L 5 AS 309/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 3606/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 309/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der den Leistungszeitraum von Januar 2006 bis Januar 2011 betrifft.

Der 1978 geborene Kläger bezog ab 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Leistungsträger waren zunächst in getrennter Trägerschaft die Agentur für Arbeit und der Beklagte. Seit dem 1. Januar 2012 ist der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger alleiniger Leistungsträger.

Bei der erstmaligen Antragstellung im Dezember 2004 hatte der Kläger außer der zu diesem Zeitpunkt noch bezogenen Arbeitslosenhilfe kein Einkommen angegeben. Als Kosten der Unterkunft nannte er eine monatliche Miete von 280 EUR und sowie Kosten einer Garage i.H.v. 20 EUR, außerdem nicht bezifferte Neben- und Heizkosten. Dem Antrag beigefügt war ein mit seinem Vater, Bernd Kühl, abgeschlossener Mietvertrag. Danach mietete der Kläger ab dem 1. Dezember 2004 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Dorfstraße 2 in Störpke. Neben der Kaltmiete von 280 EUR und der Garagenmiete von 20 EUR waren dort Nebenkosten in Höhe von 40 EUR angegeben. In den Folgeanträgen verneinte der Kläger eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse bzw. die Erzielung von Einkommen.

In der Folgezeit bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger SGB II-Leistungen für den Regelbedarf, außerdem bis Oktober 2006 einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 5 EUR monatlich (im Oktober 2006: anteilig 2 EUR) sowie für Oktober und November 2007 einen Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte in Höhe von 96,80 EUR bzw. 92,77 EUR (Dezember 2005 bis Mai 2006: Bescheid vom 21. November 2005; Juni bis November 2006: Bescheid vom 10. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. Mai 2006; Dezember 2006 bis Mai 2007: Bescheid vom 9. November 2006; Juni bis November 2007: Bescheid vom 30. April 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Juni und 22. Oktober 2007; Dezember 2007 bis Mai 2008: Bescheid vom 5. November 2007; Juni bis November 2008: Bescheid vom 28. Mai 2008; Dezember 2008 bis Mai 2009: Bescheid vom 7. November 2008; Juni bis November 2009: Bescheid vom 11. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Juni 2009; Dezember 2009 bis Mai 2010 und Juni bis November 2010: Bescheide vom 30. Oktober 2009; Dezember 2010 bis Mai 2011: Bescheid vom 27. Oktober 2010). Der Beklagte bewilligte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung.

Aufgrund von Artikeln in der örtlichen Presse ging die Agentur für Arbeit ab Dezember 2010 dem Verdacht nach, dass der Kläger einer nicht angezeigten Erwerbstätigkeit als Discjockey nachgehe. Das Finanzamt S. teilte der Agentur für Arbeit dazu im Januar 2011 mit, dass er zum 10. Juli 2008 ein Gewerbe als DJ angemeldet habe. In den Jahren 2006 und 2008 seien Einkünfte erzielt worden; für die Jahre 2007 und 2009 lägen noch keine Einkommensteuererklärungen vor. Daraufhin stellte die Agentur für Arbeit die Zahlung von Leistungen vorläufig ein und forderte den Kläger auf, Unterlagen zu seinem Einkommen vorzulegen. Am 3. Februar 2011 meldete der Kläger ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Veranstaltungsservice" an.

Aufgrund einer Geburtsanzeige in der örtlichen Presse im Februar 2011 ging die Agentur für Arbeit auch dem Verdacht nach, dass der Kläger seit Längerem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter des gemeinsamen Kindes, M. G., bilde. Im März 2011 forderte sie von ihm weitere Unterlagen zu seinem Einkommen ab Januar 2006 sowie Angaben zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin.

Außerdem lag der Agentur für Arbeit eine Gewerbeabmeldung vom 12. Dezember 2008 vor, wonach der Kläger zum 31. Dezember 2006 eine Gewerbetätigkeit (Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen) eingestellt hatte.

