Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 706/17
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 648/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg. In der Sache begehrt sie die Übernahme von Umzugskosten durch den Beklagten.
Der Beklagte gewährt der Klägerin laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin beantragte unter dem 14. November 2016 aufgrund der im Dezember 2016 erwarteten Geburt ihres ersten Kindes (Geburt am ... 2016) und dem Umstand, mit dem Kindesvater zusammenziehen zu wollen, beim Beklagten die Genehmigung eines Wohnungsumzuges von der M ...-Straße ... in W. (25,66 qm große Ein-Zimmer-Wohnung) in die E ...-Straße ... in W. (Drei-Zimmer-Wohnung).
Mit Bescheid vom 14. November 2016 erteilte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug und die Zustimmung zur Übernahme der künftigen Aufwendungen für die Unterkunft in der neuen Wohnung.
Unter dem 18. November 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten eines Umzugsunternehmens, dessen Kostenvoranschlag in Höhe von 1.605,31 EUR sie beifügte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2016 ab. Zwar seien die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Umzugskosten gegeben. Diese könnten jedoch nur dann übernommen werden, wenn sie notwendig und angemessen seien. Zu den notwendigen Umzugskosten gehörten unter anderem die Kosten für den Transport des Hausrats. Der Umzug sei jedoch in erster Linie in eigener Regie durchzuführen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umzug finde innerhalb eines Wohngebietes statt. Die Klägerin könne die übliche Hilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten in Anspruch nehmen. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens werde der Antrag daher abgelehnt.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 legte die Klägerin zum einen Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zum anderen übermittelte sie ein neues Angebot der Umzugsfirma in Höhe von 1.242,96 EUR. Der Umzug solle am 14. Dezember 2016 stattfinden. Sie habe niemanden, der ihren Hausrat aus der alten Wohnung (sechste Etage) in die neue Wohnung (sechste Etage) verbringen können. Sie habe auch keine Freunde, die den Umzug bereitwillig durchgeführt hätten. Ihre Familie arbeite oder sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihr zu helfen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Umzugskosten vom 9. Dezember 2016 mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 aus den bereits im Bescheid vom 21. November 2016 genannten Gründen ab.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 3. Januar 2017 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. November und 19. Dezember 2016 als unbegründet zurück. Diese entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen.
Am 10. März 2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat darauf hingewiesen, die Stellung der Anträge und deren Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens gestellt.
Nachdem die Klägerin trotz zweifacher Aufforderung die Klage nicht begründet hat, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2018 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ... abgelehnt. Da die Klägerin die Klage nicht begründet habe, sei das Gericht nicht in der Lage gewesen, die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen.
Gegen den ihr am 27. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 19. Juli 2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie auf die am selben Tag beim Sozialgericht eingereichte Klagebegründung verwiesen. Hierin hat sie den Sachverhalt im Einzelnen dargestellt und ausgeführt, der Beklagte habe ihre besondere Situation nicht berücksichtigt. Sie sei hochschwanger gewesen. Der Kindsvater habe den Umzug nicht allein durchführen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch er in die neue Wohnung umgezogen sei. Weder die eigene Familie noch Freunde hätten sich kurzfristig von der Arbeit freimachen können.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. In der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.242,96 EUR. Dieser Wert liegt über dem notwendigen Berufungswert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
1.
Die Klägerin hat nicht alle ihr obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht hätte es der Begründung der Klage bedurft, die die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung bis zur Beschlussfassung am 15. Mai 2018 nicht eingereicht hat.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es der Antragstellerin, in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Herbeiführung dessen Bewilligungsreife das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Sie hat folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, Juris). Ferner ist sie verpflichtet, im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ob diese Anforderungen auch dadurch erfüllt werden, dass dem Gericht die angefochtenen Bescheide vorgelegt werden, hat das BVerfG in der o.g. Entscheidung ausdrücklich offengelassen.
Diese Maßstäbe gelten auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeverfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zum anderen sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 92 SGG der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi "ins Blaue" hinein, Ermittlungen hinsichtlich des Streitgegenstands anzustellen.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 15. Mai 2018 nicht vor. Der Klage waren zwar der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 beigefügt. Allein aus diesen ist keine zumindest teilweise Erfolgsaussicht der Klage abzuleiten.
