Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 16/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 203/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Der 1949 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar vom 12. Oktober 1972 den akademischen Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Bereits ab dem 1. September 1972 arbeitete er als Ingenieur für Verfahrensentwicklung, ab Mai 1977 als Projektingenieur, ab Januar 1982 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab Januar 1988 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Abteilungsleiter beim VEB Betonprojekt Dessau und dessen Nachfolgebetrieb Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung der DDR trat er mit Wirkung zum 1. Oktober 1975 bei, versicherte dort jedoch zumindest seit 1979 nicht sein gesamtes tatsächlich erzieltes Entgelt oberhalb von 600,- M monatlich. Eine Versorgungszusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) hat der Kläger während deren Bestehen nicht erhalten.
Mit einem am 12. März 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger erstmalig die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Dieser Antrag blieb zunächst unbeschieden. Im Rahmen einer Kontenklärung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nicht entstanden sei. Die am 30. Juni 1990 im VEB Betonprojekt Dessau ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dieses nach der Versorgungsordnung zur AVItech erforderlich sei. Den am 18. September 2003 bei ihr eingegangenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 ab, da Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech) zählten.
Mit der am 15. Januar 2004 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim VEB Betonprojekt Dessau habe es sich nicht um einen Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb gehandelt. Vielmehr habe dessen Aufgabe darin bestanden, Werke und Produktionsanlagen für die Steinefertigung in eigener Regie zu planen, eigenständig zu errichten sowie in Betrieb zu nehmen. Der VEB Betonprojekt Dessau sei nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch der DDR als "Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens" zu bezeichnen gewesen, weil der Hauptzweck des Betriebs auf die industrielle Bauwirtschaft im Sinne der Versorgungsordnung ausgerichtet gewesen sei. Der Betrieb sei nämlich darauf ausgerichtet gewesen, die Massenproduktion innerhalb der DDR-Wirtschaft zu steigern und so das Wohnungsproblem zu lösen. Die Aufgabe des VEB Betonprojekt Dessau habe schwerpunktmäßig in der Planung und Errichtung kompletter Industrieanlagen gelegen. Die Bauleistungen seien durch Drittfirmen erbracht worden. Danach habe der VEB Betonprojekt Dessau die eigentliche Industrieanlage selbst vor Ort montiert und den Betrieb bis zur kompletten Produktionsreife, d. h. bis zum vollständigen Anlaufen der Massenproduktion vollumfänglich kontrolliert, überwacht und selbst produziert. Die Leistungen des Anlagenbaus hätten in der Erstellung der kompletten Anlagentechnik, der Elektrotechnik/Automation, der Heizungs-, Lüftungs- und Rohrleitungstechnik sowie der Konstruktion von Maschinen und Stahlbau einhergehend mit der Fertigung und Montage der selbigen sowie der Inbetriebnahme des so entstandenen Produktionsbetriebs für Betonfertigteile einschließlich des Anfahrens bis zur vollständigen Reife und Auslastung bestanden. In diesem Rahmen hätten die produzierenden Gewerke ausweislich eines Telefonverzeichnisses etwa 65 % des gesamten Betriebsergebnisses ausgemacht. Zu den 83 Montagekräften seien die Arbeitnehmer des Bereiches Technik und Spezialprojektierung hinzuzuzählen. Ergänzend hat der Kläger auf einen Bericht der Mitteldeutschen Zeitung vom 13. Februar 1992 und eine Broschüre der Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH Dessau verwiesen (wegen der Einzelheiten der vom Kläger vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 153 - 167 d. A. Bezug genommen).
