L 2 AS 827/17 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 233/15 E
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 827/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche des Beschwerdegegners als beigeordneter Rechtsanwalt gegen die Staatskasse nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

Der Beschwerdegegner war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin in den Verfahren S 24 AS 3256/10 und S 24 AS 3257/10 vor dem Sozialgericht Halle (SG) beigeordnet worden.

Gegenstand des Verfahrens S 24 AS 3256/10 war die Rechtmäßigkeit der vollständigen Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007.

Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) hob mit Bescheid vom 24. Juni 2009 gegenüber Frau G. H (im Folgenden: Klägerin) die Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) vollständig auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 2474,15 EUR von dieser zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Klägerin sei eine einmalige Einnahme in Höhe von 20.000 EUR durch den Verkauf des ererbten Haues zugeflossen, welche ab Dezember 2006 auf die Leistungen angerechnet werde und zum Wegfall des Leistungsanspruches führe. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen und habe zudem auch Einkommen oder Vermögen erzielt, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Den hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2009 erhobenen, jedoch nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 (W 2339/09) als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2010 Klage zum SG erhoben.

Das SG hat zunächst am 15. Dezember 2010 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der um 13:00 Uhr festgesetzte Termin dauerte von 13:07 Uhr bis 13:08 Uhr.

Gegenstand des Verfahrens S 24 AS 3257/10 war die Rechtmäßigkeit der vollständigen Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2008.

Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hob mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2009 gegenüber der Klägerin die Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2008 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vollständig auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 9635,68 EUR EUR von dieser zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Klägerin sei eine einmalige Einnahme in Höhe von 20.000 EUR durch den Verkauf des ererbten Haues zugeflossen. Ab Dezember 2007 werde das daraus noch vorhandene Restvermögen dem Vermögensfreibetrag gegenüber gestellt, so dass der Leistungsanspruch bis zum 30. April 2008 ganz entfalle und die Leistungen für Mai 2008 zu mindern seien. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft sei. Den hiergegen mit dem gleichem anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Juli 2009 erhobenen, jedoch nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit gesondertem Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 (W 2340/09) als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2010 eine weitere Klage zum SG erhoben.

Das SG hat zunächst am 15. Dezember 2010 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der um 12:30 Uhr festgesetzte Termin dauerte von 12:38 Uhr bis 13:06 Uhr.

Am 24. Juni 2011 führte das SG einen weiteren Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in insgesamt drei Verfahren (S 24 AS 3148/10, S 24 AS 3256/10 und S 24 AS 3257/10) durch. Der um 11:00 Uhr festgesetzte Termin dauerte von 10:53 Uhr bis 11:24 Uhr.

Eine Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat das SG nicht vorgenommen.

Am 29. Januar 2014 führte das SG in den Verfahren S 24 AS 3256/10 und S 24 AS 3257/10 erneut einen gemeinsamen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch. Der um 11:45 Uhr festgesetzte Termin dauerte von 11:45 Uhr bis 12:00 Uhr. Im Rahmen dieses Termins hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 10. Mai 2010 aufgehoben und sich ferner zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Verfahren verpflichtet. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen.

Mit der Erhebung der Klagen hat die Klägerin jeweils die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Hierzu hat sie Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung übersandt. Nach Anforderung aktueller Unterlagen ist das SG mit Beschluss vom 11. Juli 2013 im Verfahren S 24 AS 3257/10 ab dem 3. Dezember 2010 sowie mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 im Verfahren S 24 AS 3256/10 ab dem 18. Juli 2010 diesen Anträgen gefolgt.

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsantrag vom 9. Mai 2014 hat der Beschwerdegegner für das Verfahren S 24 AS 3256/10 die Zahlung von 559,30 EUR geltend gemacht:

Gebühren/Auslagentatbestand

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR

+ Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme Gebühren 470,00 EUR

+ Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 89,30 EUR

= Gesamtbetrag 559,30 EUR

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2015 hat das SG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Prozesskostenhilfe-Erstattungsanspruch im Verfahren S 24 AS 3256/10 auf 464,10 EUR festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

Gebühren/Auslagentatbestand

Verfahrensgebühr zzgl. Erhöhung Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR

+ Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

+ Mehrwertsteuer 74,10 EUR

= Gesamtbetrag 464,10 EUR

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat die Staatskasse gegenüber dem Beklagten übergegangene Ansprüche gemäß § 59 RVG im Verfahren S 24 AS 3256/10 in Höhe von 464,10 EUR geltend gemacht.

