Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 344/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 459/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. August 2015 wird geändert. Der Bescheid vom 9. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 wird gemäß dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 22. Mai 2017 insoweit abgeändert, als der vom Kläger zu erstattende Betrag 145,78 EUR beträgt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu neun Zehnteln in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und in welchem Umfang die Beklagte vom Kläger die Erstattung von im Jahr 2011 gezahlter Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) verlangen kann.
Die Beklagte bewilligte dem am ... 1947 geborenen Kläger aufgrund seines Rentenantrages vom 8. Oktober 2008 ab dem 1. Januar 2009 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente (Bescheid vom 21. November 2008). Der Nettozahlbetrag betrug zunächst 313,28 EUR. Der Kläger gab an, eine selbstständige Tätigkeit als freiberuflicher Musiker auszuüben und übersandte nachfolgend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010. Am 10. Januar 2013 übersandte der Kläger die Seite 1 des an ihn und seine Ehefrau gerichteten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 vom 4. Januar 2013. Danach erzielten der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 5.046,00 EUR und die Ehefrau keinerlei Einkünfte. Auf die Aufforderung der Beklagten, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis Dezember 2011 (monatliche Aufstellung) zu übermitteln, teilte der Kläger telefonisch mit, monatliche Auswertungen nicht zusenden zu können. Im Übrigen sei er der Auffassung, das erzielte Einkommen in Höhe von 5.046,00 EUR sei durch 14 Monate zu dividieren, da er zweimal im Jahr bis zum doppelten Betrag der Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 EUR hinzuverdienen dürfe.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 18. März 2013 hob die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2013 den Bescheid vom 21. November 2008 für die Zeit ab dem 1. März 2011 teilweise auf und stellte eine Überzahlung für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.051,58 EUR fest. Die Aufhebung für die Vergangenheit sei zulässig, da die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die (teilweise) Aufhebung des Bescheides habe zur Folge, dass die Rente ab dem 1. März 2011 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu zahlen sei. Ab dem 1. Januar 2012 werde die Rente wieder als Vollrente gezahlt, da von einem Einkommen in Höhe von 400,00 EUR monatlich ausgegangen werde. Der (Alters-)Rentenbescheid entspreche nicht mehr der Rechtslage. Er sei durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen rechtswidrig geworden. Der Hinzuverdienst im Jahr 2011 überschreite mit monatlich 420,50 EUR die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR. Ein zweimaliges Überschreiten in Höhe des Doppelten der Hinzuverdienstgrenze sei möglich, so dass erst ab dem 1. März 2011 nur die Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente gezahlt werde. Der Hinzuverdienst sei pauschalierend und aus dem Jahreseinkommen in Höhe von 5.046,00 EUR, dividiert durch 12 Monate, ermittelt worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurden zum einen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass ein atypischer Fall, welcher zur Ermessensausübung verpflichte, nicht vorliege. Die Erstattung überzahlter Beträge stelle generell eine Härte für den Betroffenen dar. Dies mute das Gesetz grundsätzlich jedem Betroffenen zu.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2013 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Er habe schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung des Altersrentenbescheides auf seine noch ausgeübte selbstständige Tätigkeit verwiesen. Damit sei der Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen und eine Aufhebung würde nur gemäß § 45 SGB X in Betracht kommen. Eine Rücknahme nach dieser Vorschrift scheitere jedoch daran, dass er sich auf sein schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Der Rentenbescheid vom 21. November 2008 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses anfänglich rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen habe (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, juris Rdnr. 20). Obwohl aus den Angaben ersichtlich gewesen sei, dass er möglicherweise Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, habe die Beklagte trotz der Einkommensabhängigkeit der Rente über den Zahlbetrag der Rente für den Zeitraum von März bis Dezember 2011 abschließend entschieden, ohne zur Zuordnung und zur Höhe des Einkommens Ermittlungen anzustellen. § 48 SGB X sei nicht anwendbar, da für anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte die spezielleren Vorschriften der §§ 44 und 45 SGB X die Rechtsgrundlage seien. Im Übrigen enthalte der Steuerbescheid in Folge der Gesamtveranlagung mit seiner Ehefrau auch den auf diese entfallenden Einkommensanteil und weise somit nicht das ihm zur Verfügung stehende monatliche Einkommen aus.