Die Beklagte hat sich dem gegenüber darauf berufen, dass der VEB Betonprojekt Dessau im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselnummer 63350 als bautechnischer Projektierungsbetrieb mit der Aufgabe "Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit" registriert gewesen sei. Dies werde auch durch betriebliche Unterlagen sowie Unterlagen zur Betriebsgeschichte bestätigt. Hierzu hat die Beklagte Ablichtungen aus der Registerakte des VEB Betonprojekt Dessau beim ehemaligen Register der volkseigenen Wirtschaft, einen Erläuterungsbericht zu der DM-Eröffnungsbilanz der Ingenieurbüro- und Industrieplanung GmbH Dessau, Auszüge aus dem Werk "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie", eine Geschichte des VEB Betonprojekt Dessau und weitere Unterlagen vorgelegt. Zu deren Inhalt wird auf Bl. 46 bis 101 sowie 184 bis 207 d. A. Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholen schriftlicher Auskünfte des ehemaligen stellvertretenden Betriebsdirektors und Direktors für Ökonomie des VEB Betonprojekt Dessau K. sowie des ehemaligen Geschäftsführers des Nachfolgebetriebs Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH M ... Bezüglich des Inhalts der von diesen gemachten Angaben wird auf Bl. 117, 118, 175 bis 177 bzw. 109 und 218 bis 225 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar. Denn er habe nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe nicht die betriebliche Voraussetzung der 2. DB erfüllt, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Für einen Betrieb des Bauwesens sei der Hauptzweck der Massenproduktion von Bauwerken Voraussetzung. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Erbringung materieller Bauleistungen dem VEB Betonprojekt das Gepräge gegeben habe. Nach der Erklärung des ehemaligen Direktors für Ökonomie vom 6. November 2004 habe der Betrieb im wesentlichen Projektierungsleistungen einschließlich von Koordinierungsleistungen, Effektivitätsuntersuchungen, Konstruktionsleistungen, Sicherheitsnachweisen und Bauplanungsleistungen erbracht, weiterhin den Anlagenbau als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen oder Generalauftragnehmer mit einer entsprechenden Montageabteilung für Ausrüstungen. Bauleistungen habe er zu keinem Zeitpunkt selbst ausgeführt, sondern diese durch unabhängige Bau- und Montagebetriebe erbringen lassen. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen vom 4. März und 23. Mai 2005. Durch die teilweise vorgenommene Installation von Ausrüstungen werde der Betrieb nicht zum Baubetrieb, weil ihm diese Aufgabe nicht das Gepräge gegeben habe. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter sei in den Bereichen Projektierung und Technik beschäftigt gewesen. So sei der Betrieb auch im statistischen Betriebsregister der DDR als bautechnischer Projektierungsbetrieb und nicht als Anlagenbaubetrieb verzeichnet. Der Betrieb sei als Projektierungsbetrieb auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Konstruktionsbüros seien als solche errichtet worden und hätten diese Bezeichnung geführt.
Gegen das ihm am 29. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26. August 2005 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er behauptet, der unternehmerische Zweck des VEB Betonprojekt Dessau habe überwiegend in der Erbringung materieller Bauleistungen gelegen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb nach den Angaben des Herrn K. seinem Wesen nach dem Anwendungsbereich der AVItech unterlag, da ehemaligen Mitarbeitern des Betriebes bei Eintritt in die Altersrente auch ohne Urkunde die Versorgungsanwartschaft entsprechend der AVItech zuerkannt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 25. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 12. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Das Gericht hat Auszüge aus dem ökonomischen Lexikon des Verlages Die Wirtschaft Berlin, 1967, zum Begriff des Konstruktionsbüros und aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Berlin 1989, zu den Begriffen der Konstruktion und der Projektierung in das Verfahren eingeführt.
Ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte in einer Rentenangelegenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.