Mit Schreiben vom 4. April 2011 hörte die Agentur für Arbeit den Kläger an, weil er in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2011 Arbeitslosengeld II in Höhe von 21.559,57 EUR zu Unrecht bezogen habe. Er habe bereits 2006 eine Steuererklärung mit Angaben zu Einkommen aus einer Tätigkeit als DJ eingereicht, die Einnahmen aber bei der Agentur für Arbeit nicht angegeben. Die dazu angeforderten Unterlagen habe er nicht eingereicht. Außerdem habe er den Einzug seiner Partnerin und die Geburt seines Sohnes nicht angezeigt. Weiter hörte die Agentur für Arbeit ihn wegen einer Erstattung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (7.342,86 EUR und 994,90 EUR) an. Mit Bescheid vom selben Tag entzog sie ihm die bewilligten Leistungen ab 1. Februar 2011.

Im Mai 2011 legte der Kläger Kontoauszüge vor, aus denen sich für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2010 zahlreiche Bareinzahlungen ergaben. Um Erläuterung gebeten, sprach der Kläger am 6. Juli 2011 gemeinsam mit seinem Vater persönlich bei der Agentur für Arbeit vor. Darüber fertigte der zuständige Mitarbeiter der Arbeitsagentur einen vom Kläger und seinem Vater als "[v]orgelesen und genehmigt" unterschriebenen Gesprächsvermerk, in dem es heißt:

"Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 03.02.2011 – Gewerbeanmeldung

Verdienstbescheinigungen und Kontoauszüge von Frau M. G. wurden Herrn K. nicht ausgehändigt (Datenschutz)

[ ]

Herr N. K. wurde von der Fam. B. K. mit monatlich 1000,00 Euro unterstützt. (Lebensunterhalt)

Das Grundstück in S. wurde von dem Onkel und Tante an Herrn B. K. vererbt. (Testament lag vor)

Laut dem vorgelegten Notarvertrag vom 10.11.1998 ist Herr B. K. der Erwerber/Grundstücksüberlasser. Dazu gehören das Wohnhaus, Wald Wiesen und landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Pacht von den landwirtschaftlichen Nutzflächen erhält Herr B. K ...

Das Haus und Nebengelass wurde Herrn N. K. vom Vater zur Nutzung und Nießrecht überlassen. Dafür ist er für die Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses verantwortlich."

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2011 hob die Agentur für Arbeit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2011 ganz auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 29.897,33 EUR gegen den Kläger geltend. Diese setzte sich zusammen – monatsweise aufgeschlüsselt – aus der gewährten Regelleistung, dem Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I, dem Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte sowie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Aufhebungsentscheidung stützte die Agentur für Arbeit auf § 40 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X), § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung – SGB III). Der Kläger habe von seinem Vater Einkommen in Höhe von monatlich 1.000 EUR bezogen. Außerdem sei er als Vermögensberater tätig gewesen und habe daraus Einkommen erzielt, das er nicht angegeben habe und das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe. Unabhängig davon habe er gewusst oder hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder weggefallen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin hörte die Agentur für Arbeit ihn mit Schreiben vom 23. August 2011 erneut an. Nach ihren Erkenntnissen sei es zu der fehlerhaften Leistungsbewilligung gekommen, weil der Kläger in seinen Anträgen zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X gemacht habe. Insoweit verwies sie darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben von seiner Familie mit 1.000 EUR pro Monat unterstützt worden sei. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 6. September 2011 schriftlich mit, dass er ca. 1.000 EUR monatlich von seinem Vater erhalte, um damit die Unkosten und Erhaltungskosten des dem Vater gehörenden Hauses zu tragen. Dieses Geld diene ihm nicht als finanzielle Unterstützung, sondern allein dem Unterhalt des Hauses (z.B. Steuern, Wasser, Energie, Schornsteinfeger, Versicherungen, Heizöl, Müll usw.).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2011 wies die Agentur für Arbeit den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Schon allein die Zuwendungen des Vaters des Klägers in Höhe von 1.000 EUR pro Monat hätten dazu geführt, dass dieser in der Zeit von Januar 2006 bis Januar 2011 keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen gehabt habe. Die Aufhebung der Bewilligung für Januar bis Mai 2006 finde ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die Rücknahme der Bewilligung für Juni 2006 bis Januar 2011 fuße auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 SGB X (jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB III). Die Tätigkeit des Klägers als DJ, das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn und das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Einkommen seien noch unberücksichtigt geblieben.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 nahm zudem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2011 zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 12.465,50 EUR geltend. Die Bearbeitung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid stellte er mit Blick darauf ruhend, dass der Kläger bereits am 21. Oktober 2011 Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2011 erhoben hatte.