Am 27. Februar 2015 hat die Ehefrau des Klägers im Rahmen eines Erörterungstermins beim Sozialgericht angegeben, sich noch erinnern zu können, im Jahre 2011 für die freiberufliche Tätigkeit ihres Ehemanns unterstützend tätig gewesen zu sein. Sie habe hierfür vom gemeinsamen Wirtschaftskonto 5,00 EUR für jeden Text hinsichtlich der von ihrem Ehemann zu bearbeitenden Mediendateien abgehoben. Zusätzlich habe sie dann noch eine Vergütung für die von ihr einmal wöchentlich durchgeführten Reinigungsarbeiten bekommen. Hierfür habe sie monatlich 100,00 EUR erhalten. Die Beträge habe sie dann einmal monatlich vom "gemeinsamen Wirtschaftskonto abgehoben". Nachweise über diese Beträge hätten sie nicht erstellt, da der Aufwand sich ihres Erachtens nicht gelohnt habe.
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2015 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Rentenbescheid vom 21. November 2008 teilweise aufgehoben und den Kläger zur Rückzahlung überzahlter Altersrente für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.051,58 EUR aufgefordert. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI bestehe ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Hier habe der Hinzuverdienst aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ab dem 1. Januar 2011 die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR überstiegen. Der Hinzuverdienst habe in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 5.046,00 EUR betragen. Gemäß § 96 a SGB VI sei das monatliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte analog § 165 SGB VI dabei ein Zwölftel des Jahreseinkommens zu Grunde gelegt habe. Abzüge von dem dort bescheinigten Einkommen des Klägers seien im Hinblick auf die Vergütung der Ehefrau des Klägers für deren Zuarbeit nicht vorzunehmen gewesen. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung scheitere bereits daran, dass die von der Ehefrau behaupteten Abhebungen von dem gemeinsamen Wirtschaftskonto nicht nachgewiesen seien. Durch die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen habe der Kläger nach Erlass des Rentenbescheides Einkommen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt, das zum teilweisen Wegfall des Rentenanspruchs geführt habe. Ein etwaiges Verschulden sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu prüfen. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI führe im vorliegenden Fall dazu, dass dem Kläger die Rente für die Monate Januar und Februar 2011 weiterhin in voller Höhe zugestanden habe. Ab dem 1. März 2011 sei die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu zahlen, da die Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente ab dem 1. Juli 2011 442,00 EUR betragen habe. § 45 SGB X sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht anwendbar. Denn im Zeitpunkt der Erteilung im November 2008 sei der Rentenbescheid vom 21. November 2008 offensichtlich rechtmäßig gewesen. Erst im Jahr 2011 sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Form des anzurechnenden Einkommens aus der freiberuflichen Tätigkeit eingetreten.
Gegen das ihm am 21. September 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Oktober 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe sein Vorbringen, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau steuerlich veranlagt worden, nicht ausreichend berücksichtigt. Auch aufgrund des Vorbringens im Erörterungstermin und der Angaben der Ehefrau habe das Sozialgericht erkennen können, dass das erzielte und im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht allein ihm - dem Kläger - zuzuordnen gewesen sei. Zudem habe das Sozialgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur rechtlichen Bindung einer Entscheidung der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit im Sinne einer Feststellungswirkung verkannt. Vielmehr sei im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im Einzelnen zu prüfen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebe. Hier enthalte der Jahreseinkommensteuerbescheid zudem keine näheren Angaben darüber, in welchen Monaten die jeweiligen Einkünfte erzielt worden seien. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass vorliegend ein atypischer Fall vorliege, der eine Ermessensausübung erfordere. Er - der Kläger - beziehe nur eine Minimalrente und lebe an der untersten Grenze des Existenzminimums. Insoweit sei eine Ermessensausübung notwendig gewesen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Bescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 dahingehend geändert werde, dass nur noch eine Überzahlung in Höhe von 145,78 EUR gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X könne für die Zeit ab dem 1. März 2011 nur in Höhe des die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Mehrverdienstes eine rückwirkende Aufhebung vorgenommen werden. Ausgehend von einem monatlichen Hinzuverdienst von 420,50 EUR ergebe sich für den Aufhebungszeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 ein monatlich überschreitender Mehrverdienst von 20,50 EUR und damit insgesamt in Höhe von 205,00 EUR. Hiervon seien die Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 in Höhe von insgesamt 59,22 EUR abzuziehen, so dass sich ein Rückforderungsbetrag von 145,78 EUR errechne.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten ausdrücklich nicht angenommen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. August 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sich der Kläger gegen die Erstattung eines 145,78 EUR übersteigenden Betrages wendet.