Die den Kläger betreffende Akte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.2001 (BGBl. I S. 1939), die in ihrem hier wesentlichen Inhalt seither nicht verändert worden ist, keinen Anspruch, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach dieser Rechtsprechung (Urt. v. 31.7.2002 – B 4 RA 62/01 R; Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB vom 24.5.1951 (GBl. der DDR S. 487) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats v. 25.5.2004 – L 1 RA 179/02). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss deutlich sein, weil er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen (Rentenkürzung oder Rentenerhöhung) gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt. Unmaßgeblich ist bei dieser Prüfung die Verwaltungspraxis der DDR, auf die der Kläger sich mit dem Vortrag bezieht, ehemaligen Mitarbeitern des Betriebes sei bei Eintritt in die Altersrente auch ohne Urkunde die Versorgungsanwartschaft entsprechend der AVItech zuerkannt worden. Selbst wenn dieser allen Kenntnissen des Senats von der versorgungsbezogenen Verwaltungspraxis zuwiderlaufende Sachverhalt zutreffen sollte, besagt er nichts für die allein an den Normentext der DDR anknüpfende, rückblickende bundesrechtliche Auslegung, die im Übrigen gerade der Überprüfung von Willkür bei der Verwaltungspraxis der DDR dient.
Der VEB Betonprojekt Dessau ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gem. § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich das Gericht an, wobei es offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ist der VEB Betonprojekt Dessau. Dabei spielt keine Rolle, dass die von ihm übergebenen Werke anschließend unter anderen Trägern möglicherweise die Merkmale eines Produktionsbetriebes erfüllten, weil die Tätigkeit dieser Betriebe nicht die Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau darstellt.
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 14/03 R) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Diese Voraussetzungen lagen bei dem VEB Betonprojekt nicht vor, weil er nicht im erforderlichen Sinne wesentlich Fertigungsleistungen erbracht hat.
Hierfür spricht zunächst, dass der VEB Betonprojekt Dessau der Wirtschaftsgruppe 63350 des statistischen Betriebsregisters der DDR zugeordnet war. Diese enthielt bautechnische Projektierungsbetriebe, die Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit umfassten.
Ein allenfalls geringer Anteil physischer Bautätigkeit an der Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau wird durch die Stellungnahmen von Herrn K. bestätigt. Das Leistungsprofil hat danach überwiegend – teilweise ausdrücklich so bezeichnet – Projektierungsleistungen umfasst. Nur der Aufgabenbereich "Anlagenbau, für ausgewählte Projekte als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen und Generalauftragnehmer mit einer Montageabteilung für Ausrüstungsmontage" könnte überhaupt als unmittelbar produktive (Bau–) Tätigkeit verstanden werden. Dazu hat Herr K. weiter ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe zu keinem Zeitpunkt selbst Bauleistungen erbracht. Vielmehr wären die Bauleistungen durch andere (Bau- und Montage-) Betriebe erbracht worden; der VEB Betonprojekt Dessau sei insoweit nur als Generalauftragnehmer tätig gewesen.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Insofern kommt es entgegen der Meinung des Klägers, der VEB Betonprojekt Dessau habe "gebaut" oder bauliche Anlagen "errichtet", auf die Übernahme der Verantwortung für die Übergabe eines schlüsselfertigen Bauobjekts (oder für dessen Ausrüstungsteil) nicht an. Ein Betrieb, der als General- oder Hauptauftragnehmer Verträge über die schlüsselfertige Errichtung von Bauwerken einerseits mit Kunden und andererseits mit Nachauftragnehmern schließt, übt insoweit lediglich die Betriebstätigkeit des Abschlusses von Verträgen, aber nicht diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Hauptauftragnehmers zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele des erforderlichen Massenausstoßes standardisierter (Bau)Produkte (BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 Nr. 3 Rdnr. 19) zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Ablieferung von Gegenständen unternimmt, die er vertraglich wesentlich durch dritte Betriebe anfertigen lässt. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch die wirtschaftlichen Motive für die Einführung einer Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist.
Damit verbleibt für eine Produktionstätigkeit im weiteren Sinne nur die Abteilung für Ausrüstungsmontage des Betriebes, deren Tätigkeit Herr K. ausdrücklich als einzige Produktionsleistung nennt. Diese hat nach seinen Angaben aus 10 bis 15 Monteuren, nach Bedarf auch aus etwa 50 Mitarbeitern bestanden und ca. 5 Prozent des Umsatzes ausgemacht. Diese Zahl der Mitarbeiter unterschreitet deutlich die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebes von 400. Nach den Angaben von Herrn K. ist der Umsatz des Betriebes auch überwiegend aus Ingenieurleistungen (Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen) entstanden. Eine industrielle Herstellung von Sachgütern ist überhaupt nicht ersichtlich. Durch diese konkreten Angaben wird auch die Angabe in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in ihrer Bedeutung für die Betriebstätigkeit eingeschränkt, im Bereich Anlagenbau sei u.a. die " ...Durchführung ... der Montage aller Maschinen und Ausrüstungen mit eigenen Montagekräften und –mitteln" angesiedelt gewesen.
