Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 R 1021/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 BA 63/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 für den Kläger gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beanstanden durfte. Umstritten ist die Versicherungspflicht des Klägers in diesem Zeitraum.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 4. bewilligte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2007 für die Umsetzung des Modellprojektes "Vermittlungsorientierte Weiterbildung für erwerbslose qualifizierte Facharbeiter, Meister, Techniker und Ingenieure im Metall- und Kunststoffbereich" (VOWB) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2007 eine Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 430.840 EUR. Unter Punkt 2 ist ausgeführt, dass die Zuwendung zweckgebunden sei und der beruflichen Eingliederung von 20 Erwerbslosen, vorwiegend älteren Fachkräften mit solider Ausbildung (ingenieurtechnischer Fach- und/oder Hochschulausbildung) diene. Mit Änderungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2007 wurde der Bewilligungszeitraum für die VOWB bis zum 30. November 2007 verlängert.
Der am ... 1958 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur-Monteur mit einem 1995 erworbenen Meisterbrief. Er bewarb sich mit Schreiben vom 22. Mai 2007 bei der Blumenbecker Technik GmbH (im Folgenden: BT) um eine "Stelle als Service-Elektromeister". Er und die Beigeladene zu 4. schlossen unter dem 30. Mai 2007 einen "Arbeitsvertrag". Unter § 1 war geregelt, dass der Kläger vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 auf der Grundlage des Projektes VOWB eingestellt wird. Gemäß § 4 erhält er als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt von 1.650 EUR. Am 20. September 2007 vereinbarten der Kläger und die Beigeladene zu 4. in Abstimmung mit dem "Ziel-Unternehmen" ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2007 unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2007.
Darüber hinaus wurde am 30. Mai 2007 zwischen der Beigeladenen zu 4. und der BT eine Vereinbarung zur Beschäftigung eines potentiellen zukünftigen Mitarbeiters im Unternehmen im Rahmen des Projektes VOWB vom 1. April bis zum 30. September 2007 geschlossen. Danach beschäftigt die BT im Rahmen dieses Projektes den Kläger "für eine Lernphase im Unternehmen mit dem Ziel, den potentiellen zukünftigen Mitarbeiter in die betrieblichen Aufgaben einzuarbeiten und dabei Qualifizierungsdefizite zu ermitteln. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit bleibt der Kläger Angestellter der Beigeladenen zu 4." Unter § 2 war geregelt, dass neben den Lernphasen im Unternehmen Präsenzphasen bei der Beigeladenen zu 4. durchgeführt werden, bei denen weitere Qualifizierungen angeboten werden sollen. Unter § 3 Punkt 1 verpflichtete sich das Unternehmen, den potentiellen zukünftigen Mitarbeiter fachlich in seine künftigen Aufgabenbereiche einzuführen und dabei zu betreuen. Unter § 4 Punkt 1 und 2 verpflichtete sich die Beigeladene zu 4., den potentiellen zukünftigen Mitarbeiter während der Lernphase im Unternehmen im Rahmen des Projektes zu betreuen und zu unterstützen sowie gemeinsam mit dem Unternehmen die im Rahmen des Projektes durchzuführenden Qualifikation abzustimmen. Unter § 5 war geregelt, dass sich das Unternehmen am Projekt mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 1.100 EUR monatlich, maximal sechs Monate, beteiligt. Unter dem 25. September 2007 einigten sich die Beigeladene zu 4. und die BT ebenfalls auf eine Verlängerung der Vereinbarung vom 30. Mai 2007 bis zum 30. November 2007.
Die Beigeladene zu 1. hatte zuvor mit - an das Landesverwaltungsamt gerichtetem - Schreiben vom 16. Januar 2007 eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung in ESF-geförderten Projekten, insbesondere im Zusammenhang mit betrieblichen Probebeschäftigungen im Rahmen von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, verneint. Mit Schreiben vom 29. März 2007 teilte das Landesverwaltungsamt der Beigeladenen zu 4. mit, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht als zuwendungsfähig zu behandeln seien.
Von dem monatlichen Bruttogehalt des Klägers in Höhe von 1.650 EUR zahlte die Beigeladene zu 4. Steuern und führte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab.
Der Kläger wurde zum 1. Dezember 2007 von der BT nicht übernommen.
Die Beklagte führte vom 11. bis zum 13. März 2008 bei der Beigeladenen zu 4. eine Betriebsprüfung durch. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. April 2009 mit, anlässlich dieser Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für ihn in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 als Teilnehmer des Projektes VOWB zu Unrecht Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt worden seien. Es lägen weder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis noch eine Beschäftigung zur Berufsausbildung oder eine außerbetriebliche Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Bescheid vom 7. August 2009 beanstandete die Beklagte die zu Unrecht vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Vertrauensschutz hinsichtlich zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge gebe es dem Grunde nach nicht. Es bestehe die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen diese Beiträge in freiwillige Beiträge umzuwandeln. Zu Unrecht gezahlte Beiträge seien nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) zu erstatten, es sei denn, der Sozialversicherungsträger habe bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Leistungen erbracht.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. August 2009 Widerspruch. Er habe vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 nicht als Praktikant bei der BT gearbeitet. Vielmehr sei er der einzige Mitarbeiter mit einem gültigen Meisterbrief gewesen. Er bat im Übrigen um Auskunft hinsichtlich des Verbleibs der für ihn gezahlten Sozialabgaben und der sich daraus für ihn ergebenden Rentenansprüche.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt teilte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mit, dass die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. auf dieses Förderprojekt nicht anzuwenden sei. Um der Qualifizierung von Beschäftigten gerecht zu werden und die Förderprojekte von den Zielgruppen und Aufgaben der Beigeladenen zu 1. abzugrenzen, müssten die Teilnehmer während der Förderung bereits im Beschäftigtenstatus sein. Es handele sich "um eine, dem eigentlichen unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgelagerte, befristete arbeitsplatzbezogene Personenauswahl, Qualifizierung und Praktika".