Mit dieser Klage zum Sozialgericht (SG) Magdeburg hat der Kläger geltend gemacht, es sei unzutreffend, dass er von seinem Vater monatlich 1.000 EUR als Zuwendung zum Lebensunterhalt erhalten habe. Vielmehr habe sein Vater ihm "relativ regelmäßig" Geld zukommen lassen, um damit das vom Vater ererbte und vom Sohn bewohnte Haus instand zu setzen bzw. halten. Der Vater habe selbst weder die finanziellen Mittel noch Interesse daran gehabt, das Haus umzubauen. Deshalb habe er es dem Kläger zur Nutzung überlassen. Man habe sich darauf geeinigt, dass dieser sich im Gegenzug um die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen kümmere und das Objekt in einen bewohnbaren Zustand versetze. Anfang 2006 sei das Haus noch kaum bewohnbar gewesen. Der Kläger habe mit seinem Vater bestimmte bauliche Maßnahmen abgesprochen und diesbezüglich Kostenvoranschläge erstellen lassen. Wenn diese vorgelegen hätten, habe der Vater entsprechende Zahlungen an seinen Sohn geleistet. Dieses Vorgehen lasse sich schon anhand des Zustandes des Hauses nachvollziehen.

Mit Urteil vom 2. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig und finde seine Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50 SGB X. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, weil unstreitig von einem Zufluss laufenden Einkommens in Höhe von monatlich 1.000 EUR auszugehen sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger diese Einnahmen für die Instandsetzung des Hauses verwendet habe. Sein Vorbringen dazu habe er ständig geändert; außerdem seien die Angaben in sich widersprüchlich.

Der Kläger und sein Vater hätten zunächst selbst vorgetragen und durch ihre Unterschriften bestätigt, dass der Kläger monatlich 1.000 EUR zur Deckung des Lebensunterhalts erhalten habe. Dass dies nun vehement bestritten werde, sei nicht nachvollziehbar. In der Folgezeit habe der Kläger zunächst vorgetragen, das unstreitig gezahlte Geld sei für die Instandsetzung bzw. Instandhaltung des Hauses verwendet worden. In der nächsten Stellungnahme habe er ausgeführt, das Geld habe allein der Unterhaltung des Hauses gedient, so zur Zahlung von Steuern, Wasser, Energie, Schornsteinfeger, Versicherungen, Heizöl, Müll usw. Dies wiederum sei nicht glaubhaft, weil diese Beträge nicht der Kläger, sondern sein Vater als Eigentümer des Grundstücks aufzubringen gehabt habe. Das Vorbringen stehe auch im Widerspruch zum eingereichten Mietvertrag und der Mietbescheinigung. Die dortigen Angaben widersprächen auch der späteren Behauptung, das Gebäude habe sich zu Beginn des Jahres 2006 in einem kaum bewohnbaren Zustand befunden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Klägers, der über die finanziellen Mittel zum Umbau des Hauses verfügt habe, diesen nicht selbst gezahlt, sondern über seinen angeblich hilfebedürftigen Sohn abgewickelt habe. Zudem stehe auch dieses Vorbringen im Widerspruch zum behaupteten Mietverhältnis. Die behaupteten Ausgaben für den behaupteten umfangreichen Umbau seien außerdem in keiner Weise belegt.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprächen auch weitere Tatsachen. So habe er dem Beklagten trotz besseren Wissens keine Mitteilung über die ihm zufließenden Gelder, seine durch Presseberichte und Angaben des Finanzamts dokumentierten beruflichen Tätigkeiten und die Veränderung seiner familiären Situation gemacht. Des Weiteren habe er seine finanziellen Verhältnisse bereits im Verwaltungsverfahren verschleiert, indem er etwa mehrfach Heizölrechnungen in bar beglichen habe, wobei unklar gewesen sei, woher das Geld gestammt habe. Auf Nachfrage des Beklagten habe er angegeben, entsprechende Barmittel angespart zu haben. Im Klageverfahren habe er dann vorgetragen, er habe von seinem Vater entsprechende Zahlungen erhalten. Das zeige, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten Einnahmen verschwiegen habe.