Der Steuerbescheid vom 4. Januar 2013 belege, dass das Einkommen in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Kläger erzielt worden sei. Hierbei handele es sich um Zahlungen Dritter. Die Frage, inwieweit der Kläger diese Einkünfte teilweise an seine Ehefrau weitergegeben habe, spiele für die Hinzuverdienstprüfung keine Rolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte mit ihrem Teilanerkenntnis vom 22. Mai 2017 ihren Bescheid vom 9. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 dahingehend geändert hat, als der vom Kläger zu erstattende Betrag 145,78 EUR beträgt. Eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 313 b Zivilprozessordnung).
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger eine über das Teilanerkenntnis hinausgehende Änderung des angefochtenen Bescheides verfolgt. Denn die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Klage ist insoweit nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X u.a. aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht erfüllt; für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind die Voraussetzungen erfüllt.
Anspruch auf die vom Kläger bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VI nicht überschritten wird.
Die Formulierung, dass "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur bestehe", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde, stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96 a SGB VI - die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R -, juris RdNr. 16 m.w.N.).
Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 8. April 2008 (BGBl I S. 681) 400,00 EUR.
Bei der nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - in der hier maßgeblichen ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) - vorzunehmenden Prüfung, ob erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen übersteigt, bleibt nach Halbsatz 2 der Vorschrift "ein zweimaliges Überschreiten" um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 "im Laufe eines jeden Kalenderjahres" außer Betracht. Der Rentenanspruch bleibt also bestehen, wenn zweimal im Kalenderjahr die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieses Betrags überschritten wird. Dabei spielt der Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Ein Überschreiten ist durch jede Art von Entgelt zulässig (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 18).
Der Begriff des Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens ist nicht näher definiert, so dass auf die allgemeinen Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) zurückzugreifen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB IV). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Nach dem Einkommensteuerrecht, zu dem durch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Parallelität angestrebt wird (vgl. BT-Drucks. 12/5700 S. 92), wird der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig jährlich ermittelt. Soweit nur ein Jahreseinkommen festgestellt werden kann bzw. festgestellt worden ist, besteht lediglich die Möglichkeit, ein - durchschnittliches - monatliches Einkommen zu ermitteln, indem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird (vgl. § 18 b Abs. 2 SGB IV für die Ermittlung von Erwerbseinkommen). So ist auch für die monatliche Beitragsberechnung ein Zwölftel der jeweils maßgeblichen beitragspflichtigen (Jahres-)Einnahme zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, juris RdNr. 29, 30).
Der Kläger hatte von Beginn der Altersrente an einen Hinzuverdienst aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Dieser Hinzuverdienst war bis zum 31. Dezember 2010 rentenunschädlich. Denn ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 4.570,00 EUR bzw. 4.099,00 EUR und damit monatlich 380,83 EUR bzw. 341,58 EUR.
Für das Jahr 2011 sind die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit 5.046,00 EUR angegeben. Mit dem sich hieraus ergebenden Bezug von Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 420,50 EUR von Januar bis Dezember 2011 wurde die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze des Jahres 2011 überschritten und führte damit nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs.
Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in § 34 Abs. 3 SGB VI infolge Änderung der Einkommensverhältnisse stellt daher eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 48 SGB X dar, die dem Rentenversicherungsträger die Befugnis zur (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids verleiht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 48 Abs. 1 SGB X anwendbar.
