L 5 AS 570/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AS 1512/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 570/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beklagte hat den Klägern zu 1. 1/4 und der Klägerin zu 2. 1/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Kläger zu 1. tragen als Gesamtschuldner 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten im zweiten Rechtszug.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 1. tragen diese als Gesamtschuldner 3/4 und der Beklagte 1/4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren der Kläger zu 1. wird auf 3.659,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach Erledigung des Berufungsverfahrens ist über die Kosten und den Streitwert zu entscheiden. In der Sache standen eine endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) und daraus resultierende Erstattungsforderungen im Streit.

Die Kläger zu 1. sind Erben des verstorbenen ursprünglichen Klägers zu 1., N. K. Die Klägerin zu 2. ist dessen Witwe. Die Eheleute bezogen SGB II-Leistungen von der ARGE SGB II A.-St. (im Folgenden: ARGE), deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist. Mit Blick auf Einnahmen des Herrn K. aus einer selbständigen Tätigkeit bewilligte die ARGE ihnen für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009 zunächst vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 929 EUR pro Monat: jeweils 280 EUR für den Regelbedarf und 184,50 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) pro Person.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 lehnte die ARGE die Gewährung von Leistungen für diesen Zeitraum mangels Hilfebedürftigkeit endgültig ab. Es seien nicht alle notwendigen Belege über Einnahmen und Ausgaben des Herrn K. im Bewilligungszeitraum vorgelegt worden, weshalb eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen gewesen sei. Danach liege keine Hilfebedürftigkeit vor. Auf den Widerspruch der Eheleute gegen diesen Bescheid erließ die ARGE unter dem 29. Dezember 2009 einen weiteren Bescheid, mit dem sie den "Antrag auf Überprüfung [ihres] Bescheides vom 19.10.2009 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" zurückwies. Auch dagegen erhoben die Eheleute Widerspruch.

Unter dem 15. Februar 2010 machte die ARGE mit zwei Bescheiden (Überschrift: "Endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches / Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen nach § 40 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)") unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29. Dezember 2009 Erstattungsansprüche gegen die Eheleute geltend: Von der Klägerin zu 2. forderte sie die Zahlung von 3.081,66 EUR, vom Ehemann 3.659,50 EUR. Die Beträge setzten sich zusammen aus der gewährten Regelleistung, Leistungen für KdUH und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche wies die ARGE unter dem 11. Mai 2010 mit zwei Widerspruchsbescheiden als unbegründet zurück. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies sie auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2009 zurück.

Am 20. Mai 2010 haben die Eheleute Klage gegen die Bescheide vom 29. Dezember 2009 und 15. Februar 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Mai 2010, zum Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Unter Verweis auf Betriebswirtschaftliche Auswertungen haben sie behauptet, Herr K. habe im Bewilligungsabschnitt keinen Gewinn erzielt. Unter anderem seien Zahlungen auf ein Privatdarlehen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Außerdem sei über das Vermögen des Herrn K. im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, weshalb er im streitgegenständlichen Zeitraum über seine Betriebseinnahmen nicht habe verfügen können.

Die gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2009 gerichtete Klage haben die Eheleute zurückgenommen. Im Übrigen hat das SG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 21. April 2016 abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 23. September 2016 zugestellt worden. Herr K. ist bereits am 25. August 2016 verstorben.

Am 29. September 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger "[i]n dem Rechtsstreit N. K. u.a .../. Jobcenter Salzlandkreis" Berufung gegen das Urteil eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben: Die Erstattungsforderung gegen Herrn K. werde um 872,50 EUR und die Erstattungsforderung gegen die Klägerin zu 2. um 294,66 EUR reduziert. Dies entspricht den zur Erstattung gestellten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen und die Berufung im Übrigen zurückgenommen.

Die Kläger haben einen Kostenantrag gestellt. Der Berichterstatter hat dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die Beteiligten zur Höhe des Streitwerts angehört.

II.

1.

Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung ergeht auch für und gegen die Kläger zu 1, weil diese als Erben des verstorbenen N. K. Beteiligte des Berufungsverfahrens waren. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Berufungsschrift nicht als Berufungskläger erwähnt worden sind und dass der Bevollmächtigte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 19. September 2018 erklärt hat, er habe die Berufung nur für die Klägerin zu 2. eingelegt.

a.