Die monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.000 EUR überstiegen auch nach Berücksichtigung der Versicherungspauschale und der gezahlten Beiträge zur Kfz-Versicherung den Bedarf des Klägers.

Gegen das ihm am 24. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Juli 2014 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er vertieft sein Vorbringen, dass er über kein Einkommen verfügt habe. Die von seinem Vater erhaltenen "monatlichen Zuwendungen von ca. 1.000,00 EUR" seien bestimmungsgemäß "in den Umbau und die Instandhaltung" des Wohnhauses geflossen. Insoweit habe er keine Mitteilungspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit verletzt. Vielmehr habe er lediglich "als Vertreter des Vaters Geld in Empfang genommen [ ] und dies ‚eins zu eins‘ wieder ausgegeben". Er sei zwar nicht in der Lage, Belege über seine Ausgaben für den Aus- und Umbau des Hauses vorzulegen. Dies liege aber daran, dass er die Materialien aus Kostengründen über Bekannte bezogen habe, die Zugang zum Großhandel gehabt hätten. Auch für diverse Baumaterialien, die er im Baumarkt gekauft habe, besitze er keine Rechnungen, weil dort immer eine Barzahlung an der Kasse erforderlich sei. Es gebe kein Baumaterial auf Rechnung. Er ist jedoch der Auffassung, dass sich sein Vortrag belegen ließe, indem man den heutigen Zustand des Hauses mit dem – durch ein Sachverständigengutachten dokumentierten – Zustand im Jahr 2001 vergliche. Dies habe das SG versäumt. Wegen der Angaben des Klägers zu den einzelnen von ihm behaupteten Anschaffungen für den Umbau des Hauses wird auf seinen Schriftsatz vom 25. Februar 2015 und die im Erörterungstermin vom 3. November 2016 vorgelegten Unterlagen verwiesen. Der Kläger meint, es bestehe auch kein Widerspruch zwischen dem Vorbringen zur Nutzungsüberlassung und zum Umbau des Hauses einerseits und dem vorgelegten Mietvertrag andererseits. Der Mietvertrag habe nur die Räume des Hauses betroffen, die der Kläger selbst bewohnt habe. Es gebe aber weitere Räume, die zunächst von seiner im Jahr 2006 verstorbenen Großtante genutzt worden seien und anschließend erst einmal leer gestanden hätten. Der Einzug seiner Lebensgefährtin sei zum Ende des Jahres 2010 erfolgt, nachdem das gemeinsame Kind geboren worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Juni 2014 zum Aktenzeichen S 2 AS 3606/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat keinen konkreten Antrag formuliert. Er macht geltend, dass das Vorbringen des Klägers widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 11. Juni 2015 und vom 28. März 2017 verwiesen.

Der Senat hat mit Einverständnis des Klägers Kontoauszüge zu seinem Konto bei der Postbank aus der Zeit von Januar 2006 bis Januar 2011 beigezogen. Am 3. November 2016 und am 20. September 2018 haben Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Im Erörterungstermin vom 20. September 2018 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen.