Zudem besteht - ebenfalls anders als der Kläger meint - eine Bindung der Rentenversicherungsträger und der Sozialgerichte an die auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts getroffenen Entscheidungen, und zwar auch hinsichtlich der persönlichen Zuordnung des Arbeitseinkommens bei zusammen veranlagten Ehegatten (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, Stand April 2013, § 34 RdNr. 33). Das Vorbringen des Klägers, das monatliche Einkommen sei um den Betrag von 100,00 EUR für Reinigungsarbeiten und einen weiteren nicht näher bezifferten Betrag für Schreibarbeiten der Ehefrau zu reduzieren, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis. Zudem ist bereits nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar, dass es sich dabei jeweils um Entgelt für seine Ehefrau für geleistete Arbeiten handelt, wenn diese - wie von ihr vorgetragen - vom gemeinsamen Konto Abbuchungen vorgenommen hat.
Der Kläger hätte infolge der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2011 monatlich 20,50 EUR und damit 246,00 EUR erstatten müssen. Gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids (nur) in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich und die Höhe der Rückforderung mithin auf die Höhe des Mehrverdienstes beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O., juris RdNr. 36).
Von der Erstattung ausgenommen werden können keine Monate im Jahr 2011. Denn die Voraussetzungen eines privilegierten ("rentenunschädlichen") zweimaligen Überschreitens nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI lagen nicht vor. Die auch Selbstständigen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze besteht nicht, wenn sie nur über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen. Ein privilegiertes Überschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn der Selbstständige seine Einkünfte Monat für Monat nachweist, denn nur dann ist eine Gegenüberstellung dieser Einkünfte mit den maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen möglich. Die Überschreitensregelung steht unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein derartiges Überschreiten stattfindet. Daher ist sie auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können. Selbstständige werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen abhängig Beschäftigten, die ebenfalls einen gleich bleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - ein Jahresentgelt beziehen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eines privilegierten Überschreitens kann von diesem Personenkreis von vornherein nicht genutzt werden (vgl. BSG, Urteile vom 3. Mai 2005 und vom 26. Juni 2008, jeweils a.a.O., RdNrn. 29 ff. und 21; Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R -, juris RdNr. 24).
Hier hat der Kläger auf die Aufforderung der Beklagten im Verwaltungsverfahren, betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis Dezember 2011 zu übermitteln, telefonisch mitgeteilt, monatliche Auswertungen nicht zusenden zu können, so dass es bei der für jeden Monat des Jahres 2011 die Hinzuverdienstgrenze überschreitendem Einkommen verbleibt.
Keine Lösung bietet schließlich der Vorschlag des Klägers im Widerspruchsverfahren, den auf jährlicher Basis ermittelten Gewinn anstelle durch zwölf Monate durch vierzehn Monate zu dividieren und diesen monatlichen Durchschnittsverdienst den jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gegenüber zu stellen. Ein solches Vorgehen führt zu einem Absinken der durchschnittlichen Monatseinkünfte und kann als Ergebnis haben, dass das ganze Jahr über eine höhere Rente zu zahlen wäre (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005, a.a.O., RdNr. 44).
Da der angefochtene Bescheid jedoch ausschließlich den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 betrifft und die Aufhebung des Anspruchs auf Altersrente von der Beklagten erst ab dem 1. März 2011 vorgenommen worden ist, können einerseits nur für zehn Monate jeweils 20,50 EUR gefordert, andererseits die für das Jahr 2012 noch errechneten Nachzahlungsansprüche nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.
Der Kläger wäre damit zur Erstattung von 205,00 EUR gemäß § 50 SGB X verpflichtet gewesen, die den Betrag des nicht angenommenen Teilanerkenntnisses übersteigen, so dass es bei dem Erstattungsbetrag des Teilanerkenntnisses verbleibt.
Anzeichen für einen atypischen Fall, der die Beklagte im Rahmen ihrer (Teil-)Aufhebungsentscheidung zur Ermessensausübung verpflichtet hätte, sind - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Soweit dem Kläger die Erstattung nicht möglich sein sollte, kann die Beklagte nach entsprechender Antragstellung durch den Kläger und die Offenlegung seiner vollständigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse über eine Stundung oder einen (Teil-)Erlass entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Kostenquote des nicht angenommenen Teilanerkenntnisses.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu neun Zehnteln in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und in welchem Umfang die Beklagte vom Kläger die Erstattung von im Jahr 2011 gezahlter Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) verlangen kann.
