Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 16 KR 343/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 KR 67/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Juni 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Bezug einer Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG auf Krankengeld versichert ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge und das Vorverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer Versichertenrente nach Art. 2 RÜG durch den Kläger dessen Anspruch auf Krankengeld aus der Versicherung im Rahmen seiner Beschäftigung entfallen lässt.
Der Kläger bezog seit dem 1. August 1992 als dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Invalidenrente für Behinderte nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes (Art. 2 § 10 RÜG). Dabei unterlag er wegen des vorbestehenden Anspruchs auf Sonderpflegegeld keinen Beschränkungen des Hinzuverdienstes. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Kläger vom 10. Juli 2015. Sein derzeitiges, 1998 zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis begründetes Beschäftigungsverhältnis umfasst 30 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 fragte der Kläger bei der Beklagten an, weshalb die von seinem Arbeitsentgelt abgezogenen Beiträge, u. a. zur Krankenversicherung, zurücküberwiesen worden seien. Dadurch sehe er sich trotz versicherungspflichtiger Beschäftigung von der Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 29. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bezug der Invalidenrente für Behinderte habe für ihn als Beschäftigten gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V Auswirkungen auf den Beitragssatz in der Krankenversicherung. Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters bezögen, hätten im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld. Für diese Versicherten gelte der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit einem am 27. Oktober 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch. Er machte geltend, die Beklagte wende § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V falsch an. Er erhalte keine der in dieser Vorschrift aufgezählten Renten. Seine Invalidenrente für Behinderte werde dort nicht genannt. Insoweit beziehe er sich auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund. Anders als die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Renten habe die vom Einigungsvertrag geschützte Rechtsposition nie die vollständige Absicherung des Lebensunterhalts bezweckt. Dementsprechend sei er wegen seines Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erhalte keine Rentenzahlung, die seinen Lebensunterhalt absichern könne. Dadurch sei er im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit auch auf die Krankengeldzahlung angewiesen. Nach der Entscheidung der Beklagten stehe er schlechter als ein ansonsten vergleichbarer nicht behinderter Arbeitnehmer. Auch eine vergleichbare Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beziehe er mit der genannten Invalidenrente nicht, weil sie einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach bundesdeutschem Recht nicht gleichstehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, der Kläger erfülle die Voraussetzung für den ermäßigten Beitragssatz, keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Die von ihm bezogene Rente falle unter § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Sie sei mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Sie hänge gem. Art. 2 § 10 Nr. 2 RÜG nämlich davon ab, dass wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht habe aufgenommen werden können und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nicht oder nur mit einem Einkommen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze möglich seien. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe bestätigt, dass die Hinzuverdienstgrenze nur wegen der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit nicht überschritten werde. Die Anwendung des verminderten Beitragssatzes sei nicht Ursache, sondern Folge des Fehlens eines Anspruchs auf Krankengeld. Der fehlende Krankengeldanspruch werde durch die Rente und verminderte Beitragslast kompensiert.
Mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, nach Maßstäben des heutigen Rechts würde er mit seinem Leistungsvermögen von 6 Arbeitsstunden täglich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Im Falle des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente sei die ohnehin aufgehobene Leistungsfähigkeit nicht durch Krankengeldzahlung auszugleichen. Dies sei in seinem Fall durch die Möglichkeit einer unbeschränkten Berufstätigkeit anders. Seine Nettoinvaliditätsrente betrage 212,50 EUR.
Die Arbeitgeberin des Klägers habe von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland einen Prüfbescheid nach § 28p SGB IV erhalten, wonach sie aufschiebend bedingt durch ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts in der vorliegenden Sache Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten habe.
Mit Urteil vom 14. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Feststellung abgelehnt, wonach die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2012 nach dem allgemeinen Regelbeitragssatz zu berechnen und abzuführen seien sowie der Kläger Anspruch auf Krankengeld habe. Bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld hat es ausgeführt, er bestehe nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V nicht. Die von ihm bezogene Invalidenrente als eine ausschließlich nach Bestimmungen für das Beitrittsgebiet gezahlte Leistung sei ihrer Art nach mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Seine Rente sei eine solche nach Art. 2 § 2 Abs. 3 Nr. 4 RÜG, mithin einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenrente für Behinderte werde gezahlt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollten vor Erreichen der Regelaltersrente den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen gewährleisten, wenn Versicherte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Für die Invalidenrente gelte Gleiches. Anspruchsberechtigt sei nur der Behinderte, der wegen Unfähigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen über dem Mindestbruttolohn von 400,- M liegenden Verdienst erzielen konnte. Auch die Invalidenrente für Behinderte werde gezahlt, weil der Betroffene nicht wie ein geistig und körperlich gesunder Versicherter am Erwerbsleben teilnehmen könne.
Aus dem Arbeitslohn des Klägers als besonderem Umstand des Einzelfalles ergebe sich nichts Anderes. Zwar dürfe er aufgrund seines Anspruchs auf Sonderpflegegeld Einkommen ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen erzielen. Dies führe aber zu keiner anderen Bewertung seiner Rente. Auch deren Höhe sei ebenso wie im Falle der Renten im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V für den Wegfall des Krankengeldanspruchs nicht von Bedeutung.