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Alleiniger Betriebszweck des "Arbeitgebers" (Maßnahmeträger) sei die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung. Innerhalb dieses Betriebszweckes sei der "Arbeitnehmer" (Maßnahmeteilnehmer) jedoch nicht abhängig beschäftigt, sondern habe die von ihm verrichteten Arbeiten ausschließlich als Teilnehmer eines Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsprojekts mit der Zielsetzung seiner Reintegration bzw. Aus- und Weiterbildung verrichtet. Da alleiniger Betriebszweck des Maßnahmeträgers die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung sei und die berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Betriebes (Maßnahmeträger) und seines Betriebszwecks ausgeübt worden sei, liege auch keine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV vor. Es scheide auch eine außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG aus, da es sich nicht um eine Berufsausbildung nach dem BBiG handele. Für den Kläger habe keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestanden. Zum Zeitpunkt der Projektteilnahme sei ihm bekannt gewesen, dass während dieser Zeit keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt würden. Insofern habe auch ein gewisses Einverständnis des Klägers zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, zumindest hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung vorgelegen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 26. Oktober 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewendet. Er sei bei der BT zunächst im Stahlbau tätig gewesen. Auf sein Betreiben sei er umgesetzt worden und habe Schaltschränke gebaut.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hätten während seiner Teilnahme an der Maßnahme VOWB im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 nicht vorgelegen. Das Weisungsrecht des Maßnahmeträgers habe sich nicht im Rahmen der Leistung von Arbeit bewegt. Der vorrangige Zweck habe darin gelegen, den Kläger als möglichen geeigneten Mitarbeiter zu finden, zu vermitteln, weiterzubilden und damit auf eine eventuelle Übernahme durch die BT vorzubereiten. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2007 habe die Maßnahme der beruflichen Eingliederung von Erwerbslosen, vorwiegend älteren Fachkräften gedient. Aus der zwischen der Beigeladenen zu 4. und der BT geschlossenen Vereinbarung ergebe sich, dass die Maßnahme dazu dienen sollte, zukünftige potentielle Mitarbeiter in betriebliche Aufgaben einzuarbeiten und dabei Qualifizierungsdefizite zu ermitteln. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger selbstorganisiert bei der BT habe arbeiten sollen, spreche gegen eine Weisungsgebundenheit im o.g. Sinne. Es habe auch keine Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung vorgelegen.
Gegen das ihm am 19. September 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2012 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, der mit der Beigeladenen zu 4. geschlossene Vertrag vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. September 2007 weise klare Konturen eines Arbeitsvertrages auf und entspreche den Anforderungen gemäß § 2 Nachweisgesetz (NachwG). Auch ein sog. Anscheinsbeweis spreche für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag sei ohne besondere Absprachen geschlossen worden, insbesondere ohne Hinweise darauf, dass es sich um eine Fördermaßnahme ohne Sozialabgaben handele. Er hätte sich ansonsten nicht darauf eingelassen. Schließlich habe die Beigeladene zu 4. ihn bei der Krankenkasse an- und abgemeldet. Er habe sechs Monate eine versicherungspflichtige Arbeit geleistet. Er habe zwar an einem Tag der Woche an einer theoretischen kaufmännischen Weiterbildung bei der Beigeladenen zu 4. teilgenommen. An den anderen vier Tagen der Woche habe er jedoch bei der BT ungelernte Arbeiten verrichtet. Er sei weder fortgebildet noch weiterqualifiziert und auch nicht für Aufgaben als Meister eingesetzt worden. Er habe sich ohne Erfolg um eine Weiterbildung im Bereich der Schweißtechnik gekümmert. Ihn habe die BT nur deshalb beschäftigt, weil er über einen Meisterbrief verfüge. Dieser sei für berufsgenossenschaftliche Belange kopiert worden. Die BT habe im Übrigen nur den "halben Lohn" ohne Sozialabgaben gezahlt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nur einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung entschieden werden könne.