Im Übrigen wird der Tätigkeitsbereich auch durch diese Quelle bestätigt. Dort wird ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe sich zu einem Projektierungsbetrieb entwickelt. Im Rahmen des Leistungsprofils werden Produktionsleistungen dort überhaupt nicht genannt; in Vorbereitung sei die Durchführung von Montageleistungen. Allein der Umstand, dass die Abrechnung als "Warenproduktion" geschah, besagt nicht, dass es sich um einen produzierenden Betrieb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handelte. Dieser Abrechnung lag offenbar ein anderer Begriff der Produktion zugrunde, als der für die Zusatzversorgung maßgebliche. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, wobei es sich um Anlagen unterschiedlicher Größe und Zielrichtung handelte.
Auch aus der "Geschichte des VEB Betonprojekt Dessau" ergibt sich, dass dieser VEB wesentlich als technologischer Spezialprojektierungs- und als Generalprojektierungsbetrieb für die projekttechnische Vorbereitung bestimmter Anlagen tätig war. Dies alles deckt sich mit den Darstellungen von Herrn M ... Dessen Ansicht, Herr K. habe Begriffe wie Produktionsleistungen oder Bauleistungen unsachgemäß verwendet, ist nicht von Belang, weil er im Ergebnis keine anderen Sachverhalte schildert. Eine Produktion von Bauwerken oder eine industrielle Produktion von Sachgütern ist seinen Schilderungen ebensowenig zu entnehmen.
Der tatsächliche Schwerpunkt des Betriebes ergibt sich auch aus dem Unternehmensgegenstand des Nachfolgebetriebes "Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH" nach seiner Eintragung im Handelsregister. Darin werden nur Fertigungs- und Montageleistungen für Ausrüstungen neben verschiedensten Arten von Projektierungsleistungen genannt. Dies lässt auch Rückschlüsse auf die Tätigkeit des VEB am 30. Juni 1990 zu, weil der Gesellschaftsvertrag mit diesem Inhalt bereits vor diesem Tag geschlossen und die Umwandlung beurkundet wurde.
Der VEB Betonprojekt Dessau war auch kein Konstruktionsbüro und als solches den Produktionsbetrieben nach der 2. DB gleichgestellt. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 – L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71).
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Dem widerspricht die Begriffsbestimmung der Konstruktion in dem jüngeren Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (Berlin 1989) nicht.
Zunächst geht aus dem genannten Eintrag im Lexikon hervor, dass die Realisierung der Konstruktion nicht mehr Gegenstand der Konstruktion war. Die Verantwortung dafür war aber eine Hauptaufgabe des VEB Betonprojekt Dessau als Hauptauftragnehmer.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt zudem im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln. Diese Aufgabe ist nicht auf technische Aufgaben beschränkt, sondern schließt wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8.12.1955, GBl. 1955, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleistungen vom 1.2.1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 41/05 – SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 23 f.)
Eine entsprechend über Konstruktionsleistungen hinausgehende Aufgabenstellung des VEB Betonprojekt Dessau geht etwa aus dem vom Kläger vorgelegten Telefonverzeichnis vom 13. Oktober 1988 hervor. Dieses umfasst sieben Seiten, die im Bereich der Konstruktion aufgeführten Beschäftigten werden auf weniger als einer Seite aufgeführt.
Die Erbringung von Konstruktionsleistungen wird in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in der Einleitung nur noch als ein Punkt unter neun anderen genannt. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, aber keine Konstruktionsleistungen mehr erwähnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).