Die Beklagte bewilligte dem am ... 1947 geborenen Kläger aufgrund seines Rentenantrages vom 8. Oktober 2008 ab dem 1. Januar 2009 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente (Bescheid vom 21. November 2008). Der Nettozahlbetrag betrug zunächst 313,28 EUR. Der Kläger gab an, eine selbstständige Tätigkeit als freiberuflicher Musiker auszuüben und übersandte nachfolgend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010. Am 10. Januar 2013 übersandte der Kläger die Seite 1 des an ihn und seine Ehefrau gerichteten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 vom 4. Januar 2013. Danach erzielten der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 5.046,00 EUR und die Ehefrau keinerlei Einkünfte. Auf die Aufforderung der Beklagten, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis Dezember 2011 (monatliche Aufstellung) zu übermitteln, teilte der Kläger telefonisch mit, monatliche Auswertungen nicht zusenden zu können. Im Übrigen sei er der Auffassung, das erzielte Einkommen in Höhe von 5.046,00 EUR sei durch 14 Monate zu dividieren, da er zweimal im Jahr bis zum doppelten Betrag der Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 400,00 EUR hinzuverdienen dürfe.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 18. März 2013 hob die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2013 den Bescheid vom 21. November 2008 für die Zeit ab dem 1. März 2011 teilweise auf und stellte eine Überzahlung für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.051,58 EUR fest. Die Aufhebung für die Vergangenheit sei zulässig, da die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die (teilweise) Aufhebung des Bescheides habe zur Folge, dass die Rente ab dem 1. März 2011 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu zahlen sei. Ab dem 1. Januar 2012 werde die Rente wieder als Vollrente gezahlt, da von einem Einkommen in Höhe von 400,00 EUR monatlich ausgegangen werde. Der (Alters-)Rentenbescheid entspreche nicht mehr der Rechtslage. Er sei durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen rechtswidrig geworden. Der Hinzuverdienst im Jahr 2011 überschreite mit monatlich 420,50 EUR die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR. Ein zweimaliges Überschreiten in Höhe des Doppelten der Hinzuverdienstgrenze sei möglich, so dass erst ab dem 1. März 2011 nur die Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente gezahlt werde. Der Hinzuverdienst sei pauschalierend und aus dem Jahreseinkommen in Höhe von 5.046,00 EUR, dividiert durch 12 Monate, ermittelt worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurden zum einen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass ein atypischer Fall, welcher zur Ermessensausübung verpflichte, nicht vorliege. Die Erstattung überzahlter Beträge stelle generell eine Härte für den Betroffenen dar. Dies mute das Gesetz grundsätzlich jedem Betroffenen zu.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2013 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Er habe schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung des Altersrentenbescheides auf seine noch ausgeübte selbstständige Tätigkeit verwiesen. Damit sei der Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen und eine Aufhebung würde nur gemäß § 45 SGB X in Betracht kommen. Eine Rücknahme nach dieser Vorschrift scheitere jedoch daran, dass er sich auf sein schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Der Rentenbescheid vom 21. November 2008 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses anfänglich rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen habe (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, juris Rdnr. 20). Obwohl aus den Angaben ersichtlich gewesen sei, dass er möglicherweise Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, habe die Beklagte trotz der Einkommensabhängigkeit der Rente über den Zahlbetrag der Rente für den Zeitraum von März bis Dezember 2011 abschließend entschieden, ohne zur Zuordnung und zur Höhe des Einkommens Ermittlungen anzustellen. § 48 SGB X sei nicht anwendbar, da für anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte die spezielleren Vorschriften der §§ 44 und 45 SGB X die Rechtsgrundlage seien. Im Übrigen enthalte der Steuerbescheid in Folge der Gesamtveranlagung mit seiner Ehefrau auch den auf diese entfallenden Einkommensanteil und weise somit nicht das ihm zur Verfügung stehende monatliche Einkommen aus.