Diese Auslegung verletze nicht Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes. Denn er dürfe trotz des Bezuges einer Rentenleistung aufgrund seiner Behinderung und des Anspruchs auf Sonderpflegegeld uneingeschränkt Einkommen hinzuverdienen. Dessen zeitlich begrenzten Wegfall habe der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Mit der am 12. Juli 2018 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die bezogene Invalidenrente für Behinderte sei im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V allenfalls mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vergleichbar. Die Vergleichbarkeit mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sei schon deswegen nicht gegeben, weil Anspruch darauf schon mit dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze seit 1998 nicht bestehen könne. Seine Invalidenrente habe nach ihrer Anspruchsstruktur zu keinem Zeitpunkt eine Lohnersatzfunktion gehabt. Dies sei mit einer im Einzelfall niedrigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik nicht vergleichbar. Davon betroffene Versicherte müssten auch im Krankheitsfall keinen Wegfall von Nettoverdienst in Höhe von 1.709,29 EUR ausgleichen. Die Vergleichbarkeit von Leistungen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf eine Systemidentität und eine Funktionsidentität festzustellen. Am Merkmal der Funktionsidentität fehle es. Dass der Gesetzgeber dies so gesehen habe, verdeutliche die Vorschrift des § 302a SGB VI, wonach Renten nach § 8 Renten-VO der DDR auf ihre Weiterführung als Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu überprüfen gewesen seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
des Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Juni 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 abzuändern und festzustellen, dass er für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Bezug einer Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG bei der Beklagten auf Krankengeld versichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen erster Instanz, wonach insbesondere bei der Feststellung des Versorgungsumfangs des Klägers die Invalidenrente nicht isoliert betrachtet werden könne. Vielmehr sei sie im Zusammenhang mit dem Sonderpflegegeld zu sehen, wie sich auch aus der Sonderregelung zur Hinzuverdienstgrenze ergebe. Das bei Arbeitsunfähigkeit entfallende Arbeitsentgelt werde nicht nur durch die Invalidenrente, sondern auch durch das Sonderpflegegeld ausgeglichen. Ein zusätzlicher Anspruch auf Krankengeld führe zu einer Überversorgung. Im Übrigen hält sie an ihrer Entscheidung und der dafür gegebenen Begründung fest.
Bei der Entscheidung hat die Akte der Beklagten über den Umfang der Beitragspflicht des Klägers und seinen Anspruch auf Krankengeld – Vers.-Nr. E950649058 – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat Erfolg.
Der Kläger hat unter entsprechender Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 Anspruch auf die Feststellung seiner Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Denn die Bescheide beschweren den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, er habe neben dem Bezug seiner Invalidenrente keinen Anspruch auf Krankengeld.
Dagegen ist die Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers zulässig. Angesichts der einschränkenden Aussage des Bescheides über den Versicherungsumfang ist der Kläger im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG klagebefugt. Für die Klage auf die entgegengesetzte Feststellung hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, weil es bei der Frage nach dem Umfang der zur Verfügung stehenden Leistungen aus einer Versicherung um ein konkretes Rechtsverhältnis geht und der Kläger nur durch die beanspruchte Feststellung vermeiden kann, im Falle jeder ggf. eintretenden Arbeitsunfähigkeit den konkreten Anspruch streitig durchsetzen zu müssen.
Bereits der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 ist dahin auszulegen, dass die Beklagte entschieden hat, der Kläger habe im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld. Der einzige in dem Bescheid enthaltene (Einleitungs-) Satz, der eine der Formulierung nach eine auf den Kläger bezogene Aussage enthält, trifft selbst überhaupt keine konkrete Regelung, weil die Mitteilung von "Auswirkungen auf den Beitragssatz" nicht bestimmbar ist. Um die Ausfüllung der dabei offen bleibenden Rechtsfolgen zu bestimmen, enthält der Bescheid mehrere abstrakte Sätze, die in diesem Zusammenhang ebenfalls auf den Einzelfall des Klägers zu beziehen sind. Dazu gehört auch der Satz, wonach die Versicherten mit (einzeln aufgezählten) Renten im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Auch damit will die Beklagte im Gesamtzusammenhang der Sätze zum Ausdruck bringen, der Kläger beziehe eine solche Rente.
Eine entsprechende Regelung enthält der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. September 2016. Zwar formuliert er einen ausdrücklichen, mit Bezifferung versehenen Tenor nur zur Entrichtung von Beiträgen nach einem ermäßigten Satz. Dieser Umstand ist aber schon nicht geeignet, den wesentlichen Einleitungssatz der Zurückweisung des Widerspruchs einzuschränken. Zudem stellt die Beklagte selbst in der Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs die Geltung des ermäßigten Beitragssatzes unter Wiedergabe des Wortlauts des § 243 S. 1 SGB V in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fehlen eines Anspruchs auf Krankengeld. Der Bezug zum Einzelfall des Klägers wird hergestellt, indem im Folgesatz festgestellt wird, der Kläger erfülle diese Voraussetzung des fehlenden Anspruchs auf Krankengeld.