Der 1949 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar vom 12. Oktober 1972 den akademischen Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Bereits ab dem 1. September 1972 arbeitete er als Ingenieur für Verfahrensentwicklung, ab Mai 1977 als Projektingenieur, ab Januar 1982 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab Januar 1988 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Abteilungsleiter beim VEB Betonprojekt Dessau und dessen Nachfolgebetrieb Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung der DDR trat er mit Wirkung zum 1. Oktober 1975 bei, versicherte dort jedoch zumindest seit 1979 nicht sein gesamtes tatsächlich erzieltes Entgelt oberhalb von 600,- M monatlich. Eine Versorgungszusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) hat der Kläger während deren Bestehen nicht erhalten.
Mit einem am 12. März 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger erstmalig die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Dieser Antrag blieb zunächst unbeschieden. Im Rahmen einer Kontenklärung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nicht entstanden sei. Die am 30. Juni 1990 im VEB Betonprojekt Dessau ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dieses nach der Versorgungsordnung zur AVItech erforderlich sei. Den am 18. September 2003 bei ihr eingegangenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 ab, da Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech) zählten.
Mit der am 15. Januar 2004 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim VEB Betonprojekt Dessau habe es sich nicht um einen Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb gehandelt. Vielmehr habe dessen Aufgabe darin bestanden, Werke und Produktionsanlagen für die Steinefertigung in eigener Regie zu planen, eigenständig zu errichten sowie in Betrieb zu nehmen. Der VEB Betonprojekt Dessau sei nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch der DDR als "Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens" zu bezeichnen gewesen, weil der Hauptzweck des Betriebs auf die industrielle Bauwirtschaft im Sinne der Versorgungsordnung ausgerichtet gewesen sei. Der Betrieb sei nämlich darauf ausgerichtet gewesen, die Massenproduktion innerhalb der DDR-Wirtschaft zu steigern und so das Wohnungsproblem zu lösen. Die Aufgabe des VEB Betonprojekt Dessau habe schwerpunktmäßig in der Planung und Errichtung kompletter Industrieanlagen gelegen. Die Bauleistungen seien durch Drittfirmen erbracht worden. Danach habe der VEB Betonprojekt Dessau die eigentliche Industrieanlage selbst vor Ort montiert und den Betrieb bis zur kompletten Produktionsreife, d. h. bis zum vollständigen Anlaufen der Massenproduktion vollumfänglich kontrolliert, überwacht und selbst produziert. Die Leistungen des Anlagenbaus hätten in der Erstellung der kompletten Anlagentechnik, der Elektrotechnik/Automation, der Heizungs-, Lüftungs- und Rohrleitungstechnik sowie der Konstruktion von Maschinen und Stahlbau einhergehend mit der Fertigung und Montage der selbigen sowie der Inbetriebnahme des so entstandenen Produktionsbetriebs für Betonfertigteile einschließlich des Anfahrens bis zur vollständigen Reife und Auslastung bestanden. In diesem Rahmen hätten die produzierenden Gewerke ausweislich eines Telefonverzeichnisses etwa 65 % des gesamten Betriebsergebnisses ausgemacht. Zu den 83 Montagekräften seien die Arbeitnehmer des Bereiches Technik und Spezialprojektierung hinzuzuzählen. Ergänzend hat der Kläger auf einen Bericht der Mitteldeutschen Zeitung vom 13. Februar 1992 und eine Broschüre der Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH Dessau verwiesen (wegen der Einzelheiten der vom Kläger vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 153 - 167 d. A. Bezug genommen).