Die Bezugnahme auf die Bescheide in der Klage genügt vorliegend nicht der Anforderung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Der Beklagte hat im Bescheid vom 19. Dezember 2016 den Sachverhalt nur teilweise dargestellt. So ist der Termin des Umzugs nicht genannt. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II konnte das Sozialgericht mithin nicht prüfen (Zusicherung der Übernahme der Kosten des Umzugs vor dem Umzug). Der Beklagte nimmt zwar Bezug auf seinen Bescheid vom 21. November 2016. Es ist jedoch nicht zu erkennen, ob dieser Bescheid vor dem tatsächlichen Umzug der Klägerin erging.
Dieses ist allein aus der Verwaltungsakte ersichtlich. Ihr Inhalt muss jedoch bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht unbeachtet bleiben, wenn – wie hier – die Klage überhaupt nicht begründet worden ist (a.A. 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, L 2 AS 1029/13 B (13), Juris). Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO. Die Durchsicht der Verwaltungsakte des Beklagten stellte in Fällen wie diesem eine Ermittlung "ins Blaue" hinein dar. Das Sozialgericht wäre verpflichtet, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst herauszusuchen. Das aber erfüllt nach den o.g. Maßstäben nicht mehr die Obliegenheit der Klägerin nach § 117 Abs. 1 ZPO, den Sach- und Streitstand darzustellen.
2.
Die erst zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde übersandte Klagebegründung musste unberücksichtigt bleiben.
Zwar ist der Senat im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht darauf beschränkt, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu entscheiden; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, wenn im Beschwerdeverfahren erstmals der Sach- und Streitstand durch die Klägerin dargestellt wird. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Im Streitfall hat die Antragstellerin die zwingend erforderliche Darstellung des Sach- und Streitstandes erst im Beschwerdeverfahren – also nach der Entscheidung des Sozialgerichts – vorgelegt. Die Prozesskostenhilfe könnte somit frühestens ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen sozialgerichtlichen Beschlusses und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse: BFH, Beschluss vom 11. August 1998, VII B 3/98 (10), Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. März 2002, 3 Ta 22/02 (8 - 11), Juris; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 4 W 212/12).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
gez. Dr. Harks gez. Schäfer gez. Exner
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg. In der Sache begehrt sie die Übernahme von Umzugskosten durch den Beklagten.
Der Beklagte gewährt der Klägerin laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin beantragte unter dem 14. November 2016 aufgrund der im Dezember 2016 erwarteten Geburt ihres ersten Kindes (Geburt am ... 2016) und dem Umstand, mit dem Kindesvater zusammenziehen zu wollen, beim Beklagten die Genehmigung eines Wohnungsumzuges von der M ...-Straße ... in W. (25,66 qm große Ein-Zimmer-Wohnung) in die E ...-Straße ... in W. (Drei-Zimmer-Wohnung).
Mit Bescheid vom 14. November 2016 erteilte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug und die Zustimmung zur Übernahme der künftigen Aufwendungen für die Unterkunft in der neuen Wohnung.
Unter dem 18. November 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten eines Umzugsunternehmens, dessen Kostenvoranschlag in Höhe von 1.605,31 EUR sie beifügte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2016 ab. Zwar seien die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Umzugskosten gegeben. Diese könnten jedoch nur dann übernommen werden, wenn sie notwendig und angemessen seien. Zu den notwendigen Umzugskosten gehörten unter anderem die Kosten für den Transport des Hausrats. Der Umzug sei jedoch in erster Linie in eigener Regie durchzuführen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umzug finde innerhalb eines Wohngebietes statt. Die Klägerin könne die übliche Hilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten in Anspruch nehmen. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens werde der Antrag daher abgelehnt.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 legte die Klägerin zum einen Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zum anderen übermittelte sie ein neues Angebot der Umzugsfirma in Höhe von 1.242,96 EUR. Der Umzug solle am 14. Dezember 2016 stattfinden. Sie habe niemanden, der ihren Hausrat aus der alten Wohnung (sechste Etage) in die neue Wohnung (sechste Etage) verbringen können. Sie habe auch keine Freunde, die den Umzug bereitwillig durchgeführt hätten. Ihre Familie arbeite oder sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihr zu helfen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Umzugskosten vom 9. Dezember 2016 mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 aus den bereits im Bescheid vom 21. November 2016 genannten Gründen ab.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 3. Januar 2017 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. November und 19. Dezember 2016 als unbegründet zurück. Diese entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen.