Der Geschäftsführer der BT, S., hat mit Schreiben vom 29. September 2014 mitgeteilt, sich nicht an den Kläger erinnern zu können. Dass es zu keiner Einstellung gekommen sei, könne nur mit der Qualität von dessen Arbeit zusammenhängen. Er hat ein Schreiben an die Beigeladene zu 4. vom 1. August 2007 vorgelegt, in welchem er sich mit der Teilnahme des Klägers an der Schulung "Siemens S7" einverstanden erklärt habe. Ferner habe er Fragen zu einem Schweißlehrgang gestellt. In einem weiter vorgelegten Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007 wird ausgeführt, dass das Tätigkeitsfeld des Klägers nach dessen eigener Aussage bei der BT u.a. Aufgaben im Bereich Steuerungstechnik und Schweißen von Blechen für unterschiedliche Kästen umfasse. Für den Kläger seien zur Vorbereitung auf die spätere Tätigkeit zwei spezielle Qualifizierungen - ein SPS-Lehrgang und ein Lehrgang Lichtbogenschweißen - ausgewählt worden. Das Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk der BT, dass der Lehrgang Lichtbogenschweißen als nicht notwendig angesehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist im Übrigen auch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil die von Juni bis November 2007 von dem Kläger gezahlten und von der Beklagten beanstandeten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 1.752,26 EUR den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR übersteigen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Die Beklagte hat zu Recht die von dem Kläger vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit dem angefochtenen Bescheid beanstandet. Die Teilnahme des Klägers an dem Projekt VOWB hat kein Sozialversicherungspflichtverhältnis begründet.
Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SBG IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Sie erlassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 1. HS SBG IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Vorliegend sind vom Kläger Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2007 gezahlt worden, obwohl keine Versicherungspflicht bestand.
In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum unterlagen Arbeiter und Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; Seewald in KassKomm, Stand Mai 2018, § 7 SGB IV Rn. 50 mwN).
1.
Der Kläger stand in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 4. Er hatte zwar mit ihr am 30. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Ausweislich dieses Arbeitsvertrages unterlag der Kläger auch den Weisungen der Beigeladenen zu 4. und war in die Maßnahme VOWB organisatorisch eingebunden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Arbeitsvertrages zu § 5 hinsichtlich des Jahresurlaubs sowie den Regelungen unter § 6 zu den Verpflichtungen des Klägers bei Durchführung der Maßnahme (Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten, des Umgangs mit Betriebsmitteln und des Verhaltens im Krankheitsfall). Der Arbeitsvertrag enthält zwar keine konkrete Regelung zur Arbeitszeit. Vielmehr ist vereinbart worden, dass sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Bedingungen der Einsatzstelle richtet. Andererseits hatte sich der Kläger unter § 6d) verpflichtet, die Betriebsarbeitszeiten (im Unternehmen) einzuhalten. Der Kläger war während der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 jedoch nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 4. eingegliedert. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nämlich nicht immer schon dann zu bejahen, wenn jemand in einem Rechtsverhältnis steht, in dem er Weisungen anderer zu beachten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass das Direktionsrecht im Rahmen der Leistung von fremdnütziger Arbeit ausgeübt wird, für die in der Regel Lohn gezahlt wird. Zumindest muss der Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses gewahrt bleiben; das Verhältnis darf nicht durch andere Zwecke, wie etwa die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstleistungspflicht oder eine erstrebte Heilung, sein Gepräge erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1988, 7 RAr 13/87, SozR 4100 § 101 Nr. 7).
Im vorliegenden Fall bewegte sich das Weisungsrecht der Beigeladenen zu 4. nicht im Rahmen der Leistung von Arbeit. Vielmehr gab der vorrangige Zweck der Reintegration (älterer Fachkräfte) bzw. der Aus- und Weiterbildung dem Vertragsverhältnis seinen Charakter.
Die Einstellung des Klägers bei der Beigeladenen zu 4. erfolgte auf der Grundlage des Projektes VOWB. Eine konkrete Tätigkeit, für die der Kläger eingestellt wurde, war im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt. Demnach ging es nicht um die Leistung wirtschaftlich sinnvoller Arbeit und die Erzielung des Lebensunterhalts. Vielmehr sollte die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 4. dessen Vorbereitung auf seine anschließend mögliche Übernahme bei der BT dienen. Der Kläger hatte sich nicht unmittelbar zur Arbeitsleistung, sondern vielmehr zur Teilnahme an dem Projekt und damit an den sich als notwendig erweisenden Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet. Das eigentliche Ziel bestand darin, dessen Reintegration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Beendigung des Projekts zu erreichen.
Die Bezeichnung der monatlichen Vergütung als "Brutto-Monatsgehalt" führt nicht zu der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Denn die von der Beigeladenen zu 4. dem Kläger gezahlte Vergütung in Höhe von 1.182,29 EUR/Monat ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten. Dies ergibt sich schließlich auch aus der Koppelung des Vertrags an den Zuwendungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 15. Februar 2007.
Alleiniger Betriebszweck der Beigeladenen zu 4. war im Übrigen die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung in der Schweiß-, Füge- und Prüftechnik (vgl. Internetauftritt). Der Kläger jedoch war bei der Beigeladenen zu 4. nicht innerhalb dieses Betriebszwecks als Ausbilder, sondern als Teilnehmer des Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekts VOWB tätig. Die Beigeladene zu 4. hatte die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Maßnahme von Juni bis November 2007 durchgängig geplant und betreut sowie selbst an jedem Montag eine theoretischen Weiterbildung des Klägers durchgeführt.
2.
