. zu geben. Für seelsorgerische Gespräche und Beratung durch eine Rehafachberaterin, Heilpädagogin und Psychologin ist bereits eine Kostenerhebung fraglich bzw. eine vorrangige Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung naheliegend. Fortbildungs- und Wochenendseminare definieren keinen laufenden Bedarf. Organisation und Begleitung von Besuchskontakten, die Zusammenarbeit mit Ämtern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, sonstigen Hilfsdiensten und Institutionen weisen eine starken örtlichen Bezug auf, der eine Geeignetheit des Zentralen Fachdienstes als Leistungsbringer mit der scheinbar zum gewöhnlichen Aufenthalt der Ast. nächstgelegenen Außenstelle in B. als fernliegend erscheinen lässt.

Zu der geforderten Unterstützung und Beratung ist anzumerken, dass die von dem Zentralen Fachdienst mit dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe der Landeshauptstadt D. geschlossene Vereinbarung die Übertragung von Aufgaben des Jugendamtes auf den Zentralen Fachdienst beinhaltet, d.h. hier mit Verwaltungsleistungen im Land Sachsen-Anhalt konkurriert. Es besteht keine Verpflichtung für örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe, ihre Aufgaben überhaupt auf freie Träger zu übertragen. Die Vorstellung einer im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes eines Pflegekindes erzwingbaren Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Private ist schon mit dem Grundgesetz - insbesondere dem Haushaltsrecht, dem öffentlichen Dienstrecht, der kommunalen Selbstverwaltung, der Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive, um nur einige Gesichtspunkte zu nennen - nicht vereinbar. Nur durch die Übertragung öffentlicher Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe durch die Landeshauptstadt D. ergibt sich hier die - andernfalls mit dem Verwaltungsrecht nicht zu vereinbarende - Stellung des Zentralen Fachdienstes - u.a. mit einer Weiterleitung von Unterhalt und Pflegegeld an die Pflegefamilien - und dessen Vergütung durch Tagessätze. Die Grundkonstellation, auf welche die Ast. hier abstellt, ist in Sachsen-Anhalt weder gegeben noch besteht ein einforderbarer Anspruch eines Bürgers auf Übertragung entsprechender öffentlicher Aufgaben. Diese Frage hat zu dem hier im Verfahren von der Ast. diskutierten Leistungserbringerrecht keinen Anknüpfungspunkt.

Besteht noch kein Vertragsverhältnis zwischen der Ast. und dem von ihr gewünschten Leistungserbringer, wäre ihr Begehren am ehesten der Regelung über die Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X zuzuordnen, die indes bereits in Bezug auf ihren Erlass im Ermessen der Behörde steht. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die ggf. den Senat zu einer Entscheidung veranlassen könnte, ist hier nicht erkennbar. Diese würde voraussetzen, dass dem Senat zunächst die Einzelheiten eines zukünftigen Vertrages zwischen der Ast. und dem Zentralen Fachdienst bekannt wären. Nur eine solche bereits vorgesehene vertragliche Vereinbarung könnte Grundlage eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

gez. Klamann gez. Dr. Fischer gez. Hüntemeyer
Rechtskraft
Aus
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