Am 10. März 2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat darauf hingewiesen, die Stellung der Anträge und deren Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens gestellt.
Nachdem die Klägerin trotz zweifacher Aufforderung die Klage nicht begründet hat, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2018 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ... abgelehnt. Da die Klägerin die Klage nicht begründet habe, sei das Gericht nicht in der Lage gewesen, die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen.
Gegen den ihr am 27. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 19. Juli 2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie auf die am selben Tag beim Sozialgericht eingereichte Klagebegründung verwiesen. Hierin hat sie den Sachverhalt im Einzelnen dargestellt und ausgeführt, der Beklagte habe ihre besondere Situation nicht berücksichtigt. Sie sei hochschwanger gewesen. Der Kindsvater habe den Umzug nicht allein durchführen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch er in die neue Wohnung umgezogen sei. Weder die eigene Familie noch Freunde hätten sich kurzfristig von der Arbeit freimachen können.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen.
Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. In der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.242,96 EUR. Dieser Wert liegt über dem notwendigen Berufungswert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
1.
Die Klägerin hat nicht alle ihr obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht hätte es der Begründung der Klage bedurft, die die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung bis zur Beschlussfassung am 15. Mai 2018 nicht eingereicht hat.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es der Antragstellerin, in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Herbeiführung dessen Bewilligungsreife das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Sie hat folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, Juris). Ferner ist sie verpflichtet, im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ob diese Anforderungen auch dadurch erfüllt werden, dass dem Gericht die angefochtenen Bescheide vorgelegt werden, hat das BVerfG in der o.g. Entscheidung ausdrücklich offengelassen.
Diese Maßstäbe gelten auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeverfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zum anderen sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 92 SGG der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi "ins Blaue" hinein, Ermittlungen hinsichtlich des Streitgegenstands anzustellen.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 15. Mai 2018 nicht vor. Der Klage waren zwar der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 beigefügt. Allein aus diesen ist keine zumindest teilweise Erfolgsaussicht der Klage abzuleiten.
Die Bezugnahme auf die Bescheide in der Klage genügt vorliegend nicht der Anforderung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Der Beklagte hat im Bescheid vom 19. Dezember 2016 den Sachverhalt nur teilweise dargestellt. So ist der Termin des Umzugs nicht genannt. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II konnte das Sozialgericht mithin nicht prüfen (Zusicherung der Übernahme der Kosten des Umzugs vor dem Umzug). Der Beklagte nimmt zwar Bezug auf seinen Bescheid vom 21. November 2016. Es ist jedoch nicht zu erkennen, ob dieser Bescheid vor dem tatsächlichen Umzug der Klägerin erging.
Dieses ist allein aus der Verwaltungsakte ersichtlich. Ihr Inhalt muss jedoch bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht unbeachtet bleiben, wenn – wie hier – die Klage überhaupt nicht begründet worden ist (a.A. 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, L 2 AS 1029/13 B (13), Juris). Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO. Die Durchsicht der Verwaltungsakte des Beklagten stellte in Fällen wie diesem eine Ermittlung "ins Blaue" hinein dar. Das Sozialgericht wäre verpflichtet, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst herauszusuchen. Das aber erfüllt nach den o.g. Maßstäben nicht mehr die Obliegenheit der Klägerin nach § 117 Abs. 1 ZPO, den Sach- und Streitstand darzustellen.
2.
Die erst zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde übersandte Klagebegründung musste unberücksichtigt bleiben.
Zwar ist der Senat im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht darauf beschränkt, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu entscheiden; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, wenn im Beschwerdeverfahren erstmals der Sach- und Streitstand durch die Klägerin dargestellt wird. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Im Streitfall hat die Antragstellerin die zwingend erforderliche Darstellung des Sach- und Streitstandes erst im Beschwerdeverfahren – also nach der Entscheidung des Sozialgerichts – vorgelegt. Die Prozesskostenhilfe könnte somit frühestens ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen sozialgerichtlichen Beschlusses und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse: BFH, Beschluss vom 11. August 1998, VII B 3/98 (10), Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. März 2002, 3 Ta 22/02 (8 - 11), Juris; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 4 W 212/12).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
gez. Dr. Harks gez. Schäfer gez. Exner
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