Die Beklagte hat sich dem gegenüber darauf berufen, dass der VEB Betonprojekt Dessau im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselnummer 63350 als bautechnischer Projektierungsbetrieb mit der Aufgabe "Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit" registriert gewesen sei. Dies werde auch durch betriebliche Unterlagen sowie Unterlagen zur Betriebsgeschichte bestätigt. Hierzu hat die Beklagte Ablichtungen aus der Registerakte des VEB Betonprojekt Dessau beim ehemaligen Register der volkseigenen Wirtschaft, einen Erläuterungsbericht zu der DM-Eröffnungsbilanz der Ingenieurbüro- und Industrieplanung GmbH Dessau, Auszüge aus dem Werk "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie", eine Geschichte des VEB Betonprojekt Dessau und weitere Unterlagen vorgelegt. Zu deren Inhalt wird auf Bl. 46 bis 101 sowie 184 bis 207 d. A. Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholen schriftlicher Auskünfte des ehemaligen stellvertretenden Betriebsdirektors und Direktors für Ökonomie des VEB Betonprojekt Dessau K. sowie des ehemaligen Geschäftsführers des Nachfolgebetriebs Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH M ... Bezüglich des Inhalts der von diesen gemachten Angaben wird auf Bl. 117, 118, 175 bis 177 bzw. 109 und 218 bis 225 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar. Denn er habe nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe nicht die betriebliche Voraussetzung der 2. DB erfüllt, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Für einen Betrieb des Bauwesens sei der Hauptzweck der Massenproduktion von Bauwerken Voraussetzung. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Erbringung materieller Bauleistungen dem VEB Betonprojekt das Gepräge gegeben habe. Nach der Erklärung des ehemaligen Direktors für Ökonomie vom 6. November 2004 habe der Betrieb im wesentlichen Projektierungsleistungen einschließlich von Koordinierungsleistungen, Effektivitätsuntersuchungen, Konstruktionsleistungen, Sicherheitsnachweisen und Bauplanungsleistungen erbracht, weiterhin den Anlagenbau als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen oder Generalauftragnehmer mit einer entsprechenden Montageabteilung für Ausrüstungen. Bauleistungen habe er zu keinem Zeitpunkt selbst ausgeführt, sondern diese durch unabhängige Bau- und Montagebetriebe erbringen lassen. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen vom 4. März und 23. Mai 2005. Durch die teilweise vorgenommene Installation von Ausrüstungen werde der Betrieb nicht zum Baubetrieb, weil ihm diese Aufgabe nicht das Gepräge gegeben habe. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter sei in den Bereichen Projektierung und Technik beschäftigt gewesen. So sei der Betrieb auch im statistischen Betriebsregister der DDR als bautechnischer Projektierungsbetrieb und nicht als Anlagenbaubetrieb verzeichnet. Der Betrieb sei als Projektierungsbetrieb auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Konstruktionsbüros seien als solche errichtet worden und hätten diese Bezeichnung geführt.
Gegen das ihm am 29. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26. August 2005 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er behauptet, der unternehmerische Zweck des VEB Betonprojekt Dessau habe überwiegend in der Erbringung materieller Bauleistungen gelegen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb nach den Angaben des Herrn K. seinem Wesen nach dem Anwendungsbereich der AVItech unterlag, da ehemaligen Mitarbeitern des Betriebes bei Eintritt in die Altersrente auch ohne Urkunde die Versorgungsanwartschaft entsprechend der AVItech zuerkannt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 25. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 12. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Das Gericht hat Auszüge aus dem ökonomischen Lexikon des Verlages Die Wirtschaft Berlin, 1967, zum Begriff des Konstruktionsbüros und aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Berlin 1989, zu den Begriffen der Konstruktion und der Projektierung in das Verfahren eingeführt.
Ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte in einer Rentenangelegenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.
Die den Kläger betreffende Akte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.2001 (BGBl. I S. 1939), die in ihrem hier wesentlichen Inhalt seither nicht verändert worden ist, keinen Anspruch, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach dieser Rechtsprechung (Urt. v. 31.7.2002 – B 4 RA 62/01 R; Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB vom 24.5.1951 (GBl. der DDR S. 487) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats v. 25.5.2004 – L 1 RA 179/02). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss deutlich sein, weil er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen (Rentenkürzung oder Rentenerhöhung) gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt. Unmaßgeblich ist bei dieser Prüfung die Verwaltungspraxis der DDR, auf die der Kläger sich mit dem Vortrag bezieht, ehemaligen Mitarbeitern des Betriebes sei bei Eintritt in die Altersrente auch ohne Urkunde die Versorgungsanwartschaft entsprechend der AVItech zuerkannt worden. Selbst wenn dieser allen Kenntnissen des Senats von der versorgungsbezogenen Verwaltungspraxis zuwiderlaufende Sachverhalt zutreffen sollte, besagt er nichts für die allein an den Normentext der DDR anknüpfende, rückblickende bundesrechtliche Auslegung, die im Übrigen gerade der Überprüfung von Willkür bei der Verwaltungspraxis der DDR dient.