Ob und ggf. durch wen Berufung eingelegt worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Auslegung der Rechtsmittelschrift zu ermitteln. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus sonstigen innerhalb der Rechtsmittelfrist bekannt gewordenen Umständen ergeben kann. Allerdings können nur solche Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt werden, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind (vgl. Adolf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 151 Rn. 10). Mit der Berufungsschrift vom 28. September 2016 hat der bereits erstinstanzlich tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Kläger "[i]n dem Rechtsstreit N. K. u.a .../. Jobcenter S." ohne jede Einschränkung Berufung eingelegt. Bis zum Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist lagen keinerlei Hinweise vor, dass die Berufung auf die Klägerin zu 2. beschränkt werden sollte, zumal nicht sie, sondern nur ihr Ehemann in dem Schriftsatz namentlich genannt worden ist. Von dessen Tod hat der Senat erst durch eine im Dezember 2016 eingegangene Kopie der Sterbeurkunde erfahren.

Aber selbst wenn der Tod des ursprünglichen Klägers zu 1. bereits bei Berufungseingang bekannt gewesen wäre, hätte dies wegen der gesetzlichen Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten nicht die Vermutung nahegelegt, dass die Berufung nicht für die Erben eingelegt werden sollte. Bereits das Urteil des SG ist trotz des anderslautenden Rubrums mit Wirkung für und gegen sie ergangen; denn der ursprüngliche Kläger zu 1. ist bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben. Am Tag seines Todes, dem 25. August 2016, hatte das SG zwar schon die Urteilsformel beschlossen. Da das im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gefällte Urteil den Beteiligten aber noch nicht gemäß § 133 Satz 1 SGG bekannt gegeben war, war es rechtlich noch nicht existent (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 133 Rn. 1). Der Rechtsstreit war deshalb noch beim SG anhängig. Da Herr K. anwaltlich vertreten war, ist das Verfahren auch nicht nach § 202 SGG in Verbindung mit § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden (§ 202 SGG in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO). Der Prozess ist insoweit vielmehr – unabhängig von der Notwendigkeit einer Rubrumsberichtigung – mit Wirkung für und gegen die Erben fortgeführt worden (vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 31. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 246 Rn. 8 f.). Diese sind im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB, die auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten umfasst (§ 1967 BGB), an die Stelle des Erblassers getreten.

Die erbrechtlichen Regelungen treten vorliegend nicht hinter die sozialrechtlichen Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge zurück. Es liegt kein Fall des § 56 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I) vor. Nach dieser Vorschrift stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nacheinander den dort genannten Personen zu. Zum Zeitpunkt des Todes des Herrn K. standen aber keine Ansprüche auf fällige laufende Geldleistungen im Streit, sondern ein Erstattungsanspruch. Die von der ARGE gegenüber Herrn K. zur Erstattung gestellten 3.659,50 EUR waren bereits zu dessen Lebzeiten gezahlt worden.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klage – jedenfalls nach der gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung – als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verstehen ist, die neben der Aufhebung des Erstattungsbescheids auch auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer endgültigen Festsetzung in gleicher Höhe gerichtet ist. Die begehrte endgültige Leistung stellt zwar gegenüber der bereits erhaltenen vorläufigen ein aliud dar; materiell-rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris Rn. 15). Dennoch sind diese derart eng miteinander verknüpft, dass die bereits erbrachte vorläufige Leistung einer Einordnung der in gleicher Höhe begehrten endgültigen Leistung als fällige laufende Leistung im Sinne von § 56 Abs. 1 SGB I entgegensteht. Das folgt schon aus § 328 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung – SGB III), wonach die bereits erbrachte vorläufige zwingend auf die begehrte endgültige Leistung anzurechnen ist. Deshalb ist neben der Anfechtungs- auch keine Leistungs-, sondern lediglich eine Verpflichtungsklage statthaft.

b.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Berufung auch wirksam für die Kläger zu 1. einlegen können. Die vom ursprünglichen Kläger zu 1. erteilte Prozessvollmacht wirkte gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 86 ZPO über seinen Tod hinaus fort. Aus dieser Regelung folgt, dass der Tod eines Beteiligten einem erst nach seinem Tod in seinem Namen und mit seiner Vollmacht eingelegten Rechtsmittel nicht entgegensteht; die Prozesshandlungen gelten dann als für und gegen die Erben erfolgt, die nunmehr Beteiligte sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 8. Februar 1993 – II ZR 62/92 –, NJW 1993, S. 1654, 1655 f.).

c.