Am 27. Februar 2015 hat die Ehefrau des Klägers im Rahmen eines Erörterungstermins beim Sozialgericht angegeben, sich noch erinnern zu können, im Jahre 2011 für die freiberufliche Tätigkeit ihres Ehemanns unterstützend tätig gewesen zu sein. Sie habe hierfür vom gemeinsamen Wirtschaftskonto 5,00 EUR für jeden Text hinsichtlich der von ihrem Ehemann zu bearbeitenden Mediendateien abgehoben. Zusätzlich habe sie dann noch eine Vergütung für die von ihr einmal wöchentlich durchgeführten Reinigungsarbeiten bekommen. Hierfür habe sie monatlich 100,00 EUR erhalten. Die Beträge habe sie dann einmal monatlich vom "gemeinsamen Wirtschaftskonto abgehoben". Nachweise über diese Beträge hätten sie nicht erstellt, da der Aufwand sich ihres Erachtens nicht gelohnt habe.
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2015 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Rentenbescheid vom 21. November 2008 teilweise aufgehoben und den Kläger zur Rückzahlung überzahlter Altersrente für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.051,58 EUR aufgefordert. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI bestehe ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Hier habe der Hinzuverdienst aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ab dem 1. Januar 2011 die Hinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR überstiegen. Der Hinzuverdienst habe in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 5.046,00 EUR betragen. Gemäß § 96 a SGB VI sei das monatliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte analog § 165 SGB VI dabei ein Zwölftel des Jahreseinkommens zu Grunde gelegt habe. Abzüge von dem dort bescheinigten Einkommen des Klägers seien im Hinblick auf die Vergütung der Ehefrau des Klägers für deren Zuarbeit nicht vorzunehmen gewesen. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung scheitere bereits daran, dass die von der Ehefrau behaupteten Abhebungen von dem gemeinsamen Wirtschaftskonto nicht nachgewiesen seien. Durch die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen habe der Kläger nach Erlass des Rentenbescheides Einkommen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt, das zum teilweisen Wegfall des Rentenanspruchs geführt habe. Ein etwaiges Verschulden sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu prüfen. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI führe im vorliegenden Fall dazu, dass dem Kläger die Rente für die Monate Januar und Februar 2011 weiterhin in voller Höhe zugestanden habe. Ab dem 1. März 2011 sei die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu zahlen, da die Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente ab dem 1. Juli 2011 442,00 EUR betragen habe. § 45 SGB X sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht anwendbar. Denn im Zeitpunkt der Erteilung im November 2008 sei der Rentenbescheid vom 21. November 2008 offensichtlich rechtmäßig gewesen. Erst im Jahr 2011 sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Form des anzurechnenden Einkommens aus der freiberuflichen Tätigkeit eingetreten.
Gegen das ihm am 21. September 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Oktober 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe sein Vorbringen, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau steuerlich veranlagt worden, nicht ausreichend berücksichtigt. Auch aufgrund des Vorbringens im Erörterungstermin und der Angaben der Ehefrau habe das Sozialgericht erkennen können, dass das erzielte und im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht allein ihm - dem Kläger - zuzuordnen gewesen sei. Zudem habe das Sozialgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur rechtlichen Bindung einer Entscheidung der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit im Sinne einer Feststellungswirkung verkannt. Vielmehr sei im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im Einzelnen zu prüfen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebe. Hier enthalte der Jahreseinkommensteuerbescheid zudem keine näheren Angaben darüber, in welchen Monaten die jeweiligen Einkünfte erzielt worden seien. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass vorliegend ein atypischer Fall vorliege, der eine Ermessensausübung erfordere. Er - der Kläger - beziehe nur eine Minimalrente und lebe an der untersten Grenze des Existenzminimums. Insoweit sei eine Ermessensausübung notwendig gewesen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Bescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 dahingehend geändert werde, dass nur noch eine Überzahlung in Höhe von 145,78 EUR gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X könne für die Zeit ab dem 1. März 2011 nur in Höhe des die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Mehrverdienstes eine rückwirkende Aufhebung vorgenommen werden. Ausgehend von einem monatlichen Hinzuverdienst von 420,50 EUR ergebe sich für den Aufhebungszeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 ein monatlich überschreitender Mehrverdienst von 20,50 EUR und damit insgesamt in Höhe von 205,00 EUR. Hiervon seien die Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 in Höhe von insgesamt 59,22 EUR abzuziehen, so dass sich ein Rückforderungsbetrag von 145,78 EUR errechne.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten ausdrücklich nicht angenommen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. August 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sich der Kläger gegen die Erstattung eines 145,78 EUR übersteigenden Betrages wendet.