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts geboten. Der als Zeuge in Betracht kommende Vater des Klägers hat bereits im Erörterungstermin am 20. September 2018 erklärt, dass er im Falle einer Zeugenladung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Ein solches stünde ihm als Vater des Klägers gemäß § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) auch zu. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht erforderlich, um sich durch persönliche Anhörung des Klägers Gewissheit über den subjektiven Verschuldensvorwurf zu verschaffen. Der Senat folgt insoweit den vom SG aufgrund der dort durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen und sieht diese durch die objektiven Umstände und das Vorbringen des Klägers insbesondere im Erörterungstermin am 20. September 2018 bestätigt.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Allerdings bedarf der Berufungsantrag zunächst der Auslegung gemäß § 123 SGG. Bei dem – vom früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftsätzlich gestellten – Berufungsantrag, "die Klage abzuweisen", handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum, das Urteil des SG und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2011 aufheben zu lassen. Das so verstandene Berufungsbegehren hat jedoch keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Es kann dahinstehen, ob daneben auch eine arglistige Täuschung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X anzunehmen ist. § 48 SGB X ist nicht einschlägig, weil sämtliche Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum wegen des Einkommens des Klägers bereits von vornherein rechtswidrig waren. Dies gilt auch für den Bescheid vom 21. November 2005, der den Bewilligungsabschnitt von Dezember 2005 bis Mai 2006 betrifft. Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung zwar erst ab Januar 2006 aufgehoben. Es ist aber nicht erst zum 1. Januar 2006 eine Änderung eingetreten. So lässt sich insbesondere aus dem vorliegenden Kontoauszug vom 6. Januar 2006 erkennen, dass bereits im Dezember 2005 in gleicher Weise wie in der Folgezeit Einnahmen auf dem Konto des Klägers eingegangen sind, so dass auch dieser Bescheid von vornherein rechtswidrig war.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtmäßig. In formeller Hinsicht fehlt es insbesondere nicht an der nach § 24 Abs. 1 SGB X notwendigen Anhörung. Die Agentur für Arbeit hat dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheids, in dem die Rücknahme der Leistungsbewilligung auf § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X gestützt wurde, Gelegenheit gegeben, sich zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift zu äußern.

Die Leistungsbewilligung an den Kläger war auch rechtswidrig. Er war in der streitgegenständlichen Zeit durchweg nicht leistungsberechtigt im Sinne von § 7 SGB II, weil er nicht hilfebedürftig war (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II). Er verfügte über ein nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, das seinen Bedarf überstieg.

Die genauen Einkommensverhältnisse des Klägers in der streitgegenständlichen Zeit lassen sich nicht zuverlässig ermitteln. Es ist jedoch von Einnahmen in Höhe von mindestens 1.000 EUR pro Monat auszugehen. Diesen Betrag hatten der Kläger und sein Vater bereits am 6. Juli 2011 gegenüber der Agentur für Arbeit angegeben und mit ihren Unterschriften bestätigt. Daran hat der Kläger auch später mehrfach angeknüpft. So hat er im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 6. September 2011 mitgeteilt, dass er "ca. 1000,00 EUR monatlich von [seinem] Vater erhalte". In der erstinstanzlichen Klagebegründung hat er unter dem 23. April 2013 ausführen lassen, dass sein Vater gegenüber der Agentur für Arbeit "ehrlich darauf hingewiesen" habe, "dass er zur Renovierung des Hauses seinen Sohn unterstützt hat mit einem Betrag von ca. monatlich 1.000,00 EUR". Soweit der Kläger diesen Betrag später relativiert und im Erörterungstermin am 3. November 2016 ausgeführt hat, die Höhe der Zahlungen habe geschwankt, und es seien "mal 300, mal 400, mal [ ] über 1.000 EUR" gewesen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen, sondern auch zu seinen Angaben über die angeblich aus den zugeflossenen Mitteln bestrittenen jährlichen Ausgaben für das Haus. Diese hat er selbst mit 11.006 EUR (im Jahr 2010) bis 15.840,10 EUR (im Jahr 2006) beziffert. Aus den Kontoauszügen des Klägers ergeben sich zwar nicht durchweg Einzahlungen und Gutschriften von 1.000 EUR und mehr pro Monat. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem eigenen Bekunden im Erörterungstermin am 20. September 2018 auch Barmittel erhalten hat, die er nicht auf sein Konto eingezahlt hat. Diese Angabe wird dadurch bestätigt, dass er in etlichen Monaten keinerlei Barabhebungen von seinem Konto vorgenommen hat, also offenbar anderweitig über Barmittel verfügte.