Die Kläger zu 1. haben ihre Berufung auch nicht bereits vor dem Teilanerkenntnis des Beklagten zurückgenommen. Insbesondere ist eine Rücknahme nicht darin zu sehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger während des Berufungsverfahrens erklärt hat, er habe nur für die Klägerin zu 2. Berufung einlegen wollen. Eine Berufungsrücknahme muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 156 Rn. 2). Als Prozesshandlung muss sie jedoch eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80 –, juris Rn. 7). Dies ist mit der Mitteilung, die Berufung habe nur für die Klägerin zu 2. eingelegt werden sollen, nicht geschehen.

2.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 1. ist gemäß § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen zu entscheiden. Auf Antrag der Kläger ist außerdem gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Übrigen zu entscheiden. Da das Urteil des SG durch das angenommene Teilanerkenntnis teilweise wirkungslos geworden ist, hat die Entscheidung auch die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu umfassen (vgl. allgemein Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 193 Rn. 21).

a.

Während die Klägerin zu 2. zum Kreis der nach § 183 Satz 1 SGG Kostenprivilegierten gehört, ist das Verfahren für die Kläger zu 1. gemäß § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtig, weil sie ebenso wenig wie der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Insbesondere sind sie keine Sonderrechtsnachfolger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG, § 56 SGB I. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren nur in diesem Rechtszug kostenfrei (§ 183 Satz 2 SGG); das war vorliegend das erstinstanzliche Verfahren.

b.

Grundsätzlich richtet sich die Kostenentscheidung auch in Fällen, in denen ein Rechtsmittelführer gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert ist und ein anderer nicht, einheitlich nach § 193 SGG (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Juni 2016 – L 3 R 359/15 –, juris Rn. 33; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 193 Rn. 10). Vorliegend gilt aber ausnahmsweise etwas anderes, weil neben der subjektiven auch eine objektive Klagehäufung (§ 56 SGG) vorliegt; denn die beiden Erstattungsforderungen stellen selbständige Streitgegenstände dar. In einem solchen Fall ist zwischen der kostenprivilegierten und der kostenpflichtigen Klage bzw. Berufung zu differenzieren (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 1/06 R –, juris).

c.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 1. beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 und 2, § 159 VwGO. Da das Teilanerkenntnis des Beklagten kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 156 VwGO war, hat er insoweit die Kosten zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten aufgrund der Berufungsrücknahme den Klägern zu 1. zur Last.

Bei der Bildung der Kostenquoten ist aufgrund der vorliegenden subjektiven Klagehäufung zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zu differenzieren (sog. Baumbach´sche Formel, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 100 Rn. 5 ff.). Die Kläger zu 1. sind gegen eine Erstattungsforderung von ursprünglich 3.659,50 EUR vorgegangen und haben dabei in einem Umfang von 872,50 EUR obsiegt; dies entspricht ungefähr 1/4. Damit ergibt sich für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. eine Kostenverteilung von 1/4 (Beklagter) zu 3/4 (Kläger zu 1). Demgegenüber hatte der Beklagte zunächst Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 6.741,16 EUR (3.659,50 EUR + 3.081,66 EUR) verteidigt. Gegen die Kläger zu 1. hatte er damit in einem Umfang von 2.787 EUR (3.659,50 EUR - 872,50 EUR) Erfolg; auch dies entspricht ungefähr 1/4. Somit ergibt sich für ihn ein Anspruch gegen die Kläger zu 1. auf Erstattung von 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten.

Die Anordnung, dass die Kläger zu 1. für ihren Anteil an den Kosten als Gesamtschuldner haften (§ 159 Satz 2 VwGO), ist sachgerecht, weil sie gemeinsam ein identisches Interesse verfolgt haben.

d.

