Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 7/18 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 837/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt, dem wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse fordern. Dem Beschwerdeführer steht deshalb dem Grunde nach ein angemessener Vorschuss auf die bereits angefallene Verfahrensgebühr zu.
Der Höhe nach stellt sich die von ihm angesetzte Mittelgebühr jedoch als unbillig dar. Bei der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gebotenen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände ist vorliegend ausnahmsweise der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt. Insoweit ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer bislang nahezu keinerlei anwaltliche Tätigkeit entfaltet hat. Er hat sich lediglich für den Kläger legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Dies bewegt sich nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit am untersten Rand des Bewertungsrahmens. Es kann dahinstehen, ob bei der Bemessung eines Vorschusses grundsätzlich auch schon absehbare künftige anwaltliche Tätigkeiten Berücksichtigung finden können (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – L 2 AS 625/14 B –, juris Rn. 38). Denn nach dem bisherigen Stand des Verfahrens lässt sich dazu noch keine Aussage treffen. Angesichts der bislang praktisch nicht vorhandenen anwaltlichen Tätigkeit fällt bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass die geltend gemachten SGB II-Leistungen in Höhe von 780 EUR für den Kläger keine nur völlig untergeordnete Bedeutung haben, zumal dieser Umstand dadurch ausgeglichen wird, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich ebenfalls im untersten Bereich des Bewertungsspektrums bewegen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt, dem wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse fordern. Dem Beschwerdeführer steht deshalb dem Grunde nach ein angemessener Vorschuss auf die bereits angefallene Verfahrensgebühr zu.
Der Höhe nach stellt sich die von ihm angesetzte Mittelgebühr jedoch als unbillig dar. Bei der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gebotenen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände ist vorliegend ausnahmsweise der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt. Insoweit ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer bislang nahezu keinerlei anwaltliche Tätigkeit entfaltet hat. Er hat sich lediglich für den Kläger legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Dies bewegt sich nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit am untersten Rand des Bewertungsrahmens. Es kann dahinstehen, ob bei der Bemessung eines Vorschusses grundsätzlich auch schon absehbare künftige anwaltliche Tätigkeiten Berücksichtigung finden können (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – L 2 AS 625/14 B –, juris Rn. 38). Denn nach dem bisherigen Stand des Verfahrens lässt sich dazu noch keine Aussage treffen. Angesichts der bislang praktisch nicht vorhandenen anwaltlichen Tätigkeit fällt bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass die geltend gemachten SGB II-Leistungen in Höhe von 780 EUR für den Kläger keine nur völlig untergeordnete Bedeutung haben, zumal dieser Umstand dadurch ausgeglichen wird, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich ebenfalls im untersten Bereich des Bewertungsspektrums bewegen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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SAN
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