Der Kläger stand auch in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der BT. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der BT hatte er nicht. Der Kläger war zwar an vier Tagen der Woche dort tätig gewesen. Aus der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 4. und der BT vom 30. Mai 2007 geht jedoch hervor, dass nicht von einer "normalen" Arbeit des Klägers gegen Entgelt auszugehen ist. Vielmehr war Ziel der Tätigkeit des Klägers dessen Einarbeitung in die betrieblichen Aufgaben seines möglichen zukünftigen Arbeitsplatzes. Dies sollte durch die "Bearbeitung eines betrieblichen Lernprojekts" erfolgen. Durch selbstorganisiertes Arbeiten im Lernprojekt sollten Qualifizierungsdefizite erkennbar werden, die durch individuelle Lehrgänge bei der Beigeladenen zu 4. bzw. durch externe Lehrgänge bei anderen Bildungsträgern abgebaut werden sollten. Nicht das Prinzip "Arbeit gegen Lohn", sondern das ausdrücklich formulierte Prinzip "Lernen bei der Arbeit" sollte im Vordergrund stehen. Bei einem selbstorganisierten Arbeiten unterliegt derjenige, der seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann, im Übrigen gerade nicht dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Zudem hatte die BT keinen Lohn an den Kläger, sondern eine "Eigenbeteiligung" in Höhe von 1.100 EUR/Monat an die Beigeladene zu 4. gezahlt.
Insoweit war der Kläger bei der BT auch nicht wie ein Leiharbeitnehmer gemäß einem mit der Beigeladenen zu 4. bestehenden Leiharbeitsverhältnis eingesetzt worden. Denn er hatte gerade keine Arbeitsleistung geschuldet, mit der er in die Arbeitsorganisation der BT eingebunden war. Er erbrachte keine fremdnützige Arbeit, sondern verrichtete im Rahmen von sog. Lernprojekten Tätigkeiten, die seine Qualifizierungsdefizite erkennen lassen sollten.
Die Tatsache, dass neben den Lernphasen bei der BT zur Praxisvermittlung Präsenzphasen bei der Beigeladenen zu 4. mit dem Angebot weiterer Qualifizierungen durchgeführt wurden, verdeutlicht die Zielsetzung der Maßnahme im Sinne der Reintegration qualifizierter Erwerbsloser durch vermittlungsorientierte Weiterbildung.
Aus dem aktenkundigen Schriftwechsel der Beigeladenen zu 4. und der BT lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass bei den Tätigkeiten des Klägers bei der BT, auch wenn dieser vorwiegend ungelernte Arbeiten verrichtet haben sollte, dessen Qualifizierung im Vordergrund stand. In dem Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007 wurden zunächst die Angaben des Klägers bestätigt, dass sein Tätigkeitsfeld zumindest das Schweißen von Blechen umfasste. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007, dass für den Kläger zur Vorbereitung auf seine spätere Tätigkeit zwei spezielle Qualifizierungen - ein SPS-Lehrgang und ein Lehrgang Lichtbogenschweißen - ausgewählt worden waren. Die Tatsache, dass die BT den Lehrgang Lichtbogenschweißen als nicht notwendig angesehen hat, ändert nichts an der angestrebten Qualifizierung des Klägers. Aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007 wird zudem deutlich, dass die Art der Qualifizierung des Klägers in Abstimmung der Beigeladenen zu 4. und der BT erfolgte.
3.
Der Kläger war auch nicht zu einer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig. Denn als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Berufsausbildung vorgelegen hatte, fehlt es jedenfalls an einer "Beschäftigung" des Klägers, also an dessen Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebs. Zwar steht bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund (vgl. Seewald in KassKomm, a.a.O., § 7 SGB IV Rn. 148 mwN). Auch bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung muss der Auszubildende aber wie ein Arbeitnehmer in dem Betrieb "beschäftigt" sein, d.h. seine Ausbildung muss überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs stattfinden (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Grundsätzlich sind nur diejenigen Auszubildenden beschäftigt, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet werden und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).
4.
Die BT stellt ferner keine außerbetriebliche Einrichtung dar, in der der Kläger ausgebildet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG wird Berufsausbildung auch in sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsausbildung) durchgeführt. Dies geschieht jedoch nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass die außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG erfolgt. In ein Versicherungspflichtverhältnis einbezogen sind daher nur solche außerbetrieblichen Maßnahmen, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages (§ 10 BBiG) vorliegt. Diese Voraussetzung erfüllt die vom Kläger absolvierte Maßnahme VOWB nicht.
II.
Ein Vertrauensschutz des Klägers war bei der Beanstandung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht zu beachten. Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Beitragsentrichtung für den Bereich der Rentenversicherung (vgl. Udsching in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IV § 26 Rn. 3a). Hinsichtlich der beanstandeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung war deshalb kein Vertrauensschutz zu prüfen.
Nach § 26 Abs. 1 SGB IV gilt § 45 Abs. 2 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) entsprechend, wenn Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind. Es handelte sich bei der Betriebsprüfung vom 11. bis zum 13. März 2008 jedoch um die erste Betriebsprüfung, die seit der Entrichtung der beanstandeten Beiträge durchgeführt worden war.
Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2009 fristgerecht die für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 3 SGB IV gelten Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist. Nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Der Vier-Jahreszeitraum für die Beanstandung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist vorliegend eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 für den Kläger gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beanstanden durfte. Umstritten ist die Versicherungspflicht des Klägers in diesem Zeitraum.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 4. bewilligte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2007 für die Umsetzung des Modellprojektes "Vermittlungsorientierte Weiterbildung für erwerbslose qualifizierte Facharbeiter, Meister, Techniker und Ingenieure im Metall- und Kunststoffbereich" (VOWB) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2007 eine Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 430.840 EUR. Unter Punkt 2 ist ausgeführt, dass die Zuwendung zweckgebunden sei und der beruflichen Eingliederung von 20 Erwerbslosen, vorwiegend älteren Fachkräften mit solider Ausbildung (ingenieurtechnischer Fach- und/oder Hochschulausbildung) diene. Mit Änderungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2007 wurde der Bewilligungszeitraum für die VOWB bis zum 30. November 2007 verlängert.
Der am ... 1958 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur-Monteur mit einem 1995 erworbenen Meisterbrief. Er bewarb sich mit Schreiben vom 22. Mai 2007 bei der Blumenbecker Technik GmbH (im Folgenden: BT) um eine "Stelle als Service-Elektromeister". Er und die Beigeladene zu 4. schlossen unter dem 30. Mai 2007 einen "Arbeitsvertrag". Unter § 1 war geregelt, dass der Kläger vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 auf der Grundlage des Projektes VOWB eingestellt wird. Gemäß § 4 erhält er als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt von 1.650 EUR. Am 20. September 2007 vereinbarten der Kläger und die Beigeladene zu 4. in Abstimmung mit dem "Ziel-Unternehmen" ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2007 unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2007.
Darüber hinaus wurde am 30. Mai 2007 zwischen der Beigeladenen zu 4. und der BT eine Vereinbarung zur Beschäftigung eines potentiellen zukünftigen Mitarbeiters im Unternehmen im Rahmen des Projektes VOWB vom 1. April bis zum 30. September 2007 geschlossen. Danach beschäftigt die BT im Rahmen dieses Projektes den Kläger "für eine Lernphase im Unternehmen mit dem Ziel, den potentiellen zukünftigen Mitarbeiter in die betrieblichen Aufgaben einzuarbeiten und dabei Qualifizierungsdefizite zu ermitteln. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit bleibt der Kläger Angestellter der Beigeladenen zu 4." Unter § 2 war geregelt, dass neben den Lernphasen im Unternehmen Präsenzphasen bei der Beigeladenen zu 4. durchgeführt werden, bei denen weitere Qualifizierungen angeboten werden sollen. Unter § 3 Punkt 1 verpflichtete sich das Unternehmen, den potentiellen zukünftigen Mitarbeiter fachlich in seine künftigen Aufgabenbereiche einzuführen und dabei zu betreuen. Unter § 4 Punkt 1 und 2 verpflichtete sich die Beigeladene zu 4., den potentiellen zukünftigen Mitarbeiter während der Lernphase im Unternehmen im Rahmen des Projektes zu betreuen und zu unterstützen sowie gemeinsam mit dem Unternehmen die im Rahmen des Projektes durchzuführenden Qualifikation abzustimmen. Unter § 5 war geregelt, dass sich das Unternehmen am Projekt mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 1.100 EUR monatlich, maximal sechs Monate, beteiligt. Unter dem 25. September 2007 einigten sich die Beigeladene zu 4. und die BT ebenfalls auf eine Verlängerung der Vereinbarung vom 30. Mai 2007 bis zum 30. November 2007.
Die Beigeladene zu 1. hatte zuvor mit - an das Landesverwaltungsamt gerichtetem - Schreiben vom 16. Januar 2007 eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung in ESF-geförderten Projekten, insbesondere im Zusammenhang mit betrieblichen Probebeschäftigungen im Rahmen von Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, verneint. Mit Schreiben vom 29. März 2007 teilte das Landesverwaltungsamt der Beigeladenen zu 4. mit, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht als zuwendungsfähig zu behandeln seien.
Von dem monatlichen Bruttogehalt des Klägers in Höhe von 1.650 EUR zahlte die Beigeladene zu 4. Steuern und führte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab.
Der Kläger wurde zum 1. Dezember 2007 von der BT nicht übernommen.
Die Beklagte führte vom 11. bis zum 13. März 2008 bei der Beigeladenen zu 4. eine Betriebsprüfung durch. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. April 2009 mit, anlässlich dieser Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für ihn in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 als Teilnehmer des Projektes VOWB zu Unrecht Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt worden seien. Es lägen weder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis noch eine Beschäftigung zur Berufsausbildung oder eine außerbetriebliche Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Bescheid vom 7. August 2009 beanstandete die Beklagte die zu Unrecht vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Vertrauensschutz hinsichtlich zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge gebe es dem Grunde nach nicht. Es bestehe die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen diese Beiträge in freiwillige Beiträge umzuwandeln. Zu Unrecht gezahlte Beiträge seien nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) zu erstatten, es sei denn, der Sozialversicherungsträger habe bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Leistungen erbracht.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. August 2009 Widerspruch. Er habe vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 nicht als Praktikant bei der BT gearbeitet. Vielmehr sei er der einzige Mitarbeiter mit einem gültigen Meisterbrief gewesen. Er bat im Übrigen um Auskunft hinsichtlich des Verbleibs der für ihn gezahlten Sozialabgaben und der sich daraus für ihn ergebenden Rentenansprüche.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt teilte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mit, dass die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. auf dieses Förderprojekt nicht anzuwenden sei. Um der Qualifizierung von Beschäftigten gerecht zu werden und die Förderprojekte von den Zielgruppen und Aufgaben der Beigeladenen zu 1. abzugrenzen, müssten die Teilnehmer während der Förderung bereits im Beschäftigtenstatus sein. Es handele sich "um eine, dem eigentlichen unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgelagerte, befristete arbeitsplatzbezogene Personenauswahl, Qualifizierung und Praktika".