Diese Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, weil der Umfang der Versicherung des Klägers auf Krankengeld sich nach § 44 Abs. 1, 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V – in den jeweiligen Fassungen seit der Ursprungsfassung mit G. v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477) richtet und insbesondere im Hinblick auf seine zumindest seit 1998 bestehende Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Anspruch auf Krankengeld umfasst.
Ein Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld aus dem Versicherungsumfang folgt nicht aus § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 1, 2 SGB V (i. d. F. d. G. v. 20.12.2000, BGBl. I S. 1827). Denn die vom Kläger bezogene Invalidenrente für Behinderte ist nicht im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V mit den in Nr. 1, 2 der Vorschrift genannten Leistungen vergleichbar. Sie dient nicht dem Ziel der in den genannten Vorschriften aufgezählten Leistungen, dauerhafte Erwerbsverluste im Wesentlichen allein auszugleichen. Kennzeichnend dafür sind bei der Vollrente wegen Alters und der Rente wegen voller Erwerbsminderung die in § 67 Nrn. 1, 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI – i. d. F. d. Bekanntmachung v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) festgelegten uneingeschränkten Rentenartfaktoren von 1,0 und die auf die Geringfügigkeitsgrenze beschränkten Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1, § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Demgegenüber sind die durch unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen unterschiedenen Teilrenten wegen Alters und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht Bestandteil der Aufzählung vergleichbarer Renten.
Die Invalidenrente für Behinderte ist eine Leistung, die im Wesentlichen wegen der bestehenden Behinderung geleistet wird.
Der Zweck der Leistung einer Invalidenrente ist dem Zusammenhang der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zu entnehmen, durch die sie begründet worden ist. Denn ihre Leistung nach Art. 2 RÜG beruht auf der anwartschaftsschützenden Vereinbarung des Art. 30 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 des Einigungsvertrages (v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889), wonach (zunächst nur) bis zum 30. Juni 1995 eine Rente auch dann zu bewilligen war, wenn nach dem am 30. Juni 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik noch geltenden Recht ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Entgegen der Meinung der Beklagten war für die Zahlung der Invalidenrente an Behinderte keine konkret geprüfte Invalidität Voraussetzung. Vielmehr leitete sich diese allein aus der Berechtigung auf – hier – Sonderpflegegeld ab. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 des Rentenüberleitungs-Gesetzes v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606 – Art. 2 RÜG). Denn die Vorschrift ist mit der Voraussetzung des Sonderpflegegeldes durch ein "oder" von § 7 Abs. 3 Nr. 1 Art. 2 RÜG abgesetzt, worin die Inhalte einer Invalidität im Sinne der Erwerbsminderung geregelt sind. Die darin faktisch liegende Fiktion der Invalidität für Empfänger von (u.a.) Sonderpflegegeld stellt sich als Übernahme der auch rechtlich so formulierten Regelung des § 8 Abs. 3 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I S. 401) dar. Damit ist zugleich die Unmöglichkeit einer Entziehung der Leistung allein wegen erzielten Verdienstes festgelegt, weil die Invalidität im Rahmen der gesetzlichen Fiktion schon mit der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen für das Sonderpflegegeld nach dem Rechtszustand am 31. Dezember 1991 fortbestand.
Die Gewährung des Sonderpflegegeldes knüpft an die nähere Ausprägung der Behinderung an, ohne von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als leistungsbezogenem Merkmal für den Anspruch abhängig zu sein. Nach § 59 RentenVO bestand der Anspruch "unabhängig von dem erzielten Verdienst oder anderem Einkommen" für Behinderungen aufgrund von Querschnittslähmung oder Funktionsverlust beider Beine oder Arme. Eine solche Aufzählung unterscheidet sich nicht von denjenigen, wie sie etwa zur Beschreibung der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen im bundesdeutschen Recht geregelt sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus der Voraussetzung des § 10 Nr. 2 Art. 2 RÜG, wonach der betroffene Behinderte (in der Vergangenheitsform) außer Stande gewesen sein muss, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht folgern, es gehe hier um eine Vollrente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr zeigt diese Voraussetzung zunächst, dass die Anknüpfung an das Rentenversicherungssystem nur formell ist und es um eine in später teilweise verwendetem Sprachgebrauch versicherungsfremde Leistung geht. Der Anspruchsberechtigte brauchte und konnte nämlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen, weil ihm dies angesichts der beschriebenen Unfähigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich war. Bei dem gesetzlich vorgesehenen Anspruchsbeginn – wie auch im Falle des Klägers – ab Vollendung des 18. Lebensjahres scheidet die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren im Sinne von § 16 Abs. 1 Art. 2 RÜG aus. Ebenso scheidet die Erfüllung der Zeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG aus, weil keine fünf Jahre an Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung vorliegen können. Denn die als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem solchen Fall in Betracht kommenden Ausbildungszeiten finden nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Art. 2 RÜG erst ab einem Zeitpunkt Anrechnung, der nur zwei Jahre vor dem gesetzlich möglichen Anspruchsbeginn liegt. Eine freiwillige Versicherung (außerhalb einer Höherversicherung) bei der Sozialversicherung war nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (v. 25.6.1953, GBl. I S. 823) nur unter Voraussetzungen möglich, die der Unmöglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit widersprechen würden. Denn dazu bedurfte es vorheriger sechswöchiger Pflichtversicherung, die ihrerseits nur in Arbeits- oder Lehrverhältnissen (§ 2 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - v. 17.11.1977, GBl. I S. 373) oder bestimmten selbständigen Tätigkeiten (§ 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 9.12.1977, GBl I. 1978, S. 1) eintrat. Nach § 10 Abs. 2 Buchst. b, c des Sozialversicherungsgesetzes (SVG v. 28.6.1990, GBl. I S. 486) traten neben diese Tatbestände die Fallgruppen von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollten und solche, die für Behindertenwerkstätten tätig waren. Selbst wenn man annimmt, dass insoweit Überschneidungen mit dem Personenkreis der Invalidenrente für Behinderte vorliegen, handelt es sich angesichts der bestehenden Schulpflicht um keine Tatbestände, die so früh verwirklicht werden konnten, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Versicherungsjahre zu erreichen waren.