Der VEB Betonprojekt Dessau ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gem. § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich das Gericht an, wobei es offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ist der VEB Betonprojekt Dessau. Dabei spielt keine Rolle, dass die von ihm übergebenen Werke anschließend unter anderen Trägern möglicherweise die Merkmale eines Produktionsbetriebes erfüllten, weil die Tätigkeit dieser Betriebe nicht die Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau darstellt.
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 14/03 R) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Diese Voraussetzungen lagen bei dem VEB Betonprojekt nicht vor, weil er nicht im erforderlichen Sinne wesentlich Fertigungsleistungen erbracht hat.
Hierfür spricht zunächst, dass der VEB Betonprojekt Dessau der Wirtschaftsgruppe 63350 des statistischen Betriebsregisters der DDR zugeordnet war. Diese enthielt bautechnische Projektierungsbetriebe, die Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit umfassten.
Ein allenfalls geringer Anteil physischer Bautätigkeit an der Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau wird durch die Stellungnahmen von Herrn K. bestätigt. Das Leistungsprofil hat danach überwiegend – teilweise ausdrücklich so bezeichnet – Projektierungsleistungen umfasst. Nur der Aufgabenbereich "Anlagenbau, für ausgewählte Projekte als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen und Generalauftragnehmer mit einer Montageabteilung für Ausrüstungsmontage" könnte überhaupt als unmittelbar produktive (Bau–) Tätigkeit verstanden werden. Dazu hat Herr K. weiter ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe zu keinem Zeitpunkt selbst Bauleistungen erbracht. Vielmehr wären die Bauleistungen durch andere (Bau- und Montage-) Betriebe erbracht worden; der VEB Betonprojekt Dessau sei insoweit nur als Generalauftragnehmer tätig gewesen.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Insofern kommt es entgegen der Meinung des Klägers, der VEB Betonprojekt Dessau habe "gebaut" oder bauliche Anlagen "errichtet", auf die Übernahme der Verantwortung für die Übergabe eines schlüsselfertigen Bauobjekts (oder für dessen Ausrüstungsteil) nicht an. Ein Betrieb, der als General- oder Hauptauftragnehmer Verträge über die schlüsselfertige Errichtung von Bauwerken einerseits mit Kunden und andererseits mit Nachauftragnehmern schließt, übt insoweit lediglich die Betriebstätigkeit des Abschlusses von Verträgen, aber nicht diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Hauptauftragnehmers zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele des erforderlichen Massenausstoßes standardisierter (Bau)Produkte (BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 Nr. 3 Rdnr. 19) zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Ablieferung von Gegenständen unternimmt, die er vertraglich wesentlich durch dritte Betriebe anfertigen lässt. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch die wirtschaftlichen Motive für die Einführung einer Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist.
Damit verbleibt für eine Produktionstätigkeit im weiteren Sinne nur die Abteilung für Ausrüstungsmontage des Betriebes, deren Tätigkeit Herr K. ausdrücklich als einzige Produktionsleistung nennt. Diese hat nach seinen Angaben aus 10 bis 15 Monteuren, nach Bedarf auch aus etwa 50 Mitarbeitern bestanden und ca. 5 Prozent des Umsatzes ausgemacht. Diese Zahl der Mitarbeiter unterschreitet deutlich die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebes von 400. Nach den Angaben von Herrn K. ist der Umsatz des Betriebes auch überwiegend aus Ingenieurleistungen (Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen) entstanden. Eine industrielle Herstellung von Sachgütern ist überhaupt nicht ersichtlich. Durch diese konkreten Angaben wird auch die Angabe in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in ihrer Bedeutung für die Betriebstätigkeit eingeschränkt, im Bereich Anlagenbau sei u.a. die " ...Durchführung ... der Montage aller Maschinen und Ausrüstungen mit eigenen Montagekräften und –mitteln" angesiedelt gewesen.