Die Kostenentscheidung im Übrigen ergeht auf Grundlage von § 193 Abs. 1 SGG unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Bei dieser Ermessensentscheidung sind insbesondere die summarisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten sowie die Gründe für die Klage bzw. die Berufung und deren Erledigung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 193 Rn. 13). Angesichts dieses Maßstabs besteht vorliegend kein Grund, die Kostenquoten nicht am Ausgang des Rechtsstreits zu orientieren. So ergibt sich für die Kläger zu 1. auch für das erstinstanzliche Verfahren eine Erstattungsquote von 1/4, für die Klägerin zu 2. für beide Instanzen eine Quote von 1/10 (294,66 EUR von 3.081,66 EUR).

Soweit der Beklagte die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert hatte, hat er Anlass zur Klage gegeben. Diese Forderungen waren mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2012 – L 2 AS 24/12 B –, juris Rn. 31 ff.; Düe, in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2018, § 328 Rn. 28). Dies hat der Beklagte durch sein im Berufungsverfahren abgegebenes Teilanerkenntnis selbst anerkannt.

Im Übrigen haben die Kläger aus freien Stücken auf eine weitere Rechtsverfolgung verzichtet. Nach summarischer Prüfung hatte die Berufung insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung hat der Beklagte die Leistungsgewährung zu Recht endgültig abgelehnt, und die verbleibenden Erstattungsforderungen waren rechtmäßig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Mangels Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) hatten die Klägerin zu 2. und ihr Ehemann in der Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2009 keinen Leistungsanspruch (§ 19 SGB II).

Der Bedarf der Eheleute im streitgegenständlichen Zeitraum setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 316 EUR pro Person und Monat sowie dem Bedarf für KdUH. Der KdUH-Bedarf ist, anders als die ARGE angenommen hatte, nicht anhand eines monatlichen Durchschnittswerts zu ermitteln, sondern es ist auf die im jeweiligen Monat fälligen Kosten abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris Rn. 36). Nach dem Stand des Berufungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung ergeben sich Beträge zwischen 235,03 EUR (März 2009) und 466,70 EUR (Mai 2009). Daraus resultieren monatliche Gesamtbedarfe von maximal 1.098,70 EUR. Höhere Bedarfe haben auch die Kläger nicht substantiiert behauptet.

Dem steht ein gemäß § 11 SGB II a.F. zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber, das die ARGE zutreffend mit 1.280,70 EUR angesetzt hat und das den Bedarf übersteigt.

Der Berücksichtigung dieses Einkommens steht nicht das Insolvenzverfahren entgegen, das über das Vermögen des Herrn K. eröffnet worden war. Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)) bzw. den Treuhänder (§ 313 Abs. 1 InsO a.F.) erfasst nicht das zum Lebensunterhalt Erforderliche. Zur Insolvenzmasse gehören nach § 36 InsO nur diejenigen Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Hierzu zählt insbesondere kein "Vermögen", soweit es bei der Grundsicherung als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R –, juris; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11 Rn. 27).

Wegen der Höhe der nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) a.F. maßgeblichen Betriebseinnahmen und -ausgaben ist auf die Zahlen abzustellen, die die ARGE aufgrund der seinerzeit von Herrn K. vorgelegten Belege in der Verwaltungsakte (Blatt 581 bis 586) dokumentiert hat. Nach Würdigung sämtlicher Umstände bieten sie am ehesten eine Gewähr dafür, die tatsächlichen Verhältnisse realitätsgerecht abzubilden. Andere zuverlässige Informationsquellen gibt es nicht: Geschäftsunterlagen liegen nicht mehr vor; die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen, auf die sich die Kläger berufen, sind zur Ermittlung des Einkommens nur bedingt geeignet, weil sie sich nicht an den sozialrechtlichen Maßstäben orientieren; und die seinerzeit von Herrn K. gegenüber der ARGE abgegebenen Erklärungen über sein Einkommen sind unzutreffend, wie sich aus Rechnungen und Kontoauszügen in der Verwaltungsakte ergibt. Nach summarischer Prüfung spricht auch nichts dafür, dass die ARGE Ausgaben des Herrn K. zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt hat. Dies gilt aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen insbesondere für die Zahlungen auf ein privates Darlehen.

2.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren der Kläger zu 1. beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

3.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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