Soweit man den Tatbestandsvoraussetzungen des nach der RentenVO geleisteten Sonderpflegegeldes entnehmen kann, es hätten insoweit versicherungsrechtliche Voraussetzungen bestanden, begründen sie keine Vergleichbarkeit mit Renten wegen Erwerbsminderung nach dem allgemeinen Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach dem – wie dargelegt – notwendigen Fehlen eigener versicherungsrechtlicher Voraussetzungen – erst recht bei dem hier maßgeblichen Anspruchsbeginn mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 59 RentenVO) – kommt insoweit nur die Voraussetzung des § 57 RentenVO in Betracht, wonach der Anspruch auch von einem Berechtigten abzuleiten war, der "für anspruchsberechtigte Familienangehörige" eine Anwartschaft begründen konnte.
Ein Bezug zur Vollabsicherung wegen Erwerbsminderung lässt sich auch der Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Nr. 2 Art. 2 RÜG nicht entnehmen, wonach die Wahrnehmung berufsfördernder Leistungen mit einem Einkommen oberhalb des Mindestlohns ausgeschlossen sein muss. Denn danach ist zwar der Einsatz der berufsfördernden Leistungen als solcher anspruchshindernd. Gleichwohl ergeben sich keinerlei Konsequenzen für den Fall eines danach erlangten Erwerbseinkommens.
Zudem spricht das Sicherungsziel der Invalidenrente für Behinderte gegen die Vergleichbarkeit mit einer Rente wegen Erwerbsminderung nach allgemeinem bundesdeutschen Recht. Denn die Invalidenrente für Behinderte wurde ausschließlich und kraft gesetzlicher Anordnung des § 11 Abs. 1 S. 1 RentenVO in Höhe der MIndestrente gezahlt und ist nach § 28 Abs. 2 Art. 2 RÜG auf einen entsprechend niedrigen Festbetrag beschränkt; dies ist angesichts des Fehlens rentenrechtlicher Zeiten aus beitragspflichtiger Beschäftigung auch folgerichtig. Eine Vergleichbarkeit dieser strukturell nicht zur Vollsicherung geeigneten Leistung mit der grundsätzlich genau dazu bestimmten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch dann nicht gegeben, wenn letztere wegen Besonderheiten der individuellen Erwerbsbiographie im Einzelfall niedrig ausfallen kann.
Dass es sich bei der Invalidenrente für Behinderte dem Ziel nach um eine Absicherung neben dem angestrebten Aufbau einer versicherungsbezogenen Anwartschaft handelte, zeigen die Vorschriften über die unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Anrechnung entsprechender Zeiten auf eine Anwartschaft trotz des bestehenden Rentenbezugs. Diese sind in § 18 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur RentenVO (v. 23.11.1979, GBl. I S. 413) dahin zusammengefasst, dass durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit neben dem Rentenbezug mit Verdienst bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze eine versicherungsbezogene Anwartschaft mit Anspruch auf Rentenneuberechnung bei Erreichen des Rentenalters oder gesundheitsbedingter Tätigkeitsaufgabe sowie für die Hinterbliebenen entsteht. Dabei bestand nach § 38 Abs. 2 SVO auch Anspruch auf Krankengeld; die größte Bedeutung hat diese Vorschrift gerade für die Bezieher einer Invalidenrente für Behinderte, weil nur diese oberhalb des Lohndrittels zuverdienen konnten, ohne dass die Invalidität gem. § 8 Abs. 1 RentenVO entfiel.
Die möglicherweise gegenüber dem Kläger durch Beschränkung des Antrages auf die Feststellung des Krankengeldanspruchs bestandskräftig gewordenen Feststellungen der Beklagten zu einem niedrigeren Beitragssatz haben in Bezug auf den Anspruch des Klägers auf Krankengeld keine hindernde Tatbestandswirkung. Denn der Beitragssatz hängt gem. § 243 SGB V vom Anspruch auf Krankengeld ab, nicht dieser vom erhobenen Beitrag. Diesen Zusammenhang hat die Beklagte auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 zutreffend festgestellt.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG folgt hier dem Unterliegen der Beklagten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vor. Insbesondere fehlt es im Hinblick darauf, dass es um Fälle auslaufenden Rechts und seit mindestens über 20 Jahre bezogener Renten geht, an einem Klärungsbedürfnis.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge und das Vorverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer Versichertenrente nach Art. 2 RÜG durch den Kläger dessen Anspruch auf Krankengeld aus der Versicherung im Rahmen seiner Beschäftigung entfallen lässt.