Der Steuerbescheid vom 4. Januar 2013 belege, dass das Einkommen in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Kläger erzielt worden sei. Hierbei handele es sich um Zahlungen Dritter. Die Frage, inwieweit der Kläger diese Einkünfte teilweise an seine Ehefrau weitergegeben habe, spiele für die Hinzuverdienstprüfung keine Rolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte mit ihrem Teilanerkenntnis vom 22. Mai 2017 ihren Bescheid vom 9. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2013 dahingehend geändert hat, als der vom Kläger zu erstattende Betrag 145,78 EUR beträgt. Eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 313 b Zivilprozessordnung).
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger eine über das Teilanerkenntnis hinausgehende Änderung des angefochtenen Bescheides verfolgt. Denn die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässige Klage ist insoweit nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X u.a. aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht erfüllt; für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind die Voraussetzungen erfüllt.
Anspruch auf die vom Kläger bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VI nicht überschritten wird.
Die Formulierung, dass "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur bestehe", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde, stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96 a SGB VI - die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R -, juris RdNr. 16 m.w.N.).
Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 8. April 2008 (BGBl I S. 681) 400,00 EUR.
Bei der nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - in der hier maßgeblichen ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) - vorzunehmenden Prüfung, ob erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die vorgenannten Hinzuverdienstgrenzen übersteigt, bleibt nach Halbsatz 2 der Vorschrift "ein zweimaliges Überschreiten" um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 "im Laufe eines jeden Kalenderjahres" außer Betracht. Der Rentenanspruch bleibt also bestehen, wenn zweimal im Kalenderjahr die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieses Betrags überschritten wird. Dabei spielt der Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle. Ein Überschreiten ist durch jede Art von Entgelt zulässig (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 18).
Der Begriff des Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens ist nicht näher definiert, so dass auf die allgemeinen Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) zurückzugreifen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB IV). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Nach dem Einkommensteuerrecht, zu dem durch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Parallelität angestrebt wird (vgl. BT-Drucks. 12/5700 S. 92), wird der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig jährlich ermittelt. Soweit nur ein Jahreseinkommen festgestellt werden kann bzw. festgestellt worden ist, besteht lediglich die Möglichkeit, ein - durchschnittliches - monatliches Einkommen zu ermitteln, indem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird (vgl. § 18 b Abs. 2 SGB IV für die Ermittlung von Erwerbseinkommen). So ist auch für die monatliche Beitragsberechnung ein Zwölftel der jeweils maßgeblichen beitragspflichtigen (Jahres-)Einnahme zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, juris RdNr. 29, 30).
Der Kläger hatte von Beginn der Altersrente an einen Hinzuverdienst aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Dieser Hinzuverdienst war bis zum 31. Dezember 2010 rentenunschädlich. Denn ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 4.570,00 EUR bzw. 4.099,00 EUR und damit monatlich 380,83 EUR bzw. 341,58 EUR.
Für das Jahr 2011 sind die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit 5.046,00 EUR angegeben. Mit dem sich hieraus ergebenden Bezug von Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 420,50 EUR von Januar bis Dezember 2011 wurde die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze des Jahres 2011 überschritten und führte damit nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs.
Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in § 34 Abs. 3 SGB VI infolge Änderung der Einkommensverhältnisse stellt daher eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 48 SGB X dar, die dem Rentenversicherungsträger die Befugnis zur (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheids verleiht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 48 Abs. 1 SGB X anwendbar.