Mit weiterem Prozesskostenhilfe-Festsetzungsantrag vom 9. Mai 2014 hat der Beschwerdegegner für das Verfahren S 24 AS 3257/10 die Zahlung von 559,30 EUR geltend gemacht:

Gebühren/Auslagentatbestand

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR

+ Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme Gebühren 470,00 EUR

+ Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 89,30 EUR

= Gesamtbetrag 559,30 EUR

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2015 hat das SG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Prozesskostenhilfe-Erstattungsanspruch im Verfahren S 24 AS 3257/10 auf 464,10 EUR festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

Gebühren/Auslagentatbestand

Verfahrensgebühr zzgl. Erhöhung Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR

+ Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR

+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

+ Mehrwertsteuer 74,10 EUR

= Gesamtbetrag 464,10 EUR

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat die Staatskasse gegenüber dem Beklagten übergegangene Ansprüche gemäß § 59 RVG im Verfahren S 24 AS 3257/10 in Höhe von 464,10 EUR geltend gemacht.

Die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschlüsse vom 23. Januar 2015 sind dem Beschwerdeführer jeweils am 3. Februar 2015 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer hat am 16. März 2015 gegen die Beschlüsse vom 23. Januar 2015 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Vergütungsanspruch werde dem Grunde nach bestritten. Der Rechtsanwalt dürfe gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal im gesamten Umfang fordern. Dieselbe Angelegenheit liege auch dann vor, wenn eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in mehrere Prozessmandate vorgenommen werde und somit rechtsmissbräuchlich mehrere Verfahren geführt werden, mit dem Ziel diese jeweils getrennt abzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen Rechtsmissbrauch im Sinne des Vergütungsrechts in der Sozialgerichtsbarkeit vorliege, habe auch jüngst das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne danach unter anderem auch mehrere Gegenstände umfassen, d.h. wenn am selben Tag den ergangenen Bescheiden einer Behörde derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde gelegen und der Rechtsanwalt am selben Tag identische Klagen und begründungen gefertigt habe, die sich lediglich in dem im jeweiligen Bescheid angegebenen Zeitraum unterschieden haben. Streitgegenständlich seien zwei ergangene Widerspruchsbescheide des Beklagten jeweils vom 10. Mai 2010, die im Gegenstand identisch seien. Es gehe jeweils um Rückforderungsansprüche für einen bestimmten Zeitraum, wohl aufgrund eines Vermögenserwerbs der Klägerin durch eine Erbschaft, so dass den Bescheiden derselbe rechtliche Grund zugrunde gelegen habe. Der Prozessbevollmächtigte habe am 7. Juni 2010 im Namen der Partei jeweils Klage mit identischer Begründung gegen die ergangenen Bescheide erhoben, die unter den Aktenzeichen S 24 AS 3256/10 und S 24 AS 3257/10 des SG registriert worden seien. Einziger Unterschied seien lediglich die aus den Bescheiden hervorgehenden Zeiträume. Danach liege den beiden Verfahren ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der - kostenrechtlich gesehen wie oben dargestellt - nur einmal Gebühren des Antragstellers auslöse.

Gegen die Beschlüsse hat der Beklagte am 23. Februar 2015 ebenfalls Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Dem Rechtsanwalt seien für die beiden geführten Klageverfahren nur einmal Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten. Denn bei beiden Verfahren handele es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Die Form der Bescheiderteilung sei unerheblich. Es habe sich zwar um zwei verschiedene Bescheide gehandelt, die aber lediglich für verschiedene Bewilligungszeiträume ergangen seien. Allerdings handele es sich um einen Lebenssachverhalt - die Aufhebung von Leistungen wegen der Anrechnung einer Erbschaft -, der zu den streitigen Bescheiden geführt habe. Beide Bescheide seien am gleichen Tag erlassen worden. Auch die Mandatierung erfolgte entsprechend der vorliegenden Vollmachten am 11. Mai 2009 für den einheitlichen Lebenssachverhalt Erbschaftsanrechnung. Zuletzt spräche auch dafür, dass sowohl die Widersprüche mit einem Schreiben erhoben worden und auch die Schriftsätze in den Klageverfahren identisch seien. Prozessual und auch verfahrensrechtlich seien zwar zwei Verfahren geführt worden. Gebührenrechtlich verbleibe es jedoch bei einer Angelegenheit. Insofern könne auch nur einmal eine Gebühr an den Bevollmächtigten für beide Klageverfahren zusammen aus der Staatskasse erstattet werden, weshalb der Beklagte auch nach § 59 RVG nur zur Erstattung einer Gebühr verpflichtet sei. Er habe jedoch in beiden Verfahren jeweils Kosten in Höhe von 464,10 EUR an die Landeskasse gezahlt.

Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit handele. Denn die rechtlichen Grundlagen des Rückforderungsbegehrens seien verschiedene. Daher habe die Verwaltungsbehörde die beiden Verfahren auch als getrennte Verfahren geführt, insbesondere habe es im Vorfeld des Widerspruchsbescheides unter dem 27. April 2009 jeweils eine gesonderte Anhörung der Klägerin gegeben. Auch in diesen Anhörungsschreiben seien unterschiedliche Begründungen angegeben worden. Denn im Verfahren S 24 AS 3256/10 habe es sich um eine Anrechnung einer einmaligen Einnahme, demgegenüber im Verfahren S 24 AS 3257/10 um die Anrechnung von Vermögen gehandelt. Eine Einnahme werde rechtlich völlig anders berücksichtigt als Vermögen. Entsprechend haben beide Verfahren auch verschiedene Rechtsfragen zum Gegenstand gehabt, so dass es sich nicht um eine bloße zeitliche Aufspaltung der Rückforderungsansprüche gehandelt habe. Daher habe die Behörde auch nicht einen Bescheid über den gesamten Zeitraum erlassen, sondern die Zeiträume nach dem jeweiligen rechtlichen Grund der Rückforderung getrennt.

Mit Beschluss vom 2. November 2017 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Bei den Verfahren S 24 AS 3256/10 und S 24 AS 3257/10 handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, da den Klagen kein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde liege. Das Gericht gehe davon aus, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt in der Regel nicht vorliege, wenn unterschiedliche Zeiträume in unterschiedlichen Klagen betroffen seien. So liege der Fall aber hier.

Mit Beschluss vom 3. November 2017 hat das Sozialgericht Halle die Erinnerung des Beklagten mit derselben Begründung zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 15. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. November 2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: "Eine Angelegenheit" im Sinne des RVG könne auch mehrere Gegenstände umfassen, mithin auch mehrere Zeiträume. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hänge davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahre. Der Beklagte habe es infolge des Erlasses von Bescheiden nicht in der Hand zu bestimmen, ob dieselbe Angelegenheit kostenrechtlich vorliege. Denn auch wenn losgelöst von den ergangenen Bescheiden die angegriffenen Leistungszeiträume allesamt geprüft werden müssten und sich dadurch der Aufwand des Antragstellers gegebenenfalls erhöhe, lägen keine getrennten Angelegenheiten mit gebührenrechtlich unterschiedlichen Verfahren vor, sondern dies sei vielmehr in der Bestimmung einer angemessenen Verfahrensgebühr im Sinne des § 14 RVG mit einem ggf. erhöhten Aufwand in Umfang und Schwierigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Danach liege in beiden Verfahren ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der - kostenrechtlich gesehen - nur einmal Gebühren des Beschwerdegegners auslöse, die unter dem Aktenzeichen S 24 AS 3256/10 antragsgemäß nach den Ausführungen der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2015 festgesetzt worden seien. Denn es sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass der innere Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren gegeben sei, in dem der Auftrag der Partei gegenüber dem Antragsteller als Prozessbevollmächtigten zum gleichen Zeitpunkt erteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe am 7. Juni 2010 im Namen der Klägerpartei jeweils Klage mit identischer Begründung gegen den jeweils ergangenen Bescheid erhoben. Des Weiteren habe den zwei angegriffenen Widerspruchsbescheiden der gleiche Sachverhalt - nämlich der Erbschaftsanfall der Partei und seine rechtlichen Auswirkungen in unterschiedlichen Zeiträumen - zugrunde gelegen. Es gehe jeweils um Erstattungen von angeblich zu viel gezahlten Leistungen aufgrund Einkommenserzielung bzw. Vermögenserwerb der Klägerpartei, so dass den Bescheiden jeweils derselbe rechtliche Grund für den jeweiligen Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2008 zugrunde gelegen habe. Der weiterführende Antrag im Verfahren S 24 AS 3257/10 sei demnach zurückzuweisen. Auch eine vernünftig, wirtschaftlich denkende Partei, der keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, würde nur ein Verfahren aufgrund des gleich lautenden Sachverhaltes anstreben, um sich unnötige Kosten zu ersparen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2015 im Verfahren S 24 AS 3257/10 aufzuheben und festzustellen, dass die bereits aus der Landeskasse gezahlten Leistungen in Höhe von 464,10 EUR zurückzuzahlen sind.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass das SG zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen habe. Es liege kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Den beiden Klageverfahren, welche unterschiedliche Leistungszeiträume betrafen, hätten unterschiedliche Angelegenheiten zugrunde gelegen. Im Verfahren S 24 AS 3256/10 sei es inhaltlich um die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 48 SGB X wegen der Erzielung von Einkommen gegangen. Demgegenüber sei es im zweiten Verfahren S 24 AS 3257/10 um die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X gegangen. Hierzu seien durch den Beklagten wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Tatbestandsvoraussetzungen unterschiedliche Bescheide erlassen worden. Diese Differenzierung sei auch im Widerspruchsverfahren fortgesetzt worden. Andernfalls werde in Abänderung des Antrags auf Festsetzung der Prozesskostenhilfe-Vergütung vom 9. Mai 2014 im Verfahren S 24 AS 3256/10 beantragt, die Verfahrensgebühr auf 340 EUR und die Terminsgebühr auf 400 EUR festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nach dem die Berichterstatterin als Einzelrichterin das Verfahren auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG).