Es kann dahinstehen, ob die Einnahmen des Klägers auch dann als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen wären, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hätte, die der Kläger – wie er behauptet – von seinem Vater erhalten hat, um damit "eins zu eins" konkrete Ausgaben zugunsten des im Eigentum des Vaters stehenden Hausgrundstücks zu bestreiten. Insbesondere kann offen bleiben, ob es auch in diesem Fall beim Kläger zu einem "wertmäßigen Zuwachs" gekommen wäre (siehe dazu Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11 Rn. 21 ff.) bzw. ob eine zweckgebundene Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vorgelegen hätte.

Selbst wenn man das tatsächliche Vorbringen des Klägers und seines Vaters als wahr unterstellt, ist nicht belegt, bei welchen der behaupteten Zahlungen des Vaters es sich um eine solche bloße Auslagenerstattung handelte. Vielmehr hatte der Kläger unstreitig Spielräume bei der Verwendung des Geldes. So hat der im Erörterungstermin am 20. September 2018 als Beistand des Klägers anwesende Vater erklärt: Wenn sein Sohn z.B. 1.000 EUR für eine Dunstabzugshaube erhalten habe, dann aber ein Gerät für 900 EUR kaufen konnte, habe er die verbliebenen 100 EUR behalten dürfen. Auch hat der Kläger im Zusammenhang mit seinen Lebensmittelkäufen erklärt, er habe immer Geld von seinem Vater bekommen.

Vor allem aber entspricht das Vorbringen des Klägers nicht der Wahrheit. Die (mindestens) 1.000 EUR pro Monat, die ihm zugeflossen sind, hat er nicht oder zumindest nicht in nennenswertem Umfang "eins zu eins" für bestimmte mit seinem Vater vereinbarte Aufwendungen für das Haus verwendet. Es ist schon fraglich, ob seine Einnahmen überhaupt ausschließlich oder überwiegend von seinem Vater stammten. Manches spricht dafür, dass es sich zumindest auch um Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit handelte. So wurde in der örtlichen Presse über mehrere Veranstaltungen berichtet, bei denen der Kläger als Discjockey tätig gewesen sei. Das Finanzamt S. hat der Agentur für Arbeit außerdem mitgeteilt, dass der Kläger bereits zum 10. Juli 2008 ein Gewerbe als DJ angemeldet habe. Und schließlich sind auf dem Konto des Klägers u.a. Überweisungen von der Gemeindeverwaltung Apenburg (Betreff: "Beschallung") und von einer Gaststättenbetreiberin eingegangen. Außerdem findet sich mindestens eine Scheck-Einreichung (über 1.300 EUR), obwohl der Vater des Klägers erklärt hat, er habe seinem Sohn nie einen Scheck ausgestellt. Doch selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger jedenfalls einen Betrag von 1.000 EUR pro Monat von seinem Vater erhalten hat, diente dieser weder ausschließlich noch überwiegend der von ihm behaupteten Auslagenerstattung. Die behauptete Zuordnung "eins zu eins" zu bestimmten Ausgaben ist nicht zu erkennen.

Die Schilderungen des Klägers und seines Vaters sind schon aus den vom SG in seinem Urteil ausführlich und überzeugend dargelegten Gründen, auf die der Senat verweist, unglaubhaft. Zu ergänzen ist noch, dass die Angabe des Klägers, er habe über die behaupteten Anschaffungen im Wert von mehreren zehntausend Euro keinerlei Rechnungen oder sonstige Nachweise erhalten, im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG steht. Dort hatte sein Prozessbevollmächtigter ausgeführt: "Wichtig ist mir, hier herauszustellen, dass der Kläger gegenüber seinem Vater natürlich Rechnung gelegt hat und die Ausgaben nachgewiesen hat." Vor allem aber ergibt sich aus den vorliegenden Kontoauszügen zweifelsfrei, dass der behauptete Geschehensablauf nicht der Wahrheit entsprechen kann. Anhand der dort dokumentierten Kontobewegungen lässt sich ausschließen, dass die eingezahlten Beträge nach Art einer Auslagenerstattung zur Finanzierung bestimmter, konkret abgesprochener Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen gedient hätten. Die auf dem Konto eingegangenen Bareinzahlungen und Gutschriften sind vielmehr in ganz erheblichem Umfang in die allgemeine Lebensführung des Klägers geflossen.