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Alleiniger Betriebszweck des "Arbeitgebers" (Maßnahmeträger) sei die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung. Innerhalb dieses Betriebszweckes sei der "Arbeitnehmer" (Maßnahmeteilnehmer) jedoch nicht abhängig beschäftigt, sondern habe die von ihm verrichteten Arbeiten ausschließlich als Teilnehmer eines Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsprojekts mit der Zielsetzung seiner Reintegration bzw. Aus- und Weiterbildung verrichtet. Da alleiniger Betriebszweck des Maßnahmeträgers die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung sei und die berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Betriebes (Maßnahmeträger) und seines Betriebszwecks ausgeübt worden sei, liege auch keine Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV vor. Es scheide auch eine außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG aus, da es sich nicht um eine Berufsausbildung nach dem BBiG handele. Für den Kläger habe keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestanden. Zum Zeitpunkt der Projektteilnahme sei ihm bekannt gewesen, dass während dieser Zeit keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt würden. Insofern habe auch ein gewisses Einverständnis des Klägers zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, zumindest hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung vorgelegen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 26. Oktober 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewendet. Er sei bei der BT zunächst im Stahlbau tätig gewesen. Auf sein Betreiben sei er umgesetzt worden und habe Schaltschränke gebaut.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hätten während seiner Teilnahme an der Maßnahme VOWB im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 nicht vorgelegen. Das Weisungsrecht des Maßnahmeträgers habe sich nicht im Rahmen der Leistung von Arbeit bewegt. Der vorrangige Zweck habe darin gelegen, den Kläger als möglichen geeigneten Mitarbeiter zu finden, zu vermitteln, weiterzubilden und damit auf eine eventuelle Übernahme durch die BT vorzubereiten. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2007 habe die Maßnahme der beruflichen Eingliederung von Erwerbslosen, vorwiegend älteren Fachkräften gedient. Aus der zwischen der Beigeladenen zu 4. und der BT geschlossenen Vereinbarung ergebe sich, dass die Maßnahme dazu dienen sollte, zukünftige potentielle Mitarbeiter in betriebliche Aufgaben einzuarbeiten und dabei Qualifizierungsdefizite zu ermitteln. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger selbstorganisiert bei der BT habe arbeiten sollen, spreche gegen eine Weisungsgebundenheit im o.g. Sinne. Es habe auch keine Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung vorgelegen.
Gegen das ihm am 19. September 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2012 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, der mit der Beigeladenen zu 4. geschlossene Vertrag vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. September 2007 weise klare Konturen eines Arbeitsvertrages auf und entspreche den Anforderungen gemäß § 2 Nachweisgesetz (NachwG). Auch ein sog. Anscheinsbeweis spreche für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag sei ohne besondere Absprachen geschlossen worden, insbesondere ohne Hinweise darauf, dass es sich um eine Fördermaßnahme ohne Sozialabgaben handele. Er hätte sich ansonsten nicht darauf eingelassen. Schließlich habe die Beigeladene zu 4. ihn bei der Krankenkasse an- und abgemeldet. Er habe sechs Monate eine versicherungspflichtige Arbeit geleistet. Er habe zwar an einem Tag der Woche an einer theoretischen kaufmännischen Weiterbildung bei der Beigeladenen zu 4. teilgenommen. An den anderen vier Tagen der Woche habe er jedoch bei der BT ungelernte Arbeiten verrichtet. Er sei weder fortgebildet noch weiterqualifiziert und auch nicht für Aufgaben als Meister eingesetzt worden. Er habe sich ohne Erfolg um eine Weiterbildung im Bereich der Schweißtechnik gekümmert. Ihn habe die BT nur deshalb beschäftigt, weil er über einen Meisterbrief verfüge. Dieser sei für berufsgenossenschaftliche Belange kopiert worden. Die BT habe im Übrigen nur den "halben Lohn" ohne Sozialabgaben gezahlt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nur einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung entschieden werden könne.