Die Beschwerde ist statthaft. Denn der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 200 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Geltend gemacht hat der Beschwerdeführer, dass im Verfahren S 24 AS 3257/10 keine Gebühren eigenständig festgesetzt werden dürfen. Demgegenüber hat das SG in diesem Verfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2015 Gebühren in Höhe von 464,10 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Denn der Beschwerdegegner hatte Anspruch auf Erstattung der ihm für das vor dem SG geführte Verfahren S 24 AS 3257/10 entstandenen Gebühren aus der Staatskasse.

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG. Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, weil der unbedingte Auftrag zur Vertretung durch die Klägerin vor dem 1. August 2013 erteilt worden ist, § 60 Abs. 1 RVG (in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I 2013, S. 2586).

Ausgangspunkt der Kostenfestsetzung der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) zu zahlenden Vergütung ist die gesetzliche Vergütung. Entstehen - wie hier - Rahmengebühren, bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009

- B 4 AS 21/09 R - zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. (nunmehr § 15 Abs. 2 RVG n.F.) kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Zu der Frage, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, benennen die Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") Regelbeispiele, die jedoch nicht abschließend sind. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und auch des § 7 Abs. 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R, Rn. 16 m.w.N. - zitiert nach juris). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, Rn. 15 - zitiert nach juris). Von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, Rn. 10 m.w.N. - zitiert nach juris). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 1 BvQ 33/11 - zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund geht auch die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass es sich auch bei den Individualansprüchen mehrerer Auftraggeber nach dem SGB II um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln kann, wobei die Konstellation der Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, Rn. 22 m.w.N. - zitiert nach juris). Gleiches kann auch dann bei mehreren Auftraggebern gelten, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, Rn. 10 - zitiert nach juris). Ausreichend ist es allein, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14, Rn. 19 - zitiert nach juris; so auch Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 23. Auflage, 2017, § 15, Rn. 5). Auch hinsichtlich eines Auftraggebers kann dieselbe Angelegenheit zu bejahen sein, wenn mehrere Bescheide zwar unterschiedliche Leistungszeiträume betreffen, diesen jedoch dieselbe Sach- und Rechtsfrage zu Grunde liegt (so etwa SG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2011 - S 127 SF 9411/00 E, Rn. 16 - zitiert nach juris). Demgegenüber ist regelmäßig nicht von derselben Angelegenheit eines Auftraggebers auszugehen, wenn unterschiedliche Sach- und/oder Rechtsfragen zu klären sind, die allenfalls den gleichen Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung haben.

Ausgehend von diesen Anforderungen handelte es sich bei den vor dem SG geführten Verfahren S 24 AS 3256/10 und S 24 AS 3257/10 nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Zwar war der Anknüpfungspunkt der Entscheidung des Beklagten in beiden Fällen der Anfall der Erbschaft und die Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin. Auch hat die Klägerin gegen die Entscheidungen des Beklagten mit einem einheitlichen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2009 Widerspruch erhoben.