Der Kläger bezog seit dem 1. August 1992 als dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Invalidenrente für Behinderte nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes (Art. 2 § 10 RÜG). Dabei unterlag er wegen des vorbestehenden Anspruchs auf Sonderpflegegeld keinen Beschränkungen des Hinzuverdienstes. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Kläger vom 10. Juli 2015. Sein derzeitiges, 1998 zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis begründetes Beschäftigungsverhältnis umfasst 30 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 fragte der Kläger bei der Beklagten an, weshalb die von seinem Arbeitsentgelt abgezogenen Beiträge, u. a. zur Krankenversicherung, zurücküberwiesen worden seien. Dadurch sehe er sich trotz versicherungspflichtiger Beschäftigung von der Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 29. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bezug der Invalidenrente für Behinderte habe für ihn als Beschäftigten gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V Auswirkungen auf den Beitragssatz in der Krankenversicherung. Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Vollrente wegen Alters bezögen, hätten im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld. Für diese Versicherten gelte der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit einem am 27. Oktober 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch. Er machte geltend, die Beklagte wende § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V falsch an. Er erhalte keine der in dieser Vorschrift aufgezählten Renten. Seine Invalidenrente für Behinderte werde dort nicht genannt. Insoweit beziehe er sich auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund. Anders als die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Renten habe die vom Einigungsvertrag geschützte Rechtsposition nie die vollständige Absicherung des Lebensunterhalts bezweckt. Dementsprechend sei er wegen seines Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erhalte keine Rentenzahlung, die seinen Lebensunterhalt absichern könne. Dadurch sei er im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit auch auf die Krankengeldzahlung angewiesen. Nach der Entscheidung der Beklagten stehe er schlechter als ein ansonsten vergleichbarer nicht behinderter Arbeitnehmer. Auch eine vergleichbare Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beziehe er mit der genannten Invalidenrente nicht, weil sie einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach bundesdeutschem Recht nicht gleichstehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, der Kläger erfülle die Voraussetzung für den ermäßigten Beitragssatz, keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben. Die von ihm bezogene Rente falle unter § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Sie sei mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Sie hänge gem. Art. 2 § 10 Nr. 2 RÜG nämlich davon ab, dass wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht habe aufgenommen werden können und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nicht oder nur mit einem Einkommen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze möglich seien. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe bestätigt, dass die Hinzuverdienstgrenze nur wegen der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit nicht überschritten werde. Die Anwendung des verminderten Beitragssatzes sei nicht Ursache, sondern Folge des Fehlens eines Anspruchs auf Krankengeld. Der fehlende Krankengeldanspruch werde durch die Rente und verminderte Beitragslast kompensiert.
Mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, nach Maßstäben des heutigen Rechts würde er mit seinem Leistungsvermögen von 6 Arbeitsstunden täglich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Im Falle des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente sei die ohnehin aufgehobene Leistungsfähigkeit nicht durch Krankengeldzahlung auszugleichen. Dies sei in seinem Fall durch die Möglichkeit einer unbeschränkten Berufstätigkeit anders. Seine Nettoinvaliditätsrente betrage 212,50 EUR.
Die Arbeitgeberin des Klägers habe von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland einen Prüfbescheid nach § 28p SGB IV erhalten, wonach sie aufschiebend bedingt durch ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts in der vorliegenden Sache Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten habe.
Mit Urteil vom 14. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Feststellung abgelehnt, wonach die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2012 nach dem allgemeinen Regelbeitragssatz zu berechnen und abzuführen seien sowie der Kläger Anspruch auf Krankengeld habe. Bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld hat es ausgeführt, er bestehe nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V nicht. Die von ihm bezogene Invalidenrente als eine ausschließlich nach Bestimmungen für das Beitrittsgebiet gezahlte Leistung sei ihrer Art nach mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Seine Rente sei eine solche nach Art. 2 § 2 Abs. 3 Nr. 4 RÜG, mithin einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenrente für Behinderte werde gezahlt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollten vor Erreichen der Regelaltersrente den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen gewährleisten, wenn Versicherte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Für die Invalidenrente gelte Gleiches. Anspruchsberechtigt sei nur der Behinderte, der wegen Unfähigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen über dem Mindestbruttolohn von 400,- M liegenden Verdienst erzielen konnte. Auch die Invalidenrente für Behinderte werde gezahlt, weil der Betroffene nicht wie ein geistig und körperlich gesunder Versicherter am Erwerbsleben teilnehmen könne.
Aus dem Arbeitslohn des Klägers als besonderem Umstand des Einzelfalles ergebe sich nichts Anderes. Zwar dürfe er aufgrund seines Anspruchs auf Sonderpflegegeld Einkommen ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen erzielen. Dies führe aber zu keiner anderen Bewertung seiner Rente. Auch deren Höhe sei ebenso wie im Falle der Renten im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V für den Wegfall des Krankengeldanspruchs nicht von Bedeutung.