Zudem besteht - ebenfalls anders als der Kläger meint - eine Bindung der Rentenversicherungsträger und der Sozialgerichte an die auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts getroffenen Entscheidungen, und zwar auch hinsichtlich der persönlichen Zuordnung des Arbeitseinkommens bei zusammen veranlagten Ehegatten (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, Stand April 2013, § 34 RdNr. 33). Das Vorbringen des Klägers, das monatliche Einkommen sei um den Betrag von 100,00 EUR für Reinigungsarbeiten und einen weiteren nicht näher bezifferten Betrag für Schreibarbeiten der Ehefrau zu reduzieren, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis. Zudem ist bereits nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar, dass es sich dabei jeweils um Entgelt für seine Ehefrau für geleistete Arbeiten handelt, wenn diese - wie von ihr vorgetragen - vom gemeinsamen Konto Abbuchungen vorgenommen hat.
Der Kläger hätte infolge der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2011 monatlich 20,50 EUR und damit 246,00 EUR erstatten müssen. Gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids (nur) in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich und die Höhe der Rückforderung mithin auf die Höhe des Mehrverdienstes beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O., juris RdNr. 36).
Von der Erstattung ausgenommen werden können keine Monate im Jahr 2011. Denn die Voraussetzungen eines privilegierten ("rentenunschädlichen") zweimaligen Überschreitens nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI lagen nicht vor. Die auch Selbstständigen grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze besteht nicht, wenn sie nur über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen. Ein privilegiertes Überschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn der Selbstständige seine Einkünfte Monat für Monat nachweist, denn nur dann ist eine Gegenüberstellung dieser Einkünfte mit den maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen möglich. Die Überschreitensregelung steht unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein derartiges Überschreiten stattfindet. Daher ist sie auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können. Selbstständige werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen abhängig Beschäftigten, die ebenfalls einen gleich bleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - ein Jahresentgelt beziehen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eines privilegierten Überschreitens kann von diesem Personenkreis von vornherein nicht genutzt werden (vgl. BSG, Urteile vom 3. Mai 2005 und vom 26. Juni 2008, jeweils a.a.O., RdNrn. 29 ff. und 21; Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R -, juris RdNr. 24).
Hier hat der Kläger auf die Aufforderung der Beklagten im Verwaltungsverfahren, betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis Dezember 2011 zu übermitteln, telefonisch mitgeteilt, monatliche Auswertungen nicht zusenden zu können, so dass es bei der für jeden Monat des Jahres 2011 die Hinzuverdienstgrenze überschreitendem Einkommen verbleibt.
Keine Lösung bietet schließlich der Vorschlag des Klägers im Widerspruchsverfahren, den auf jährlicher Basis ermittelten Gewinn anstelle durch zwölf Monate durch vierzehn Monate zu dividieren und diesen monatlichen Durchschnittsverdienst den jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen gegenüber zu stellen. Ein solches Vorgehen führt zu einem Absinken der durchschnittlichen Monatseinkünfte und kann als Ergebnis haben, dass das ganze Jahr über eine höhere Rente zu zahlen wäre (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005, a.a.O., RdNr. 44).
Da der angefochtene Bescheid jedoch ausschließlich den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 betrifft und die Aufhebung des Anspruchs auf Altersrente von der Beklagten erst ab dem 1. März 2011 vorgenommen worden ist, können einerseits nur für zehn Monate jeweils 20,50 EUR gefordert, andererseits die für das Jahr 2012 noch errechneten Nachzahlungsansprüche nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.
Der Kläger wäre damit zur Erstattung von 205,00 EUR gemäß § 50 SGB X verpflichtet gewesen, die den Betrag des nicht angenommenen Teilanerkenntnisses übersteigen, so dass es bei dem Erstattungsbetrag des Teilanerkenntnisses verbleibt.
Anzeichen für einen atypischen Fall, der die Beklagte im Rahmen ihrer (Teil-)Aufhebungsentscheidung zur Ermessensausübung verpflichtet hätte, sind - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Soweit dem Kläger die Erstattung nicht möglich sein sollte, kann die Beklagte nach entsprechender Antragstellung durch den Kläger und die Offenlegung seiner vollständigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse über eine Stundung oder einen (Teil-)Erlass entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Kostenquote des nicht angenommenen Teilanerkenntnisses.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
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