Aus den Kontoauszügen ergeben sich nämlich erhebliche Einzahlungen und Gutschriften, aber kaum damit korrespondierende Ausgaben, die sich Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen zuordnen ließen. Selbst wenn man sämtliche nicht eindeutig zuzuordnenden Ausgaben, etwas Barabhebungen und Kreditkartenabrechnungen, zugunsten des Klägers als Ausgaben für Arbeiten an dem Grundstück wertet, bleiben sie weit hinter den Einnahmen zurück.

Im Erörterungstermin vom 20. September 2018 sind mit den Beteiligten exemplarisch die Kontoauszüge für die Monate Mai bis Juli 2010 in Augenschein genommen worden. In dieser Zeit stehen stehen Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 3.800 EUR (3. Mai: 400 EUR, 25. Mai: 700 EUR, 31. Mai: 550 EUR, 29. Juni: 1.000 EUR, 5. Juli: 150 EUR, 26. Juli: 200 EUR, 30. Juli: 800 EUR) sowie einer Gutschrift in Höhe von 200 EUR (28. Juli, "Kühl") nahezu keine Abbuchungen gegenüber, die sich auf Instandhaltungs- und Bauarbeiten oder sonstige Kosten des Grundstücks beziehen lassen. Nahe liegt ein solcher Zusammenhang lediglich bei einer Zahlung an den Hagebaumarkt vom 2. Juli in Höhe von 27,16 EUR. Zumindest denkbar erscheint er bei Zahlungen an eine Firma L. GmbH in Höhe von 31,25 EUR (9. Juli) und an Saturn in Höhe von 83,97 EUR (15. Juli). Damit ergeben sich aber einschlägige Kosten in Höhe von insgesamt 142,38 EUR. Selbst wenn man der Behauptung des Klägers folgt, dass sich sämtliche Kreditkartenabrechnungen (2. Juni: 432,06 EUR, 30. Juni: 449,78 EUR, 30. Juli: 359 EUR) ausschließlich auf Einkäufe im Hagebaumarkt bezogen hätten, ergibt sich kein grundsätzlich anderes Bild. In diesem Fall stünden den Einnahmen von insgesamt 4.000 EUR grundstücksbezogene Ausgaben in Höhe von maximal 1.383,22 EUR gegenüber. Barabhebungen, die theoretisch zugunsten des Grundstücks verwendet worden sein könnten, haben in den gesamten drei Monaten nicht stattgefunden. Ein Zusammenhang zwischen einzelnen Einzahlungen und Ausgaben lässt sich zudem nicht erkennen. Die Behauptung, der Kläger habe lediglich Geld von seinem Vater erhalten, dass er "eins zu eins" für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben habe, lässt sich mit diesen Kontoauszügen unter keinen Umständen in Einklang bringen. Der Kläger hat dafür auch keinerlei Erklärung angeboten.

Die Situation stellt sich vergleichbar im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dar. So finden sich etwa bereits für Januar 2006 Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.460 EUR (3. Januar: Einzahlung 850 EUR, 12. Januar: Gutschrift "Kühl" 100 EUR, 24. Januar: Einzahlung 250 EUR, 30. Januar: Einzahlung 260 EUR). Etwaigen Baumaßnahmen lässt sich dagegen nur eine EC-Kartenzahlung an den Hagebaumarkt vom 26. Januar in Höhe von 66,37 EUR zuordnen. Denkbar ist noch, dass sich drei Barabhebungen (30 EUR, 30 EUR, 20 EUR) und eine Kreditkartenabrechnung (158,99 EUR) ebenfalls auf Bau- und Instandhaltungsarbeiten beziehen. Damit ergeben sich relevante Ausgaben allenfalls in Höhe von 305,36 EUR. Im Februar 2006 stehen Einnahmen in Höhe von insgesamt 750 EUR (550 EUR, 200 EUR) Ausgaben im Hagebaumarkt in Höhe von 48,63 EUR und Barabhebungen in Höhe von insgesamt 180 EUR (60 EUR, 60 EUR, 20 EUR, 20 EUR, 20 EUR) gegenüber.