Diese Auslegung verletze nicht Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes. Denn er dürfe trotz des Bezuges einer Rentenleistung aufgrund seiner Behinderung und des Anspruchs auf Sonderpflegegeld uneingeschränkt Einkommen hinzuverdienen. Dessen zeitlich begrenzten Wegfall habe der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Mit der am 12. Juli 2018 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die bezogene Invalidenrente für Behinderte sei im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V allenfalls mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vergleichbar. Die Vergleichbarkeit mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sei schon deswegen nicht gegeben, weil Anspruch darauf schon mit dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze seit 1998 nicht bestehen könne. Seine Invalidenrente habe nach ihrer Anspruchsstruktur zu keinem Zeitpunkt eine Lohnersatzfunktion gehabt. Dies sei mit einer im Einzelfall niedrigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik nicht vergleichbar. Davon betroffene Versicherte müssten auch im Krankheitsfall keinen Wegfall von Nettoverdienst in Höhe von 1.709,29 EUR ausgleichen. Die Vergleichbarkeit von Leistungen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf eine Systemidentität und eine Funktionsidentität festzustellen. Am Merkmal der Funktionsidentität fehle es. Dass der Gesetzgeber dies so gesehen habe, verdeutliche die Vorschrift des § 302a SGB VI, wonach Renten nach § 8 Renten-VO der DDR auf ihre Weiterführung als Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu überprüfen gewesen seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
des Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Juni 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 abzuändern und festzustellen, dass er für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Bezug einer Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG bei der Beklagten auf Krankengeld versichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen erster Instanz, wonach insbesondere bei der Feststellung des Versorgungsumfangs des Klägers die Invalidenrente nicht isoliert betrachtet werden könne. Vielmehr sei sie im Zusammenhang mit dem Sonderpflegegeld zu sehen, wie sich auch aus der Sonderregelung zur Hinzuverdienstgrenze ergebe. Das bei Arbeitsunfähigkeit entfallende Arbeitsentgelt werde nicht nur durch die Invalidenrente, sondern auch durch das Sonderpflegegeld ausgeglichen. Ein zusätzlicher Anspruch auf Krankengeld führe zu einer Überversorgung. Im Übrigen hält sie an ihrer Entscheidung und der dafür gegebenen Begründung fest.
Bei der Entscheidung hat die Akte der Beklagten über den Umfang der Beitragspflicht des Klägers und seinen Anspruch auf Krankengeld – Vers.-Nr. E950649058 – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat Erfolg.
Der Kläger hat unter entsprechender Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 Anspruch auf die Feststellung seiner Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Denn die Bescheide beschweren den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, er habe neben dem Bezug seiner Invalidenrente keinen Anspruch auf Krankengeld.
Dagegen ist die Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers zulässig. Angesichts der einschränkenden Aussage des Bescheides über den Versicherungsumfang ist der Kläger im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG klagebefugt. Für die Klage auf die entgegengesetzte Feststellung hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, weil es bei der Frage nach dem Umfang der zur Verfügung stehenden Leistungen aus einer Versicherung um ein konkretes Rechtsverhältnis geht und der Kläger nur durch die beanspruchte Feststellung vermeiden kann, im Falle jeder ggf. eintretenden Arbeitsunfähigkeit den konkreten Anspruch streitig durchsetzen zu müssen.
Bereits der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 ist dahin auszulegen, dass die Beklagte entschieden hat, der Kläger habe im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld. Der einzige in dem Bescheid enthaltene (Einleitungs-) Satz, der eine der Formulierung nach eine auf den Kläger bezogene Aussage enthält, trifft selbst überhaupt keine konkrete Regelung, weil die Mitteilung von "Auswirkungen auf den Beitragssatz" nicht bestimmbar ist. Um die Ausfüllung der dabei offen bleibenden Rechtsfolgen zu bestimmen, enthält der Bescheid mehrere abstrakte Sätze, die in diesem Zusammenhang ebenfalls auf den Einzelfall des Klägers zu beziehen sind. Dazu gehört auch der Satz, wonach die Versicherten mit (einzeln aufgezählten) Renten im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Auch damit will die Beklagte im Gesamtzusammenhang der Sätze zum Ausdruck bringen, der Kläger beziehe eine solche Rente.
Eine entsprechende Regelung enthält der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. September 2016. Zwar formuliert er einen ausdrücklichen, mit Bezifferung versehenen Tenor nur zur Entrichtung von Beiträgen nach einem ermäßigten Satz. Dieser Umstand ist aber schon nicht geeignet, den wesentlichen Einleitungssatz der Zurückweisung des Widerspruchs einzuschränken. Zudem stellt die Beklagte selbst in der Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs die Geltung des ermäßigten Beitragssatzes unter Wiedergabe des Wortlauts des § 243 S. 1 SGB V in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fehlen eines Anspruchs auf Krankengeld. Der Bezug zum Einzelfall des Klägers wird hergestellt, indem im Folgesatz festgestellt wird, der Kläger erfülle diese Voraussetzung des fehlenden Anspruchs auf Krankengeld.
Diese Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, weil der Umfang der Versicherung des Klägers auf Krankengeld sich nach § 44 Abs. 1, 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V – in den jeweiligen Fassungen seit der Ursprungsfassung mit G. v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477) richtet und insbesondere im Hinblick auf seine zumindest seit 1998 bestehende Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den Anspruch auf Krankengeld umfasst.