Der Geschäftsführer der BT, S., hat mit Schreiben vom 29. September 2014 mitgeteilt, sich nicht an den Kläger erinnern zu können. Dass es zu keiner Einstellung gekommen sei, könne nur mit der Qualität von dessen Arbeit zusammenhängen. Er hat ein Schreiben an die Beigeladene zu 4. vom 1. August 2007 vorgelegt, in welchem er sich mit der Teilnahme des Klägers an der Schulung "Siemens S7" einverstanden erklärt habe. Ferner habe er Fragen zu einem Schweißlehrgang gestellt. In einem weiter vorgelegten Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007 wird ausgeführt, dass das Tätigkeitsfeld des Klägers nach dessen eigener Aussage bei der BT u.a. Aufgaben im Bereich Steuerungstechnik und Schweißen von Blechen für unterschiedliche Kästen umfasse. Für den Kläger seien zur Vorbereitung auf die spätere Tätigkeit zwei spezielle Qualifizierungen - ein SPS-Lehrgang und ein Lehrgang Lichtbogenschweißen - ausgewählt worden. Das Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk der BT, dass der Lehrgang Lichtbogenschweißen als nicht notwendig angesehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist im Übrigen auch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil die von Juni bis November 2007 von dem Kläger gezahlten und von der Beklagten beanstandeten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 1.752,26 EUR den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR übersteigen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Die Beklagte hat zu Recht die von dem Kläger vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit dem angefochtenen Bescheid beanstandet. Die Teilnahme des Klägers an dem Projekt VOWB hat kein Sozialversicherungspflichtverhältnis begründet.
Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SBG IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Sie erlassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 1. HS SBG IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Vorliegend sind vom Kläger Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2007 gezahlt worden, obwohl keine Versicherungspflicht bestand.
In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum unterlagen Arbeiter und Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; Seewald in KassKomm, Stand Mai 2018, § 7 SGB IV Rn. 50 mwN).
1.
Der Kläger stand in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 4. Er hatte zwar mit ihr am 30. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Ausweislich dieses Arbeitsvertrages unterlag der Kläger auch den Weisungen der Beigeladenen zu 4. und war in die Maßnahme VOWB organisatorisch eingebunden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Arbeitsvertrages zu § 5 hinsichtlich des Jahresurlaubs sowie den Regelungen unter § 6 zu den Verpflichtungen des Klägers bei Durchführung der Maßnahme (Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten, des Umgangs mit Betriebsmitteln und des Verhaltens im Krankheitsfall). Der Arbeitsvertrag enthält zwar keine konkrete Regelung zur Arbeitszeit. Vielmehr ist vereinbart worden, dass sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Bedingungen der Einsatzstelle richtet. Andererseits hatte sich der Kläger unter § 6d) verpflichtet, die Betriebsarbeitszeiten (im Unternehmen) einzuhalten. Der Kläger war während der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 jedoch nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 4. eingegliedert. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nämlich nicht immer schon dann zu bejahen, wenn jemand in einem Rechtsverhältnis steht, in dem er Weisungen anderer zu beachten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass das Direktionsrecht im Rahmen der Leistung von fremdnütziger Arbeit ausgeübt wird, für die in der Regel Lohn gezahlt wird. Zumindest muss der Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses gewahrt bleiben; das Verhältnis darf nicht durch andere Zwecke, wie etwa die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstleistungspflicht oder eine erstrebte Heilung, sein Gepräge erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1988, 7 RAr 13/87, SozR 4100 § 101 Nr. 7).
Im vorliegenden Fall bewegte sich das Weisungsrecht der Beigeladenen zu 4. nicht im Rahmen der Leistung von Arbeit. Vielmehr gab der vorrangige Zweck der Reintegration (älterer Fachkräfte) bzw. der Aus- und Weiterbildung dem Vertragsverhältnis seinen Charakter.
Die Einstellung des Klägers bei der Beigeladenen zu 4. erfolgte auf der Grundlage des Projektes VOWB. Eine konkrete Tätigkeit, für die der Kläger eingestellt wurde, war im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt. Demnach ging es nicht um die Leistung wirtschaftlich sinnvoller Arbeit und die Erzielung des Lebensunterhalts. Vielmehr sollte die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 4. dessen Vorbereitung auf seine anschließend mögliche Übernahme bei der BT dienen. Der Kläger hatte sich nicht unmittelbar zur Arbeitsleistung, sondern vielmehr zur Teilnahme an dem Projekt und damit an den sich als notwendig erweisenden Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet. Das eigentliche Ziel bestand darin, dessen Reintegration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Beendigung des Projekts zu erreichen.
Die Bezeichnung der monatlichen Vergütung als "Brutto-Monatsgehalt" führt nicht zu der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Denn die von der Beigeladenen zu 4. dem Kläger gezahlte Vergütung in Höhe von 1.182,29 EUR/Monat ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten. Dies ergibt sich schließlich auch aus der Koppelung des Vertrags an den Zuwendungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 15. Februar 2007.
Alleiniger Betriebszweck der Beigeladenen zu 4. war im Übrigen die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung in der Schweiß-, Füge- und Prüftechnik (vgl. Internetauftritt). Der Kläger jedoch war bei der Beigeladenen zu 4. nicht innerhalb dieses Betriebszwecks als Ausbilder, sondern als Teilnehmer des Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekts VOWB tätig. Die Beigeladene zu 4. hatte die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Maßnahme von Juni bis November 2007 durchgängig geplant und betreut sowie selbst an jedem Montag eine theoretischen Weiterbildung des Klägers durchgeführt.
2.