Im Übrigen wird der Tätigkeitsbereich auch durch diese Quelle bestätigt. Dort wird ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe sich zu einem Projektierungsbetrieb entwickelt. Im Rahmen des Leistungsprofils werden Produktionsleistungen dort überhaupt nicht genannt; in Vorbereitung sei die Durchführung von Montageleistungen. Allein der Umstand, dass die Abrechnung als "Warenproduktion" geschah, besagt nicht, dass es sich um einen produzierenden Betrieb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handelte. Dieser Abrechnung lag offenbar ein anderer Begriff der Produktion zugrunde, als der für die Zusatzversorgung maßgebliche. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, wobei es sich um Anlagen unterschiedlicher Größe und Zielrichtung handelte.
Auch aus der "Geschichte des VEB Betonprojekt Dessau" ergibt sich, dass dieser VEB wesentlich als technologischer Spezialprojektierungs- und als Generalprojektierungsbetrieb für die projekttechnische Vorbereitung bestimmter Anlagen tätig war. Dies alles deckt sich mit den Darstellungen von Herrn M ... Dessen Ansicht, Herr K. habe Begriffe wie Produktionsleistungen oder Bauleistungen unsachgemäß verwendet, ist nicht von Belang, weil er im Ergebnis keine anderen Sachverhalte schildert. Eine Produktion von Bauwerken oder eine industrielle Produktion von Sachgütern ist seinen Schilderungen ebensowenig zu entnehmen.
Der tatsächliche Schwerpunkt des Betriebes ergibt sich auch aus dem Unternehmensgegenstand des Nachfolgebetriebes "Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH" nach seiner Eintragung im Handelsregister. Darin werden nur Fertigungs- und Montageleistungen für Ausrüstungen neben verschiedensten Arten von Projektierungsleistungen genannt. Dies lässt auch Rückschlüsse auf die Tätigkeit des VEB am 30. Juni 1990 zu, weil der Gesellschaftsvertrag mit diesem Inhalt bereits vor diesem Tag geschlossen und die Umwandlung beurkundet wurde.
Der VEB Betonprojekt Dessau war auch kein Konstruktionsbüro und als solches den Produktionsbetrieben nach der 2. DB gleichgestellt. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 – L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71).
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Dem widerspricht die Begriffsbestimmung der Konstruktion in dem jüngeren Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (Berlin 1989) nicht.
Zunächst geht aus dem genannten Eintrag im Lexikon hervor, dass die Realisierung der Konstruktion nicht mehr Gegenstand der Konstruktion war. Die Verantwortung dafür war aber eine Hauptaufgabe des VEB Betonprojekt Dessau als Hauptauftragnehmer.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt zudem im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln. Diese Aufgabe ist nicht auf technische Aufgaben beschränkt, sondern schließt wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8.12.1955, GBl. 1955, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleistungen vom 1.2.1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 41/05 – SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 Rdnr. 23 f.)
Eine entsprechend über Konstruktionsleistungen hinausgehende Aufgabenstellung des VEB Betonprojekt Dessau geht etwa aus dem vom Kläger vorgelegten Telefonverzeichnis vom 13. Oktober 1988 hervor. Dieses umfasst sieben Seiten, die im Bereich der Konstruktion aufgeführten Beschäftigten werden auf weniger als einer Seite aufgeführt.
Die Erbringung von Konstruktionsleistungen wird in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in der Einleitung nur noch als ein Punkt unter neun anderen genannt. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, aber keine Konstruktionsleistungen mehr erwähnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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