Ein Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld aus dem Versicherungsumfang folgt nicht aus § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 1, 2 SGB V (i. d. F. d. G. v. 20.12.2000, BGBl. I S. 1827). Denn die vom Kläger bezogene Invalidenrente für Behinderte ist nicht im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V mit den in Nr. 1, 2 der Vorschrift genannten Leistungen vergleichbar. Sie dient nicht dem Ziel der in den genannten Vorschriften aufgezählten Leistungen, dauerhafte Erwerbsverluste im Wesentlichen allein auszugleichen. Kennzeichnend dafür sind bei der Vollrente wegen Alters und der Rente wegen voller Erwerbsminderung die in § 67 Nrn. 1, 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI – i. d. F. d. Bekanntmachung v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) festgelegten uneingeschränkten Rentenartfaktoren von 1,0 und die auf die Geringfügigkeitsgrenze beschränkten Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1, § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Demgegenüber sind die durch unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen unterschiedenen Teilrenten wegen Alters und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht Bestandteil der Aufzählung vergleichbarer Renten.
Die Invalidenrente für Behinderte ist eine Leistung, die im Wesentlichen wegen der bestehenden Behinderung geleistet wird.
Der Zweck der Leistung einer Invalidenrente ist dem Zusammenhang der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zu entnehmen, durch die sie begründet worden ist. Denn ihre Leistung nach Art. 2 RÜG beruht auf der anwartschaftsschützenden Vereinbarung des Art. 30 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 des Einigungsvertrages (v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889), wonach (zunächst nur) bis zum 30. Juni 1995 eine Rente auch dann zu bewilligen war, wenn nach dem am 30. Juni 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik noch geltenden Recht ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Entgegen der Meinung der Beklagten war für die Zahlung der Invalidenrente an Behinderte keine konkret geprüfte Invalidität Voraussetzung. Vielmehr leitete sich diese allein aus der Berechtigung auf – hier – Sonderpflegegeld ab. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 des Rentenüberleitungs-Gesetzes v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606 – Art. 2 RÜG). Denn die Vorschrift ist mit der Voraussetzung des Sonderpflegegeldes durch ein "oder" von § 7 Abs. 3 Nr. 1 Art. 2 RÜG abgesetzt, worin die Inhalte einer Invalidität im Sinne der Erwerbsminderung geregelt sind. Die darin faktisch liegende Fiktion der Invalidität für Empfänger von (u.a.) Sonderpflegegeld stellt sich als Übernahme der auch rechtlich so formulierten Regelung des § 8 Abs. 3 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I S. 401) dar. Damit ist zugleich die Unmöglichkeit einer Entziehung der Leistung allein wegen erzielten Verdienstes festgelegt, weil die Invalidität im Rahmen der gesetzlichen Fiktion schon mit der weiteren Erfüllung der Voraussetzungen für das Sonderpflegegeld nach dem Rechtszustand am 31. Dezember 1991 fortbestand.
Die Gewährung des Sonderpflegegeldes knüpft an die nähere Ausprägung der Behinderung an, ohne von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als leistungsbezogenem Merkmal für den Anspruch abhängig zu sein. Nach § 59 RentenVO bestand der Anspruch "unabhängig von dem erzielten Verdienst oder anderem Einkommen" für Behinderungen aufgrund von Querschnittslähmung oder Funktionsverlust beider Beine oder Arme. Eine solche Aufzählung unterscheidet sich nicht von denjenigen, wie sie etwa zur Beschreibung der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen im bundesdeutschen Recht geregelt sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus der Voraussetzung des § 10 Nr. 2 Art. 2 RÜG, wonach der betroffene Behinderte (in der Vergangenheitsform) außer Stande gewesen sein muss, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht folgern, es gehe hier um eine Vollrente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr zeigt diese Voraussetzung zunächst, dass die Anknüpfung an das Rentenversicherungssystem nur formell ist und es um eine in später teilweise verwendetem Sprachgebrauch versicherungsfremde Leistung geht. Der Anspruchsberechtigte brauchte und konnte nämlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen, weil ihm dies angesichts der beschriebenen Unfähigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich war. Bei dem gesetzlich vorgesehenen Anspruchsbeginn – wie auch im Falle des Klägers – ab Vollendung des 18. Lebensjahres scheidet die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren im Sinne von § 16 Abs. 1 Art. 2 RÜG aus. Ebenso scheidet die Erfüllung der Zeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG aus, weil keine fünf Jahre an Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung vorliegen können. Denn die als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem solchen Fall in Betracht kommenden Ausbildungszeiten finden nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Art. 2 RÜG erst ab einem Zeitpunkt Anrechnung, der nur zwei Jahre vor dem gesetzlich möglichen Anspruchsbeginn liegt. Eine freiwillige Versicherung (außerhalb einer Höherversicherung) bei der Sozialversicherung war nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (v. 25.6.1953, GBl. I S. 823) nur unter Voraussetzungen möglich, die der Unmöglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit widersprechen würden. Denn dazu bedurfte es vorheriger sechswöchiger Pflichtversicherung, die ihrerseits nur in Arbeits- oder Lehrverhältnissen (§ 2 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - v. 17.11.1977, GBl. I S. 373) oder bestimmten selbständigen Tätigkeiten (§ 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 9.12.1977, GBl I. 1978, S. 1) eintrat. Nach § 10 Abs. 2 Buchst. b, c des Sozialversicherungsgesetzes (SVG v. 28.6.1990, GBl. I S. 486) traten neben diese Tatbestände die Fallgruppen von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollten und solche, die für Behindertenwerkstätten tätig waren. Selbst wenn man annimmt, dass insoweit Überschneidungen mit dem Personenkreis der Invalidenrente für Behinderte vorliegen, handelt es sich angesichts der bestehenden Schulpflicht um keine Tatbestände, die so früh verwirklicht werden konnten, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Versicherungsjahre zu erreichen waren.