Der Kläger stand auch in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der BT. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der BT hatte er nicht. Der Kläger war zwar an vier Tagen der Woche dort tätig gewesen. Aus der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 4. und der BT vom 30. Mai 2007 geht jedoch hervor, dass nicht von einer "normalen" Arbeit des Klägers gegen Entgelt auszugehen ist. Vielmehr war Ziel der Tätigkeit des Klägers dessen Einarbeitung in die betrieblichen Aufgaben seines möglichen zukünftigen Arbeitsplatzes. Dies sollte durch die "Bearbeitung eines betrieblichen Lernprojekts" erfolgen. Durch selbstorganisiertes Arbeiten im Lernprojekt sollten Qualifizierungsdefizite erkennbar werden, die durch individuelle Lehrgänge bei der Beigeladenen zu 4. bzw. durch externe Lehrgänge bei anderen Bildungsträgern abgebaut werden sollten. Nicht das Prinzip "Arbeit gegen Lohn", sondern das ausdrücklich formulierte Prinzip "Lernen bei der Arbeit" sollte im Vordergrund stehen. Bei einem selbstorganisierten Arbeiten unterliegt derjenige, der seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann, im Übrigen gerade nicht dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers. Zudem hatte die BT keinen Lohn an den Kläger, sondern eine "Eigenbeteiligung" in Höhe von 1.100 EUR/Monat an die Beigeladene zu 4. gezahlt.
Insoweit war der Kläger bei der BT auch nicht wie ein Leiharbeitnehmer gemäß einem mit der Beigeladenen zu 4. bestehenden Leiharbeitsverhältnis eingesetzt worden. Denn er hatte gerade keine Arbeitsleistung geschuldet, mit der er in die Arbeitsorganisation der BT eingebunden war. Er erbrachte keine fremdnützige Arbeit, sondern verrichtete im Rahmen von sog. Lernprojekten Tätigkeiten, die seine Qualifizierungsdefizite erkennen lassen sollten.
Die Tatsache, dass neben den Lernphasen bei der BT zur Praxisvermittlung Präsenzphasen bei der Beigeladenen zu 4. mit dem Angebot weiterer Qualifizierungen durchgeführt wurden, verdeutlicht die Zielsetzung der Maßnahme im Sinne der Reintegration qualifizierter Erwerbsloser durch vermittlungsorientierte Weiterbildung.
Aus dem aktenkundigen Schriftwechsel der Beigeladenen zu 4. und der BT lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass bei den Tätigkeiten des Klägers bei der BT, auch wenn dieser vorwiegend ungelernte Arbeiten verrichtet haben sollte, dessen Qualifizierung im Vordergrund stand. In dem Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007 wurden zunächst die Angaben des Klägers bestätigt, dass sein Tätigkeitsfeld zumindest das Schweißen von Blechen umfasste. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007, dass für den Kläger zur Vorbereitung auf seine spätere Tätigkeit zwei spezielle Qualifizierungen - ein SPS-Lehrgang und ein Lehrgang Lichtbogenschweißen - ausgewählt worden waren. Die Tatsache, dass die BT den Lehrgang Lichtbogenschweißen als nicht notwendig angesehen hat, ändert nichts an der angestrebten Qualifizierung des Klägers. Aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 4. an die BT vom 1. August 2007 wird zudem deutlich, dass die Art der Qualifizierung des Klägers in Abstimmung der Beigeladenen zu 4. und der BT erfolgte.
3.
Der Kläger war auch nicht zu einer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig. Denn als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Berufsausbildung vorgelegen hatte, fehlt es jedenfalls an einer "Beschäftigung" des Klägers, also an dessen Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebs. Zwar steht bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund (vgl. Seewald in KassKomm, a.a.O., § 7 SGB IV Rn. 148 mwN). Auch bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung muss der Auszubildende aber wie ein Arbeitnehmer in dem Betrieb "beschäftigt" sein, d.h. seine Ausbildung muss überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs stattfinden (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Grundsätzlich sind nur diejenigen Auszubildenden beschäftigt, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet werden und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).
4.
Die BT stellt ferner keine außerbetriebliche Einrichtung dar, in der der Kläger ausgebildet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG wird Berufsausbildung auch in sonstigen Berufsausbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsausbildung) durchgeführt. Dies geschieht jedoch nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass die außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG erfolgt. In ein Versicherungspflichtverhältnis einbezogen sind daher nur solche außerbetrieblichen Maßnahmen, bei denen eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages (§ 10 BBiG) vorliegt. Diese Voraussetzung erfüllt die vom Kläger absolvierte Maßnahme VOWB nicht.
II.
Ein Vertrauensschutz des Klägers war bei der Beanstandung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht zu beachten. Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Beitragsentrichtung für den Bereich der Rentenversicherung (vgl. Udsching in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IV § 26 Rn. 3a). Hinsichtlich der beanstandeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung war deshalb kein Vertrauensschutz zu prüfen.
Nach § 26 Abs. 1 SGB IV gilt § 45 Abs. 2 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) entsprechend, wenn Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind. Es handelte sich bei der Betriebsprüfung vom 11. bis zum 13. März 2008 jedoch um die erste Betriebsprüfung, die seit der Entrichtung der beanstandeten Beiträge durchgeführt worden war.
Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2009 fristgerecht die für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 3 SGB IV gelten Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist. Nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Der Vier-Jahreszeitraum für die Beanstandung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist vorliegend eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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