Jedoch beruhten die angefochtenen Bescheide vom 24. Juni 2009 weder auf derselben Sach- noch Rechtslage. Der Beklagte hat vielmehr in den Bescheiden vom 24. Juni 2009 unterschiedliche Regelungen getroffen. Bereits hinsichtlich der Sachlage lagen ausgehend von den Entscheidungen des Beklagten Abweichungen vor. Denn im Verfahren S 24 AS 3256/10 hat der Beklagte einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten durch die Klägerin seiner Aufhebungsentscheidung zugrunde gelegt. Demgegenüber hat er im Verfahren S 24 AS 3257/10 eine Kenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung für die Rücknahmeentscheidung angenommen. Auch die Rechtslage war nicht identisch. Denn der Beklagte ist im Verfahren S 24 AS 3256/10 davon ausgegangen, dass für den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 die einmalige Einnahme aus der Erbschaft als Einkommen gem. § 11 SGB II i.d.F. vom 5. Dezember 2006 auf den Leistungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist. Zudem ging der Beklagte von einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nach Erlass der Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 SGB X aus. Demgegenüber ist der Beklagte im Verfahren S 24 AS 3257/10 davon ausgegangen, dass für den Leistungszeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2008 die einmalige Einnahme aus der Erbschaft als Vermögen gem. § 12 SGB II i.d.F. vom 20. Juli 2006 bzw. 20. April 2007 auf den Leistungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist. Ferner hat der Beklagte insoweit angenommen, dass die diesbezüglichen Bewilligungsentscheidungen schon bei ihrem jeweiligen Erlass gemäß § 45 SGB X rechtswidrig gewesen sind. Bereits die Einordnung einer Einnahme als Einkommen oder Vermögen führt zu einer anderen rechtlichen Prüfung sowohl hinsichtlich der Anrechenbarkeit (privilegiertes Einkommen: § 11 Abs. 3 SGB II versus geschütztes Vermögen: § 12 Abs. 3 SGB II) als auch der möglichen Absetzungsbeträge (Einkommen § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. der ALG II-VO versus Vermögen: § 12 Abs. 2 SGB II). Auch die Aufhebungs- bzw. Rücknahmevorschriften des § 45 und § 48 SGB X sind nicht identisch. Denn während es bei § 45 SGB X auf den Zeitpunkt des Erlasses eines rechtswidrigen Bescheides und des Verschuldens des Leistungsempfängers zu diesem Zeitpunkt ankommt, berücksichtigt § 48 SGB eine Änderung nach Erlass des Bescheides und ein etwaiges Verschulden des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Insofern musste auch der Prozessbevollmächtigte beide Bescheide einzeln auf das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweils angewandten Rechtsnormen überprüfen. Etwaige Synergieeffekte aufgrund desselben Anknüpfungspunktes sind bei der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Sie führen jedoch nicht dazu, dass nunmehr dieselbe Angelegenheit anzunehmen wäre.

Eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes konnte der Senat auch nicht feststellen. Ein missbräuchliches Verhalten kann in der getrennten Klageerhebung schon deshalb nicht gesehen werden, weil gerade der Beklagte trotz Einlegung der Widersprüche mit einem einzigen anwaltlichen Schriftsatz in getrennten Widerspruchsbescheiden und nicht nur in einem Widerspruchsbescheid hierüber entschieden hat. Zumal er auch ausdrücklich ein Kostenanerkenntnis für beide Verfahren abgegeben hat. Auch das SG hat keine Anhaltspunkte gesehen, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verbinden.

Gegen die Höhe der konkret mit Beschluss des SG vom 23. Januar 2015 festgesetzten Gebühren des Beschwerdeführers für das Klageverfahren S 24 AS 3257/10 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Gegen diese Gebührenfestsetzung hat auch der Senat keine Bedenken. Im Ergebnis sind der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Bedeutung der Angelegenheit mindestens als durchschnittlich sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als unterdurchschnittlich zu bewerten. Das Haftungsrisiko ist gebührenneutral. Auch die Bestimmung der Terminsgebühr begegnet im vorliegenden Einzelfall keinen Bedenken. Denn in der Sache S 24 AS 3257/10 sind im Ergebnis drei Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung der auf dieses Verfahren entfallenden Zeit von 45,5 Minuten ist eine Terminsgebühr von 200 EUR angemessen. Die Synergieeffekte sind im hiesigen Verfahren auch ausnahmsweise nicht weiter gebührenmindernd zu berücksichtigen, weil diese allenfalls als gering einzuschätzen sind. Denn sowohl die rechtliche Einordnung der Einnahme, als auch die Aufhebung bzw. Rücknahme war nach unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Über den Antrag des Beschwerdegegners, im Verfahren S 24 AS 3256/10 eine höhere Verfahrens- und Terminsgebühr festzusetzen, musste - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt im hiesigen Beschwerdeverfahren möglich ist - nicht mehr entschieden werden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Rechtskraft
Aus
Saved