Die Agentur für Arbeit hat das angegebene Einkommen in Höhe von 1.000 EUR pro Monat um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR und die Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung in Höhe von 22,52 EUR bereinigt. Weitere Abzüge sind nicht geboten. Aus den dargelegten Gründen erscheint es zwar zweifelhaft, dass das Einkommen des Klägers durchweg nur auf familiären Zuwendungen beruht. Ob, in welchen Monaten und in welchem Umfang es sich um Erwerbseinkommen handelt, lässt sich aber nicht zuverlässig feststellen. Da der Kläger jedwede Erwerbstätigkeit bestreitet, können ihm auch keine Erwerbstätigenfreibeträge zugute kommen.

Das deshalb anzunehmende Einkommen von 947,48 EUR pro Monat übersteigt den Bedarf des Klägers. Dies gilt selbst dann, wenn man neben dem Regelbedarf, der in der streitgegenständlichen Zeit 331 EUR bis 364 EUR pro Monat betrug, und dem zwischenzeitlichen Mehrbedarf auch Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in der vom Kläger geltend gemachten Höhe berücksichtigt. Der Kläger hat bei der erstmaligen Antragstellung 280 EUR Kaltmiete und 40 EUR Nebenkosten angegeben. Wenn man allerdings seinem Vorbringen folgt, dass er – abgesehen vom SGB II-Leistungsbezug – ausschließlich von seinem Vater Geld erhalten habe, kann seine weitere Behauptung, dass er die Miete in bar bezahlt habe, nicht zutreffen. Auf seinen Kontoauszügen finden sich nämlich durchweg keine Barabhebungen, die ihm dies ermöglicht hätten. Dort sind lediglich für einzelne Zeiträume Überweisungen an den Vater dokumentiert, die offenbar Nebenkosten in Höhe von 50 EUR pro Monat abgelten sollen. Hinzu kommt, dass das behauptete Mietverhältnis sich schwerlich mit der geschilderten Nutzungsüberlassung des Grundstücks in Einklang bringen lässt.

Da bereits das eigene Einkommen des Klägers seinen Bedarf überstieg, kommt es auch nicht darauf an, ob zusätzlich zumindest für einzelne Zeiträume noch gemäß § 9 Abs. 2 SGB II etwaiges Einkommen von Frau G. zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Kläger hat angegeben, Frau G. sei erst im Januar 2011 zu ihm gezogen. Sie hat sich aber bereits zum 1. Oktober 2010 unter der Anschrift Dorfstraße 2 in F. OT S. behördlich gemeldet. Bereits seit September 2008 werden vom Konto des Klägers die Kosten eines auf Frau G. lautenden Vertragskontos bei der Deutschen Telekom abgebucht.

Der Kläger hat die rechtswidrigen Leistungsbewilligungen durch vorsätzliche falsche Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X herbeigeführt, indem er wahrheitswidrig in seinen Leistungsanträgen jedwedes Einkommen verneint hat. Insoweit schließt sich der Senat den Feststellungen des SG an, dass der Kläger wider besseren Wissens seine Mitteilungspflichten verletzt und die tatsächlichen Gegebenheiten bewusst verheimlicht hat. Der Kläger macht nicht einmal selbst geltend, dass er sich in einem Irrtum über seine Mitteilungspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit befunden hätte. Stattdessen trägt er einen eindeutig unwahren Sachverhalt vor, was erkennbar dazu dienen soll, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen kannte.

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X ist gewahrt. Sie setzte gemäß Satz 2 der Vorschrift erst ein, nachdem der Kläger zu den subjektiven Voraussetzungen der Rücknahme angehört worden war.

Ermessen war gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III nicht auszuüben.

Der Erstattungsanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 50 SGB X und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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