Soweit man den Tatbestandsvoraussetzungen des nach der RentenVO geleisteten Sonderpflegegeldes entnehmen kann, es hätten insoweit versicherungsrechtliche Voraussetzungen bestanden, begründen sie keine Vergleichbarkeit mit Renten wegen Erwerbsminderung nach dem allgemeinen Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach dem – wie dargelegt – notwendigen Fehlen eigener versicherungsrechtlicher Voraussetzungen – erst recht bei dem hier maßgeblichen Anspruchsbeginn mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 59 RentenVO) – kommt insoweit nur die Voraussetzung des § 57 RentenVO in Betracht, wonach der Anspruch auch von einem Berechtigten abzuleiten war, der "für anspruchsberechtigte Familienangehörige" eine Anwartschaft begründen konnte.
Ein Bezug zur Vollabsicherung wegen Erwerbsminderung lässt sich auch der Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Nr. 2 Art. 2 RÜG nicht entnehmen, wonach die Wahrnehmung berufsfördernder Leistungen mit einem Einkommen oberhalb des Mindestlohns ausgeschlossen sein muss. Denn danach ist zwar der Einsatz der berufsfördernden Leistungen als solcher anspruchshindernd. Gleichwohl ergeben sich keinerlei Konsequenzen für den Fall eines danach erlangten Erwerbseinkommens.
Zudem spricht das Sicherungsziel der Invalidenrente für Behinderte gegen die Vergleichbarkeit mit einer Rente wegen Erwerbsminderung nach allgemeinem bundesdeutschen Recht. Denn die Invalidenrente für Behinderte wurde ausschließlich und kraft gesetzlicher Anordnung des § 11 Abs. 1 S. 1 RentenVO in Höhe der MIndestrente gezahlt und ist nach § 28 Abs. 2 Art. 2 RÜG auf einen entsprechend niedrigen Festbetrag beschränkt; dies ist angesichts des Fehlens rentenrechtlicher Zeiten aus beitragspflichtiger Beschäftigung auch folgerichtig. Eine Vergleichbarkeit dieser strukturell nicht zur Vollsicherung geeigneten Leistung mit der grundsätzlich genau dazu bestimmten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch dann nicht gegeben, wenn letztere wegen Besonderheiten der individuellen Erwerbsbiographie im Einzelfall niedrig ausfallen kann.
Dass es sich bei der Invalidenrente für Behinderte dem Ziel nach um eine Absicherung neben dem angestrebten Aufbau einer versicherungsbezogenen Anwartschaft handelte, zeigen die Vorschriften über die unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Anrechnung entsprechender Zeiten auf eine Anwartschaft trotz des bestehenden Rentenbezugs. Diese sind in § 18 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur RentenVO (v. 23.11.1979, GBl. I S. 413) dahin zusammengefasst, dass durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit neben dem Rentenbezug mit Verdienst bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze eine versicherungsbezogene Anwartschaft mit Anspruch auf Rentenneuberechnung bei Erreichen des Rentenalters oder gesundheitsbedingter Tätigkeitsaufgabe sowie für die Hinterbliebenen entsteht. Dabei bestand nach § 38 Abs. 2 SVO auch Anspruch auf Krankengeld; die größte Bedeutung hat diese Vorschrift gerade für die Bezieher einer Invalidenrente für Behinderte, weil nur diese oberhalb des Lohndrittels zuverdienen konnten, ohne dass die Invalidität gem. § 8 Abs. 1 RentenVO entfiel.
Die möglicherweise gegenüber dem Kläger durch Beschränkung des Antrages auf die Feststellung des Krankengeldanspruchs bestandskräftig gewordenen Feststellungen der Beklagten zu einem niedrigeren Beitragssatz haben in Bezug auf den Anspruch des Klägers auf Krankengeld keine hindernde Tatbestandswirkung. Denn der Beitragssatz hängt gem. § 243 SGB V vom Anspruch auf Krankengeld ab, nicht dieser vom erhobenen Beitrag. Diesen Zusammenhang hat die Beklagte auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 zutreffend festgestellt.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG folgt hier dem Unterliegen der Beklagten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vor. Insbesondere fehlt es im Hinblick darauf, dass es um Fälle auslaufenden Rechts und seit mindestens über 20 Jahre bezogener Renten geht, an einem Klärungsbedürfnis.
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